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BGH

Gericht: BGH

Seine Ehe ist auf Grund einer von ihm im November 1954 erhobenen Klage aus alleinigem Verschulden seiner Ehefrau wegen ehewidriger Beziehungen zu dem Beklagten geschieden worden«, Während der Ehe hat seine Ehefrau außer einem Sohn am 15* November 1948, zwei Kinder geboren und zwar einen weiteren Sohn am 21» Januar 1952 und eine Tochter am 18« Februar 1953* Der Erzeuger dieser beiden Kinder ist der Beklagte« Auf Grund einer Anfechtungsklage des Klägers ist die Unehelichkeit beider Kinder rechtskräftig seit dem 23- Dezember 1955 bezw«, 2a«, Der Kläger verlangt- von dem Beklagten die Zahlung eines Teilbetrages von 2«000 DM und zwar in erster Linie als Ersatz der ihm durch den Anfechtungsprozeß entstandenen Kosten in Höhe von 835 DM, in zweiter Linie und hilfsweise als UnterhaltsaufWendungen von monatlich 8o DM für die beiden Kinder in der Zeit seit ihrer Geburt bis zu dem 31« Januar 1955 in einer Gesamthöhe von 1 «84o und 2«88o DM« Durch Teilurteil des Landgerichts ist die Klage in Höhe des Restbetrages von 10800 DM abgewiesen worden«, Dagegen hat das Oberlandesgericht dem Kläger diesen Betrag zugesprochen und zwar in Höhe von 635 DM für Kosten des Anfechtungsprozesses und in Höhe von 1„165 DM als Teilbetrag seiner Unterhalts-leistungen für die Tochter« Hierbei hat es die Unterhaltsansprüche der Kinder gegenüber dem Beklagten auf monatlich 6o DM bemessen und für die Tochter 23 Monate mit zusammen 1 *38o DM zu Gunsten desKlägers errechnet« Io Das Berufungsgericht hat dem Kläger einen Ersatz von Kosten der Anfechtungsprozesse zugebilligt» Hach der sbändigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist jedoch die Brsatzpflicht eines Dritten für Vermögensschäden zu verneinen? IIo Auch die Zubilligung eines Ersatzanspruchs für Aufwendungen des Kläg££*sftir den Unterhalt.!.der «vom;■»■m, Beklagten erzeugten Kinder wird von der Revision zu Recht angegriffen» Hach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Io f und 26, 217 ff) kann zwar der Ehemann der unehelichen Mutter solche Aufwendungen im Rahmen der $$ 17o8, 172o BGB gegen den Erzeuger geltend machen» Dies wird von der Revision auch nicht verkannt. Diese glaubt jedoch beanstanden zu können, das Berufungsgericht habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, daß der Beklagte behauptet und unter Beweis gestellt habe, er habe vom Tags der Geburt der Kinder den Unterhalt für diese bereits bestritten und zwar dadurch, daß er für das erste Kind zunächst monatlich 7o DM und nach der Geburt des zweiten Kindes monatlich mehr als I60 DM an die Kindesmutter gezahlt und ihr darüber hinaus finanzielle Beiträge für die Anschaffung eines Kinderwagens sowie fiir »Väsche und Kleidungsstücke geleistet habe, Zu Unrecht und unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften habe das Berufungsgericht diese Behauptung des Beklagten nicht als schlüssig und glaubhaft angesehen und die angebotenen Beweise nicht erhoben. Unerheblich ist allerdings der Vortrag der Revision, daß der Kläger durch das Vorhandensein der zunächst als ehelich geltenden Kinder eine Steuerersparnis erzielt habe und ihm auch für diese ein Kindergeld gezahlt worden sei. Bis zur rechtskräftigen Feststellung ihrer Unehelichkeit hatten nämlich, die beiden Kinder -die Rechtsstellung ehelicher Kinder« Infolgedessen war auch der Kläger als ihr gesetzlicher Vertreter anzusehen (vglo auch MDR 58, 316^) <> Der den Kindern nach § 17o8 BGB zustehende Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten konnte daher nur durch Zahlungen erfüllt werden, die auch an den Kläger, gegebenenfalls mit seiner Zustimmung an seine Ehefrau geleistet wurden«, Voraussetzung für den Übergang von Unterhaltsansprüchen unehelicher Kinder auf den'Ehemann der Kindesmutter ist, daß dieser den Kindern tatsächlich Unterhalt gewährt hat» Denn nach § 17o9Abs.*2 Das war aber erforderlich* eine Feststellung des für den Unterhalt der beiden Kinder angemessenen Satzes allein, genügte nicht»

