Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision- an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Beklagten wurden, weil sie ausgebombt waren, im Mai 1945 von dem Bürgermeister Hepmp in Epp, den die Amerikaner eingesetzt hatten, in die leerstehende Wohnung der Kläger zu 1) und 2) eingewiesen, bei denen auch die Klägerin zu 3) gewohnt hatte. sei auf Grund der tschechischen Enteignungsgesetze und amtlicher Zuweisung Eigentümer der Sachen; die Beklagte zu 2) sei nur Besitzdienerin des Beklagten zu 1); hilfsweise rechnen sie wegen Aufwendungen für Erwerb und Transport der Sachen auf.Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfange, stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat dieses Urteil auf die Berufung der Beklagten geändert, die Klage abgewiesen -und die Revision zugelassen. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Kläger ihr Eigentum an -den Sachen auf Grund der Dekrete des Präsidenten der tschechoslowakischen Republik vom 19. Ob mit dieser Annahme das in Frage kommende ausländische Recht verletzt worden ist, kann vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden-(§ 549 ZPO). Hätte es angenommen, dass der Eigentumsübergang auf den tschechoslowakischen Staat sich schön mit dem Inkrafttreten des Enteignungsäekrets vollzogen hat, dann wären - jedenfall für die bisher allein geprüfte Eigentumsherausgabeklage (§ 985 BGB) - die Ausführungen darüber entbehrlich gewesen, der beklagte Ehemann habe "wirklich Eigentum an den ihm übergebenen Sachen erlangt!’. Hinsichtlich der Feststellungen, ob der beklagte Ehemann Eigentum an den Sachen eriängt'hat, hat die Revision überdies, wie noch zu erörtern sein wird, zutreffend einen Verstoss gegen § 286 ZPO gerügte Dieser Verstoss ist, von dem Kechtsstandpunkt aus, den das Berufungsgericht für das hier in Betracht kommende niehtrevisible Recht möglicherweise einnimmt, erheblich und'-daher auch vom Revisionsgericht zu beachten (vgl Urteil vom 8. Es bedarf entweder der eindeutigen Feststellung, dass die Sachen mit dem' Inkrafttreten -des Dekretes ohne weiteres ent eignet worden sind oder dass die Enteignung den Bestimmungen des Dekrets gemäss später vollzogen worden ist. Da die erforderlichen Feststellungen,- auch über den Wortlaut und die Auslegung der einschlägigen ausländischen Gesetze nur vom Berufungsgericht getroffen werden können (§§ 293, 549 ZPO), war die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Aus dieser Vorschrift könnte nur eine Vermutung dafür folgen, dass der Beklagte zu 1) im Zeitpunkt der Besitzerlangung Eigentum an den Sachen erworben hat (OGEZ 1, 285; BGK-Urteil vom 24.4.52- - IV ZR 107/51 -). Dafür ist jedoch hier kein Raum, weil der Beklagte zu 1) unstreitig schon im Mai 19-45 in den Besitz der Streitgegenstände gelangt ist, das Enteignungsdekret damals noch nicht erlassen war und sonstige gesetzliche Grundlagen für eine Enteignung in jenem Zeitpunkt nicht ersichtlich sind. Für einen solchen Beweis könnten allgemeine Erwägungen nicht genügen, wie sie das Berufungsgericht zu dem Dekret vom 19. Kai 1945 angestellt und ersichtlich auch für die Anwendung des Dekrets vom 25. Solltetfdstgestellt werden, dass die Streitgegenstände den Klägern enteignet, nicht jedoch, dass sie dem Beklagten zugewiesen worden sind, dann wäre noch zut prüfen, ob ihnen etwa ein Anspruch aus früherem Besitz zusteht. Das