Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. In ihm wurde ein Prämienguthaben aus der Versicherung für den Opel-Pkw in Höhe von 166,80 DM auf die Einlösungsprämie Vorher hatte der Kläger eine Prämienrechnung über eine Folgeprämie in Höhe von 187,60 DM erhalten, in welcher noch die Versicherungsschein-Nummer sowie die Daten und Beträge für den abgemeldeten Opel-Pkw genannt waren. Dezember 1974 fällige Folgepi*|ünie für den Simca-Pkw in Höhe von 172,60 DM zahlte der Kläger zunächst nicht. In der Folgezeit wandte sich der Kläger an die Geschäftsstelle der Beklagten und bat um eine Überprüfung, da er meinte, er habe ein Prämienguthaben bei der Beklagten, weil eine von ihm geleistete frühere Zahlung nicht berücksichtigt worden sei. Februar 1975 bei dem Kläger einging, teilte die Beklagte dem Kläger mit, es sei ihr nicht möglich, eine Anzahlung von 176,— DM auf den Versicherungsvertrag festzustellen. Februar 1975 um 7#20 Uhr morgens hatte der Kläger mit dem Pkw einen Verkehrsunfall, bei dem ein Kind schwer verletzt wurde. Am gleichen Tag zahlte die Ehefrau des Klägers bei der Post den Betrag für die rückständige Folgeprämie vom 6. Sie hat gleichzeitig darauf hingewiesen, daß sie von dem Verletzten aus dem Unfall in-Anspruch genommen worden sei, sich mit ihm auf der Basis einer Schadensteilung im Verhältnis 50 : 50 verglichen habe und ihm einen Vorschuß von 5.000,— DM zahlen werde, um dessen Erstattung sie den Kläger bitte. Er ist der Ansicht, daß die Beklagte nicht von der Leistungspflicht frei geworden sei, weil er der Überzeugung gewesen sei, daß er seiner Zahlungspflicht nachgekommen sei und Versicherungsschutz besitze, und die Beklagte ihn bei seiner Vorsprache in der B^(d Geschäftsstelle nicht darauf hingewiesen habe, daß er vorsorglich auch vor Abschluß der Überprüfung die Prämie zahlen müsse, um sich den Versicherungsschutz auf jeden Fall zu erhalten. festzustellen, daß die Beklagte dem Kläger gegenüber zur Regulierung des Schadens verpflichtet ist, der dem Verletzten auSfedem Unfall vom 18. Februar 1975, an dem der Kläger als Halter und Fahrer des Pkw beteiligt war, entstanden ist. Sie hat die Ansicht vertreten, daß sie von der Leistungspflicht frei geworden sei, weil der Kläger die am 6. Die erbetene Überprüfung sei durchgeführt, das Ergebnis dem Kläger mit Schreiben vom 12. Die Ungewißheit über den geschuldeten Prämienbetrag sei bei dem Kläger dadurch entstanden, daß die Beklagte ihm unter dem 28. Juni 1974 abgemeldeten Opel-Pkw's aufwies, und ihm, nachdem er am 29# August 1974 den Rechnungsbetrag von 187,60 DM Überwiesen hatte, den neuen Versicherungsschein zusandte, auf welchem ein Guthaben aus dem früheren Versicherungsvertrag in Höhe von 166,80 DM auf die Prämie für den neuen Wagen in Anrechnung gebracht wurde, so daß ein Einlösungsbetrag von 6,90 DM geblieben sei, den der Kläger auch am 2. Aus den von dem Kläger übergebenen Unterlagen ergebe sich weiter, daß der Kläger von der Beklagten eine maschinell hergestellte Beitragsrechnung über die für den jetzigen Versicherungsvertrag per 6. September 1974 fällig gewordene Prämie von 172,60 DM auf ein Konto der Beklagten einzuzahlen, den Hinweis enthalte, daß ihm nach Ein- Diese Fülle von Schriftstücken, die inhaltlich nicht miteinander vereinbar seien, lasse es verständlich erscheinen, daß der Kläger sich nicht im klaren über den Stand seines Schuld- oder GuthabensSaldos gewesen sei. Dezember 1974 fällige Folgeprämie noch durch die von der Beklagten behauptete Rücküberweisung des Ende August/Anfang September 1974 überzahlten Betrages von 15,— DM durch Postbarscheck (SammelScheck) noch schließlich durch die Mahnung vom 20. Daß dem Kläger ein Konto-Auszug übermittelt worden sei in dem Forderungen und Zahlungen übersichtlich gegenüber gestellt worden seien, habe die Beklagte selbst nicht behauptet . Dezember 1974 fälligen Folgeprämie auf Umständen beruhte, die nicht vom Kläger zu vertreten waren, und daher ein Verzug des Klägers vor dem am 14. Darauf, ob der Kläger den Betrag bei Empfang des Schreibens zu Hause hatte und wegen der Lage seiner Wohnung in der Nähe eines Postamtes in der Lage gewesen wäre, auch an dem auf den Freitag den 14. Es stellt daher keinen Rechtsfehler dar, daß das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, die dem Beklagten zustehende Frist sei bei der Einzahlung der Prämie am Dienstag, dem 18. Entgegen der Ansicht der Revision kommt es nicht darauf an, ob sich der Kläger erstmals am 3# Februar 1975-telefonisch an die B^HI Geschäftsstelle der Beklagten gewandt hat und ob ihm dabei gesagt wurde, zur Vermeidung des Verlustes des Versicherungsschutzes solle er zunächst einmal die angemahnte Prämie zahlen. Januar 1975 zugegangenen qualifizierten Mahnung gesetzten Frist von zwei Wochen und da der Kläger sich nicht in Ver-