KostenKindBerufungsgerichtAufwendungKlägerBGHZRevision

Volltext der Entscheidung

2458 052
£LB- 22/^8
Verkündet am 9. Juli 1958
3chorm, Justizangestellter als ijrkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Nam.en des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Otto iAHB in BAHHHMM? M
Beklagten und Revisionslclägers , - Prozeßbevollmächti'gters Rechtsanwalt Br.,
istraße
 gegen
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 den kaufmännischen Angestellten Kurt K(
(HB? IHBBBB Allee
 Kläger und Revisionsbekl&gten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br,
 hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4» Juli 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsi-denten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannsen, Br« v. Werner und Wilden
 für Recht erkannt§
Bas Urteil des 7« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in .Büsscld’orf'-vom .-ö-Ä^ B?ezomber • 1957 wird aufgehoben<>• Bpr,„
Scheidung* auch Über die Kosten der Revision, an daö Berufungsgerieht * zurUckverwiesen»
. .«Rebhte st feat v> v;i
. anderweiteh Verhandlung und Rnt
 Von Rechts wegen
 
Tatbestand?
Der Kläger war seit dem Jahre 1948 verheiratet«
Seine Ehe ist auf Grund einer von ihm im November 1954 erhobenen Klage aus alleinigem Verschulden seiner Ehefrau wegen ehewidriger Beziehungen zu dem Beklagten geschieden worden«, Während der Ehe hat seine Ehefrau außer einem Sohn am 15* November 1948, zwei Kinder geboren und zwar einen weiteren Sohn am 21» Januar 1952 und eine Tochter am 18« Februar 1953* Der Erzeuger dieser beiden Kinder ist der Beklagte« Auf Grund einer Anfechtungsklage des Klägers ist die Unehelichkeit beider Kinder rechtskräftig seit dem 23- Dezember 1955 bezw«, 2a«,
Juli 1956 festgestellt«
Der Kläger verlangt- von dem Beklagten die Zahlung eines Teilbetrages von 2«000 DM und zwar in erster Linie als Ersatz der ihm durch den Anfechtungsprozeß entstandenen Kosten in Höhe von 835 DM, in zweiter Linie und hilfsweise als UnterhaltsaufWendungen von monatlich 8o DM für die beiden Kinder in der Zeit seit ihrer Geburt bis zu dem 31« Januar 1955 in einer Gesamthöhe von 1 «84o und 2«88o DM«
Von dem eingeklagten Betrag sind im ersten Verhandlungstermin 2oo DM Kosten des Anfechtungsprozesses anerkannt worden«, Dieses Anerkenntnis hat der Beklagte jedoch später wegen Irrtums angefochten. Durch Teilurteil des Landgerichts ist die Klage in Höhe des Restbetrages von 10800 DM abgewiesen worden«, Dagegen hat das Oberlandesgericht dem Kläger diesen Betrag zugesprochen und zwar in Höhe von 635 DM für Kosten des Anfechtungsprozesses und in Höhe von 1„165 DM als Teilbetrag seiner Unterhalts-leistungen für die Tochter« Hierbei hat es die Unterhaltsansprüche der Kinder gegenüber dem Beklagten auf monatlich 6o DM bemessen und für die Tochter 23 Monate mit zusammen 1 *38o DM zu Gunsten desKlägers errechnet«
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte eine Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts« Der Kläger bittet die Revision zurückzuweisen*
Entscheidungsgründe s
Die Revision ist begründet»
Io Das Berufungsgericht hat dem Kläger einen Ersatz von Kosten der Anfechtungsprozesse zugebilligt» Hach der sbändigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist jedoch die Brsatzpflicht eines Dritten für Vermögensschäden zu verneinen? die infolge ehebrecherischen oder ehewidriger Beziehungen zu einem Ehegatten dem anderen Ehegatten entstehen (vgl* die Entscheidung LM Nr* 3 zu § 823 A f und BGHZ 23? 215 ff sowie zu den gegen diese Urteile erhobenen Bedenken BGHZ 26, 217 ff)* Von dieser Rechtsprechung abzugehen, gibt die Erwägung des Berufungsgerichts? zu der bereits in der Entscheidung BGHZ 23?
215 ff eingehend Stellung genommen Worden ist? "es fehle die positive Gesetzesbestimmung, welche für die Ehe bestimmte vermögensrechtliche Auswirkungen aus dem allgemei nen Schuldrecht in den alleinigen Bereich des Familien- und Eherechts verweist*1, keinen Anlaß*
IIo Auch die Zubilligung eines Ersatzanspruchs für Aufwendungen des Kläg££*sftir den Unterhalt.!.der «vom;■»■m, Beklagten erzeugten Kinder wird von der Revision zu Recht angegriffen» Hach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 24? Io f und 26, 217 ff) kann zwar der Ehemann der unehelichen Mutter solche Aufwendungen im Rahmen der $$ 17o8, 172o BGB gegen den Erzeuger geltend machen» Dies wird von der Revision auch nicht verkannt.
 