Berufungsgericht ist bisher davon ausgegangen, dass der Beklagte zu l) nach tschechoslowakischem Recht Eigentum an den ihm übergebenen Sachen erworben habe. nicht befugt gewesen, dem Beklagten Eigentum an den Sachen der Kläger zu übertragen; die Beklagten dürften an einer solchen Befugnis mindestens gezweifelt haben. Es könne nicht'angenommen werden, dass die Beklagten eine ganze Wohnungseinrichtung hätten behalten und über die Grenze nehmen dürfen, wenn die Verfügung vom 11. Das Berufungsgericht hat im Tatbestand selbst festgestellt, dass der Beklagte die in seinem Besitz befind- Für die in den Entscheidungsgründen gezogene weitere Folgerung, der Beklagte habe die Sachen auch deshalb mitnehmen dürfen, weil sie ihm gesetzesgemäss zugewiesen worden seien, fehlt bisher jeder Anhaltspunkt. Auch diese Präge lässt sich überdies nur an Hand der bisher nicht vorliegenden Bestimmungen des Dekrets vom 25. Ergibt die erneute Verhandlung, dass der Beklagte, wie er behauptet, auf.Grund des genannten Dekrets Eigentum an den Streitgegenständen erworben hat, dann ist die vorliegende Klage nach Art 3 des Gesetzes ITr 63 des Rates der Alliierten Hohen Kommission vom 31. Ergibt die neue Verhandlung keine Enteignung der Kläger oder kein besseres Besitzrecht der Beklagten, dann können etwaige Kerausgabeansprüche den Klägern nicht durch allgemeine'Billigkeitserwägungen abgeschnitten werden, wii sie auf Seite 22 bis 25 des Berufungsurteile - vorerst neu hinsichtlich der Klägerinnen zu 2) und .3) - angestellt woi den sind. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagten dürften sich einstweilen als Eigentümer fühlen, sie dürften die ihnen zugeteilten'Sachen als Ersatz ihres FliegerSchadens besitzen und gebrauchen, die Herausgabeklage der Klägerinnen sei zur Zeit unbegründet, findet im deutschen Recht keine Stütze. Für die Frage, ob die beklagte -Ehefrau verklagt werden kann, hat das Berufungsgericht, wie die Revision zutreffend rügt, nicht geprüft, ob etwa nach Art 15 EG3GB ausländische eheliches Güterrecht anzuwenden ist.
IV ZR 22/51 * 7 CÄ'ä Verkündet am 29.Januar 1953 Klett, Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle«. Im Hamen des V o Ikes In dem Rechtsstreit 1) des Franz 2) dessen Ehefrau Ida St( 'beide in AflHI^, 3) der y/itwe Anna Maria in Kläger und Revisionskläger, - Pr.ozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Istr« gegen 1) 2) Ernst IC dessen Ehefrau Katharina K< beide in Hr B, Kr, Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher, Raske, Br. Kregel, Br. v. Werner und Scheffler für Recht erkannt: Das am 14. November 1950 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 3» Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. Oktober 1950. wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision- an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen r ", \ i. 4- ■';! t ;*i ’ll *15 ?> 1- Öl r t! i ;■ .1 »•, fa 2 'ff Tatbestand: Die Parteien sind Sudetendeutsche. Sie wohnten früher in E^p. Der Kläger zu 1) war dort 1942/43 Kreisleiter.. Er geriet 1945 als Soldat in amerikanische Gefangenschaft. Die Klägerin zu 2) ist seine Prau, die Klägerin zu 3) ' ist die Frau des in einem Internierungslager verstorbenen Kreisleiters B^. Dieser war seit 1943 Nachfolger des Klägers zu 1) als Kreisleiter. Die Klägerinnen zu 2) und 3) flohen gegen Kriegsende aufs -Land. Die Beklagten wurden, weil sie