b) nie 'Vernehmung das den Erblasser behandelnden Arztes als Zeugen über den Eei-steszustand des Erblassers darf nicht deswegen unterbleiben, weil der Arzt den tranken zur Seit der Testamentserrich-tung nicht mehr behandelt hat * Venn es sich um eine chronische Krankheit des Erblassers (Arteriosklerose) handelt, lassen die bei der Behandlung gemachten e e o b ach tung en des Arztes möglicherweise Schlüsse auf den Zustand bei der Errichtung des -Testaments zu» Das Urteil aes 7kZivilsenates des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom TPebrnar 1250 wird aufgehobeno Bie Sache wird nur erneuten Vorhand lung und BatScheidung« auch über die kosten der Aevision, an das Berufungsgericht surückverwie- Jakob App ist lebeeh noch mit zwei Zuwendungen bedacht worden* Als Entgelt dafür, dass er seine Hutter seit 1954 verpflegt und ihr aufgewartet hat, wurde ihm ohne Anrechnung auf sein Erbteil die bereits vermessene- Baust ei xe Appstrasos P sowie der zu dem Haus der Erblasserin in ti^pr Appsrrasoe p. gehörende Obst-unc em * Is egar ten zugewandt , Berner ist ihm das Hecht vermacht v/orden, das der Erblasserin gehörende Haus Appstrasse p in hpp zu dem Kaufpreis von 5*000 _ut käuflich au übernehmen* über die Entrichtung dieses Kaufpreises bestirnte die Erblasserin, dass die auf deai Haus ruhenden Belastungen in Abzug zu bringen seien mit Ausnahme einer Hypothek von 500 GH für eine Verbindlichkeit des Sohnes Johann, um die der Aaui-oreisantoil dieses Sohnes gekürzt werden sollte, ne3? sollte innerhalb eines wahres von läge des • lodes der Erblasserin an gerechnet zahlbar sein und rit 3,.' jährlich verzinst -werden • Ersatz erben der Söhne sollten ihre Abkömmlinge sein, als ^rsataver-mäch• 1;nisneImerin des - Sohnes Jakob wurde für den••'fall, dass er vor der Erblasserin versterben sollter in erster Linie die Klägerin berufen, nie Erblasserin ist von dem Beklagten und dem Sohne Günther des' verstorbenen Jakob zu £e 1/2 Die Klägerin hat von dem Ankaufsrecht durch fristgerechte Erklärung gegenüber dem Beklagten Gebrauch gemacht und den von ihr errechneten Anteil des Beklagten in Hohe von 750 AK an dem Kaufpreis zu dessen dunsten unter Versieht auf das recht der Aüeknahme vor der hährungsreform hinterlegt, weil der Beklagte die Annahme verweigerte. Pa der Beklagte die von der Klägerin auf -rund des ermächtnis.ses erhobenen Ansprüche nicht anerkennt, hat sie Klage erhoben und beantragt, den Beklagten zu verurteilen? veil die Erblasserin durch Drohungen von seiten der Klägerin zur Errichtung veranlasst norden sei und sich auch Uber den Inhalt der ^rklfrungen im Irrtum befunden habe» Ausserdem sei das Testament nach § 138 BGB nichtig? zu ihren Gunsten und zu seinem Schaden in sittenwidriger KV eise ausgenutzt habe# Die Parzelle 2729/361 zähle auch nicht zu dem im Testament genannten "zu dem Hause A^^trasse 0 gehörenden cost-.una eemusegarten”c Durch die Hinterlegung des Betrages von 750 KM habe die Klägerin irre v er pilie nt ungen nicht, erfüllt# Der Kaufpreis habe ilir oeide -^röen zur gesa; .ten Hand entrichtet 7/erden -müssen, ausserdem hatten neben dem Kaufpreis Zinsen in Höhe von 3H des Kaufpreises entrichtet worden isüssen» .Diese seien weder, an gebot en noch hinterlegt worden» Die Klägerin verschulde daher den vollen Kaufpreis in D-Harkr Her Beklagte beantragt nunmehr, die Klägerin mit den Klaganträgen zu Ziff 1 und 2 abzuweisen, hilfsweise die Klage, jedenfalls bezüglich der Parzelle 2729/361 abzu-weisen und die Verurteilung im übrigen davon abhängig zu machen, dass die Klägerin Zug um Zug 2o500 Dil nebst Zinsenvon 2*500 HP vom 31«Harz 1946 bis 20»Juni 1948 und von 2*500 DH seit dem 21«Juni 1948 an den Beklagten und den minderjährigen Günther vertreten durch seinen Vormund' mart in D^PP, als loben der V/itwe Sibilla zur gesamten Hand zahle« Das Ob erHarH.es ge rieht hat die Berufung siirück-gewiescn» Gegen dieses urteil hat der Beklagte revision eingelegt und beantragt, 1«) Das angefochtene urteil hat die Gültigkeit des Testaments vom 19.Februar 1945 und auch die weiteren Voraussetzungen für das Bestehen der Ansprüche Bedingungen der Klaganspriiehe handelt, gibt aas anger achtens Urteil keinen Anlass zu rechtlichen Bedenken * Durch