Diese glaubt jedoch beanstanden zu können, das Berufungsgericht habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, daß der Beklagte behauptet und unter Beweis gestellt habe, er habe vom Tags der Geburt der Kinder den Unterhalt für diese bereits bestritten und zwar dadurch, daß er für das erste Kind zunächst monatlich 7o DM und nach der Geburt des zweiten Kindes monatlich mehr als I60 DM an die Kindesmutter gezahlt und ihr darüber hinaus finanzielle Beiträge für die Anschaffung eines Kinderwagens sowie fiir »Väsche und Kleidungsstücke geleistet habe, Zu Unrecht und unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften habe das Berufungsgericht diese Behauptung des Beklagten nicht als schlüssig und glaubhaft angesehen und die angebotenen Beweise nicht erhoben.
Diese Rüge ist begründet, sie muß der Revision zu dem Erfolg verhelfen.
Unerheblich ist allerdings der Vortrag der Revision, daß der Kläger durch das Vorhandensein der zunächst als ehelich geltenden Kinder eine Steuerersparnis erzielt habe und ihm auch für diese ein Kindergeld gezahlt worden sei. Denn dadurch würde der Unterhaltsanspruch der Kinder gegenüber dem Beklagten nicht berührt und persönliche Ansprüche aus einer Steuerersparnis oder der Zahlung eines Kindergeldes stehen dem Beklagten nicht zu.
Es kann auch dahinstehen, ob,die Annahme des Berufungsgerichts von der Unglaubwördigkeit der Behauptung des Beklagten auf Verfahrensverstößen beruht. Denn jedenfalls ist dem Berufungsgericht nicht darin zuzustimmen, daß dieses Vorbringen des Beklagten rechtsunerheblich )ist«
Es genügte allerdings nicht, um den Klaganspruch zu entkräften, daß der Beklagte Zahlungen an die Kindes-mutter geleistet hat, um dävgn den Unterhalt der Kinder zu bestreiten. Bis zur rechtskräftigen Feststellung ihrer Unehelichkeit hatten nämlich, die beiden Kinder -die Rechtsstellung ehelicher Kinder« Infolgedessen war auch der Kläger als ihr gesetzlicher Vertreter anzusehen (vglo auch MDR 58, 316^) <> Der den Kindern nach § 17o8 BGB zustehende Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten konnte daher nur durch Zahlungen erfüllt werden, die auch an den Kläger, gegebenenfalls mit seiner Zustimmung an seine Ehefrau geleistet wurden«, Voraussetzung für den Übergang von Unterhaltsansprüchen unehelicher Kinder auf den'Ehemann der Kindesmutter ist, daß dieser den Kindern tatsächlich Unterhalt gewährt hat» Denn nach § 17o9Abs.*2 BGB. gehen solche Ansprüche nur über, “soweit11 der Unterhaltspflichtige*dem Kinde Unterhalt gewährt”«. Der-Beklagte hat eine solche Unterhaltsgewährung substantiiert bestritten*und für seine Behauptungen Beweis erboten (vgl«, insbes. den Schriftsatz vom 5e12«1956 Bl* 15 ff* G.A.). Demgegenüber muß aber der Kläger die Voraussebzungen für seinen Klageanspruch voll beweisen» Das Berufungsurteilr läßt nicht deutlich erkennen, ob das Berufungsgericht die Beweislast des Klägers richtig erkannt hat» Genaue Angaben darüber, was der Kläger für den Unterhalt der beiden üheh'eriehen Kinder aufgewendet hat einschließlich der Beträge, die er der Kindesmutter etwa zudiesem Zweck gegeben hat, und wofür er beweispflichtig wäre, sind von dem Kläger nicht gemacht worden. Vor allem hat das Berufungsgericht hierüber ausreichende Feststellungen nicht getroffen. Das war aber erforderlich* eine Feststellung des für den Unterhalt der beiden Kinder angemessenen Satzes allein, genügte nicht»
IIIt Aus diesen Gründen muß das Berufungsurteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit dieses nunmehr unter Berücksichtigung auch des Hilfsantrages des Klägers noch die notwendigen tatrichterlichen Feststellungen Uber Aufwendungen des Klägers für den Unterhalb der beiden Kinder und gegebenenfalls auch Uber den Umfang dieser Aufwendungen trifft«
Ascher
v o Werner
 Baske
* Wilden.
Uohannsen