BIG § 115 Wurde die vorherufliehe Ausbildung durch eine natlo&äl- : sozialistische Gewaltmaßnahme betroffen, so ist grundsätzlich für die Beurteilung der Frage, ob der Kläger hierdurch in seiner Ausbildung nicht nur unerheblich geschädigt worden ist, allein die vorberuflicho Ausbildung und ihre Nachholung zu berücksichtigen« ■ Vom Jahre 1938 bis zu dem Jahre 194-1 besuchte er das Gym- ‘ nasium in Israel« Vom Jahre 1941 bis zu dem Jöhro 1945 bereitete er sich auf sein juristisches Studium vor« Vom Jahre 1946 bis zu dem Jahre 1951 studierte er zunächst an der Universität in London, später in Jerusalem die Rechtswissenschafton» Seit dem Jahre 1954 ist der Kläger Rechtsanwalt in CflMHfco Der Kläger behauptet, seine Ausbildung sei durch nationalso ziali stie che Verfolgungsmaßnahmen unterbro chon worden* Ir habe die Ausbildung nachgoholt* Hierdurch seien ihm Kosten in ausländischer Währung in Höhe eines ( I80608 DM entsprechenden Betrages entstanden« Nach der in den Akten der mtochädigungsbehörde - I 6 W 39446/ im tt-«—•«*» ^ 4» otm ^ •«■•«twito «p* ipmißt Die Revision ist unbegründete Der Kläger macht einen Entschädigungsanspruch wegen Schadens in der Ausbildung gemäß den Vorschriften der §§ 115 ff BES geltend« Da er wegen der auf Gründen i’as-sisoher Verfolgung beruhenden Auswanderung seiner Eltern aus Deutschland im Jahre 1933 seine Schulausbiidung unterbrechen mußte, steht nach § 115 BEG ein Anspruch § 65 BEG gilt, setzt er, wie der erkennende Senat wie-' derholt ausgesprochen hat, voraus, daß der Kläger durch die Unterbrechung der vorheruflichen oder beruflichen Ausbildung oder den Ausschluß davon nicht nur geringfügig geschädigt worden ist (BGH vom 28« Februar 1958 - IV ZR 537/58 abgedruckt bei IM Hr* 2 zu § 115 B2G$ ebenso BGK vom 28« Januar 1959 - IV ZR 222/58 - )« Da der Kläger die vor berufliche Ausbildung unterbrechen mußte, hängt die Entscheidung über den geltend gemachten Bntschädigimgsansprueh davon ab, ob er in dieser (schulisch^ Ausbildung einen nicht nur unerheblichen Schaden erlitten ha to Der Ifläger hat nach den ohne Vorfahrcnsver* stoß getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts' *• das Gymnasium in Israel bis zu dem Jahre 1941 besuchtV'jBr hat daher die unterbrochene vorborufliehe Ausbildung nachgeholt, und, wie- das Berufungsgericht gleichfalls ' ohne Rechtsirrtum festgcstellt hat, nicht wesentlich. - s' folgung möglich gewesen wäre« Bin Anspruch wegen unter-brochoncr vorberuflicher Ausbildung steht dem Kläger bei ' ' diesem Sachverhalt nur zu,, wenn ihm durch die Nachholung der unterbrochenen Ausbildung Aufwendungen entstanden"sind, die er ohne die Verfolgung nicht gehabt hätte ($(jg yoa ' 28« Januar 1959 - IV ZR 222/58 -)« Das gilt insbesondere" auch für Aufwendungen, die während der Ausbildungszeit für den Unterhalt des Verfolgten notwendig gewesen wären«, .Wenn daher nach der Auffassung des Berufungsgerichts ■ __ nicht ersichtlich ist* daß dem Kläger durch die Nachholung der Ausbildung im Ausland wesentlich höhere Kosten entstanden sind, als er hätte aufwenden müssen, wenn er nicht verfolgt worden wäre, so sind gegen diese tatsächlichen Feststellungen, die der sachlichen Nachprüfung im Revi- sionsrechtszug entzogen sind, keine rechtlichen Bedenken zu erheben« Die Frage, ob der Kläger durch die Ver-folgung nichtwnr-‘unerheblich geschädigt worden ist, betrifft die Höhe des Schadens« Hierüber entscheidet gemäß § 287 Abs-, 1 Z70 das Gericht\üiiter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung« Zutreffend ist in der Würdigung des Berufungsgerichts insbesondere; daß auch im Bereich der .Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung die Vorschrift des § 11 BSG gilt und demgemäß die dem Kläger in Israel vor der Währungsreform in ausländischer Währung entstandenen Kosten in Reichsmark zu berechnen und im Verhältnis Io : 2 in Deutsche Mark «mzustellen sind« Pies hat der erkennende Senat bereits in der Entscheidung vom io* Dezember 1958 - IV 2E 178/5,8 -ausgesprochene Auch nach erneuter Prüfung besteht keine' Veranlassung, von dieser Auffassung abzugehen« Da der\Klägär di^ für die Beendigung seiner vorberuflichen Ausbildung' aufgewendeten Kosten bis zu dem Jahre 1949 selbst mit 1*2ooj- DM angegeben hat* begegnet die Feststellung des Berufungsgerichts, ihm seien durch die Nachholung der vorberuflichen Ausbildung im Ausland keine wesentlich höheren Aufwendungen entstanden, als er sie ohne die Verfolgung zu dem gleichen Zweck in Deutschland hätte verausgaben müssen, im übrigen auch keinen v er fbhrens recht liehen Bedenken* welcher Ausbildungsabschnitt von der Verfolgung betroffen worden sei«Das Gesetz unterscheidet in §~115 BEG' ausdrücklich zwischen beruflicher und vorberuflidher Ausbildung« Für die Frage, der Berechtigung des Entschädigungsanspruchs ist daher grundsätzlich auf den Ausbild ungsab-‘schnitt abzustellen, der von .der Verfolgung betroffen wurde« Wurde, wie in dem vorliegenden Fall, die vorberufliche Ausbildung des Klägers durch crlne nationalsozialistische Gowalt-inaßnahme betroffene so ist für die Beurteilung der Frage, ob, er hierdurch in seiner Ausbildung nicht nur unerheblich geschädigt worden ist, allein die vorberufliche Ausbildung; und ? Die Frage, ob ahr-: djars zu entscheiden ist, wei^x die Verfolgungsmaßnähme, , die die vorberufliche Aufbildung*betroffen hat, für den Schaden in der beruflichen Ausbildung adäquat kausal und der*" Verfolgung eigentümlich ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung« Der Kläger isi nach
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung? nein 2544 076 BIG § 115 Wurde die vorherufliehe Ausbildung durch eine natlo&äl- : sozialistische Gewaltmaßnahme betroffen, so ist grundsätzlich für die Beurteilung der Frage, ob der Kläger hierdurch in seiner Ausbildung nicht nur unerheblich geschädigt worden ist, allein die vorberuflicho Ausbildung und ihre Nachholung zu berücksichtigen« BGH, ürto Vo 22«, Mai 1359 - XV ZI 22/59 - 01G Frankfurt/M I« Wiesbaden |r XV ZR , 22/5,9 Verkündet fe'" am 22 o Mai 1959 g'Schoria, Justizanges teilte?? ala Urkund sbeamter der Geschäftsstelle Tm If amen dea Volkes In dem £nt Schädigungsrechts streit I* wohnhaft in Hi dejyglahu Alwin G- Klägers und Rcvisionsklägers» - Proseßhevollinächtigters Rechtsanwalt Pr» 4MHP gegen das Band Hessen» vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in .