Auslegung des testaments hemmt es su dem Rigebnis, dass nach dem Billen der Erblasserin die Ausübung des Ubernahmerechts nur gegenüber dem Beklagten, nicht aber gegenüber dem anderen miterben zu erfolgen hatte, Diese Auslegung ist rechtlich möglich und lasst einen Tors toss gegen Berggesetze oder .brlahrungs-grün äsätze nicht erkennen, Der miterbe Günther hat auch keine Einv/endüngen gegen den Anspruch der Der Beklagte kann aus einer etwaigen 'Verletzung des Rechts dieses Miterben; nichts zu seinen Gunsten herleiten, 2s ist auch nicht zu beanstan- Rechtlich einwandfrei ist auch die Ansicht des Berufungsgericht ö, wenn es das Destaneht vom 19, mehr a an 1943 dahin versteht, der u b e rn ahme preis solle nach dem erklärten Billen der Erblasserin nicht den Miterben zur gesamten Band zustenen. it erben nersöniieh im Verhältnis des ihm zustehenden Erbanteilso Gegen die Höhe des von der Klägerin für den Beklagten errechneten Betrages hat dieser Hinwendungen nicht erhoben. Es kann den Berufungsgericht zvnar nicht darin gefolgt werden, wenn es ausführt, die Drage,ob die Erblasserin sich über den Inhalt der von ihr abgegebenen Erklärungen im Irrtum befunden oder eine Erklärung dieses Inhalts überhauptnicht habe abgeben wollen.« gewisser geistiger Eigenschaften, die sie verhindern, die Bedeutung ihrer Erklärung einzusehen und gemäss dieser Rinsicht zu handeln« Bin Irrtum im Sinne des j 2078 3G3 liegt vor, wenn die abgegebene Erklärung nicht .Tilt den wir »"liehen Dillen des Yen ügenden üb o reins t immt * Die tatsächlichen Yo raus set zu nL en für die Anwendung des $ 2078 unterscheiden sich daher von denen? fechtene urteil nicht auf diesen hechtsirrtun: dsrBeklagte hat sein Anfechtungsrecht nach 'j nur darauf gestützt, dass die Erblasserin die deutu.ng der von ihr getroffenen letutwilligen nungen nicht mehr habe erkennen können» I-arau. Bas urteil lässt nicht erkennen5 dass das Berufungsgericht die Bedeutung 5er • vom Uesets in dieser Bestimmung anfge&te 11ten laerknale einer auf geistiger Störung beruhenden Bestierunfähigkeit verkannt hato Zu 5edeBi.cn gibt aber das Verfahren -ailass* insoweit es die Gewinnung der tatsächlichen unterla- . dass die nrölasserin nur Zeit der Errichtung des Bestaments sehr wohl in der Bage war» die Bedeutung der von ihr in Hirer letst-willigen "Verfügung abgegebenen Erklärung zu erkennen und gemäss dieser Einsicht nu nandea.n« Dis von mehreren Zeugen bekundeten Absonderlichkeiten der Erblasserin enthielten aber keine Tatsachen, die swingend auf die 1 e s t i e run fahi gk eit s chiles sen Hessen» Zum: grossen feil erklärte sich das absonderliche Yerhalten der Erblasserin ans ihrer 3eh- und Hörbehinderung * fass Es werde nicht - verkannt , dass die schriftliche Äusserung des bis zu einem gewissen Grade für ihre lestier-unfahigkeit spreche, fieser Arzt habe die Beklagte aber nicht zur Zeit der xestaments errichtung. die sich in einer gewissen'■_ Interesselosigkeit gegen ihre Umgebung geäussert habe, Die Erblasserin sei aber seitlich und örtlich Iraner orientiert gewesen, her Notar Br,Bde: das Testament beurkundet habe, habe keinen Zweifel an der lestierfähigkeit gehabt, nenn er auch? was verständlich sei, in: einseinen nicht mehr angeben könne , nie er sich diese Überzeugung verschärft habe« Aus den Aussagen anderer Zeugen, die die Erblasserin •gut gekannt und sum feil mit.ihr susammengelebt hätten. Angesichts des sebnisses der Beweisaufnahme könne von einer weiteren Beweisaufnahme, namentlich auch von der Einholung eines ärztlichen Gutachtens Abstand genommen werden, ms könne als -richtig unterstellt v/erden, dass die Erblasserin bei den vom Beklagten benannten Zeugen den Bindruck der Geistesgestörtheit hervorgerufen habe, weiter könne davon aus gegangen werden, dass der Arzt hr <, die frage, ob die Erblasserin am 19»Februar i945 noch testierfähig genesen sei. veil.das Borufungsgericht die weiteren von dem Beklagten angeboteaon Beweise für die lestierunfähigkeit der sichtigt, insbesondere den Erblasserin nicht berüek- oder für nicht wahr zu erachten sei-> ist eine in das Wissen eines Beugen gestellte Tatsache erheblich« so ist der Zeuge zu hören« Die Vernehmung darf nicht deshalb unterbleiben, v/eil die Behauptung durch das Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme widerlegt sei, sondern nur dann« wenn jede Möglichkeit, dass die Bewcisaufnahme Sachdienliches ergeben v/erde, ausgeschlossen ist? und ob diese fatsache nicht zu einer abweichenden Beurteilung der vorliegenden Ergebnisse der bisher vorg en omnenen Beweisaufnahme führen müssen* ras muss insbesondere auch für die miteriassone ‘Vernehmung der Zeugin gelten? hat das Berufungsgericht von der Vernehmung dieses Zeugen aus dem Grund abgesehen? vorher gemachten Beobachtungen Tatsachen bekunden konnte, die einen Schluss auf den Ueisiesaustund der Erblasserin au der massgebenden feit zuliesseT1 ^as Berufungsgericht durfte auch von der ^ernehmUr~ nicht absehen, weil es unterstellte, der aeuge die. Damit hat es eine im minseinen noch gar nicht feststehende Zeugenaussage unzulässi-gerweise im voraus gewürdigt du) Auch die Unterlassung der vom Beklagten beantragten Vernehmung eines Sachverständigen bildet einen Yerfahrensmangei, auf dem das erteil beruht<■ Es ist awar in der’Rechtsprechung anerkannt, dass die Einholung eines Bachvorstänöigengutachtens im pflichtgemässen Ermessen des Dichters steht und dass der Dichter sieb bei der Anwendung von Arfahrens-Sätzen auf seine eigene Fachkunde verlassen darf (11G-Z 94? 116)* Unter besonderen umstünden kann die Uichterbebung eines beantragten oaehverstüudigen-bev/eises jedoch einen ~v erstoss gegen $ 286 A20 bedeuten o Das ist der Dali, wenn die Gründe des 3e~ ruiungsurteils'aus ungenügenden Darlegungen auf mangelnde Sachkunde senliessen lassen (AG in JA 1958. weil das Berufungsgericht von der Einholung eines oackver-sfand igengutaeatens und der Vernehmung■ mehrerer von dem Beklagten für die Pestierunfähigkeit der Erblasserin benannten Beugen Abstand genommen hat. die der Beklagte in seinen Sehriftsätsen vom 15»Oktober 1949 und 14pJanuar 1950 nach furchfährung der Beweisaufnahme vom 15 * Juni 1949 für die von ihm behauptete 1estiorunfähigkeit der Erblasserin benannt hatte*
Kux das Nachschlagewerk ! v Besetz: 2PQ § 286; Teste § 2 Kechtssats: a) "Von der "Vernehmung von Zeugen, die dafür benannt sind, dass der -rblasser bei der Errichtung des feetaments testierunfähig gewesen sei (feste J 2), darf nicht mit der Begründung abgesehen werden, dass auf Bruno des bisherigen Ergebnisses der Bewe is aufnähme die Bestier f äliig:.ceit als erwiesen angesehen und nun unterstellt wird, die weiter für die Testiorunxähig-heit benannten Zeugen hätten den Eindruck erlangt, dass der Erblasser geistesgestört gewesen sei» Biese Unterstellung enthält eine unzulässige YorausvKirdigung des Ergebnisses einer etwaiger Beweisaufnahme o b) nie 'Vernehmung das den Erblasser behandelnden Arztes als Zeugen über den Eei-steszustand des Erblassers darf nicht deswegen unterbleiben, weil der Arzt den tranken zur Seit der Testamentserrich-tung nicht mehr behandelt hat * Venn es sich um eine chronische Krankheit des Erblassers (Arteriosklerose) handelt, lassen die bei der Behandlung gemachten e e o b ach tung en des Arztes möglicherweise Schlüsse auf den Zustand bei der Errichtung des -Testaments zu» c) Hat das Bericht von der beantragten Vernehmung eines Sachverständigen abgesehen , so ist diese Unterlassung ein Verfahr onsmangel . der zur Aufhebung des Urteils führt, wenn begründete Zweifel vorhanden sind, ob das Bericht die erforderliche 3achkun.de gehabt hat, die die vemehmung des Sachverständigen unnötig macht. J Aktenzeichens IV ZK 22 / urteil vom 12 • April 1951 OLK Düsseldorf p: r 'Verkündet am 12. knril 1951 ger olClett Justisargesteilter als ür, undsbeamtor der Beschultsstelle * Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Schmiedes Johann ? in k^0r A^^strasse ^ Beklagten, Beruiungs- “and Aevisionskiägers, iwalr Anstlsrat in1 - Pro s e s sbevo1 Imäeht igter Br* Prau Jakob p gegen Bitv/e iiaria geh» is'crasse klügerin ? Berufungs- und Ilevisionsbeklagte, - Prosessbevollmäcktigter: iteehtsanv/a in hat der TV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche ver andlung vom 5.April 1951 unter Mitwirkung des Bundesriehters Br„Bersch als Vorsitzender und der Bundesriehter Ascher« Baske« Br„Hart und Johannsen für recht- erkannt: Das Urteil aes 7kZivilsenates