ausgebombt waren, im Mai 1945 von dem Bürgermeister Hepmp in Epp, den die Amerikaner eingesetzt hatten, in die leerstehende Wohnung der Kläger zu 1) und 2) eingewiesen, bei denen auch die Klägerin zu 3) gewohnt hatte. Der Beklagte zu 1) erhielt von HePI^^P eine Bescheinigung vom 11. Mai 1945 folgenden Wortlauts: ’’Den Ausgebombten Ernst K o^^jgeb, ■ A1904 in MiAHPBA Karl H r ABBBP , geb. 0<P. 1890 in Schloss KIPHA bei K^P wird die gesamte Wohnungseinrichtung aus der Wohnung des ehemaligen Kreisleiters S t (■■■■■1^ zugesprochen." Die Beklagten.zogen bald darauf mit allen beweglichen Sachen in eine andere Wohnung um. Am 4. September 1946 wurde der Beklagte als Deutscher aus der Tschechoslowakei ausgewiesen. Als politisch Verfolgter - er war 1938/39 sechseinhalb Monate in einem deutschen KZ - durfte er jedoch die in seinem Besitz befindliche Habe mitnehmen. Die Kläger verlangen von den Beklagten die Herausgabe von Möbeln, Kleidung, Wäsche, Bildern, Büchern, Porzellan, Gläsern, Bestecken u.a., die - mit geringen Ausnahmen - unstreitig bis April 1945 Eigentum der Kläger zu 1) bis 3) waren. Die Beklagten meinen, der Beklagte zu 1) i - cj •i s 11 • I »'! . *• , -I j:l .! : I i; * i. '■ ! !: ) i :j '■I | .i. h ?• 1 Vll A ’ -Ui': '•? ■ Mi'. <; '• H: sei auf Grund der tschechischen Enteignungsgesetze und amtlicher Zuweisung Eigentümer der Sachen; die Beklagte zu 2) sei nur Besitzdienerin des Beklagten zu 1); hilfsweise rechnen sie wegen Aufwendungen für Erwerb und Transport der Sachen auf. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfange, stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat dieses Urteil auf die Berufung der Beklagten geändert, die Klage abgewiesen -und die Revision zugelassen. Die Kläger verfolgen mit. der' Revision ihre IClagsnträge weiter. Die Beklagten ^beantragen,- die Revision zurückzuweisen. • • Entscheidungsgründe:' Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass für die Herausgabeklage das deutsche Recht massgebend sei, weil die Streitgegenstände sich in Deutschland befinden, dass sich die Beklagten jedoch für ihr Vorbringen, der Beklagte zu 1) sei 1945/46 Eigentümer der »Sachen geworden, grundsätzlich auf tschechoslowakisches Recht berufen könnten (vgl hierzu Beftzke in ZAuslIntPrR 1949/50, 145). Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Kläger ihr Eigentum an -den Sachen auf Grund der Dekrete des Präsidenten der tschechoslowakischen Republik vom 19. Hai 1945 u 25. Oktober 1945 (Slg d Ges u VO 1945 Kr 5 und ITr 108) durch staatlichen Hoheitsakt verloren hätten. Ob mit dieser Annahme das in Frage kommende ausländische Recht verletzt worden ist, kann vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden-(§ 549 ZPO). Verfahrensrügen hat die Revision insoweit nicht erhoben. Gleichwohl ist in diesem Punkte die Rev sion deshalb begründet, weil die vom ^Berufungsgericht getroffenen Feststellungen für die Anwendung der genannten 1 I'f I I Dekrete nicht ausreichen. Das unter B I la des Berufungsurteils behandelte Dekret vom 19. Mai 1945 spielt hierbei keine entscheidende Rolle, da es nur die "ffationalverwaltung der Vermögenswerte der Deutschen” angeordnet hat. Die Enteignung ist erst durch das Dekret vom 25. Oktober 1945. bestimmt worden. Hierzu führt das Berufungsgericht im Anschluss an seine Ausführungen zu dem Dekret vom 19. Hai 1945 aus, es könne nicht zweifelhaft sein, dass