* Wiesbaden, Luisenstraße 13, ‘ Beklagten und Bovis ionsbeklagten, hat der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne raündr liehe Verhandlung unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske* Pr» v# Werner $ Wilden und Pr« Loev/enheim * für Recht e??kamits Pie Revision des Klägers gegen das Urteil des 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Brank-furt/Kain vom 4» Juli 1958 wird zurUckgewiesen« Pie Entscheidung ergeht frei von Gebühren und Auslagen $ die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges trägt der Kläger« Ton Rechts wegen ~ 2 ~ $c \ % ' h* Tatbestand» , > s Par im Jahre 1922 geborene 'jüdische Kläger hat' mit seinen 21 tern im Dezember 1933 Deutschland verlas-. senc Vom Jahre "929 bis zur Auswanderung im Dezember 1933 hat der mager die Volksschule und anschließend die Dealschule in besucht * Vom Jahre »934- bis **938 besuchte er zunächst wiederum die Volksschule, und zwar in der Schweiz und später in Israel» ■ Vom Jahre 1938 bis zu dem Jahre 194-1 besuchte er das Gym- ‘ nasium in Israel« Vom Jahre 1941 bis zu dem Jöhro 1945 bereitete er sich auf sein juristisches Studium vor« Vom Jahre 1946 bis zu dem Jahre 1951 studierte er zunächst an der Universität in London, später in Jerusalem die Rechtswissenschafton» Seit dem Jahre 1954 ist der Kläger Rechtsanwalt in CflMHfco Der Kläger behauptet, seine Ausbildung sei durch nationalso ziali stie che Verfolgungsmaßnahmen unterbro chon worden* Ir habe die Ausbildung nachgoholt* Hierdurch seien ihm Kosten in ausländischer Währung in Höhe eines ( I80608 DM entsprechenden Betrages entstanden« Nach der in den Akten der mtochädigungsbehörde - I 6 W 39446/ 22/A - Crl«Blo34 - befindlichen Aufstellung gliedern ’ sich diese Aufwendungen wie folgt? 1938 bis 1941 1943' bis “*9^-5 1946. bis '!9? 1949 bis 1951 ■ Prüfungsgebühren Bebenskosten während des Rechxsstudina» in Jerusalem Gesamtausgabe ? 1#2oo?- DM 5,4oo,-' m 2*4oo?- *XB£ 72oDM 288,- DM * > 8.600,- tat 18.608,- m ll <. * * % Durch Beacheid der Entschädigungsbehörde vom 25« April 1957 hat der Kläger eine Ausbildungsbei-hilfe von 5oOoo,- DM erhalten« Hit der Klage verlangt er eine weitere Beihilfe von nochmals 5o000,- DM« Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgev/iesen* ' ' ' s, »'o'* <*> ' Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weitste, Entscheidungsgründes , + * im tt-«—•«*» ^ 4» otm ^ •«■•«twito «p* ipmißt Die Revision ist unbegründete Der Kläger macht einen Entschädigungsanspruch wegen Schadens in der Ausbildung gemäß den Vorschriften der §§ 115 ff BES geltend« Da er wegen der auf Gründen i’as-sisoher Verfolgung beruhenden Auswanderung seiner Eltern aus Deutschland im Jahre 1933 seine Schulausbiidung unterbrechen mußte, steht nach § 115 BEG ein Anspruch ' ♦ wegen erzwungener Unterbrechung der vor beruf liehen Ausbildung des Klägers in Frage., Da der Anspruch wegen A'us-bildungsschsöens nach § 115' Abs« 1 BEG als ein Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen im Sinne vön • § 65 BEG gilt, setzt er, wie der erkennende Senat wie-' derholt ausgesprochen hat, voraus, daß der Kläger durch die Unterbrechung der vorheruflichen oder beruflichen Ausbildung oder den Ausschluß davon nicht nur geringfügig geschädigt worden ist (BGH vom 28« Februar 1958 - IV ZR 537/58 abgedruckt bei IM Hr* 2 zu § 115 B2G$ ebenso BGK vom 28« Januar 1959 - IV ZR 222/58 - )« Da der