1 ZRi der Gegenstand nicht mens ten ist), vgl dagegen P.G-Z Wesen nach gleichartige Ansprüche Bek ge:fall Evauu ierung und der späteren Pel s e d eluna er ung zunächst nicht um die Fortführung^ oder Verwaltung des Geschäfts kümmern konnten, hört daauren nicht auf, ein Erwerbsgeschält im Sinne des § 1007 BGB ist hinsichtlich des Besitzes an gemieteten Räumen^ die Teile einer unbeweglichen Sache sind, entsprechend anznwender.< 5c Gesetz; Rechtssatz tar erworben und hat er wegen Vertrages oder aus anderem Grunde die gezogener Nutzungen herauszugeben., so fällt darunter nie! der aus dem Gewerbebetrieb gesogene Gewinn/Pie ser steht den Rechtsfrüchten des § 99 Abs 2 BGI ■am nächsteno Eine Auskunft über den von dem Erwerber erzielten Gewinn kann daher nicht verlangt werden, "^--^ein Erwerfo sg e e chä ft übereigner und isz die-Übereignung nichtig, so sind die Geschäfte, die der Erwerber durch die Fortführung des Geschäfts geschlossen hat« eigene Geschäfte des Erwerbers und nicht Geschäfte des Veräusserers, Per Veräus'serer kann den aus diesen Geschäften jjr Kr hat der IV, Zivilsenat des EurM^geriehtshof3 auf die mündliche Verhandlun Septemoer 1951 wird hinsichtlich der ICostenent-scheidung und insoweit aufgehoben, als der Anspruch des Klägers, ihm und seiner Mutter, Brau. 13, zu verschaffen und der Anspruch auf Auskunft über das Reineinkom- Der Kläger und seine Mutter srnd Erben des im Dezember 1944 verstorbenen Pleischermeisters Erwin Ccloow. trieb ruhte, seit der Yater des Klägers im Januar 1943 zu dem Heeresdienst eingezogen wurde. Der Kläger und seine Mutter befanden sich bei Kriegsende außernaio Benins , Der Beklagte kam in den Besitz der V/ohn- una Geschaftsräume und der dazugehörigen Geschäftseinrichtung, Am 4. 23 o März 1946 verkauxte soaann die Mutter des Klagers zugleich als dessen gesetzliche Vertreterin mit Genehmigung der Bezirksverwaltung Neukölln, jedoch vorbehaltlich der Zustimmung des Vormundschaftsgerichtsaas Rleischeret-geschäft für 7=000,- RM an der, Beklagten, Die vormundschaf ts-gerichtliche Genehmigung wurde zunächst nicht eingeholt. Der Kläger hat behauptet, der Beklagte nabe das Geschäft bereits am 25= April 1945 in Besitz genommen und es seit dieser Zeit auf eigene Rechnung geführt,. te Einweisung in die Geschäftsund Wohnräume habe der Beklagte erschlichen« Seine Mutter sei auch von. dem Beklagter- bedroht und dadurch zu dem Abschluß des Kaufvertrages bestimmt wordene Sie haben den. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, 1. an ihn Und seine Mutter das Pleischereigeschäft nebst dem im einzelnen verzeichneten Inventar gegen Rückzahlung von 700DM-Y/esi herauszugeben, Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Kurier nicht mehr im der Einrichtung hab Besatz« Erne elektrische Ur-r und eine elektrische Schleifmaschine seien nie vorhanden gewesen« Der Beklagte hat weiser ein Zurüe icbehaltungsrecht geltend gemacht wegen eines Betrages von 3-,000,- RM? den er unstreitig später noch an die Mutter des Klägers gezahlt har und wegen Aufwendungen für Instandsetzungsarbeiten im Betrage von 3 «024,80 BM, 514 «,76 DM-West und 38,45 Irl-Ost, Er ist ferner der Ansicht, der Kläger müsse ihm, sofern er mit seiner Klage obsiege, den Gegenwartswert des Kläger und seine Mutter, Frau Paula Colbow, in Berlin-Neu-kölln, Karl-Marx-Str« 123; das Fleischereigeschäft in Berlin-Neukölln, Anzengruberstraße 13, nebst nachstehendem Inventar herauszugebens for COt TT kommen aus der Fleischerei für die Zeil ; seit dem I L o Juli surüciczuweisen, daß der Beklagte verurteilt wird, dem Kläger und seiner Mutter, Brau Paula Colbow, b) das Inventar gemäß der Formel des landgerichtlichen Uri en s unser Bor in assang a er elektrischen Uhr und der elektri scnen Fleis chmaschine heraus zugeben Zug um Zug gegen Zahlung von 700,- DM- Schaffung des Besitzes an j Q " ' Ge Dieser Anspruch ist vom Be V.V ;ng Bei Streitigkeiten um den B e s vz fend hat das Berufungsgeri c"ri'n al der Kläger nicht schleohth in die '-d c; c; r n-M-rj ra iou Erfolg haben- Zutrev erdings ausgeführt; dais Herausgabe des Geschäfts rnehmen ist eine wärt-echten und sonstigen Gü-r den Begriff der Rechts-Kläger die Herausgabe e: ner solchen Rechisgesamiheir, so kann er nur die Herausgabe der einzelnen dazugehörigen Sachen und die Übertragung und Einräumung der zur Rechtsgesamtheit gehörigen Rechte verlangen» Der Kläger konnte daher mit seinem Hauptantrag, d er auf Herausgabe des Geschäftsbetriebs als selchen ging, keinen .Erfolg haben» Auch die Klage auf Herausgabe des Kuriers, der elektrischen Uhr und der elektrischen Schleifmaschine hat das Berufungsgericht mit Recht abgerissen» Der Beklagte harte bestritten, die elektrische Uhr und die Schleifmaschine übernommen zu haben» Einen Beweis für seine gegenteilige Bshaup hung hat der Kläger nicht angetreten, sc daß die Klage insoweit abgewiesen werden mußte» Hach den Fesrs nicht erwiesen, daß Eie Rüge der Revisi ten zu einer \vei~er an die Lieferfirma den Anspruch auf He Beklagte den Kutter weispflichtlg , Baß des Beklagten angeb die Revision : nicht ceilirfigen des Berufungsgerichts ist auch der Be k ia gt ,u> den Ki- .tier noch bes itzt» • lex- iC.Läger nur wegen des Kurrers keinen Schadensersatz-anspruen ge].tend gemacht» Das Berufungsgericht war nicht, wie dxe Re v.uSxoa annrnizr, nach § j_o9 ZPO verpflichtet, den Kläger zu veranlassen, seinen.Antrag auf Herausgabe des Herausgabe des Kutters zu ändern und