des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom TPebrnar 1250 wird aufgehobeno Bie Sache wird nur erneuten Vorhand lung und BatScheidung« auch über die kosten der Aevision, an das Berufungsgericht surückverwie- Der beklagte ist ein Sohn der aut pl ,.birz 1946 verstorbenen verwitweten Gihilla fpp geh* l^ppp in npP? die Klägerin ist die bitwe ihres Sohnes Jakob, der vor der Erblasserin verstorben ist» Diese hatte mehrere Verfügungen von bodes reger: errichtet, ein private- ehr i:ctl i che s beet ament vou 9» September 1944 und ein notariell beurkundetes Testament vom 19<>Bebruar 1945 (Uri;* Holle kr 40/1945 des .tiotars DrD/erwer J'Pppp in k'PP)» nine weitere letztwiliige Verfügung aus der Zeit kurz vor ihrem Ablebenr die die Unterschrift der Erblasserin trägt, ist von ihr nicht eigenhändig geschrieben* in dev notariell beurkundeten bestament'sind die Böhne der Erblasserin? Johann und Jakob ?PP zu gleichen Teilen als alleinige Drben eingesetzt. Jakob App ist lebeeh noch mit zwei Zuwendungen bedacht worden* Als Entgelt dafür, dass er seine Hutter seit 1954 verpflegt und ihr aufgewartet hat, wurde ihm ohne Anrechnung auf sein Erbteil die bereits vermessene- Baust ei xe Appstrasos P sowie der zu dem Haus der Erblasserin in ti^pr Appsrrasoe p. gehörende Obst-unc em * Is egar ten zugewandt , Berner ist ihm das Hecht vermacht v/orden, das der Erblasserin gehörende Haus Appstrasse p in hpp zu dem Kaufpreis von 5*000 _ut käuflich au übernehmen* über die Entrichtung dieses Kaufpreises bestirnte die Erblasserin, dass die auf deai Haus ruhenden Belastungen in Abzug zu bringen seien mit Ausnahme einer Hypothek von 500 GH für eine Verbindlichkeit des Sohnes Johann, um die der Aaui-oreisantoil dieses Sohnes gekürzt werden sollte, ne3? nach Abzug der Belastungen verbleibende uesiKaufpreis, an dem "beide Erben zu gleichen feilen beteiligt wa-.ren,f, sollte innerhalb eines wahres von läge des • lodes der Erblasserin an gerechnet zahlbar sein und rit 3,.' jährlich verzinst -werden • Ersatz erben der Söhne sollten ihre Abkömmlinge sein, als ^rsataver-mäch• 1;nisneImerin des - Sohnes Jakob wurde für den••'fall, dass er vor der Erblasserin versterben sollter in erster Linie die Klägerin berufen, nie Erblasserin ist von dem Beklagten und dem Sohne Günther des' verstorbenen Jakob zu £e 1/2 beerbt v/orden. Die Klägerin hat von dem Ankaufsrecht durch fristgerechte Erklärung gegenüber dem Beklagten Gebrauch gemacht und den von ihr errechneten Anteil des Beklagten in Hohe von 750 AK an dem Kaufpreis zu dessen dunsten unter Versieht auf das recht der Aüeknahme vor der hährungsreform hinterlegt, weil der Beklagte die Annahme verweigerte. Pa der Beklagte die von der Klägerin auf -rund des ermächtnis.ses erhobenen Ansprüche nicht anerkennt, hat sie Klage erhoben und beantragt, den Beklagten zu verurteilen? 1 . darin einzuv/iiligen? dass die im Grundbuch von B^^Band 0 Blatt 2233 eingetragenen Grundstücke Flur B 2726/361 (Haus A^^strasse ? Flur B 2727/561 (Baugrundstück A^Jstrasse 0} und Flur B 2729/561, 2730/361, 2751/361 (Obstund Gemüsegarten) an die Klägerin aufgelassen und auf ihren Kamen in das Grundbuch eingetragen werden. /I der Klägerin unter BcixuPuu0 nung über die -^inna^er -u1^-den unter Ziffer * der Be--ög8 .leoh-rträgnisse aus Grundstücken zu erteilen9 3 o den sich aus der ADreounang exgebend^n Betxag an die Klägerin zu zahmen* -der Beklagte hat um Abweisung, 3er Ala&e geoo * ,-i. behauptet , die beklagte se des notariellen Testaments wesen* . nur beit der .^mcntung nicht testierfähig ge- Das x» and ge r i ch t in uasse-~aeri nac dai’Cu leixur— teil vom fpojunr 1945 den Beringten im Sinne aer Klaganträge zu 1 und 2 verurteilt» Gegen dieses urteil hat d.er Beklagte Beiurung eingeiegt und unter .iederholung seines früheren Vor- bringens noch felgendes vorDringen lassen# -as rest ament vom 19. Ke briar 1943 sei von ihm ar.geiocnten v;erden? veil die Erblasserin durch Drohungen von seiten der Klägerin zur Errichtung veranlasst norden sei und sich auch Uber den Inhalt der ^rklfrungen im Irrtum befunden habe» Ausserdem sei das Testament nach § 138 BGB nichtig? weil die Klägerin den leidenden instand der Erblasserin;, die ganz unter ihrem' Einfluss gestanden habe? zu