Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 22/05
vom 1. Juni 2005 in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am I.Juni 2005
durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting,
Wendt, Felsch und Dr. Franke
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Dezember 2004 wird zurückgewiesen. Der Senat hat durch Urteil vom heutigen Tage (IV ZR 46/04) ausgesprochen, daß die Berufung des Versicherers auf die sich aus § 142 BGB ergebende Rückwirkung auch dann keine unzulässige Rechtsausübung darstellt, wenn der vor Anfechtung gewährte Versicherungsschutz nicht durch die Täuschung des arglistigen Versicherungsnehmers beeinflußt war (entgegen OLG Nürnberg VersR 1998, 217; VersR 2000, 437; VersR 2001, 1368). Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich demnach insoweit als rechtsfehlerfrei. Auch im übrigen hat die Revision keine Aussicht auf Erfolg. Die Rügen des Beschwerdeführers gegen die tatrichterliche Würdigung seines Verhaltens hat der Senat geprüft.
Sie greifen im Ergebnis nicht durch; die Annahme der Arglist wird durch die vom Berufungsgericht festgestellten Gesamtumstände getragen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 57.971,82 € (Lebensversicherung 65.130 €
abzügl. 20% und Beitragsfreiheit Lebensversicherung 139,71 €x 42 Monate)
Terno
Dr. Schlichting
Wendt
Felsch
Dr. Franke