Schadensersatz zu begehren» Er mußte damit rechnen, daß seine Klagp auf Herausgabe des Kutters abgewiesen wurde» Es oblag ihm allein, seine Prozeßführung darauf einzustellen und einen Schadensersatzanspruch gegebenenfalls in der Perm eines Hilfsantrags zu stellen» Das Gericht ist nach § 133 ZPO nicht verpflichtet, die-Parteien zu veranlassen, ihrem Wesen nach andere, auf anderen Anspruchsgrundlagen beruhende Anträge zu stellen» Soweit das Berufungsgericht die Klage auf Verschaffung des Besitzes an den Wohn- und Geschäftsräumen abgewiesen hat, greifen jedoch die Revisionsrügen durch, Pas angefcchtene Urteil mußte daher insoweit aufgehoben und der Rechtsstreit zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurtiokverwi9sen werden. Das Berufungsgericht hat den Anspruch auf Herausgabe der Räume nur als Anspruch auf Wiedereinräu.mung des Besitzes an diesen Räumen engesehen und allein geprüft, ob dieser Anspruch dem Kläger nach § 812 BGB zusteht , daß der Sachverhalt insoweit unzureichend aufgeklärt worden ist, weil das Berufungs gericht den § 139 ZPO verletzt hat» Per Kläger hatte behaup tet, der Beklagte sei'schon vor Abschluß des Vertrages vom 23t März 1946 in das Geschäft hineingegangenc Er habe die-sestbereits Ende April 1945 eröffnet, also zu einer Zeit, als'der Kläger und -seine Mutter noch ortsabwesend waren und als auch die Einweisung durch den. Bezirksbürgermeister noch nicht erfolgt wart Diese Behauptung hätte das Berufungsgericht veranlassen müssen» den Kläger darüber zu befragen, auf welche Weise der Beklagte in den Besitz der erschlichen« SchlieiBlicii hat er ausgeführt, daß der Wer trag über die Veräusserung des Erwerbsgesch fochten sei ^ Diesen Beharectrnge rieht naohgeheu und den Kläger dem müssen, seine Behauptungen gegebenenfalls unter Beweis zu s ein entfallen, wenn das Mietver-_ der Kläger und seine Mutter den mp nicht mehr bestünde « Dann mtm nach § 249 Satz 1 3GE nicht Beklagte dann, das Eigentum des Grundstückseigentümers rerlsxcen würde, wenn er dem Kläger und seiner Mutter den Besitz an den Räumen übertragen würde. ob die Behauptung des Klägers, das Mietyerhälinis-sei nici mogln Der Beklagte war durch die Verfügung des Bezirksbürgermeisters vom 7, Juni 1945 zu dem Treuhänder bestellt. Das Berufungsgericht hat, da der Vertrag vom 23, Erz 1946 mit Zustimmung des Bezirksamts Neukölln geschlossen worden ist., Auch der Vertrag über vom 23, März 1946 steht dem ICi Das Berufungsgericht hat Vertrag mangels Vormundsohaf „og wirksam, geworden ist . Es hat den Ver-f-daß er sich nicht nur auf die•v :äusser urg des Geschäfts— inventars,'sondern auf die Veräusserung des ganzen Betn'ebes bezog = Diese Auslegung war mögliche Das Berufungsgericht ist dabei davon ausgegangen, daß der Betrieb infolge der Einberufung des Vaters des Klägers sum Heeresdienst, nur vorübergehend geschlossen wurde. Durch diese vorübergehende Schliessung hat er nicht aufgehört, ein Erwercsgeschäfc im Sinne des § 1822 Ziff 3 BGB zu sein, Er Terlor diese Eigenschaft auch nicht durch den Tod des Betriebsinhabers» Die Erben hätten die Möglichkeit gehao,, sofern ihnen die nach dem Öffentlichen Recht erforderlichen Erlaubnisse erteilt worden wären, das Geschäft weiter 2u betreiben oder es zu ver- des Berufungsgerichts zu erkennen gege-:r-9 Auslegung, die das Beru-aS usm 230 März 1946 gegeben hat, ahme des Beklagten, der Klä- ten, seien, um die Vormundschaft-und darauf hinzuwirken, daß vve-3e, verkennt die Bedeutung der '' Genehmigung, Sie ist ein Hö-"rge und dem Schutz des Minder-' "s Vertreter gleichfalls sich teueresoon jes Minderjähri-, legt es auch allein seinem nd zu welchem Zeitpunkt er 1. den wäre, so kann sich, der fertragsgegner Abs 1 BGB berufen» Im Torliegenden 'Pall kann der Beklagte na eh § 119 BGB den Miteigentums-aucem der Museen ues Klägers imm» erworoen iiaocu, Der lila,— ger und seine Hunter waren als Müerben Gesamihandsberech— tigte o lach § 2033 Abs 2 BGB kann ein Lhuerbe über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen nicht verfügen. Ergeben die vom Berufungsgericht auf Grund der neuen Verhandlung zu treffenden Feststellungen nickt.- daß der Beklagte sich durch eine unerlaubte Handlung den Besitz an den Räumen verschafft hat, dann wird unter Umständen zu prüfen sein, oo sich seine Pflichte dem Kläger den Besitz an den Räumen zu versenaffen, ans eine Nachwirkung des durch die Verfügung vom 7» Juni 1945 angeordneten Treuhandverhält-nisses ergi o s 5 Da au muß das Berumngsgenchs m erster Linie auf klären, aut Grund weicher gesetziicner Vorschriften d"^ o Treuhandschaft angeordnet ist und ob für die sich etwa aus den. Dabei wird zu beachten sein, daß nach der le tzrgenannten Anordnung der Treuhänder auch dem Betriebsinhaber gegenüber verantwortlich und zu dem Schadensersatz verpflichtet 1st * Erforderlichenfalls zu prüfen, co sich daraus ergibt * daß auch zwischen dem Treunänoer und oem Batr1esinhaber ein Rechtsverhältnis bestellt, das den all gerne: neu Regeln des Schuldrechts unter-pp-- tpqp ä»-.!