Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 1979 durch die Richter Dr. Hoegen, Knüfer, Rottmüller, Dehner und Dr. Schmidt-Kessel für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin den Ersatz des von ihr mit 26.843,14 DM bezifferten Schadens. Die Beklagte hat demgegenüber behauptet, es sei zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart worden, daß die Ware im Keller gelagert werden solle. Damit sollte ledlglloh eine Begründung ftlr die Zulassung der Revision gegeben, diese selbst aber nicht auf diesen Punkt beschränkt werden. Im Übrigen wäre die Beschränkung der Revisionszulassung auf ein bestimmtes Verteidigungsmittel nur dann zulässig, wenn es sich bei diesem um einen selbständigen und abtrennbaren Teil handelt, was zwar bei dem Aufrechnungseinwand, nicht aber bei dem Einwand aus § 21 Abs. 2 der Hamburger Lagerungsbedingungen der Fall ist. 1. Gemäß §§ 417 Abs.1, 390 Abs. 1 HGB ist der Lagerhalter für die Beschädigung des in seiner Verwahrung befindlichen Guts verantwortlich, sofern er nicht nachweist, daß die Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlicaen Kaufmanns nicht hätten abgewendet werden können. 2. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung kann die Klage nicht mit der Begründung abgewiesen werden, es fehle zwischen dem Haftungsgrund und dem eingetretenen Schaden am adäquaten Kausalzusammenhang oder am Rechtswidrigkeitszusammenhang. Es kann dahinstehen, ob in einem solchen Fall das Erfordernis eines adäquaten Kausalzusammenhangs überhaupt aufgestellt werden kann oder ob die Adäquanz nur im Bereich der haftungsauafüllenden Kausalität von Bedeutung ist (BGHZ 37, 27, 29); denn wenn man auch in Fällen der vorliegenden Art Adäquanz für erforderlich hält, sind die bejahenden Ausführungen des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden. Da die Klägerin im Schiffahrts- und Speditionsgeschäft tätig ist und eine Zweigniederlassung in Hamburg unterhält, kann zwar angenommen werden, daß sie mit den örtlichen Verhältnissen im Hamburger Hafen ebenso vertraut ist wie Das Berufungsgericht hat jedoch nicht feststellen können, daß die Klägerin der Beklagten die Kellerlagerung gestattet habe. Dies ist aus Rechts-gründen umsoweniger zu beanstanden, als die Beklagte selbst erklärt hat, sie sei heute nicht mehr in der Lage, den Beweis für eine solche Vereinbarung zu führen. Eine Vertragspartei, die behauptet, daß ihr durch eine Individual Vereinbarung die Beachtung dearim Verkehr erforderlichen oder von einem ordentlichen Kaufmann zu erwartenden Sorgfalt erlassen worden sei, hat diese Behauptung zu beweisen. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß sich die Beklagte nicht auf die Haftungsausschlußbestimmungen der Hamburger Lagerungsbedingungen berufen könne. Zivilsenat in BGHZ 33, 183 entschieden hat, ist eine in allgemeinen Lagerbedingungen enthaltene Haftungsbegrenzungs- (oder Ausschluß-) Klausel regelmäßig unwirksam, soweit durch sie die Haftung für einen durch den Verlust des Lagergutes entstandenen unmittelbaren Schaden auch in Fällen grober Fahrlässigkeit des Lagerhalters selbst oder seiner lei- Da6 der Schaden im vorliegenden Fall nicht durch Verlust, sondern durch Beschädigung des Lagerguts eingetreten ist, ist für die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung; die Haftungsgrundsätze sind in beiden Fällen dieselben. 5. Die unter Ziff.4 dargelegten Grundsätze finden auch dann Anwendung, wenn der Einlagerer in der Lage gewesen wäre, sich gegen den Verlust oder die Beschädigung des Lagerguts durch Abschluß einer Versicherung zu schützen (BGHZ 38, 183 m.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 12. Dezember 1979 Hellmann , Justizhauptsekretär ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle IV ZR 21/78 URTEIL in dem Rechtsstreit der Firma H. NflHBi & Cons. GmbH, Quartiersleute und Lagerungsgeschäft, vertreten durch die Geschäftsführer Kurt BHIPund Jürgen Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die RflBHI Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft mbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer Hans P. Jf Wolfgang FflHBund Klaus K|B, B 6, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. y Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 1979 durch die