ihren Gunsten und zu seinem Schaden in sittenwidriger KV eise ausgenutzt habe# Die Parzelle 2729/361 zähle auch nicht zu dem im Testament genannten "zu dem Hause A^^trasse 0 gehörenden cost-.una eemusegarten”c Durch die Hinterlegung des Betrages von 750 KM habe die Klägerin irre v er pilie nt ungen nicht, erfüllt# Der Kaufpreis habe ilir oeide -^röen zur gesa; .ten Hand entrichtet 7/erden -müssen, ausserdem hatten neben dem Kaufpreis Zinsen in Höhe von 3H des Kaufpreises entrichtet worden isüssen» .Diese seien weder, an gebot en noch hinterlegt worden» Die Klägerin verschulde daher den vollen Kaufpreis in D-Harkr Her Beklagte beantragt nunmehr, die Klägerin mit den Klaganträgen zu Ziff 1 und 2 abzuweisen, hilfsweise die Klage, jedenfalls bezüglich der Parzelle 2729/361 abzu-weisen und die Verurteilung im übrigen davon abhängig zu machen, dass die Klägerin Zug um Zug 2o500 Dil nebst Zinsenvon 2*500 HP vom 31«Harz 1946 bis 20»Juni 1948 und von 2*500 DH seit dem 21«Juni 1948 an den Beklagten und den minderjährigen Günther vertreten durch seinen Vormund' mart in D^PP, als loben der V/itwe Sibilla zur gesamten Hand zahle« Das Ob erHarH.es ge rieht hat die Berufung siirück-gewiescn» Gegen dieses urteil hat der Beklagte revision eingelegt und beantragt, ■ das Berufungsurteil vom 1«Februar 1950 aufzuheben und nach seinen Anträgen in der Beruf urig s Instanz zu erkennen. Die Klägerin hat beantragt,' die revision des Beklagten zurückzuweisen, Br ts cheidungsgrund e; 1«) Das angefochtene urteil hat die Gültigkeit des Testaments vom 19.Februar 1945 und auch die weiteren Voraussetzungen für das Bestehen der Ansprüche 6 die mit der Blage .geltend gemacht werden« bejaht. Soweit es sich an diese, die Rechtebes tändic; .eit des testaments voraus setzend er. Bedingungen der Klaganspriiehe handelt, gibt aas anger achtens Urteil keinen Anlass zu rechtlichen Bedenken * Durch Auslegung des testaments hemmt es su dem Rigebnis, dass nach dem Billen der Erblasserin die Ausübung des Ubernahmerechts nur gegenüber dem Beklagten, nicht aber gegenüber dem anderen miterben zu erfolgen hatte, Diese Auslegung ist rechtlich möglich und lasst einen Tors toss gegen Berggesetze oder .brlahrungs-grün äsätze nicht erkennen, Der miterbe Günther hat auch keine Einv/endüngen gegen den Anspruch der __ Klägerin erhoben, ~>r ist zur ErnUlxung aes Vermächtnisses bereit«. Der Beklagte kann aus einer etwaigen 'Verletzung des Rechts dieses Miterben; nichts zu seinen Gunsten herleiten, 2s ist auch nicht zu beanstan- den, wenn das Oberlaudesgericht meint, das Vermächtnis umfasse die Darzelle 2729/361, da diese zu dem im uestamont bezeichne ten Obst- mnd Gemüsegarten gehöre.. Rechtlich einwandfrei ist auch die Ansicht des Berufungsgericht ö, wenn es das Destaneht vom 19, mehr a an 1943 dahin versteht, der u b e rn ahme preis solle nach dem erklärten Billen der Erblasserin nicht den Miterben zur gesamten Band zustenen. sondern jedem .. it erben nersöniieh im Verhältnis des ihm zustehenden Erbanteilso Gegen die Höhe des von der Klägerin für den Beklagten errechneten Betrages hat dieser Hinwendungen nicht erhoben. Dass die Klägerin bei der Berechnung dieses Betrages die aufgelaufenen zinsen nicht beachtet hat« kann ihr aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils nicht zu dem Nachteil gereicheno Ule Ver pfl icheung ^es Beklagten zur .as-kuniVerteilung über die von ihm aus den Grundstücken gesogenen Hutzungen hat das Beriifungs go rieht ebenfalls zu Hecht bejahte Diese Nutzungen stehen der Klägerin su' (§ 2184 3G3) P Die .^asuanftspflieht trifft lim dann nach 5 260 BGB ebenso wie den Besitzer gegenüber dem Eigentümer (BG-3 IDT- 211), 2,>) ? o raus set sung fur das Bestehen der Ansprüche, die die Klägerin aus dein Testament vom 19«Kebruar 1945 herleitet, ist jedoch die Gültigkeit des Testaments selbst«. Uov/öit der Beklagte hierzu sich darauf berufen hat. das Testament sei wirksam nach § 2078 BGB angefochten, oder es sei nach § 158 BGB wegen 7er-stosses gegen die guten Bitten nichtig, hat die Revision keine Büge vorgetragen« Auch lasst sich insoweit ein Hechtsirrtum« auf dem die angefochtene But-Scheidung beruht, nicht feststellen (§ 559 Satz 2 BIO). Es kann den Berufungsgericht zvnar nicht darin gefolgt werden, wenn es ausführt, die Drage,ob die Erblasserin sich über den Inhalt der von ihr abgegebenen Erklärungen im Irrtum befunden oder eine Erklärung dieses Inhalts überhauptnicht habe abgeben wollen.