=- -s für den nach dem MilRegG Nr 52 Sollte der.Anspruch Verhältnis nicht begründi Hägers auch aus dem Treuhand- für das Bestehen eines solchen Anspruchs ist in jedem Falle dai3 die Emweisur.gsverfügung vom 4» Mai 1945 entweder nichtig oder aufgenoben ist. Soweit diese Voraussetzung gegeben ist, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben* ob die Klage auf Grund des entsprechend anzuwendenden § 1007 BGB Er- folg haben kann« Das könnte der Dali sein,’wenn der Beklagte sich den Besitz an den Räumen zwar nicht durch eine vorsätzlich oder fahrlässig begangene unerlaubte Handlung ver.. dem Kläger aber der Besitz hieran rechtswidrig und gegen seinen. § 1007 BGB gibt zwar seinem Wortlaut ‘nach nur dem früheren Besitzer einer cev;eglichen Sache unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen einen Herausgabeanspruch, Diese Bestürmung reiht sich nur äusserlich den Ansprüchen aus dein Eigentum an (vgl BGB BGH § 1007 Arm 1 und Pal and t § 1007 Anm l)0 Seiner rechtlichen Natur nach ist der hier enthaltene Anspruch ein Anspruch aus früherem Besitz gegen den schlechter Berechtigten, eine petitorische Besitzklage, die im Gegensatz zu der possessorischen Besitzklage des § 861 BGB zu. Schriften der §§ 858 bis 364 BGB auch gelten, der nur einen Teil einer Bache= insbesondere abgesonderte Wohnräunie oder andere Räume besitzt 0 Die Entstehungsgeschichte des § 1007 3GB zeigt, daß es gerade die praktischen Bedürfnisse waren, die den Gesetzgeber reran-• faßten, diese Vorschrift für bewegliche Sachen in das Gesetz aufzunehmen (Mot o 3,, 429)o § 1007 BG3 ist aus dem § 945 des 10 Entwurfs hervorgegangen, der sich gleichfalls nur auf bewegliche Sachen bezogo Man ging dabei davon aus, daß für Grundstücke ein Bedürfnis für eine entsprechende Bestimmung nicht besteheo Diese Ansicht, die auch noch in füh- renden Erläunfcerungsbüchern geteilt wird (vgl Planck 5« Aufl § 1007 Anm 9 und Staudinger 10o Aufl § 1007 Anm 18), gründete sich, darauf, daß die Vermutung des § 891 BGB es • dem Grundstücks eigentümer erleichtert, seine Ansprüche aus seinem Eigentumsrecht geltend zu machen.und daß im übrigen ee: 861 BGB ei: Für die Zeityerhältnisse, nie sie der TorStellung des Gesetzgebers öei Erlass des BGB allein bekannt sein konnten, ist dem durchaus beisustimmer.Gegen Ende des zweiten Weltkrieges und nach der Kapitulation ist aber eine Lage eingetreten, an die der Gesetzgeber des 3GB nicht denken konnte0 Viele Personen mußten ihre unbewregliche Habe ; Mietwchnungen und Geschäfberäume im Stich lassen „ Im Zuge der allgemeinen Wirren ergriffen andere Personen eigenmächtig den Besitz an diesen Räumen oder es wurde ihnen der Besitz daran von dritten Personen die dazu nicht berechtigt waren, überlas- durch Vorspiegelung von Tatsachen eine Beschlagnahme des betreffenden Gegenstandes zu bewirken, hätten auch die Geschädigten mit einem auf Grund des § 86.1 BGB erwirkten Urteil praktisch wenig erreichen können, bevor es nicht gelungen war, diese Beschlagnahme rückgängig zu machen„ Bür diese Bälle kann ein praktisches Bedürfnis bestehen, dem geschädigten Besitzer eine petitorische Besitzklage, wie sie in § 1007 BGB geregelt ist, zu geben® Mit Rücksicht auf dieses jetzt durch die Zeitverhältnisse entstandene Bedürfnis-, dessen Fehlen in früherer Zeit für die Beschränkung des § 1007 BGB auf bewegliche Sachen maßgebend war, ist es geboten, den in dieser Vorschrift enthaltenen Gedanken, daß der ältere bessere Besitz gegen den jüngeren schlechteren rechtsachutzwürdig sei, auch dann auf Wohn- und. Die wirtschaftliche Bedeutung des Betriebs besteht wesentlich mit in der Verbindung des Inventars mit den Geschäftsund unter Umständen auch den dazugehörigen Tvohnräumen. Rechtsgrundsätzliche Bedenken, den Schutz des älteren Besitzes auch auf Teils unbeweglicher Sachen zu erstrecken, bestehen nicht, Macht der Geschädigte seine Ansprüche aus dieser Besitzentziehung geltend, dann ist es eher möglich, die Verbindung von Inventar und Geschäftsräumen zu erhalten, wenn für den Anspruch auf Herausgaoe der Geschäftsräuine § 1007 BGB entsprechend angewandt wird. Erst in letzter Linie wird erforderlichenfalls zu prüfen seiii; ob, wenn sonstige Anspruehsgrundlagen nicht gegeben sind, der Kläger die Y/iedereinräumung des Besitzes nach § 812 BGB beanspruchen kann - Ob -der Beklagte, wie Is. e Remis ton annimmt, auf Grund des Ireuhandwerhälrnisses verpflichtet ist, in dem vom Kläger begehrten Umfang Auskunft über seinen aus dem Betrieb der Pleischerei vorigeren Reingewinn zu erteilen, kann gleichfalls erst entschieden werten, wenn nähere Peszszeh t- - dann 1st das Auskunftsbegehren erlagze mit Rücksicht auf die Nich-ur 21 : irviz 194-6 nach § 988 BGB nach §§ 990j 987 BGB oder §§ 992, er Hurzungen verpflichtet ist, fällt aarunter doch nicht der Re der aus einem Gewerbebetri oder Prucht dieses Betrieb ngewinn aus dem Betriebe Soweit gesogene Gewinn als Nutzung angesehen werden kann, handelt es s ron n ic ht um die Pri einer Sache, auf d ie sich die lein beziehen 0 Ber aus einem Inn steht den Recht sfrüchten nächsten .(BGB RGR 10= Aufl können hier auch nicht entspre- chend.angewandt werden» Anders als bei den reinen Saehnut-z-ungen beruht der aus einem Gewereebeirieo gezogene Gewinn in wesentlich stärkerem Maße anf den persönlichen Fähigkeiten und Leistungen.desjenigen, der die Nutzungen gezogen hat» Sie sind in der Regel mehr ein Ergebnis dir liehen Leistungen als das rein gegenständliche 3 Betriebs» Soweit aoer der Kläger Herausgabe der nutzungen oder Schadensersarzansprüche geltend n sind diese Ansprüche in ihrer Höhe non dem durch at klagten erzielten Geschäftes; Der Kläger kann einen An spe auch nicht auf die §§ 687 Abs 2. Betrieb: ten infolge der vom Kläger erklärten Arft anderem Grunde nichtig gewesen wäre und : mit dem Kläger und seiner Kutter gehörig die 'v"~r ddro bet "'io'' y-e er : ■ e ..