Richter Dr. Hoegen, Knüfer, Rottmüller, Dehner und Dr. Schmidt-Kessel für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 10. Januar 1978 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Im Jahre 1973 lagerte die Klägerin mehrere Partien Teppichballen in dem Lagerhaus der Beklagten, Am neuen ein. Dem Lagerhaltervertrag lagen die H9-► Lagerungsbedingungen zugrunde. Diese enthielten in der damals geltenden Fassung folgende Bestimmungen: " § 2 Abs. 4: Dem Einlagerer steht es frei, die Lagerräume zu besichtigen oder besichtigen zu lassen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, so begibt er sich aller Einwände gegen die Art und Weise der Unterbringung und Sicherung des Gutes. § 17 Nr. 2 Satz 3: Er (der Lagerhalter) haftet nicht, wenn der Schaden durch ... Hochwasser ... entstanden ist. • • • 3 § 21 Satz 2: Er ist für versicherbare Schäden nicht haftbar, auch nicht, wenn sie durch Verschulden seiner Angestellten verursacht worden sind." Die Beklagte brachte die ihr anvertraute Ware im Keller unter. Am 19. November 1973 drang Hochwasser in den Keller ein; hierdurch wurde ein Teil der dort auf Paletten und Pallhölzern lagernden Teppiche naß und verunreinigt. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin den Ersatz des von ihr mit 26.843,14 DM bezifferten Schadens. Sie hat behauptet, sie habe die Beklagte ausdrücklich angewiesen, die Ware nicht im Keller zu lagern. Die Beklagte hat demgegenüber behauptet, es sei zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart worden, daß die Ware im Keller gelagert werden solle. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscneidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat im Tenor seines Urteils die Revision ohne Einschränkung zugelassen. In den Entscheidungsgründen leißt es zwar, daß die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage der Einbeziehung des Lagerhalters ln den Spediteurversicherungsschutz zugelassen worden sei. Damit sollte ledlglloh eine Begründung ftlr die Zulassung der Revision gegeben, diese selbst aber nicht auf diesen Punkt beschränkt werden. Der Senat ist daher entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht zur Nachprüfung des Berufungsurteils in vollen Umfang befugt. Im Übrigen wäre die Beschränkung der Revisionszulassung auf ein bestimmtes Verteidigungsmittel nur dann zulässig, wenn es sich bei diesem um einen selbständigen und abtrennbaren Teil handelt, was zwar bei dem Aufrechnungseinwand, nicht aber bei dem Einwand aus § 21 Abs. 2 der Hamburger Lagerungsbedingungen der Fall ist. II. 1. Gemäß §§ 417 Abs. 1, 390 Abs. 1 HGB ist der Lagerhalter für die Beschädigung des in seiner Verwahrung befindlichen Guts verantwortlich, sofern er nicht nachweist, daß die Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlicaen Kaufmanns nicht hätten abgewendet werden können. Diesen Entlastungsbeweis hat die Beklagte nicht geführt. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts war es angesichts der örtlichen Verhältnisse im Hamburger Hafen grob fahrlässig, Teppiche im Keller zu lagern. Seine eingehend begründeten Ausführungen lassen keinen Rechts: rrtum erkennen. Es hat insbesondere nicht verkannt, daß eine grobe Fahrlässigkeit nur dann angenommen werden kann, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden ist, weil ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden. Soweit das Berufungsgericht festgestellt hat, daß diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben sind, handelt es sich um tatrichterliche Erwägungen, die einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen sind. 2. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung kann die Klage nicht mit der Begründung abgewiesen werden, es fehle zwischen dem Haftungsgrund und dem eingetretenen Schaden am adäquaten Kausalzusammenhang oder am Rechtswidrigkeitszusammenhang. Haftungsgrund ist bei einem Anspruch aus §§ 390, 417 HGB die Zerstörung oder Beschädigung des dem Lagerhalter anvertrauten Gutes. Verlangt der Einlagerer vom Lagerhalter Ersatz des Wertes der verlorengegangenen oder der Wertminderung der beschädigten Sache, dann fallen Haftungsgrund und Schaden zusammen. Es kann dahinstehen, ob in einem solchen Fall das Erfordernis eines adäquaten Kausalzusammenhangs überhaupt aufgestellt werden kann oder ob die Adäquanz nur im Bereich der haftungsauafüllenden Kausalität von Bedeutung ist (BGHZ 37, 27, 29); denn wenn man auch in Fällen der vorliegenden Art Adäquanz für erforderlich hält, sind die bejahenden Ausführungen des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden. Gleiches gilt auch für die Annahme des Berufungsgerichts, es fehle nicht am Rechtswidrigkeitszusammenhang. 