« hänge engstens mit der Drage zusammen, ob die Brblasserin testierfähig im Sinne des § 2 TestG .gewesen sei. Die Testierunfähigkeit einer Person beruht auf dem Mangel . gewisser geistiger Eigenschaften, die sie verhindern, die Bedeutung ihrer Erklärung einzusehen und gemäss dieser Rinsicht zu handeln« Bin Irrtum im Sinne des j 2078 3G3 liegt vor, wenn die abgegebene Erklärung nicht .Tilt den wir »"liehen Dillen des Yen ügenden üb o reins t immt * Die tatsächlichen Yo raus set zu nL en für die Anwendung des $ 2078 unterscheiden sich daher von denen? die in halle des § 2 Beste vor!legen müssen« In vorliegenden hall beruht jedoch das ange- fechtene urteil nicht auf diesen hechtsirrtun: dsrBeklagte hat sein Anfechtungsrecht nach 'j nur darauf gestützt, dass die Erblasserin die deutu.ng der von ihr getroffenen letutwilligen nungen nicht mehr habe erkennen können» I-arau. o Denn ^ rvr? ^ -~<r- <L'J i w .üu. -OQ" Anord- s kam aber nur die Dichtigkeit des lest aments .„ach § 2 aau, nickt aber seine,Anfechtbarkeit hergeleftet werden« 3c) a) kommt demnach für die Entscheidung über die Aevision nur darauf an? ob die beststellung des angefochtenen Urteils einer rechtlichen Nachprüfung stcüidhält? die Glatter des Beklagten sei nur Beit der Errichtung des festaments testierfähig gewesen (o 2 Abs 2 lestG). Bas urteil lässt nicht erkennen5 dass das Berufungsgericht die Bedeutung 5er • vom Uesets in dieser Bestimmung anfge&te 11ten laerknale einer auf geistiger Störung beruhenden Bestierunfähigkeit verkannt hato Zu 5edeBi.cn gibt aber das Verfahren -ailass* insoweit es die Gewinnung der tatsächlichen unterla- . gen für die von ihm festgestellte festierfähigkeit . der Erblasserin nun Gegenstand hatte, bas Berufungsgericht sieht als .erwiesen an? dass die nrölasserin nur Zeit der Errichtung des Bestaments sehr wohl in der Bage war» die Bedeutung der von ihr in Hirer letst-willigen "Verfügung abgegebenen Erklärung zu erkennen und gemäss dieser Einsicht nu nandea.n« Diese resv-stellung ist das Ergebnis einer Bewe 1 saufnahne9 die * Q sich auf die furnelumung von mehreren von leiden Parteien benannten Zeugen und die*Würdigung von schriit- •4i w‘ liehen Äusserungen sweier Ärzte, die dis Erblasserin behandelt hatten, DroWennd Br* , er- streckt hat. Auf Grund der Angaben dieser Zeugen führt das Oberiandesgericht aus, dass die Erblasserin auf mehrere Zeugen den Eindruck gemacht habe, sie sei nicht mehr in: Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte» tie sei körperlich gebrechlich gewesen, nabe nicht mehr gut gesehen und gehört und habe namentlich in der letzten Zeit des Krieges unter den Einwirkungen der fliegerangriffe gelitten* fiese umstände hätten es mit sich gebracht, dass sie in bezug auf ihre Körperpflege und Kleidung einen sehr vernachlässigten Eindruck gemacht habe. Dis von mehreren Zeugen bekundeten Absonderlichkeiten der Erblasserin enthielten aber keine Tatsachen, die swingend auf die 1 e s t i e run fahi gk eit s chiles sen Hessen» Zum: grossen feil erklärte sich das absonderliche Yerhalten der Erblasserin ans ihrer 3eh- und Hörbehinderung * fass * sie sich bei einem Fliegerangriff auf der Ztrasse nicht mehr zurechtgefunden habe , sei verständlich, sie sei aber keineswegs geistesabwesend gewesen, da -sie die Zeugin die zu diesem Vorfall Bekun- dungen gemacht hat, erkannt habe.,. Es werde nicht - verkannt , dass die schriftliche Äusserung des bis zu einem gewissen Grade für ihre lestier-unfahigkeit spreche, fieser Arzt habe die Beklagte aber nicht zur Zeit der xestaments errichtung. sondern nur bis 1944 behandelt. Demgegenüber habe der Arzt Bi* „Ti der die'Erblasserin von Ende i 94b bis zu - .10 ihren: Tod behandelt habe, eine arteriosklerotische Demenz festgestellt. die sich in einer gewissen'■_ Interesselosigkeit gegen ihre Umgebung geäussert habe, Die Erblasserin sei aber seitlich und örtlich Iraner orientiert gewesen, her Notar Br,Bde: das Testament beurkundet habe, habe keinen Zweifel an der lestierfähigkeit gehabt, nenn