Mr das Nachschlagewerk!'' Mr die Amtliche Sammlung'
1. Gesetz? Rechtssatz:
ZPO § 139
Pas Gericht ist nach § .--39 nicho vex-pfdichtet, die Partei zu reran-Lassen.; ihrem lesen nach andere, auf anderen _Aespruchsgrundragen oe ruhende Anträge zu steilen , Ans pi -.-.ch auf Sc.na-
densersatz.statt Anspruch aui Heransge.oe, wenn
Bes
1 ZRi
der Gegenstand nicht mens ten ist), vgl dagegen P.G-Z Wesen nach gleichartige Ansprüche
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2„ - Gesetz s
Rechtssatz;
BGB § 1822 Ziff
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Ein PIeisehereigeschäx^, des Betriebsinhabers zu dem Heere sen worden ist-, dessen. Borneo ist und dessen Erben sich xnfe
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ierung und der späteren Pel s e d eluna er ung zunächst nicht um die Fortführung^ oder Verwaltung des Geschäfts kümmern konnten, hört daauren nicht auf, ein Erwerbsgeschält im Sinne des
3 o Gesetz ; Rechtssatz
1822 Ziff 3 BGB zu sein, BGB § 1007
§ 1007 BGB ist hinsichtlich des Besitzes an gemieteten Räumen^ die Teile einer unbeweglichen Sache sind, entsprechend anznwender.<
Gesetz; BGB §§ 99, 287; 988, 990, 3:J2, 823 *
Rechtssatz; Hat jemand ein Erwerbsgeschäf~ mitden dazugehörigen Gesohäftsräumen und dem Geschäftsinven-
Nichtigke.it des
5c Gesetz; Rechtssatz
tar erworben und hat er wegen Vertrages oder aus anderem Grunde die gezogener Nutzungen herauszugeben., so fällt darunter nie! der aus dem Gewerbebetrieb gesogene Gewinn/Pie ser steht den Rechtsfrüchten des § 99 Abs 2 BGI ■am nächsteno Eine Auskunft über den von dem Erwerber erzielten Gewinn kann daher nicht verlangt werden,
BGB §§ 687 Abs 2, 681, 666
"^--^ein Erwerfo sg e e chä ft übereigner und isz die-Übereignung nichtig, so sind die Geschäfte, die der Erwerber durch die Fortführung des Geschäfts geschlossen hat« eigene Geschäfte des Erwerbers und nicht Geschäfte des Veräusserers, Per Veräus'serer kann den aus diesen Geschäften
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gezogenen Gewinn als solchen nicht beanspruchen
dem Erwerber
Aktenzeichen; IV ZR 22/52
Urte des BGH v.
September 1952
iCG Berlin
XV ZR 22/52
Verkündet am 25» September 1952. Wüst, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen 3 e
In dem Reor-'
"Volkes
, --.\r sstreit
des minderjährigen Claus-Biete^ C o i n l.o November 1940 in Berlin-Neukölln . . geboren am
vertreten durch seinen Pfleger , Marx-S or, ±23 s
sau, Berlin-Schöneberg, Koloimenetraße ^LaxCa’c a<>De Los-
Klägers, Berufungsbeklae-e^ « • • , ..
o ^.tj-cigoeu und Revisronsklagers
- Prozeßbevollmächtigter 1 Rechtsanwalt Paiu^on
g e g e n
den PIei schermeister Johanne? Anzengruberstrc 13,
Be
riin-Neukölln,
- Prozeßeec
Beklagten, Bei
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r*gsxiäger und Revisi
0 n s b e kl ag 'ten
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hat der IV, Zivilsenat des EurM^geriehtshof3 auf die
mündliche Verhandlun
g v -in .^ö _ Sep ; ember
Wirkung der Bundesrichrer Asche','*„ Faskc t-i-
~90 2 unter Mit-
Kregel und Dr*v» Werner
■nannsen, Dr
für Recht erkannt?
Bas Urteil des 6, Zivilsenats des Kammergerichts vom 28. Septemoer 1951 wird hinsichtlich der ICostenent-scheidung und insoweit aufgehoben, als der Anspruch des Klägers, ihm und seiner Mutter, Brau. Colcovg, den Besitz an den gewerblichen Räumen und Wohnräumen im Hause Berlin-Neukölln, Anzengruberstr. 13, zu verschaffen und der Anspruch auf Auskunft über das Reineinkom-
2
men des Beklagten ans der Fleischer seit dem L Juli 1948 angewiesen is der Rechtsstreit zur anderweiten Ve Scheidung, such über die Kosten der do Zivilsenat des Kammergericht,s zu weitergehende Revision des Klägers sen o
Von Rechts w eg en
ei für die Zeit t „ Insoweit wird rhandlung und Ent-Revision, an den rückverwiesen« Die wird zurückgewie~
:^'x!
.'Tatbestand %
-1
Der Kläger und seine Mutter srnd Erben des im Dezember 1944 verstorbenen Pleischermeisters Erwin Ccloow. Dieser war Inhaber eines in gemieteten Harnen des Hauses Berlin-Neukölln, Änzengruberstraße 13, betrieben
Pleischereigesoliäfteo De
Be-
trieb ruhte, seit der Yater des Klägers im Januar 1943 zu dem Heeresdienst eingezogen wurde. Der Kläger und seine Mutter befanden sich bei Kriegsende außernaio Benins , Der Beklagte kam in den Besitz der V/ohn- una Geschaftsräume und der dazugehörigen Geschäftseinrichtung, Am 4. Lai 1945 erteilte der Bezirksbürgermeister von IIeuköiln dem Beklagt-en auf Grund des Reichsleistungsgesetzes die Einweisung in die Geschäftsund IVohnräume c Durch Verfügung vom 7 , Juni 1945 des Bezirksbürgermeisters wurde auf Anordnung und im Einverständnis mit der Kriegskoaimaicianour vom Bezirksamt Berlin-Neukölln bis zur endgültigem Regelung der Besitzerverhältnisse mit dem. Bezirksamt das Matena.^ und Inventar des Betriebs beschlagnahmt und dem Beklagten alt treuhändenormem. Verwalter für das Bezirksamt Neutölm üoergeben. Durch Vertrag vom. 23 o März 1946 verkauxte soaann die Mutter des Klagers zugleich als dessen gesetzliche Vertreterin mit Genehmigung der Bezirksverwaltung Neukölln, jedoch vorbehaltlich der Zustimmung des Vormundschaftsgerichtsaas Rleischeret-geschäft für 7=000,- RM an der, Beklagten, Die vormundschaf ts-gerichtliche Genehmigung wurde zunächst nicht eingeholt. Sie ist durch Beschluß des Voxmundschaftsgenchts vom 11, März 1950 versagt worden.
Der Kläger hat behauptet, der Beklagte nabe das Geschäft bereits am 25= April 1945 in Besitz genommen und es seit dieser Zeit auf eigene Rechnung geführt,. Die erst später erfolg-
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te Einweisung in die Geschäftsund Wohnräume habe der Beklagte erschlichen« Seine Mutter sei auch von. dem Beklagter- bedroht und dadurch zu dem Abschluß des Kaufvertrages bestimmt wordene Sie haben den. Kaufvertrag deswegen auch angefochten.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen,
1. an ihn Und seine Mutter das Pleischereigeschäft nebst dem im einzelnen verzeichneten Inventar gegen Rückzahlung von 700DM-Y/esi herauszugeben,
2. ihm Auskunft über seinen Umsatz und sein Reineinkommen seit lo Juli 1948 zu erteilen und Rechnung darüber zu legen«
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
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Er hat behauptet, er habe nur die Räume und die Ge-
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der Einrichtung hab Besatz« Erne elektrische Ur-r und eine elektrische Schleifmaschine seien nie vorhanden gewesen« Der Beklagte hat weiser ein Zurüe icbehaltungsrecht geltend gemacht wegen eines Betrages von 3-,000,- RM? den er unstreitig später noch an die Mutter des Klägers gezahlt har und wegen Aufwendungen für Instandsetzungsarbeiten im Betrage von 3 «024,80 BM, 514 «,76 DM-West und 38,45 Irl-Ost, Er ist ferner der Ansicht, der Kläger müsse ihm, sofern er mit seiner Klage obsiege, den Gegenwartswert des
3 o500 ,- Dia 4.000.- DM Tergüten. Auch wegen dieses angeblichen Anspruchs hat er ein Zurüe kb ehaltungsrecht geltend gemacht .
