Die Zulassung' der Revision ist gesetzwidrig und unbeachtlich, wenn die Revision nur nach § 219 Abs. 2 Ziff.3 BEG zugelassen worden ist, das Berufungsgericht aber die Klage aus einem anderen sachlichrechtlichen Grunde als wegen Pehlens der Passivlegitimation des beklagten Bandes abgewiesen hat. Das Oberlandesgericht hat die Revision in dem angefochtenen Urteil nur nach §219 Abs. 2 Ziff.3 BEG zugelassen. In den; vorliegenden Rechtsstreit hat das Berufungsgericht dem Vortrag der Klägerin folgend die Passivlegitimation des beklagten Landes bejaht. Das beklagte Land kann jedoch insowei' Keine Revision ein!egen, denn es ist durch diese Entscheidung nicht beschwert, da die Klage aus sachlich-rechtlichen Gründen abgewiesen worden ist. Auch die Klägerin kann diesen Standpunkt nicht vertreten, da das Berufungsgericht hinsichtlich der Passivlegitimation des beklagten Landes ihrem Vorbringen gefolgt ist und die Frage zu ihren Gunsten bejaht hat. Vorai*ssetEungen ist die Zulassung der Revision nach §219 Abs. 2 Ziff.3 BEG gesetzwidrig und daher unbeachtlich.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BEG § 219 O'# Die Zulassung' der Revision ist gesetzwidrig und unbeachtlich, wenn die Revision nur nach § 219 Abs. 2 Ziff. 3 BEG zugelassen worden ist, das Berufungsgericht aber die Klage aus einem anderen sachlichrechtlichen Grunde als wegen Pehlens der Passivlegitimation des beklagten Bandes abgewiesen hat. BGH, Besohlo v. 11. Mai 1962 - IV ZR 22/62 - 0IG München DG München IV 2R 22/62 B e Schluß In der Entschädigungssache der Sara Israel, J Straße t geh. - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Br in S-tr. 0 - gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in München, Beklagten und Revisionsbeklagten hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Mai 1962 beschlossen: Die Revision gegen das den Parteien an Stelle der Verkündung am 24. Juli 1961 zugestellte Urteil des 9* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München wird auf Kosten der Klägerin verworfen. Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Pie von der Klägerin gegen das öbenbezeichnete Urteil eingelegte Revision ist unzulässig. Das Oberlandesgericht hat die Revision in dem angefochtenen Urteil nur nach §219 Abs. 2 Ziff. 3 BEG zugelassen. Diese Zulassung ist gesetzwidrig erfolgt und gibt damit dem Rechtsmittel der Revision keinen Raum. Nach § 219 Abs. 2 Ziff. 3 BEG ist die Revision zuzulassen, wenn streitig ist, ob das Land, gegen das der Anspruch auf Entschädigung gerichtet ist (§ 188 BEG), zu Recht als zuständig in Anspruch genommen ist. Das Revisionsgericht soll damit allein in die Lage versetzt werden, darüber zu befinden, ob eine Klage des Landes wegen fehlender Passivlegitimation zu Recht abgewiesen worden ist oder ob die Zuständigkeit und damit die Passivlegitimation eines Landes zu Recht bejaht worden ist. In den; vorliegenden Rechtsstreit hat das Berufungsgericht dem Vortrag der Klägerin folgend die Passivlegitimation des beklagten Landes bejaht. Das beklagte Land kann jedoch insowei' Keine Revision ein!egen, denn es ist durch diese Entscheidung nicht beschwert, da die Klage aus sachlich-rechtlichen Gründen abgewiesen worden ist. Das beklagte Land ka^n comit hier nicht geltend machen, daß seine Pass!vlesr: rimation zu Unrecht angenommen worden sei'? Auch die Klägerin kann diesen Standpunkt nicht vertreten, da das Berufungsgericht hinsichtlich der Passivlegitimation des beklagten Landes ihrem Vorbringen gefolgt ist und die Frage zu ihren Gunsten bejaht hat. Die Klägerin könnte das Urteil nur aus anderen Gründen anfechten. Die Rechtsfrage, um deret-willen die Revision allein zugelassen worden ist, kann bei der hier gegebenen Sachlage durch das Revisionsgericht nicht entschieden werden; Unter diesen Vorai*ssetEungen ist die Zulassung der Revision nach §219 Abs. 2 Ziff. 3 BEG gesetzwidrig und daher unbeachtlich. Die Revision mußte daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO, § 225 Abs. 1 BEG zurückgewiesen werden. Ascher Johannsen WUstenberg Wilden Dr. Boewenheim