gegen das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern, Wiesbaden, Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV\ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 12« April 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr«vö Werner, Wüstenberg und Wilden für Recht erkannt: Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Klägerin für die in der Schweiz erlittene Freiheitsentziehung gemäss der Vorschrift des § 43 Abs 1 Satz 2 BEG nur dann einen Anspruch auf Haftentschädigung geltend machen könne, wenn die besonderen tatbestandsmässigen Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben seien. Die Revision meint, dass eine Freiheitsentziehung im Ausland auch dann einen Haftentschädigungsanspruch auslöse, wenn zwar nicht die besonderen Voraussetzungen des § 43 Abs 1 Satz 2 HEG, wohl aber die allge- März 1957 - IV ZR 158/56 - ausgeführt hat, gehen Sinn und Bedeutung der Vorschrift des § 43 Abs 1 Satz 2 HEU dahin, dass eine Freiheitsentziehung durch einen ausländischen Staat nur dann einen Haftentschädigungsanspruch auslöst, wenn die besonderen tatbestandsmässigen Voraussetzungen des Satz 2 des Abs 1 vorliegen. Nach der nunmehr bestehenden Rechtslage, ist daher nicht mehr zu prüfen, ob zwischen der nationalsozialistischen Verfolgungsmassnahme und der Inhaftierung durch den ausländischen Staat ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Der Anspruch des Verfolgten wegen einer Freiheitsentziehung durch Massnahmen eines ausländischen Staates besteht vielmehr bereits dann, wenn die Freiheitsentziehung dadurch ermöglicht worden ist, dass der Verfolgte die deutsche Staatsangehörigkeit oder den Schutz des deutschen Reiches verloren hat, oder die Regierung des ausländischen Staates von der nationalsozialistischen deutschen Regierung zu der Freiheitsentziehung veranlasst worden ist, vorausgesetzt nur, dass der ausländische Staat bei der Inhaftnahme oder dem Vollzug der Haft rechtsstaatliche Grundsätze verletzt hat• Zwar mag es sein, dass die Formulierung der dortigen Revision den Sinn der Vorschrift wenn sie entsprechend der Auffassung des Senats verstanden werden soll, klarer zu dem Ausdruck gebracht hätte, Je- Wesentlich ist, dass die Regelung des § 43 Abs 1 Satz 2 BEG den Unklarheiten und Meinungsverschiedenheiten Uber das Bestehen oder Richtbestehen eines Entschädigungsanspruchs wegen einer Freiheitsentziehung auf Grund von Massnahmen eines ausländischen Staates nach Möglichkeit ein Ende machen und zu einer klaren gerechten Lösung kommen wollte. Denn die sonst nach wie vor offenbleibende Frage, wann ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen einer nationalsozialistischen Verfolgungsmassnahme und der Inhaftierung durch einen ausländischen Staat anzunehmen ist, \*ürde regelmässig Anlass zur Klageerhebung und Durchführung langwieriger Prozesse geben, und zwar um so eher, als die wirklichen Gründe für die Massnahmen ausländischer Staaten heute wegen der Länge der inzwischen verflossenen Zeit und des Dunkels der wahren Motive oft nur schwer oder überhaupt nicht mehr festgestellt werden können. Gegen diese Auffassung kann auch nicht geltend gemacht werden, dass hierdurch die Rechtslage des Verfolgten gegenüber der auf dem Bundesergänzungsgesetz beruhenden Rechtslage verschlechtert werde. Dass die besonderen tatbestandsmässigen Voraussetzungen des § 43 Abs 1 Satz 2 BEG in dem zur Entscheidung stehenden Pall nicht gegeben sind, hat das Berufungsgericht zutreffend festgestellt. Vorgelegen haben oder nicht, haben die Vorinstanzen allerdings nicht festgestellt, Nach dem Inhalt der Akten spricht aber nichts für eine dahingehende Annahme» Vielmehr weist die Ordnung des Schweizer Gemeinwesens und die Beachtung der Grundsätze des internationalen Rechts durch den Schweizer Staat hier ohne weiteres darauf hin, dass durch die Durchführung der Haft im Lager Euxtertal rechtsstaatliche Grundsätze nicht verletzt worden sind» Sind aber die besonderen Voraussetzungen, von denen § 43 Abs 1 Satz 2 BEG das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs wegen einer durch Massnahmen des ausländischen Staates herbeigeführten Freiheitsentziehung abhängig macht, nicht gegeben, so ist der Anspruch der Klägerin unbegründet»