Das Landgericht hat den Beklagte:! verurteilt, an den . Kläger und seine Mutter, Frau Paula Colbow, in Berlin-Neu-kölln, Karl-Marx-Str« 123; das Fleischereigeschäft in Berlin-Neukölln, Anzengruberstraße 13, nebst nachstehendem Inventar herauszugebens
for COt TT
2 Ladentische mit Marmor 2 Wi ege s chat en
2 YinrsraufSätze
I Kasse ganz aus Broncs 1 Fiei sehtleck 1 Eissshrank
1 Marnerstreifen ,2 mir„lang)
1 Aufs c h ni1tm a s ch ins 1 elektrische Uhr I Wurstbrett f2 mir-lang)
1 Kusuer 1 Y/o if ■
1 Knochensäge
1 elektrische Schleifmaschine 1 Y/ursospriuze mit 3 Füllen 1 Arbeitstisch
3 Bänke
1 gr. Fi eischbleck
1 Drehstrommotor (3 Kilowatt, 220 'Vol
mit Iransmissionen')
1 Kuh1maschin e y
und zwar Zug um Zug gegen Zahl ung - r v! : ca L .817, 24 DM -West und
98,43 DM-Ost sowie Zug um Zug gegei i hückgabe der Wohnung
Berlin-Neukölln, Laubestim 5; vorn IV, oder einer gleich-
wertigen Ersatzwohnung; ferner Au 3 1 cunf 1 ; über 1 sein Reinein-
kommen aus der Fleischerei für die Zeil ; seit dem I L o Juli
1948 zu erteilen.
das Landgericht abgewiesen
Die weitergehende Klage hat
Mit der hiergegen eingelegten Berufung hat der Beklagte beantragt* die Klage abzuweisene her Kläger hat beantragt, die Berufung zurtic kzuve 1 sen, hilfsweise, die Berufung mit der Maßgabe. surüciczuweisen, daß der Beklagte verurteilt wird, dem Kläger und seiner Mutter, Brau Paula Colbow,
a; den Besitz au den gewerblichen Räumen und Wohnräumen. im Hause Berlin-IIeukölln, A n z e n grub erst r aß e 13, zu verschaffen.
b) das Inventar gemäß der Formel des landgerichtlichen Uri en s unser Bor in assang a er elektrischen Uhr und der elektri scnen Fleis chmaschine heraus zugeben Zug um Zug gegen Zahlung von 700,- DM-
Den Knf san o rag ms. ■;; hat der Beklagte • Lt iX d GT Verwahrung
die Kostenlast anerkannt:
n - ur>_. . . i- ” , - T- ., • .. ,
_ : ‘ - - - - gg, -• 0 ^ v! J L ' .. .-..0.... LaLiJg'jiS.Ciiu
■ eilwei se f’PpU r\ p- und d en Beklagten ve rurteilt, an den
Kläger und P 0 - — o ]’t": - - r 0 "" .. V--o-: T>gj , V;g f1-g bcwm tu Berlin-
Keamön n, Kaim -Marx- -Sir o >' '' "Pu, H frpn n --- - . - ... ... ..i. P) 3 . - u/. v.- Inventarstücke
herausz uge b 0-j 1 s Schaufensterei nsatz
2 Laaenrische ml 'S Marmor
2 Wiegeschalen
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J- Kasse ganz aus Bronce
Fleischblook
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r Sis, x m o 3 ’ t 0n' 01'1 )2 mtrc lang)
■i Auf Schnittmaschine
1 Wurstbrett (2 mir. lang)
— W-T.h!
i Kn o c h e n s ä g e
Wurst spritze mit 3 Füllen 1 A r b e it s t i sch 3 Bänke
g grossen Fleischblock 1 Drehstrommotor (3 Kilowatt, 220 Volt-
mit Transmissionen)
1 ICühlmas c h ine 0
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Im übrigen hat es die Klage abgewiesen und die weitergehen-
des Kf.ä-
de Berufung des Beklagten zur! io k
Gegen dieses Urteil r “1 in:"'
gers; mit der er seinen An trag a
weiter verfolgte Der Bekla 1: e
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Gegen die Zulässigkerl a, m •. a - r
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iou Erfolg haben- Zutrev erdings ausgeführt; dais Herausgabe des Geschäfts rnehmen ist eine wärt-echten und sonstigen Gü-r den Begriff der Rechts-Kläger die Herausgabe e:
ner solchen Rechisgesamiheir, so kann er nur die Herausgabe
der einzelnen dazugehörigen Sachen und die Übertragung und Einräumung der zur Rechtsgesamtheit gehörigen Rechte verlangen» Der Kläger konnte daher mit seinem Hauptantrag, d er auf Herausgabe des Geschäftsbetriebs als selchen ging, keinen .Erfolg haben»
Auch die Klage auf Herausgabe des Kuriers, der elektrischen Uhr und der elektrischen Schleifmaschine hat das Berufungsgericht mit Recht abgerissen»
Der Beklagte harte bestritten, die elektrische Uhr und die Schleifmaschine übernommen zu haben» Einen Beweis für seine gegenteilige Bshaup hung hat der Kläger nicht angetreten, sc daß die Klage insoweit abgewiesen werden mußte»
Hach den Fesrs nicht erwiesen, daß Eie Rüge der Revisi ten zu einer \vei~er an die Lieferfirma den Anspruch auf He Beklagte den Kutter
weispflichtlg , Baß
des Beklagten angeb
die Revision : nicht
ceilirfigen des Berufungsgerichts ist auch
der Be k ia gt ,u> den Ki- .tier noch bes itzt» •
on, c as Be ru fu ngs ger Acht habe den Beklag-
en kr 1-r _ ä r ic u m - e Rü okgace de s Kuriers
reran Ct o so mii sse 11 , unbegründ et» für
rausg ab e k am e s a 1 , 0 ,' *.*- ü arauf an, ob der
■loci1 esa ■m n . H ier für ■ war der Klag er be-
irgen d w ml c he -- om Klä ger für den B esitz
c tene L i Bew ei n< ni o m e rh oben sind , hat
a emi a O ~ L - o U ?