er auch? was verständlich sei, in: einseinen nicht mehr angeben könne , nie er sich diese Überzeugung verschärft habe« Aus den Aussagen anderer Zeugen, die die Erblasserin •gut gekannt und sum feil mit.ihr susammengelebt hätten. ergebe sich, dass die Erblasserin ihrem Alter entsprechend geistig normal gemesen sei» man habe sich mit ihr über alle hinge unterhalten kennen? sie habe die Zeitung und in ihrem hebetbuch gelesen * Angesichts des sebnisses der Beweisaufnahme könne von einer weiteren Beweisaufnahme, namentlich auch von der Einholung eines ärztlichen Gutachtens Abstand genommen werden, ms könne als -richtig unterstellt v/erden, dass die Erblasserin bei den vom Beklagten benannten Zeugen den Bindruck der Geistesgestörtheit hervorgerufen habe, weiter könne davon aus gegangen werden, dass der Arzt hr <, die frage, ob die Erblasserin am 19»Februar i945 noch testierfähig genesen sei. verneinen werde. Aus den Bekundungen der vernommenen Zeug, en hrlh^^p., hr, u.a» ergebe sich gerade für die in Betracht kommende Zeit ein so klares Bild der Erblasserin, dass danach keinesfalls Testierunfähigkeit angenommen werden könne. b) ^ie Revision rügt, dass das angefo ehtene urteil auf einer Verletzung varfolirensrechtlicher Vorschriften beruhe? veil.das Borufungsgericht die weiteren von dem Beklagten angeboteaon Beweise für die lestierunfähigkeit der sichtigt, insbesondere den Erblasserin nicht berüek- die kr an an s cbw ester nicht vernommen habe» Biese XLüge ist begründet« hach § 286 ZBG hat das Bericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Be w eis aufn ahme nach freier Überzeugung zu entscheiden? ob eine tatsächliche Behauptung für wahr .... oder für nicht wahr zu erachten sei-> ist eine in das Wissen eines Beugen gestellte Tatsache erheblich« so ist der Zeuge zu hören« Die Vernehmung darf nicht deshalb unterbleiben, v/eil die Behauptung durch das Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme widerlegt sei, sondern nur dann« wenn jede Möglichkeit, dass die Bewcisaufnahme Sachdienliches ergeben v/erde, ausgeschlossen ist? 7/eil von vornherein der völlige un-wert der Beweismittel ersichtlich ist (EG in JW IffO, .1064 er 4)« -^in solcher Beweisumve-rt kann nur unter besonderen umständen als. gegeben angesehen werden* Soll insbesondere ein Zeuge über seine Beobachtungen. Liber einen bestimmten Zustand gehört werden, dann ist eine Würdigung des Wertes seiner Aussage ihr die zu treffende lestStellung zuverlässig nicht möglich, wenn nicht feststeht, welche Einzelheiten er zur Begründung seiner Auffassung an zugeben vermag A.iA in Varn bS38 hr 92 j« - 12 .2s ist cu beanstanden? wenn das Berufangsgericht die Erstreckung der Beueisaafnah.ee auf die vom Be- klauten für seine Behauptung benannten Beugen mit der Begründung ab lehnt ?. es könne als wahr unterstellt werden? dass dis Zeugen den Eindruck gewonnen hätten? die Erblasserin sei geistesgestört, Hierin lietrü eine unzulässige Yorausv/üimigung des Ergebnisses einer etwaigen Bewei saufnähme, renn das -oeruiungsgericht kann nicht wissen* welche Tatsachen die nicht ver- nommenen Zeugen zu dem Beweisgegenstand bekunden werden ? und ob diese fatsache nicht zu einer abweichenden Beurteilung der vorliegenden Ergebnisse der bisher vorg en omnenen Beweisaufnahme führen müssen* ras muss insbesondere auch für die miteriassone ‘Vernehmung der Zeugin gelten? die darüber benannt war? dass die Erblasserin bereits Ende 1944 geistig so verwirrt war? dass sie sich Bäuse aus den Haaren zog und in den Mund s Behauptung des reklag teckte. « llrde die Zeugin ten bestätigen? so würde:' diese sich möglicherweise doch Bedenken gegen die geistige Gesundheit der Erblasserin ergeben haben» 4*) Von Hechts irr tnum beeinflusst sind auch die Gründe. aus denen das Berufungsgericht von der persönlichen Vernehmung des Br 0 abgesehen ha' ohwar von dem Beklagten als Zeuge und als Sachverständiger benannt und seine Vernehmung wiederholt beantragt worden* Wie die ausfUhrangen des ( angefochtenen Urteils zeigen? hat das Berufungsgericht von der Vernehmung dieses Zeugen aus dem Grund abgesehen? weil der-Zeuge die Erblasserin zur zeit / V der rustonentserrichtung nicht mehr heil and eit hat-!