I? ZR 22/51 (2 78 pT 200/557 ' Verkündet am 12« April 1957 Hirth, Oustisangestellter als Urkundsbeamter der-Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs 2545 006 Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit der Frau Doris H ? geb.. We fli» W®®, ®B th Street9 N.Y«,, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozessbevollmächtigter8 Rechtsanwalt® gegen das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern, Wiesbaden, Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV\ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 12« April 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr«vö Werner, Wüstenberg und Wilden für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8.. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 19.- Dezember 1956, wird zurüek-gewiesen« Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei« Die aussergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin« Von Rechts wegen Die im Jahre 1930 geborene Klägerin ist Jüdin,» sie wanderte im Jahre 1938 mit ihrer Mutter und ihrem Bruder von WilBBm, ihrem letzten inländischen Wohnsitz, nach Belgien und später nach Frankreich aus. Im September 1942 floh ihre Mutter mit ihr und dem Bruder von Frankreich in die Schweiz. Hier wurde sie auf die Dauer von 2 bis 3 Monaten im Lager EflBHHH interniert« Für diese Zeit verlangt sie Haftentschädigung in Höhe von 300DM, Die 2, Entschädigungskammer des Landgerichts in Wiesbaden hat ihrem Entschädigungsanspruch stattgege-• ben. Das Landgericht ist der Auffassung, dass die Freiheitsentziehung im Lager mit der rassischen Verfolgung in einem adäquaten Kausalzusammenhang stehe. Auf die Berufung des beklagten Landes hat der 8 Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) durch Urteil vom 19« Dezember 1956 die Klage abgewiesen,, Hiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie beantragt, ihrem auf Haftentschädigung gerichteten Anspruch zu entsprechen. Das beklagte Land beantragt, die Revision zuxückzuweisen. Entscheidungsgründe s 'Die Revision ist nicht begründet. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Klägerin für die in der Schweiz erlittene Freiheitsentziehung gemäss der Vorschrift des § 43 Abs 1 Satz 2 BEG nur dann einen Anspruch auf Haftentschädigung geltend machen könne, wenn die besonderen tatbestandsmässigen Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben seien. Es müsse daher festgestellt werden, dass die Freiheitsentziehung unter Missachtung rechtsstaatlicher Grundsätze erfolgt sei* Ausserdem müsse die Freiheitsentziehung entweder dadurch ermöglicht worden sein, dass der Verfolgte die deutsche Staatsangehörigkeit oder den Schutz des deutschen Reiches verloren habe, oder dass die Regierung des ausländischen Staates von der nationalsozialistischen deutschen Regierung zu der Freiheitsentziehung veranlasst worden sei. Die Klägerin sei aber nur deshalb im Lager Euxter- . tal festgehalten worden, weil sie sich als Ausländerin illegal in die Schweiz begeben habe. Eine derartige Massnahme sei auch in demokratischen Staaten üblich* Völkerrechtlich beständen hiergegen keine Bedenken- Die Klägerin habe als polnische Staatsangehörige auch niemals die deutsche Staatsangehörigkeit oder den Schutz des deutschen Reiches verloren*. Auch sei die schweizerische Regierung nicht von der deutschen nationalsozialistischen Regierung zur Internierung der Klägerin veranlasst worden. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision greifen nicht durch. Die Revision meint, dass eine Freiheitsentziehung im Ausland auch dann einen Haftentschädigungsanspruch auslöse, wenn zwar nicht die besonderen Voraussetzungen des § 43 Abs 1 Satz 2 HEG, wohl aber die allge- meinen Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 1 dieser Vorschrift gegeben seien. Dieser Auffassung kann der Senat nicht folgen., Wie der Senat bereits im Urteil vom 1. Dezember 1956 - IV ZR 241/56 - und sodann erneut im Urteil vom 27. März 1957 - IV ZR 158/56 - ausgeführt hat, gehen Sinn und Bedeutung der Vorschrift des § 43 Abs 1 Satz 2 HEU dahin, dass eine Freiheitsentziehung durch einen ausländischen Staat nur dann einen Haftentschädigungsanspruch auslöst, wenn die besonderen tatbestandsmässigen Voraussetzungen des Satz 2 des Abs 1 vorliegen. Nach der nunmehr bestehenden Rechtslage, ist daher nicht mehr zu prüfen, ob zwischen der nationalsozialistischen Verfolgungsmassnahme und der Inhaftierung durch den ausländischen Staat ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Der Anspruch des Verfolgten wegen einer Freiheitsentziehung durch Massnahmen eines ausländischen Staates besteht vielmehr bereits dann, wenn die Freiheitsentziehung dadurch ermöglicht worden ist, dass der Verfolgte die deutsche Staatsangehörigkeit oder den Schutz des deutschen Reiches verloren hat, oder die Regierung des ausländischen Staates von der nationalsozialistischen deutschen Regierung zu der Freiheitsentziehung veranlasst worden ist, vorausgesetzt nur, dass der ausländische Staat bei der Inhaftnahme oder dem Vollzug der Haft rechtsstaatliche Grundsätze verletzt hat• An dieser Rechtsauffassung hält der Senat fest. Bereits rm Urteil vom 27. März 1957 ist ausgeführt worden, dass der Hjnwris der dortigen Revision äuf die Fassung der Vorschrift nicht überzeugte. Zwar mag es sein, dass die Formulierung der dortigen Revision den Sinn der Vorschrift wenn sie entsprechend der Auffassung des