lex- iC.Läger nur wegen des Kurrers keinen Schadensersatz-anspruen ge].tend gemacht» Das Berufungsgericht war nicht, wie dxe Re v.uSxoa annrnizr, nach § j_o9 ZPO verpflichtet, den Kläger zu veranlassen, seinen.Antrag auf Herausgabe des
Herausgabe des
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Kutters zu ändern und Schadensersatz zu begehren» Er mußte damit rechnen, daß seine Klagp auf Herausgabe des Kutters abgewiesen wurde» Es oblag ihm allein, seine Prozeßführung darauf einzustellen und einen Schadensersatzanspruch gegebenenfalls in der Perm eines Hilfsantrags zu stellen» Das Gericht ist nach § 133 ZPO nicht verpflichtet, die-Parteien zu veranlassen, ihrem Wesen nach andere, auf anderen Anspruchsgrundlagen beruhende Anträge zu stellen»
Soweit das Berufungsgericht die Klage auf Verschaffung des Besitzes an den Wohn- und Geschäftsräumen abgewiesen hat, greifen jedoch die Revisionsrügen durch, Pas angefcchtene Urteil mußte daher insoweit aufgehoben und der Rechtsstreit zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurtiokverwi9sen werden. Das Berufungsgericht hat den Anspruch auf Herausgabe der Räume nur als Anspruch auf Wiedereinräu.mung des Besitzes an diesen Räumen engesehen und allein geprüft, ob dieser Anspruch dem Kläger nach § 812 BGB zusteht ,
Die Revision rügt mit Recht.- daß der Sachverhalt insoweit unzureichend aufgeklärt worden ist, weil das Berufungs gericht den § 139 ZPO verletzt hat» Per Kläger hatte behaup tet, der Beklagte sei'schon vor Abschluß des Vertrages vom 23t März 1946 in das Geschäft hineingegangenc Er habe die-sestbereits Ende April 1945 eröffnet, also zu einer Zeit, als'der Kläger und -seine Mutter noch ortsabwesend waren und als auch die Einweisung durch den. Bezirksbürgermeister noch nicht erfolgt wart Diese Behauptung hätte das Berufungsgericht veranlassen müssen» den Kläger darüber zu befragen, auf welche Weise der Beklagte in den Besitz der
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W ohn- und G-e 8chaf tsräums und auch sei-Treuhandsr durch unwahre Behauptungen r ausgstürm
Wohn- and Geschäftsräume und des Inventars gelangt war. Der Kläger har weiter behauptet ? der Beklagte habe die
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ne Bestellung a]
erschlichen« SchlieiBlicii hat er ausgeführt, daß der Wer trag über die Veräusserung des Erwerbsgesch fochten sei ^ Diesen Beharectrnge rieht naohgeheu und den Kläger dem müssen, seine Behauptungen gegebenenfalls unter Beweis zu s
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ein entfallen, wenn das Mietver-_ der Kläger und seine Mutter den mp nicht mehr bestünde « Dann mtm nach § 249 Satz 1 3GE nicht Beklagte dann, das Eigentum des Grundstückseigentümers rerlsxcen würde, wenn er dem Kläger und seiner Mutter den Besitz an den Räumen übertragen würde. Das Berufungsgericht kennte daher zu prüfen haben? ob die Behauptung des Klägers, das Mietyerhälinis-sei nici
mogln
erloschen, zutrifft „ Rails der darübe und dem Grundstückseigentümer geführt
r zwischen dem Kläger e Rechtsstreit noch
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nicht rechtskräftig entschieden ist. wird das Berufungsgericht zu erwägen haben, ob dieses Verfahren nach § 148 ZPO bis zur Erledigung jenes Rechtsstreits auszusetzen ist c
Der Beklagte war durch die Verfügung des Bezirksbürgermeisters vom 7, Juni 1945 zu dem Treuhänder bestellt. Das Berufungsgericht hat, da der Vertrag vom 23, Erz 1946 mit Zustimmung des Bezirksamts Neukölln geschlossen worden ist., ersichtlich als unstreitig angenommen, daß diese Treuhandschaft beendet ist. Die mit der Verfügung vom 7, Juni 1945
Auch der Vertrag über vom 23, März 1946 steht dem ICi Das Berufungsgericht hat Vertrag mangels Vormundsohaf „og wirksam, geworden ist . Es hat den Ver-f-daß er sich nicht nur auf die•v
teht dah OT* dem Anspr uch des
es it zes ni r% V» -t~ j. x u entgeg en.
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Kl a gans pr ucn nicht entgege
i r e f fend & usge »führt, daß a et
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jrtrag dahtn aasgeiegu,
:äusser urg des Geschäfts— inventars,'sondern auf die Veräusserung des ganzen Betn'ebes bezog = Diese Auslegung war mögliche Das Berufungsgericht ist dabei davon ausgegangen, daß der Betrieb infolge der Einberufung des Vaters des Klägers sum Heeresdienst, nur vorübergehend geschlossen wurde. Durch diese vorübergehende Schliessung hat er nicht aufgehört, ein Erwercsgeschäfc im Sinne des § 1822 Ziff 3 BGB zu sein, Er Terlor diese Eigenschaft auch nicht durch den Tod des Betriebsinhabers» Die Erben hätten die Möglichkeit gehao,, sofern ihnen die nach dem Öffentlichen Recht erforderlichen Erlaubnisse erteilt worden wären, das Geschäft weiter 2u betreiben oder es zu ver-
>
aussen
Wenn sie
en dazu entschlossen, den Betrieb zu veräussern, oedurfne dieses Geschäft, da der Kläger noch mindex jahrxg »«i , der tormundschaftsgerichtiichen Geneh-migung nach §§ 16«, 1536; 1822 ziff , BeB. Eer Beklagte
selbst hat auch gegen
aas Ui
kein Rechtsmittel - ,
-Leg~ und aam
ben, aai3 er die tatsäcH ■' v.
fungsgericht 'dem Yertr gelten lassen will. Die An*
ger könne aus der Nicht;
des Berufungsgerichts zu erkennen gege-:r-9 Auslegung, die das Beru-aS usm 230 März 1946 gegeben hat, ahme des Beklagten, der Klä-
gke;
geltend machen, da er -a-C(}
t des Vertrags kein Recht
Vertrages ve: liehe Genehm diese Genehm Vormundschaf
Seihe Kutter auf Grund des
:pxinennet. ge,Ve
gung nachzusu gung erteil-
sgericuti:-vas
h.e:
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i ?! -i;pr ^ aasen muss
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■ :,en ilitgemäs;
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diese Genehmigung e-innolep gung erteilt wäre, würde i BGB erst wirksam gewerden gers dem Beklagten 3-e G?
ten, seien, um die Vormundschaft-und darauf hinzuwirken, daß vve-3e, verkennt die Bedeutung der '' Genehmigung, Sie ist ein Hö-"rge und dem Schutz des Minder-' "s Vertreter gleichfalls sich teueresoon jes Minderjähri-, legt es auch allein seinem nd zu welchem Zeitpunkt er 1. Selbst wenn die Genehmi-ferrrag nach § 1829 Abs 1
6 Tr
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n: wenn die Mutter des Klä-
tgung mitgeteilt hätte» Ob -
ai-.ei, machen wollte, hätte wiederum. in ihrem Erm®3,3"-- §•' e .