auch das Enteignungsdekret das Vermögen der Kläger "ergriffen” habe. Mit dieser - nach § 549 ZPO nicht angreifbaren - Auslegung des Dekrets vom 25. Oktober 1945 ist jedoch die Frage, ob den Klägern das Eigentum an den Streitgegenständen entzogen worden', ist, noch nicht beantwortet. Das wäre nur dann der Fall, wenn das Y/ort "ergriffen” nur dahin verstanden werden könnte, das Eigentum an den von dem Dekret vom 25. Oktober 1945 erfassten Vermögensgegenständen sei mit dessen Inkrafttreten ohne weiteres auf den tschechoslowakischen Staat über ge gangen. Das 7/ort ’’ergreifen" hat aber diesen Sinn in der Rechtssprache nicht. Die sonstigen Ausführungen des Oberlandesgerichts lassen auch Zweifel offen, ob es den Ausdruck in jenem Sinne verwenden wollte. Hätte es angenommen, dass der Eigentumsübergang auf den tschechoslowakischen Staat sich schön mit dem Inkrafttreten des Enteignungsäekrets vollzogen hat, dann wären - jedenfall für die bisher allein geprüfte Eigentumsherausgabeklage (§ 985 BGB) - die Ausführungen darüber entbehrlich gewesen, der beklagte Ehemann habe "wirklich Eigentum an den ihm übergebenen Sachen erlangt!’. Die bisherigen Ausführungen sind daher mindestens widerspruchsvoll. Sie lassen keine sichere Entscheidung darüber zu, ob das Berufungsgericht den bisher festgestellten Sachverhalt rechtlich zutreffend unter das von ihm zu ermittelnde nichtrevisible Recht eingeordnet hat. Sie lassen daher die Möglichkeit \ -r v* ; • ;i- .. 1 | ;; % ! ?• - il »' * : ; 1 ; • * ■ I* ; ü jj' Y'i i : .*•? Vi ■ l*\ ‘‘r eines auch gegenüber nichtrevisiblera Recht zu beachtenden Verstosses gegen die Denkgesetze offen. Hinsichtlich der Feststellungen, ob der beklagte Ehemann Eigentum an den Sachen eriängt'hat, hat die Revision überdies, wie noch zu erörtern sein wird, zutreffend einen Verstoss gegen § 286 ZPO gerügte Dieser Verstoss ist, von dem Kechtsstandpunkt aus, den das Berufungsgericht für das hier in Betracht kommende niehtrevisible Recht möglicherweise einnimmt, erheblich und'-daher auch vom Revisionsgericht zu beachten (vgl Urteil vom 8. kövember 1951 - IV ZR 10/51 - NJff 52, 142). Es bedarf entweder der eindeutigen Feststellung, dass die Sachen mit dem' Inkrafttreten -des Dekretes ohne weiteres ent eignet worden sind oder dass die Enteignung den Bestimmungen des Dekrets gemäss später vollzogen worden ist. Hierfür ist wesentlich, ob die in Teil I § 1 Abs 4 des Dekrets vom Bezirksnationalausschuss zu .treffende Entscheidung, dass die für die Enteignung aufgestellten Bedingungen erfüllt sind, mit ihrer Zustellung (Abs 4 Satz 2) die Enteignung erst begründet oder nur klarstellt„ Im ersteren Falle wäre festzustellen, ob eine solche Entscheidung ergangen und - möglicherweise durch öffentliche Pekanntma-. chung - zugestellt worden ist und welche der herausverlangten Gegenstände sie erfasst hat. Das angefochtene Urteil war schon wegen des erörterten RechtsVerstösses aufzuheben. Da die erforderlichen Feststellungen,- auch über den Wortlaut und die Auslegung der einschlägigen ausländischen Gesetze nur vom Berufungsgericht getroffen werden können (§§ 293, 549 ZPO), war die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Für die neue Verhandlung ist zu bemerken: Die bisher bei den Akten befindliche Abschrift einer Übersetzung des Teils I des Dekrets vom 25. Oktober 1945 (zu Bl 56/59 GA), reicht möglicherweise für eine