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 21/77 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 21. Dezember 1977 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Vf_________^ ____ _____________ durch den Vorsitzenden des Vorstands, rtraßei iAG, vertreten .ter Beklagte und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen Hartmut S »straße t Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Professor Johannsen, Dr. Buchholz, Rottmtiller und Dehner für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlande sgerichts in Bremen vom 8. Dezember 1976 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten der Revision. Von Rechts wegen. Tatbestand: Der Kläger war seit etwa 1973 mit seinem Jeweiligen Kraftwagen bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert. Am 4. Juni 1974 meldete er seinen Opel-Pkw ab, für den er eine vierteljährliche Versicherungsprämie von 187,60 DM zu zahlen hatte. Am 6. Juni 1974 meldete er das Ersatzfahrzeug, einen Simca-Pkw zur Versicherung an. Er erhielt einen am 13* August 1974 unter Nr. K ^^878 von der Beklagten ausgestellten Versicherungsschein. In ihm wurde ein Prämienguthaben aus der Versicherung für den Opel-Pkw in Höhe von 166,80 DM auf die Einlösungsprämie verrechnet, so daß sich ein zu zahlender Einlösungsbetrag von 6*90 DM ergab, der von dem Kläger am 2. September 1974 bei der Post einbezahlt wurde. Vorher hatte der Kläger eine Prämienrechnung über eine Folgeprämie in Höhe von 187,60 DM erhalten, in welcher noch die Versicherungsschein-Nummer sowie die Daten und Beträge für den abgemeldeten Opel-Pkw genannt waren. Diesen Betrag hat der Kläger am 29. August 1974 durch die Post bezahlt. Die am 6. Dezember 1974 fällige Folgepi*|ünie für den Simca-Pkw in Höhe von 172,60 DM zahlte der Kläger zunächst nicht. Er behauptet, er habe in der Annahme, daß ihm noch ein Guthaben zustehe, bei der Geschäftsstelle der Beklagten in B0BB vorgesprochen, wo ihm eine Überprüfung der Angelegenheit zugesagt worden sei. Mit Schreiben vom 20. Januar 1975, das dem Kläger am 22. Januar 1975 zuging, mahnte die Beklagte einen Prämienrückstand in Höhe von 174,60 DM (einschließlich Mahnkosten) mit einer Zahlungsfrist von zwei Wochen an und wies gleichzeitig auf die Folgen einer nicht rechtzeitigen Zahlung hin, die sich aus § 39 WG ergeben. In der Folgezeit wandte sich der Kläger an die Geschäftsstelle der Beklagten und bat um eine Überprüfung, da er meinte, er habe ein Prämienguthaben bei der Beklagten, weil eine von ihm geleistete frühere Zahlung nicht berücksichtigt worden sei. Nach seiner Behauptung hat er sich unmittelbar nach Zugang des Mahnschreibens telefonisch an die Geschäftsstelle gewandt und auf deren Empfehlung am 23. Januar 1975 seine Unterlagen dort vorgelegt, wobei ihm eine Überprüfung zuge- ) sagt worden sein soll. Mit Schreiben vom 12. Februar 1975, das am Freitag, dem 14. Februar 1975 bei dem Kläger einging, teilte die Beklagte dem Kläger mit, es sei ihr nicht möglich, eine Anzahlung von 176,— DM auf den Versicherungsvertrag festzustellen. Sie bat um Übersendung einer Fotokopie der Quittung, damit sie die Angelegenheit weiter verfolgen könne. Am 18. Februar 1975 um 7#20 Uhr morgens hatte der Kläger mit dem Pkw einen Verkehrsunfall, bei dem ein Kind schwer verletzt wurde. Am gleichen Tag zahlte die Ehefrau des Klägers bei der Post den Betrag für die rückständige Folgeprämie vom 6. Dezember 1974 und zugleich für die am 6. März 1975 fällig werdende weitere Folgeprämie bei der Post ein. Mit Schreiben vom 26. November 1975 hat die Beklagte dem Kläger den