.p '^taen. Der Beklagte hätte kei-
lte Kutter des Klägers ihm 1 ■> Den Zustand der Ungern ss-w Mutter des Klägers zu rich-
.e von der Geneh®1g un8 Geb-r nen Anspruch darauf genast
die Genehmigung m heit hätte er du
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Selbst wenn die Geue*jm 1
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Abs 2 BGB beseitigen können, erhaupt nicht eingeholt wor~
den wäre, so kann sich, der fertragsgegner Abs 1 BGB berufen»
Abwegig sin d auch die Aus _L‘ ühr urge'
der Vertrag nach § 139 BGB min ö V. C" Cs V“1 U' _ uo
als die Mutter d e s Klä gers dar n ü V p, -y->
Ges chäft verfügt ha . c e o Die Ve r f-. ügu ngen
Ih CD £ Mutter bezog en sic h au -p /V -1 ,o zu m Ge
gen stände» iller din gs wird im Cf )~> ehr -P i i
ten ,daß die Verfügu .ng über o 9 >- e n t m Ifii
Geg enstand sich als Ve rfüf ung j e[i e s Te
Ant eil an diesem Ge gen stan o o a r cj •- p i 1 0- .i
kei t der Verfüge. ng des 0 in p "0 u i 9 Verf
unt er Umständen nae h § “i 9. 0 BGB vir ksam
o I—1 Auf! § 747 A nm ,2h J c Oo dies e r 1 ns i o'
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s Beklagten, ca B
weit wirksam sei
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Klägers und s e i
ft gehörigen Ge-
um a i e
Nichtig
ein könne (Palanit ne einge schränke; mu. Im Torliegenden 'Pall kann der Beklagte na eh § 119 BGB den Miteigentums-aucem der Museen ues Klägers imm» erworoen iiaocu, Der lila,— ger und seine Hunter waren als Müerben Gesamihandsberech— tigte o lach § 2033 Abs 2 BGB kann ein Lhuerbe über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen nicht verfügen.
Ergeben die vom Berufungsgericht auf Grund der neuen Verhandlung zu treffenden Feststellungen nickt.- daß der Beklagte sich durch eine unerlaubte Handlung den Besitz an den Räumen verschafft hat, dann wird unter Umständen zu prüfen sein, oo sich seine Pflichte dem Kläger den Besitz an den Räumen zu versenaffen, ans eine Nachwirkung des durch die Verfügung vom 7» Juni 1945 angeordneten Treuhandverhält-nisses ergi o s 5 Da au muß das Berumngsgenchs m erster Linie auf klären, aut Grund weicher gesetziicner Vorschriften d"^ o
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Treuhandschaft angeordnet ist und ob für die sich etwa aus den. Treuhandverhältni3 ergebenden Ansprüche des Klägers dei Rechtsweg zulässig ist , Zur Entscheidung dieser Frage könnten unter Umständen die Anordnungen über die Bereinigung des Handels vom 17, Mai 1945 und 22, Mai 1945 (Berl V0B1 45; 49 und 15} die Rivhtlinieii für die Behandlung der Gewerbeerlaubnis vom 50. August 1945 und die im Zusammenhang damit erlassenen Anordnungen über die Aufgabe der vorläufigen Treuhänder für Gewerbebetriebe (Berl T0B1 45? 82 und 6';) zu c erücksi eh tilgen sein. Dabei wird zu beachten sein, daß nach der le tzrgenannten Anordnung der Treuhänder auch dem Betriebsinhaber gegenüber verantwortlich und zu dem Schadensersatz verpflichtet 1st * Erforderlichenfalls zu prüfen, co sich daraus ergibt * daß auch zwischen dem Treunänoer und oem Batr1esinhaber ein Rechtsverhältnis bestellt, das den all gerne: neu Regeln des Schuldrechts unter-pp-- tpqp ä»-.!=- -s für den nach dem MilRegG Nr 52
- Hal..h..nger ,MDR 4d? •' ff; vertre-
dazu können wegen des Fehlens der
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Sollte der.Anspruch Verhältnis nicht begründi
Hägers auch aus dem Treuhand-
verden können
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weiter
her Kläger einen einfachen Herausgabeanspruch
os Besitzes an den Räumen hat 0 Voraussetzung
zu prulen. o '* hV' t“ o,^n
für das Bestehen eines solchen Anspruchs ist in jedem Falle dai3 die Emweisur.gsverfügung vom 4» Mai 1945 entweder nichtig oder aufgenoben ist. Soweit diese Voraussetzung gegeben ist, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben* ob die Klage auf Grund des entsprechend anzuwendenden § 1007 BGB Er-
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15
folg haben kann« Das könnte der Dali sein,’wenn der Beklagte sich den Besitz an den Räumen zwar nicht durch eine vorsätzlich oder fahrlässig begangene unerlaubte Handlung ver..
schafft hat? dem Kläger aber der Besitz hieran rechtswidrig und gegen seinen. Killen entzogen worden istc.
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§ 1007 BGB gibt zwar seinem Wortlaut ‘nach nur dem früheren Besitzer einer cev;eglichen Sache unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen einen Herausgabeanspruch, Diese Bestürmung reiht sich nur äusserlich den Ansprüchen aus dein Eigentum an (vgl BGB BGH § 1007 Arm 1 und Pal and t § 1007 Anm l)0 Seiner rechtlichen Natur nach ist der hier enthaltene Anspruch ein Anspruch aus früherem Besitz gegen den schlechter Berechtigten, eine petitorische Besitzklage, die im Gegensatz zu der possessorischen Besitzklage des § 861 BGB zu. einer endgültigen hntscheidung führt * § 1007 BGB gehört sachlich in den lo Abschnitt des p - Buches des BGB«
.'jie 0-oj. g os<-■ eiS/_ (jj -L. ■ U- j.o' ^ :a. j..i_.j_ac t.i j or s-.■
besieht sich sowohl auf bewegliche £ 1s auf unbewegliche
schreibe a;
; chl:
rer, daß Q3.e vor-igunsten desjenigen
Sachen^ § 865 3?
Schriften der §§ 858 bis 364 BGB auch gelten, der nur einen Teil einer Bache= insbesondere abgesonderte Wohnräunie oder andere Räume besitzt 0 Die Entstehungsgeschichte des § 1007 3GB zeigt, daß es gerade die praktischen Bedürfnisse waren, die den Gesetzgeber reran-• faßten, diese Vorschrift für bewegliche Sachen in das Gesetz aufzunehmen (Mot o 3,, 429)o § 1007 BG3 ist aus dem §
945 des 10 Entwurfs hervorgegangen, der sich gleichfalls nur auf bewegliche Sachen bezogo Man ging dabei davon aus, daß für Grundstücke ein Bedürfnis für eine entsprechende Bestimmung nicht besteheo Diese Ansicht, die auch noch in füh-
lt!
