Bas nach § 2o9 Aba. 3 Satz 2 BEG ergehende Orteil wird mit der Verkündung existent; § 31o Abs. 2 ZPO ist nicht anwendbar. Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr. W in hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23, September i960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Wilden für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 17, Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 26. Zivilkammer des Landgerichts in Berlin wird als unzulässig verworfen, Pie Entscheidung ergeht gebühren- und auslagen frei; die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land, Von Rechts wegen Tatbestand: Auf Weisung des Oberfinanzpräsidenten Berlin-Brandenburg wurden diese Guthaben an die Oberfinanzkasse abgeführt« Der Klägerin zu 2.) stand weiter eine Forderung in Höhe von 50.000 RH gegen die Eheleute GflHB in zu* Der Oberfinanz- sen Bescheid haben die Kläger beim Landgericht Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheides des Bntschädigungsamte aus Schaden an Vermögen Auf die Berufung des beklagten Landes ist die Klage abgewiesen worden. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre Ansprüche weiter. Die Revision der Kläger ist begründet, ohne daß es einer Prüfung der Präge bedarf, ob den Klägern die von ihnen geltend gemachten Ansprüche zu Recht zustehen. Ausweislich der Akten ist das Urteil der 194* Zivilkammer des Landgerichts in Berlin vom 9p April 1958 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom gleichen Tage ergangen (Bio 11 GA). In diesem ordnungsgemäß^beräumten Verhandlungstermin ist nach dem Terminsprotokoll für die Kläger niemand erschienen, während der Beklagte durch den Regierungsrat SchflBfc vertreten war. Das Urteil ist auf Grund der einseitigen mündlichen Verhandlung des beklagten Landes dadurch ergangen, daß es in offen t-lieber Sitzung verkündet worden ist.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung; nein 2521 094 BEG § 2o9? ZPO § 31o Aba. 2, §§ 317, 516, 552 Bas nach § 2o9 Aba. 3 Satz 2 BEG ergehende Orteil wird mit der Verkündung existent; § 31o Abs. 2 ZPO ist nicht anwendbar. Bereits die nachtrSgliohe Zustellung der Formel eines solchen Urteils setzt die Berufungsfrist in Lauf, während die Eevisionsfrist erst mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu laufen beginnt. BGH, Urt. v. 28. September I960 - IV ZSi 22/6o - Kammergericht LG Berlin iY za 22/60 Verkündet am 28« September i960 Schorm, Justizangestellter als Ürkund8beamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit 1,) dej^inisteriald^g^grs^a^^^to^ Hans H 2») seiner Ehefrau Charl.tte H ■■■■■■ , ebenda, Kläger und.Bevisionskläger, - Prozeßbevollmäehtigterr Rechtsanwalt Prof. Pr. gegen das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin-Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 1, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr. W in hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23, September i960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Wilden für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 17, Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 26. Oktober 1939 aufgehoben. Pie Berufung des beklagten Landes gegen das am 9. April 1958 verkündete Urteil der 194. Zivilkammer des Landgerichts in Berlin wird als unzulässig verworfen, Pie Entscheidung ergeht gebühren- und auslagen frei; die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land, Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger sind aus rassischen Gründen durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden. Der Kläger zu 1.) war Ministerialdirektor in und wur- de im Jahre 1933 vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Ende September 1933 wanderten beide Kläger von BflHP nach B0-flBP aus* Ihr Vermögen wurde zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen (Az» 05210/2433-42 des Oberfinanzpräsi-denten Berlin-Brandenburg). Zu diesem Vermögen gehörte