Senats verstanden werden soll, klarer zu dem Ausdruck gebracht hätte, Je- aber denfalls spricht/der Wortlaut der Vorschrift nicht gegen 5 - die Auffassung des Senats und der Sinn der Bestimmung für sie. Wesentlich ist, dass die Regelung des § 43 Abs 1 Satz 2 BEG den Unklarheiten und Meinungsverschiedenheiten Uber das Bestehen oder Richtbestehen eines Entschädigungsanspruchs wegen einer Freiheitsentziehung auf Grund von Massnahmen eines ausländischen Staates nach Möglichkeit ein Ende machen und zu einer klaren gerechten Lösung kommen wollte. Dieses Ziel würde weitgehend nicht erreicht werden, wenn man die Vorschrift nicht als Spezialvorschrift ansehen wollte, die den Entschädigungsanspruch in diesen Fällen endgültig und abschliessend bestimmt und begrenzt. Denn die sonst nach wie vor offenbleibende Frage, wann ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen einer nationalsozialistischen Verfolgungsmassnahme und der Inhaftierung durch einen ausländischen Staat anzunehmen ist, \*ürde regelmässig Anlass zur Klageerhebung und Durchführung langwieriger Prozesse geben, und zwar um so eher, als die wirklichen Gründe für die Massnahmen ausländischer Staaten heute wegen der Länge der inzwischen verflossenen Zeit und des Dunkels der wahren Motive oft nur schwer oder überhaupt nicht mehr festgestellt werden können. Die Neuregelung des § 43 Abs 1 Satz 2 BEG soll dem Rechtsfrieden, der Rechtssicherheit und der beschleunigten Durchführung der Haftentschädigungsverfahren dienen. Gegen diese Auffassung kann auch nicht geltend gemacht werden, dass hierdurch die Rechtslage des Verfolgten gegenüber der auf dem Bundesergänzungsgesetz beruhenden Rechtslage verschlechtert werde. Denn unter der Herrschaft des Bundesergänzungsgesetzes war die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Inhafthaltungen durch ausländische Staaten einen Haftentschädigungsanspruch auslösten, durchaus umstritten (vgl hierzu Blumenthal in Frenkel, Entschädigungsrecht, Abhandlungen Blatt 149)^ Die Ausle- ~ 6 '• / / / * * V gung des § 43 Abs 1 Satz 2 BEG- durch den erkennenden Senat bedeutet daher keine Verschlechterung der bisherigen Rechtslage zu Ungunsten des Verfolgten, sie führt vielmehr zu einer nach Lage der Sache gebotenen Klarstellung» Dass die besonderen tatbestandsmässigen Voraussetzungen des § 43 Abs 1 Satz 2 BEG in dem zur Entscheidung stehenden Pall nicht gegeben sind, hat das Berufungsgericht zutreffend festgestellt. Die Auffassung des Berufungsgerichts steht mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats im Einklang. Wie im Urteil vom 1. Dezember 1956 - IV ZR 241/56 - ausgeführt worden ist, stellt die Internierung als solche, zu demal während des Krieges, keine Missachtung rechtsstaatlicher Grundsätze dar. Das folgt schon daraus, dass die von deutscher Seite gegen die Juden ergriffenen Gewaltmassnahmen eine verstärkte illegale Flucht der von diesen Massnahmen Betroffenen zur Folge haben mussten. Aus diesem Grunde mussten die von einer verstärkten ungeregelten Auswanderung betroffenen Länder diese Flüchtlinge nach ihrem Grenzübertritt, nicht selten schon aus Gründen der eigenen Ordnung und Sicherheit festnehmen und in Verwahrung halten. Das ist insbesondere auch für die Schweiz während der Kriegszeit anzunehmen, in der bei der damaligen politischen und militärischen Lage Europas na-turgemäss viele Juden Schutz suchten, die in ihrer entwurzelten Existenz eine starke Belastung für das selbst unter Kriegsschwierigkeiten leidende Land darstellen mussten. Nun kann allerdings nicht nur die Internierung als solche, sondern auch ihre Durchführung eine Missachtung rechtsstaatlicher Grundsätze bedeuten. Solche Umstände, die dem Lageraufenthalt einen menschenunwürdigen Charakter verleihen würden, sind z.B. völlig unzureichende Unterbringung und Verpflegung, besonders demütigende Behandlung oder Mangel an jeder ärztlichen Versorgung. Ob derartige Umstände in dem zur Entscheidung stehenden Fall Vorgelegen haben oder nicht, haben die Vorinstanzen allerdings nicht festgestellt, Nach dem Inhalt der Akten spricht aber nichts für eine dahingehende Annahme» Vielmehr weist die Ordnung des Schweizer Gemeinwesens und die Beachtung der Grundsätze des internationalen Rechts durch den Schweizer Staat hier ohne weiteres darauf hin, dass durch die Durchführung der Haft im Lager Euxtertal rechtsstaatliche Grundsätze nicht verletzt worden sind» Sind aber die besonderen Voraussetzungen, von denen § 43 Abs 1 Satz 2 BEG das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs wegen einer durch Massnahmen des ausländischen Staates herbeigeführten Freiheitsentziehung abhängig macht, nicht gegeben, so ist der Anspruch der Klägerin unbegründet» Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 225 Abs 1 BEG und 91 ZPO» Schmidt Ascher v» Werner Wüstenberg Wilden * *