3. Die Klägerin könnte allerdings von der Beklagten dann keinen Schadensersatz verlangen, wenn sie sich mit der Kellerlagerung in Kenntnis der damit verbundenen Gefahren einverstanden erklärt haben sollte. Da die Klägerin im Schiffahrts- und Speditionsgeschäft tätig ist und eine Zweigniederlassung in Hamburg unterhält, kann zwar angenommen werden, daß sie mit den örtlichen Verhältnissen im Hamburger Hafen ebenso vertraut ist wie die Beklagte. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht feststellen können, daß die Klägerin der Beklagten die Kellerlagerung gestattet habe. Dies ist aus Rechts-gründen umsoweniger zu beanstanden, als die Beklagte selbst erklärt hat, sie sei heute nicht mehr in der Lage, den Beweis für eine solche Vereinbarung zu führen. Die Ungewißheit hierüber geht zu Lasten der Beklagten. Eine Vertragspartei, die behauptet, daß ihr durch eine Individual Vereinbarung die Beachtung dearim Verkehr erforderlichen oder von einem ordentlichen Kaufmann zu erwartenden Sorgfalt erlassen worden sei, hat diese Behauptung zu beweisen. Es kann demnach dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht mit seinen Ausführungen im letzten Absatz von Seite 12 und dem ersten Absatz von Seite 13 die Vereinbarung der Kellerlagerung ledigli( h als unwahrscheinlich bezeichnen oder aber das Nicht Zustandekommen einer solchen Vereinbarung feststellen wollte. 4. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß sich die Beklagte nicht auf die Haftungsausschlußbestimmungen der Hamburger Lagerungsbedingungen berufen könne. Diese Bedingungen waren zwar von den Parteien zu dem Bestandteil des zwischen ihnen abgeschlossenen Lagervertrages gemacht worden. Sie unterliegen jedoch als allgemeine Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen. Wie der II. Zivilsenat in BGHZ 33, 183 entschieden hat, ist eine in allgemeinen Lagerbedingungen enthaltene Haftungsbegrenzungs- (oder Ausschluß-) Klausel regelmäßig unwirksam, soweit durch sie die Haftung für einen durch den Verlust des Lagergutes entstandenen unmittelbaren Schaden auch in Fällen grober Fahrlässigkeit des Lagerhalters selbst oder seiner lei- tenden Angestellten beschränkt (oder ausgeschlossen) wird. Dem hat sich der I. Zivilsenat im Urteil vom 24. November 1978 (VersR 1979, 187) angeschlossen. Für den erkennenden Senat besteht keine Veranlassung, von der übereinstimmenden Auffassung des I. und II. Zivilsenats abzuweichen. Da6 der Schaden im vorliegenden Fall nicht durch Verlust, sondern durch Beschädigung des Lagerguts eingetreten ist, ist für die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung; die Haftungsgrundsätze sind in beiden Fällen dieselben. Nach den im Berufungsurteil enthaltenen tatrichterlichen Feststellungen trifft nicht nur den Angestellten Kalkhorst, sondern auch die Beklagte selbst (d. h. ihre Geschäftsführer) der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Das Berufungsgericht durfte es daher dahingestellt lassen, ob der Angestellte Kalkhorst zu den leitenden Angestellten im Sinne von BGHZ 38, 183 gehört. 5. Die unter Ziff. 4 dargelegten Grundsätze finden auch dann Anwendung, wenn der Einlagerer in der Lage gewesen wäre, sich gegen den Verlust oder die Beschädigung des Lagerguts durch Abschluß einer Versicherung zu schützen (BGHZ 38, 183 m. weit. Nachw.), demnach also auch gegenüber der Ausschlußklausel des § 21 Abs. 2 der Hamburger Lagerungsbedingungen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es also nicht darauf an, ob der Hochwasserschaden versicherbar gewesen wäre. 6. Die Ausführungen des Bern ungagerichta zur Frage des mitwirkenden Verschuldens und zur Höhe des entstandenen Schadens lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Dr. Hoegen KnÜfer Rottmüller Dehner Richter am Bundes- gerichtshof Dr. Schmidt-Kessel ist im Urlaub und kann daher nicht unterschreiben• Dr. Hoegen