16 -
renden Erläunfcerungsbüchern geteilt wird (vgl Planck 5« Aufl § 1007 Anm 9 und Staudinger 10o Aufl § 1007 Anm 18), gründete sich, darauf, daß die Vermutung des § 891 BGB es • dem Grundstücks eigentümer erleichtert, seine Ansprüche aus seinem Eigentumsrecht geltend zu machen.und daß im
übrigen ee: 861 BGB ei:
. Grundstücken ■eia ausreichend--
possessorische Klage aus §
Besitzschutz gewähr'
Für die
Zeityerhältnisse, nie sie der TorStellung des Gesetzgebers öei Erlass des BGB allein bekannt sein konnten, ist dem durchaus beisustimmer.Gegen Ende des zweiten Weltkrieges und nach der Kapitulation ist aber eine Lage eingetreten, an die der Gesetzgeber des 3GB nicht denken konnte0 Viele Personen mußten ihre unbewregliche Habe ; Mietwchnungen und Geschäfberäume im Stich lassen „ Im Zuge der allgemeinen Wirren ergriffen andere Personen eigenmächtig den Besitz an diesen Räumen oder es wurde ihnen der Besitz daran von dritten Personen die dazu nicht berechtigt waren, überlas-
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b 8b4 BGB einnrere sd GB n o n a u s g e s c n o o; Kriegsmonaxen una
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na on b - a er ver-m ^ iO'Uiber 1040 ehrifoen das nach her. des Anspruchs aus § 861
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.e ihnen Anlaß zu eleven, oft erst zu ei-l nach § 864 BGB auf ihnen aber diese sind, haben sie doch Verhältnisse häufig zunächst sollen, ihre Ansprüche gericht-
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lieh geltend zu machen, Sofern es dem Besitzstörer gelungen war? durch Vorspiegelung von Tatsachen eine Beschlagnahme des betreffenden Gegenstandes zu bewirken, hätten auch die Geschädigten mit einem auf Grund des § 86.1 BGB erwirkten Urteil praktisch wenig erreichen können, bevor es nicht gelungen war, diese Beschlagnahme rückgängig zu machen„ Bür diese Bälle kann ein praktisches Bedürfnis bestehen, dem geschädigten Besitzer eine petitorische Besitzklage, wie sie in § 1007 BGB geregelt ist, zu geben® Mit Rücksicht auf dieses jetzt durch die Zeitverhältnisse entstandene Bedürfnis-, dessen Fehlen in früherer Zeit für die Beschränkung des § 1007 BGB auf bewegliche Sachen maßgebend war, ist es geboten, den in dieser Vorschrift enthaltenen Gedanken, daß der ältere bessere Besitz gegen den jüngeren schlechteren rechtsachutzwürdig sei, auch dann auf Wohn- und. Ge s ehä ft sräume ent sprechend anzuwenden, wenn sie Teile einer unbeweglichen Sache sind,, Das praktische r>e dunums na on einer .soxonen en sprechenden Anwendung wird oes aiders deutlich, wenn ein Erwerbsge— schäft, das in gemiedenen Räumen betrieben wird, seinem Besitzer entzogen worden ist. Die wirtschaftliche Bedeutung des Betriebs besteht wesentlich mit in der Verbindung des Inventars mit den Geschäftsund unter Umständen auch den dazugehörigen Tvohnräumen. Rechtsgrundsätzliche Bedenken, den Schutz des älteren Besitzes auch auf Teils unbeweglicher Sachen zu erstrecken, bestehen nicht, Macht der Geschädigte seine Ansprüche aus dieser Besitzentziehung geltend, dann ist es eher möglich, die Verbindung von Inventar und Geschäftsräumen zu erhalten, wenn für den Anspruch auf Herausgaoe der Geschäftsräuine § 1007 BGB entsprechend angewandt wird. Der erkennende Senat hat daher
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A, V,
auch iu einem so gelagerten Pall auf § 1007 BGB hingewie-sen. ohne allerdings die Präge seiner entsprechenden Anwendung näher zu behandeln (Urteil vom 15=5=1952 - IV- ZR 219/51 -).
Erst in letzter Linie wird erforderlichenfalls zu prüfen seiii; ob, wenn sonstige Anspruehsgrundlagen nicht gegeben sind, der Kläger die Y/iedereinräumung des Besitzes nach § 812 BGB beanspruchen kann -
Ob -der Beklagte, wie Is. e Remis ton annimmt, auf Grund des Ireuhandwerhälrnisses verpflichtet ist, in dem vom Kläger begehrten Umfang Auskunft über seinen aus dem Betrieb der Pleischerei vorigeren Reingewinn zu erteilen, kann gleichfalls erst entschieden werten, wenn nähere
Peszszeh
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Bai
gerrctxen sous. War.:
r und Art dieser Treuhandschaft uhandverhäliris schon vir dem
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gehn der Klüger Aus kur ur. begründ et, Palls ä er eigkert des Vertrages oder aus anderen. Gründe 825 BGB zur Herausgabe
t- - dann 1st das Auskunftsbegehren erlagze mit Rücksicht auf die Nich-ur 21 : irviz 194-6 nach § 988 BGB nach §§ 990j 987 BGB oder §§ 992, er Hurzungen verpflichtet ist, fällt
aarunter doch nicht der Re der aus einem Gewerbebetri oder Prucht dieses Betrieb
ngewinn aus dem Betriebe Soweit gesogene Gewinn als Nutzung angesehen werden kann, handelt
es s ron n ic ht um die Pri
ange führt en Besr imnungei 0 0
Gewe r"o eb e tr . p ; er — - “ fc) 0 2 0 g P 75 0 fl r- V.T T
r =S c des § 39 Ab s 2 BGB am
§ 99 Anm 2} Bi e §§ 337 TT
einer Sache, auf d ie sich die
lein beziehen 0 Ber aus einem
Inn steht den Recht sfrüchten
nächsten .(BGB RGR 10= Aufl können hier auch nicht entspre-
V
19
chend.angewandt werden» Anders als bei den reinen Saehnut-z-ungen beruht der aus einem Gewereebeirieo gezogene Gewinn in wesentlich stärkerem Maße anf den persönlichen Fähigkeiten und Leistungen.desjenigen, der die Nutzungen gezogen hat» Sie sind in der Regel mehr ein Ergebnis dir liehen Leistungen als das rein gegenständliche 3 Betriebs» Soweit aoer der Kläger Herausgabe der nutzungen oder Schadensersarzansprüche geltend n sind diese Ansprüche in ihrer Höhe non dem durch at
klagten erzielten Geschäftes;
anao
n. MI '"i c?
Der Kläger kann einen An spe auch nicht auf die §§ 687 Abs 2. wenn die Übereignung des . Betrieb: ten infolge der vom Kläger erklärten Arft anderem Grunde nichtig gewesen wäre und : mit dem Kläger und seiner Kutter gehörig die 'v"~r ddro bet "'io'' y-e er : ■ e .. • ......
doch die einzelnen Geschäfte, dr:
iligre und Ben
zogenen Gewinn -als solchen kann
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des Gewerbebetriebs tp-‘-gezogen nat, seine eigene':
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