Deckungsschutz für den Versicherungsfall vom 18. Februar 1975 versagt, weil der Versicherungsfall nach Ablauf der mit der Mahnung vom 20. Januar 1975 gesetzten Nachfrist und vor der Einzahlung der rückständigen Prämie eingetreten sei. Sie hat gleichzeitig darauf hingewiesen, daß sie von dem Verletzten aus dem Unfall in-Anspruch genommen worden sei, sich mit ihm auf der Basis einer Schadensteilung im Verhältnis 50 : 50 verglichen habe und ihm einen Vorschuß von 5.000,— DM zahlen werde, um dessen Erstattung sie den Kläger bitte. Zugleich hat sie weitere Regreßansprüche angekündigt und darauf hingewiesen, daß in Zukunft noch mit erheblichen Aufwendungen zu rechnen sei. Der Kläger begehrt Deckungsschutz für den Ver-kehrsunfall vom 18. Februar 1975. Er ist der Ansicht, daß die Beklagte nicht von der Leistungspflicht frei geworden sei, weil er der Überzeugung gewesen sei, daß er seiner Zahlungspflicht nachgekommen sei und Versicherungsschutz besitze, und die Beklagte ihn bei seiner Vorsprache in der B^(d Geschäftsstelle nicht darauf hingewiesen habe, daß er vorsorglich auch vor Abschluß der Überprüfung die Prämie zahlen müsse, um sich den Versicherungsschutz auf jeden Fall zu erhalten. Er hat in erster Instanz zuletzt beantragt , festzustellen, daß die Beklagte dem Kläger gegenüber zur Regulierung des Schadens verpflichtet ist, der dem Verletzten auSfedem Unfall vom 18. Februar 1975, an dem der Kläger als Halter und Fahrer des Pkw beteiligt war, entstanden ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, daß sie von der Leistungspflicht frei geworden sei, weil der Kläger die am 6. Dezember 1974 fällige Folgeprämie erst am 18. Februar 1975 gezahlt habe, und zwar offenbar nach dem Unfall, der sich bereits um 7.20 Uhr ereignet habe. Sie hat behauptet: Nach dem Mahnschreiben vom 20. Januar 1975, das der Kläger offenbar am 22. Januar 1975 erhalten habe, habe er nach einer Notiz ihres Sachbearbei- ters erst am 3. Februar 1975 bei ihrer BflU Gesehäftsstelle angerufen und um Überprüfung gebeten. Die erbetene Überprüfung sei durchgeführt, das Ergebnis dem Kläger mit Schreiben vom 12. Februar 1975 mitgeteilt worden. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Mit ihrer von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: Die Revision bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, daß die Beklagte nicht nach § 39 Abs. 2 WG von ihrer Leistungspflicht frei geworden ist. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 39 Abs. 2 WG setzt u.a. voraus, daß sich der Versicherungsnehmer nach Ablauf der in der qualifizierten Mahnung nach § 39 Abs. 1 WG gesetzten Frist bei Eintritt des Versicherungsfalles in Verzug befand. Nach § 285 BGB, der auch im Rahmen des § 39 WG gilt (vgl. Prölss/Martin, WG 21. Aufl. § 39 Anm. 7), kommt der Schuldner nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Ein solcher Umstand lag hier vor. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß bei dem Kläger Unklarheiten über seine Zahlungspflicht hinsichtlich der am 6. Dezember 1974 fälligen Folgeprämie entstanden waren, die er nicht zu vertreten hatte. Es hat hierzu ausgeführt : Die Ungewißheit über den geschuldeten Prämienbetrag sei bei dem Kläger dadurch entstanden, daß die Beklagte ihm unter dem 28. August 1974 eine Prämienrechnung übersandte, welche die Versicherungssumme des schon am 4. Juni 1974 abgemeldeten Opel-Pkw's aufwies, und ihm, nachdem er am 29# August 1974 den Rechnungsbetrag von 187,60 DM Überwiesen hatte, den neuen Versicherungsschein zusandte, auf welchem ein Guthaben aus dem früheren Versicherungsvertrag in Höhe von 166,80 DM auf die Prämie für den neuen Wagen in Anrechnung gebracht wurde, so daß ein Einlösungsbetrag von 6,90 DM geblieben sei, den der Kläger auch am 2. September 1974 eingezahlt habe. Aus den von dem Kläger übergebenen Unterlagen ergebe sich weiter, daß der Kläger von der Beklagten eine maschinell hergestellte Beitragsrechnung über die für den jetzigen Versicherungsvertrag per 6. September 1974 fällige Folgeprämie von 172,60 DM erhalten habe, die rechts oben mit dem von Hand aufgebrachten Datumsstempel w13. Sep. 1974 Me" versehen sei und unten links im Quittungsfeld in Handschrift mit rotem KugelSchreiber den Vermerk enthalte: "umgeb. 