ein Bankguthaben der Kläger bei der Berliner Handelsgesellschaft in Höhe von 12.983 RH und ein weiteres Guthaben bei dem Bankhaus & Co GmbH von 293 RH. Auf Weisung des Oberfinanzpräsidenten Berlin-Brandenburg wurden diese Guthaben an die Oberfinanzkasse abgeführt« Der Klägerin zu 2.) stand weiter eine Forderung in Höhe von 50.000 RH gegen die Eheleute GflHB in zu* Der Oberfinanz- präsident Berlin-Brandenburg hat im Rahmen der Vermögensverwertung diese Forderung in der Weise beigetrieben, daß zu ihrer Befriedigung der Geldbetrag einer Hypothekenforderung gleicher Höhe, die den Eheleuten deren Vermögen ebenfalls dem Reich verfallen war, zustand, ein-gezogen und der Gegenwert zugunsten des eingezogenen Vermögens der Klägerin zu 2.) verbucht wurde. Auf Grund dieses Sachverhalts haben die Kläger zunächst RUckerstattungsansprfiche angemelddt. Durch rechtskräftigen Beschluß der Wiedergutmachungsämter Berlin (Az: 61 WHA 65l/5o) vom 22« Oktober 1952 wurde der Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, daß an den Oberfinanzpräsidenten geleistete Barzahlungen durch fermischung den Charakter der Feststeilbarkeit verlören und lediglich einen Schadens-ersatzanepruch auslösten, der von der Rückerstattungs-anordnung BK/0 (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 nicht betroffen würde. Die Kläger haben daraufhin Bntschädigungsansprüche wegen Schadens an Vermögen geltend gemacht. Biese Ansprüche hat das beklagte Land durch Bescheid vom 24. August 1936 zurückgewiesen, weil es sich um Ansprüche handeie,die ihrer Sechtsnatur nach unter die Vorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögenswerte fielen. Gegen die- . sen Bescheid haben die Kläger beim Landgericht Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheides des Bntschädigungsamte aus Schaden an Vermögen a) an die Kläger* als Gesamtschuldner 2.655,2o PM, b) an die Klägerin weitere 10.000,— DM zu zahlen. Bas Landgericht hat das beklagte Land antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung des beklagten Landes ist die Klage abgewiesen worden. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre Ansprüche weiter. Bas beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen. Sntscheidungsgründe; Die Revision der Kläger ist begründet, ohne daß es einer Prüfung der Präge bedarf, ob den Klägern die von ihnen geltend gemachten Ansprüche zu Recht zustehen. Ausweislich der Akten ist das Urteil der 194* Zivilkammer des Landgerichts in Berlin vom 9p April 1958 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom gleichen Tage ergangen (Bio 11 GA). In diesem ordnungsgemäß^beräumten Verhandlungstermin ist nach dem Terminsprotokoll für die Kläger niemand erschienen, während der Beklagte durch den Regierungsrat SchflBfc vertreten war. Das Urteil ist auf Grund der einseitigen mündlichen Verhandlung des beklagten Landes dadurch ergangen, daß es in offen t-lieber Sitzung verkündet worden ist. Daß dieses Ver-fahren der Regelung des § 2o9 Abs. 3 BEG entspricht, nimmt der erkennende Senat für das Revisionsverfahren in ständiger Rechtsprechung an, und zwar auch für das Verfahren in den Tatsacheninstanzen (RzW i960, 271). Das Urteil vom 9. April 1958 ist ausweislich der Akten dem beklagten Land am 3. Mai 1958 zugestellt worden (Bl. 2o d. A). Die Berufungsfrist lief daher gemäß § 218 Abs. 2 BBG am 3* August 1958 ab. Der Beklagte hat jedoch erst am 18. August 1958 (Bl. 32 d.A.) Berufung eingelegt. Die Berufung ist daher verspätet eingelegt worden, so daß sie als unzulässig zu verwerfen war. Nicht entgegensteht, daß die Zustellung am 3. Mai 1958 in der Weise erfolgt ist, daß nur die Urteilsformel zugestellt worden ist. Denn im Berufungsverfahren wird anders als in der Revisionsin3tanz die Berufungsfrist auch durch die Zustelltang der Urteilsformel in Lauf gesetzt (§ 317 Abs. Z Satz 2, 3, §§ 516, 552 ZPO Die Xostenentscheidung beruht auf den §§91 ZPO, 225 Abe. 1 BEG. Ascher Johanneen Wüstenberg Maaß Wilden