Kläger die vor berufliche Ausbildung unterbrechen mußte, hängt die Entscheidung über den geltend gemachten Bntschädigimgsansprueh davon ab, ob er in dieser (schulisch^ . ' 4>y- i>. vv>^r \',y ' 5. <s v“\ Ausbildung einen nicht nur unerheblichen Schaden erlitten ha to Der Ifläger hat nach den ohne Vorfahrcnsver* stoß getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts' *• das Gymnasium in Israel bis zu dem Jahre 1941 besuchtV'jBr hat daher die unterbrochene vorborufliehe Ausbildung nachgeholt, und, wie- das Berufungsgericht gleichfalls ' ohne Rechtsirrtum festgcstellt hat, nicht wesentlich. * ; später beendet, als ihm dies in Deutschland ohne Ver-- . - s' folgung möglich gewesen wäre« Bin Anspruch wegen unter-brochoncr vorberuflicher Ausbildung steht dem Kläger bei ' ' diesem Sachverhalt nur zu,, wenn ihm durch die Nachholung der unterbrochenen Ausbildung Aufwendungen entstanden"sind, die er ohne die Verfolgung nicht gehabt hätte ($(jg yoa ' 28« Januar 1959 - IV ZR 222/58 -)« Das gilt insbesondere" auch für Aufwendungen, die während der Ausbildungszeit für den Unterhalt des Verfolgten notwendig gewesen wären«, .Wenn daher nach der Auffassung des Berufungsgerichts ■ __ nicht ersichtlich ist* daß dem Kläger durch die Nachholung der Ausbildung im Ausland wesentlich höhere Kosten entstanden sind, als er hätte aufwenden müssen, wenn er nicht verfolgt worden wäre, so sind gegen diese tatsächlichen Feststellungen, die der sachlichen Nachprüfung im Revi- i sionsrechtszug entzogen sind, keine rechtlichen Bedenken zu erheben« Die Frage, ob der Kläger durch die Ver-folgung nichtwnr-‘unerheblich geschädigt worden ist, betrifft die Höhe des Schadens« Hierüber entscheidet gemäß § 287 Abs-, 1 Z70 das Gericht\üiiter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung« Zutreffend ist in der Würdigung des Berufungsgerichts insbesondere; daß auch im Bereich der .Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung die Vorschrift des § 11 BSG gilt und demgemäß die dem Kläger in Israel vor der Währungsreform in ausländischer Währung entstandenen Kosten in Reichsmark zu berechnen und im Verhältnis Io : 2 in Deutsche Mark «mzustellen sind« Pies hat der erkennende Senat bereits in der Entscheidung vom io* Dezember 1958 - IV 2E 178/5,8 -ausgesprochene Auch nach erneuter Prüfung besteht keine' Veranlassung, von dieser Auffassung abzugehen« Da der\Klägär di^ für die Beendigung seiner vorberuflichen Ausbildung' aufgewendeten Kosten bis zu dem Jahre 1949 selbst mit 1*2ooj- DM angegeben hat* begegnet die Feststellung des Berufungsgerichts, ihm seien durch die Nachholung der vorberuflichen Ausbildung im Ausland keine wesentlich höheren Aufwendungen entstanden, als er sie ohne die Verfolgung zu dem gleichen Zweck in Deutschland hätte verausgaben müssen, im übrigen auch keinen v er fbhrens recht liehen Bedenken* 29 Bechtsirrig ist die Meinung des Berufungsgerifchts, 6s komme für die Frage der Bntschädigungßberechtigung nicht darauf an. welcher Ausbildungsabschnitt von der Verfolgung betroffen worden sei«Das Gesetz unterscheidet in §~115 BEG' ausdrücklich zwischen beruflicher und vorberuflidher Ausbildung« Für die Frage, der Berechtigung des Entschädigungsanspruchs ist daher grundsätzlich auf den Ausbild ungsab-‘schnitt abzustellen, der von .der Verfolgung betroffen wurde« Wurde, wie in dem vorliegenden Fall, die vorberufliche Ausbildung des Klägers durch crlne nationalsozialistische Gowalt-inaßnahme betroffene so ist für die Beurteilung der Frage, ob, er hierdurch in seiner Ausbildung nicht nur unerheblich geschädigt worden ist, allein die vorberufliche Ausbildung; und ? ihre Nachholung ins Auge zu fassen* \ \ X*. 