187, 60, Guth. 15# Dieser Vermerk sei nicht unterzeichnet. Das Quittungsfeld sei jedoch mit der gedruckten Firma der Beklagten und zwei gedruckten Faksimile-Unterschriften versehen. Aus den Unterlagen ergebe sich weiter, daß der Kläger ein Schreiben der Ge- schäftsstelle der Beklagten vom 20. September 1974 erhalten habe, das neben der Aufforderung, die am 6. September 1974 fällig gewordene Prämie von 172,60 DM auf ein Konto der Beklagten einzuzahlen, den Hinweis enthalte, daß ihm nach Ein- gang der Zahlung die Beitragsquittung zugesandt werde. Diese Fülle von Schriftstücken, die inhaltlich nicht miteinander vereinbar seien, lasse es verständlich erscheinen, daß der Kläger sich nicht im klaren über den Stand seines Schuld- oder GuthabensSaldos gewesen sei. Diese Unklarheit habe weder durch die Zusendung der Prämienrechnung über die am 6. Dezember 1974 fällige Folgeprämie noch durch die von der Beklagten behauptete Rücküberweisung des Ende August/Anfang September 1974 überzahlten Betrages von 15,— DM durch Postbarscheck (SammelScheck) noch schließlich durch die Mahnung vom 20. Januar 1975 mit Fristsetzung und Androhung der Folgen aus § 39 WG beseitigt werden können. Daß dem Kläger ein Konto-Auszug übermittelt worden sei in dem Forderungen und Zahlungen übersichtlich gegenüber gestellt worden seien, habe die Beklagte selbst nicht behauptet . Diese tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die auch von der Revision nicht angegriffen werden, ergeben, daß die Nichtzahlung der am 6. Dezember 1974 fälligen Folgeprämie auf Umständen beruhte, die nicht vom Kläger zu vertreten waren, und daher ein Verzug des Klägers vor dem am 14. Februar 1975 erfolgten Zugang des Schreibens der Beklagten vom 12. Februar 1975 nicht ein treten konnte. Ob dieses Schreiben, in dem nur ausgeführt ist, eine Anzahlung des Klägers auf den neuen Vertrag lasse sich nicht feststellen und er möge eine Fotokopie der Quittung einreichen, überhaupt geeignet war, die durch das Verhalten der Beklagten bei dem Kläger bewirkte Unklarheit über seine Zahlungspflicht zu beseitigen, kann auf sich beruhen. Denn jedenfalls war dem Kläger vom Empfang dieses Schreibens an eine wenn auch kurz bemessene Zahlungsfrist einzuräumen, innerhalb deren er sich noch nicht in Verzug befand. Das Berufungsgericht hat die Frist auf zwei Werktage bemessen. Die Frist ist nicht zu lang bemessen, da dem Kläger diese Zeitspanne zur Entschlußfassung darüber, ob er nun zahlen wolle, und zur Abhebung und Einzahlung des Betrages zugebilligt werden muß. Darauf, ob der Kläger den Betrag bei Empfang des Schreibens zu Hause hatte und wegen der Lage seiner Wohnung in der Nähe eines Postamtes in der Lage gewesen wäre, auch an dem auf den Freitag den 14. Februar 1975 folgenden Samstag oder Sonntag die Einzahlung bei der Post vor^unehmen, kommt es nicht an, da bei der Haftpflichtversicherung als einer "Massenversicherung" eine generalisierende Betrachtungsweise angebracht und nicht jeder Versicherungsnehmer in der Lage ist, an einem Samstag oder Sonntag einen Betrag von 174,60 DM bei der Post einzuzahlen. Es stellt daher keinen Rechtsfehler dar, daß das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, die dem Beklagten zustehende Frist sei bei der Einzahlung der Prämie am Dienstag, dem 18. Februar 1975 noch nicht abgelaufen gewesen. Entgegen der Ansicht der Revision kommt es nicht darauf an, ob sich der Kläger erstmals am 3# Februar 1975-telefonisch an die B^HI Geschäftsstelle der Beklagten gewandt hat und ob ihm dabei gesagt wurde, zur Vermeidung des Verlustes des Versicherungsschutzes solle er zunächst einmal die angemahnte Prämie zahlen. Denn der 3. Februar 1975 lag noch innerhalb der dem Beklagten mit der ihm am 22. Januar 1975 zugegangenen qualifizierten Mahnung gesetzten Frist von zwei Wochen und da der Kläger sich nicht in Ver- zug befand, war eine Zahlung zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes vor dem Eingang der Mitteilung der Beklagten vom 12. Februar 1975 nicht erforderlich. Die Revision mußte daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden. Dr. Grell Johannsen Dr. Buchholz Rottmüller Dehner