abschliessende Klärung der massgeblichen Fragen nicht aus. Hach § 2 Abs 1 aaO ist u.a. von der Enteignung derjenige Teil des beweglichen Vermögens ausgenommen, der zur Befriedigung der Lebensbedürfnisse der betroffenen Personen und ihrer Familienangehörigen unausweichlich erforderlich ist. Unter diese Vorschrift fällt zweifelsfrei ein grosser Teil der streitigen Sachen. Die Annahme des Berufungsgerichts, diese Ausnahme habe von den Klägern ’’durch besonderen Antrag” geltend.gemacht werden können, erscheint bisher - mangels jeder Begründung und jeden Anhaltspunktes hierfür - willkürlich. Äu’f die Vermutung des § 1006 Abs 1 BGB können die Beklagten sich nach den bisherigen Feststellungen nicht berufen. Aus dieser Vorschrift könnte nur eine Vermutung dafür folgen, dass der Beklagte zu 1) im Zeitpunkt der Besitzerlangung Eigentum an den Sachen erworben hat (OGEZ 1, 285; BGK-Urteil vom 24.4.52- - IV ZR 107/51 -). Dafür ist jedoch hier kein Raum, weil der Beklagte zu 1) unstreitig schon im Mai 19-45 in den Besitz der Streitgegenstände gelangt ist, das Enteignungsdekret damals noch nicht erlassen war und sonstige gesetzliche Grundlagen für eine Enteignung in jenem Zeitpunkt nicht ersichtlich sind. Der Beklagte zu 1) hat also den vollen Rachweis für die von ihm behauptete Enteignung hinsichtlich aller Einzelgegenstände zu führen. Für einen solchen Beweis könnten allgemeine Erwägungen nicht genügen, wie sie das Berufungsgericht zu dem Dekret vom 19. Kai 1945 angestellt und ersichtlich auch für die Anwendung des Dekrets vom 25. Oktober 1945 verwertet hat (vgl das 'Vort i-r i "auch” aufSvc 14 Zeile. 21 des Berufungsurteils): bestimmte Ausschüsse”. hätten die V/ohnung des beklagten Ehemannes wiederholt' kontrolliert und Verfügungen über einzelne Gegenstände. getroffen; es hätten sich also ’’staatliche Organe in Vollzug des Dekretes”-mit den Sachen des Klägers befasst; 'es, sei zu vermuten, dass es die zuständigen Organe gewesen seien. Solltetfdstgestellt werden, dass die Streitgegenstände den Klägern enteignet, nicht jedoch, dass sie dem Beklagten zugewiesen worden sind, dann wäre noch zut prüfen, ob ihnen etwa ein Anspruch aus früherem Besitz zusteht. Insoweit könnte es daräüf ankommen, unter welchen Umständen die Beklagten den Besitz erlangt haben. Das Berufungsgericht ist bisher davon ausgegangen, dass der Beklagte zu l) nach tschechoslowakischem Recht Eigentum an den ihm übergebenen Sachen erworben habe. Es hat hierzu ausgeführt: Bürgermeister, un<ä Regierungskommissär seien am 11. Ilai 1945. nicht befugt gewesen, dem Beklagten Eigentum an den Sachen der Kläger zu übertragen; die Beklagten dürften an einer solchen Befugnis mindestens gezweifelt haben. Der be- j klagte Ehemann habe jedoch bei seiner persönlichen Anhörung glaubwürdig geschildert, wie die Tschechen die ihm übergebene Wohnung und die ihm übergebenen Sachen sehr genau j kontrolliert* -zu dem Teil auch Kleider seiner Frau weggenommen hätten. Es könne nicht'angenommen werden, dass die Beklagten eine ganze Wohnungseinrichtung hätten behalten und über die Grenze nehmen dürfen, wenn die Verfügung vom 11. Hai 1945 nicht nachträglich durch die (nach den Bestimmungen über Zuteilung und Entschädigung) zuständige Stelle förmlich bestätigt worden wäre. Die Revision rügt insoweit mit Recht einen Verstoss gegen die Denkgesetze und § 286 ZPO. Das Berufungsgericht hat im Tatbestand