5o Ans fiesem Grunde ist die berufliche Ausbildung dos KLägers*, die seine Ausbildung als Bechtsanwölt zu dem ; ' * Gegenstand hatte, außer acht zu lassen. Die Frage, ob ahr-: djars zu entscheiden ist, wei^x die Verfolgungsmaßnähme, , die die vorberufliche Aufbildung*betroffen hat, für den Schaden in der beruflichen Ausbildung adäquat kausal und der*" Verfolgung eigentümlich ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung« Der Kläger isi nach ~ t ~ > den ohne Rechtsirrtum getroffenen Best Stellungen des Berufungsgerichts auch dann nicht wesentlich geschädigt worden* wenn dio vorberufliche und die berufliche Ausbildung als ein Ganzes betrachtet werden«, Denn das ’Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, daß auch dann* wenn man ohne Berücksichtigung der Umsiellungsvorschrift des § 11 Abs« 1 BEG von dem vom Kläger als Kosten der Ausbildung errechneten Betrag, von 18«6o8,- Bll ausgeht, dieser Betrag nicht* keinesfalls aber wesentlich, die Kosten übersteigt, die der Kläger in dem fraglichen Zeitraum von 14 Jahren in Deutschland für seine Ausbildung und im Zusammenhang damit hätte ausgeben müssen« Zu dieser Bewertung ist das Berufungsgericht gleichfalls gemäß § 287 ZK) unter Y/ürdigung aller Umstände nach freier Überzeugung gelangt«, Allgemeine Erfahrungssätse recht-fertigen die Auffassung des Berufungsgerichts, so daß es weiterer Feststellungen insoweit nicht bedurfte* < ' 4 , Schließlich kann der Kläger auch seinen Anspruch auf Zubilligung des Ausbildungsschadens nicht darauf ' - stützen, daß er seine Ausbildung als Rechtsanwalt f / infolge der Verfolgungsmaßnalimen des Nationalsozialis-\muß erst später habe beenden können, als ihm dies ohne diet Verfolgung möglich gewesen wäre« Denn insoweit ist, wie da« Berufungsgericht im Einklang mit der Entscheidung des erkennenden Senats vom 15* November 1957 - IV ZR 215/57 - RzU 1958 S« ;io2 - ausgeführt hat, zu bcrückoich-.tigen, daß der Kläger ohno dio Verfolgung mit überwiegender yabrschoinlichkeit .zu dem Wehrdienst einberuf on wor-: den wäre, so daß er auch ohne dio Verfolgung soine Ausbildung als Rechtsanwalt nicht wesentlich früher hätte beenden können« Das gilt, insbesondere, wenn man berücksichtigt, daß der Kläger nach dem Zusammenbruch angesicht der damaligen Bochschulverhältnisse in Deutschland nicht alsbald seine Studien hätte fortsetzen können« \ * Bei dieser Sach- Rechtslage bestehen erhebliche * Bedenken dagegen, daß dem Kläger überhaupt ein Entschädigungsanspruch wegen Schadens in der Ausbildung zusteht« Ein Anspruch über die gewahrte Pauschalen'!;-Schädigung von 5<>ooo?- EM hinaus wegen nachgev/iesener höherer Ausbildungsko sten steht ihm jedenfalls nicht zu« » „ #« Hach alledem war die Revision mit der%bstenfolge aus den §§ 97 ZPO und 225 Abs« 1 BK zurlickzuweisen« V« Werner Wilden Br« Boewehhoim Ascher Raske