-Barnuf durfte es das Berufungsgericht nicht aiv-r^v 1 er.o Ba die Erblasserin nach den Angaben beider Arzte an Arteriosklerose, also einer chronischer- nicht floss akuten Krankheit litt, so war nicht <■..... " '-••US — zusehliessen, dass auf Ar und seine-- vorher gemachten Beobachtungen Tatsachen bekunden konnte, die einen Schluss auf den Ueisiesaustund der Erblasserin au der massgebenden feit zuliesseT1 ^as Berufungsgericht durfte auch von der ^ernehmUr~ nicht absehen, weil es unterstellte, der aeuge die. frage, ob die Erblasserin testierfähig war,, neinein nies wäre nur dann unbedenklich gewesen -? wenn das Berufungsgericht auf ö-rund eigener Sachkunde oder mit Hilfe eines fachverständigen angesichts oOT> Bekundungen des und anderer beugen fest^e stellt hätte, dass den Bekundungen des BrIW keinerlei Beweiswert aukonmen konnte* Das hat - ° cs, oer nicht getan, sondern sich darauf beschrankt, der Busserung des Br°¥edHJ|^p die widersprechende des io regenüberausteilen und sich lediglich auf die letate gestützt. Damit hat es eine im minseinen noch gar nicht feststehende Zeugenaussage unzulässi-gerweise im voraus gewürdigt du) Auch die Unterlassung der vom Beklagten beantragten Vernehmung eines Sachverständigen bildet einen Yerfahrensmangei, auf dem das erteil beruht<■ Es ist awar in der’Rechtsprechung anerkannt, dass die Einholung eines Bachvorstänöigengutachtens im pflichtgemässen Ermessen des Dichters steht und dass der Dichter sieb bei der Anwendung von Arfahrens-Sätzen auf seine eigene Fachkunde verlassen darf (11G-Z 94? 116)* Unter besonderen umstünden kann die Uichterbebung eines beantragten oaehverstüudigen-bev/eises jedoch einen ~v erstoss gegen $ 286 A20 bedeuten o Das ist der Dali, wenn die Gründe des 3e~ ruiungsurteils'aus ungenügenden Darlegungen auf mangelnde Sachkunde senliessen lassen (AG in JA 1958. 591 Ar 27), Im vorliegenden Fall hat sich die Beweisaufnahme* wie schon erwähnt. auf nicht ohne wei- teres su vereinbarende Äusserungen, zweier Arzte erstreckt* DrAAo^m^? der die Erblasserin bis 1944 behandelt hatte* hat sich dahin ausgesprochen? dass die Erblasserin infolge'einer fortgeschrittenen Arteriosklerose des Gehirns geistig abständig war, dass die typischen psychischen und Dharäkterverän-öerungon? wie Abnahme der geistigen Leistungsfähig-reit und des Gedächtnisses bestanden? und dass eine. Besserung der geistigen Leistungsfähigkeit zur Seit der lestamentserrichtung nicht anzunehmen sei* Dr. 4^^ hat sich dagegen dahin ausgesprochen? dass nur eine'geringgradige arteriosklerotische Demenz be- stand? die sich in einer Interesselosigkeit der Arb- lasserin für die Umgebung zeigte, Ar be iaht die üe-stierfänigkeit * Diese Ile inung s ve rs chi e d e uh eiten sind für den medizinischen Laien nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen. As bedurfte medizinischer Fachkunde , um zu den 7/idersprüchen der Äusserungen der beiden Arzte Stellung zu nehmen * Las Berufungsurteil lasst nicht erkennen? dass das Gericht von der Einvernahme eines Sachverständigen abgesehen hat. weil es sieb selbe'l genlg end Sachkunde auf diesem Gebiet nu-getraut bat ? um die bestehenden Bwoifei zu losen, Es fehlt daher für das Aevisionsgerieht an den notwendigen Grundlagen für eine Entscheidung darüber? ob das 3eruiungsgericht die fransen seines Ermessens nicht verkannt hat? insbesondere ob es die notwendige Sachkunde selbst besessen hat. Aus diesen o-ründen ist die Unterlassung der 7einiohmuxig eines Sachverständigen ein Yorfahrensnangei in Sinne des § 286 SPCk Jas angefochtene urteil beruht somit auf einem rechtlich au beanstandenden ¥ erfahren ? weil das Berufungsgericht von der Einholung eines oackver-sfand igengutaeatens und der Vernehmung■ mehrerer von dem Beklagten für die Pestierunfähigkeit der Erblasserin benannten Beugen Abstand genommen hat. es kette diejenigen Beugen hören müssen? die der Beklagte in seinen Sehriftsätsen vom 15»Oktober 1949 und 14pJanuar 1950 nach furchfährung der Beweisaufnahme vom 15 * Juni 1949 für die von ihm behauptete 1estiorunfähigkeit der Erblasserin benannt hatte* Die Beweisaufnahme muss daher ergänzt v; erden*' Bu diesen Zweck war, wie geschehen? su erkennen, goa * Br,Bersch'' ges «Ascher gca »Baske ges,Dr fiartn gencCohannsen»