selbst festgestellt, dass der Beklagte die in seinem Besitz befind- 'Ti liehe Habe deshalb nach Bayern habe mitnehmen dürfen, weil er ’’.politisch Verfolgter” gewesen sei. Daraus lässt sich zunächst nur entnehmen, dass ihmdie Mitnahme ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse und ohne deren Prüfung wegen seiner früheren politischen Verfolgung gestattet worden i ist. Für die in den Entscheidungsgründen gezogene weitere Folgerung, der Beklagte habe die Sachen auch deshalb mitnehmen dürfen, weil sie ihm gesetzesgemäss zugewiesen worden seien, fehlt bisher jeder Anhaltspunkt. Auch diese Präge lässt sich überdies nur an Hand der bisher nicht vorliegenden Bestimmungen des Dekrets vom 25. Oktober 1945 über die Zuteilung enteigneten Vermögens abschliessend entscheiden. Soweit ersichtlich wurde konfisziertes Vermö-' gen grundsätzlich nur gegen eine Ausgleichszahlung zugeteilt (vgl Deutsches Vermögen im Auslande, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz S. 441, Anm 2). Ergibt die erneute Verhandlung, dass der Beklagte, wie er behauptet, auf.Grund des genannten Dekrets Eigentum an den Streitgegenständen erworben hat, dann ist die vorliegende Klage nach Art 3 des Gesetzes ITr 63 des Rates der Alliierten Hohen Kommission vom 31. August 1951 (ABI ABIC 1951 S 1107) nunmehr ohne' weiteres unzulässig. Zur Anwendbarkeit dieser Bestimmung wird auf das gleichzeitig ergehende Urteil des Senats in Sachen 0^^^ gegen G^|^ (IV ZR 201/51j 4 U 157/51 OLG München) Bezug genommen. Pür die Nachprüfung, ob die tschechoslowakische Enteignungsgesetzgebung mit der Vorbehaltsklausel des Art 30 EGBGB • vereinbar ist, wäre auf Grund dieser neuen Gesetzeslage kein Raum mehr. Ergibt die neue Verhandlung keine Enteignung der Kläger oder kein besseres Besitzrecht der Beklagten, dann können etwaige Kerausgabeansprüche den Klägern nicht durch ■! * •■ii'v !? I I it: *% ■ ,1t ^Tft ~ 9 - allgemeine'Billigkeitserwägungen abgeschnitten werden, wii sie auf Seite 22 bis 25 des Berufungsurteile - vorerst neu hinsichtlich der Klägerinnen zu 2) und .3) - angestellt woi den sind. Verfolgte und Fliegergeschädigte haben Anspruch auf Entschädigung durch den Staat. Sie dürfen sich aber nicht, auch nicht vorübergehend, an dem Vermögen Einzelnei schadlos halten. Inwieweit die Kläger für ihr politisches Verhalten zu einer solchen Entschädigung heranzuziehen sind, steht in diesem Zivilprozess nicht zur Entscheidung und kann auch nicht auf dem Umwege über Biliigkeitser-wägungen in diesen Rechtsstreit eingefübxt werden. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagten dürften sich einstweilen als Eigentümer fühlen, sie dürften die ihnen zugeteilten'Sachen als Ersatz ihres FliegerSchadens besitzen und gebrauchen, die Herausgabeklage der Klägerinnen sei zur Zeit unbegründet, findet im deutschen Recht keine Stütze. Für die Frage, ob die beklagte -Ehefrau verklagt werden kann, hat das Berufungsgericht, wie die Revision zutreffend rügt, nicht geprüft, ob etwa nach Art 15 EG3GB ausländische eheliches Güterrecht anzuwenden ist. Soweit es auf diese Fr ge ankommt, werden daher auch noch die erforderlichen Feststellungen über die massgeblichen tatsächlichen Verhältnissi und gegebenenfalls auch über das einschlägige fremde Recht zu treffen sein. Ascher vJfe rner 1Y Baske Kregel Scheffler i ; ; i ■ i i jg i. ^ r;, ! H ; jj / * ‘ !*ll : H *■ i! ! [j *!* ■J!