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BGH

Gericht: BGH

Die Klägerin hat die Scheidung der Ehe aus Verschulden des Beklagten begehrt* Sie hat hierzu vorgetragen: Der Beklagte sei in hohem Maße dem Alkohol verfallene Seit Februar 1963 sei er fast täglich angetrunken oder betrunken nach Hause gekommene Dabei sei er häufig verschmutzt gewesen, habe randaliert und fast stets den ehelichen Verkehr verlangt, bei dem er dann besonders triebhaft gewesen sei » Auch habe der Beklagte sie mehrfach beschimpft, geschlagen und bedroht« Zum Unterhalt der Familie habe er nicht mehr beigetragen» Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und hierzu vorgetragen: Nur ini Sommer 1963 habe er gelegentlich etv/as mehr getrunken, als er geholfen habe, im Hause der Klägerin eine Pachtgaststätte einzurichten o Die Klägerin hingegen habe sich, als er Anfang Dezember 1963 einen Herzinfarkt erlitten habe, nicht um ihn gekümmert» Sie habe ihn in der Zeit seines Krankenhausaufenthaltes vom 40 Dezember 1963 bis 6» Februar 1964 nicht im Krankenhaus besucht» Als er aus dem Kränkenhaus entlassen worden, sei, habe sie ihm den Zutritt zur ehelichen Wohnung verweigert, so d.a0 er zunächst eine einstweilige Verfügung gegen die Klägerin habe erwirken müssen» Anschließend habe ihn die Klägerin nicht mehr versorgt und lebe von ihm getrennt » Zum zu demindest überwiegenden Verschulden der Klägerin hat das Berufungsgericht ausgeführt: Die Klägerin habe sich ohne zureichenden Grund vom Beklagten losgesagt, indem sie Ende November 1963 die nichtbegründete Scheidungsklage aus § 43 EheG gegen ihn erhoben habe,, Als der Beklagte Anfang Dezember 1963 Beschwerden äußerte, die zu seiner Einweisung ins Krankenhaus wegen eines Herzinfarktes führten, habe sie ihm zunächst keine Hilfe geleistete Nach der Entlassung des Beklagten aus dem Krankenhaus im Februar 1964 habe sie ihm den Zutritt zur ehelichen Wohnung ver- 20 Soweit über die Zulässigkeit des Widerspruchs gegen ein auf § 48 gestütztes Ehescheidungsbegehren zu entscheiden.ist, kommt es nur darauf an festzustellen, aus welchem Grund der die Scheidung begehrende Ehegatte seine eheliche Gesinnung verloren hatc Verfehlungen, die der klagende Ehegatte begangen hat, sind dabei nur insoweit beachtlich, als sie bei dem Beklagten Reaktionen ausgelöst traben, die wiederum das Verhalten des klagenden Ehegatten beeinflußt haben„ Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen war die Ehe der Parteien spätestens im Februar 1964 unheilbar zerrüttet, als die Klägerin dem Beklagten den Zutritt zur ehelichen Wohnung versagte und damit die Trennung von ihm herbeiführte <> Danach ist das spätere Geschehen für die Zerrüttung der Ehe nicht mehr ursächlich gewesen,, Die Trennung wäre der Klägerin als schuldhafte Ursache der Zerrüttung nur anzulasten, wenn sie dafür keinen zureichenden Grund gehabt hätte« Das hat das Berufungsgericht angenommen» Es zieht diesen Schluß daraus, daß die Vorgänge, die die Klägerin für ihren Entschluß, sich vom Beklagten zu trennen, angeführt hat, nicht ausreichen, um ihr auf § 43 EheG gestütztes Scheidungsbegehren zu rechtfertigen» Damit hat das Berufungsgericht rechtsirrtümlich verkannt, daß der Verlust der ehelichen Gesinnung im Sinne des § 48 EheG auch auf Gininden beruhen kann, die eine Scheidungsklage aus Verschulden nicht rechtfertigen» Erst nach der Aufklärung des Sachverhalts ln dem erörterten Sinne läßt sich beurteilen, ob der Klägerin aus dem Verlust ihrer ehelichen Gesinnung ein überwie-gendes Verschulden beizunessen ist« Bei dieser Aufklärung ist zu beachten, daß der Bundesgerichtshof die frühere Rechtsprechung, wonach der klagende Ehegatte sein Verhalten mit Verfehlungen des beklagten Ehegatten nur entschuldigen konnte, v/enn sie erwiesen waren, auf-gegeben hat, weil sie der Fassung des § 48 Abs» 2 EheG nicht entspricht und den Scheidungsgrund des § 48 EheG entgegen dem gesetzgeberischen Zweck einschränkt, Es kann hierzu auf die Urteile des erkennenden Senats vom 4, Februar 1970 - IV ZR 1Q27/68~und 1039/68 = NJW 1970, 8039 896 und das zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesohene Urteil vom 23. Zu berücksichtigen ist daher der gesamte Vortrag der Klägerin, soweit für ihn eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht• Diese ist gegeben, wenn das Gericht auf Grund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung und des daraus gewonnenen Bildes von der Ehe der Parteien dor Auffassung ist, es könnte sich so verhalten haben, wie es die Klägerin vorträgt. Entscheidend kann es daher darauf ankommen, ob es der Klägerin im Rahmen ihrer ehelichen Pflichten noch zu demutbar war, das Verhalten des Beklagten, soweit auch nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, hinzunehmen,, Zwar liegt es im Vfesen der Ehe begründet, daß die Ehegatten gegenseitig gegenüber Fehlern des anderen Nachsicht walten lassen und auch Enttäuschungen hinnehmen müssen0 Ein sich über lange Zeit erstreckendes zu mißbilligendes und von dem Ehepartner verschuldetes Verhalten kann aber für den anderen Ehegatten eine solche Belastung darstellen, daß ihm, wenn er sich deswegen von der Ehe abuendet, kein oder doch kein die Schuld des anderen Ehegatten überwiegender Schuldvorwurf gemacht werden kannc Rechtsirrtümlich v/äre es jedenfalls, wenn das Berufungsgericht auch im Rahmen des § 48 Abs« 2 EheG angenommen haben sollte, das Verhalten des Beklagten v/äre erst dann als eine über das Maß hinausgehende Belastung anzusehen gewesen,"wenn ihm eine Trunksucht zugrunde gelegen hätte oder es als ehrlos nach außen hin in Erscheinung getreten wäre» Entscheidend kann es nur darauf ankommen, ob der Beklagte seine sich aus dor Fhe ergebende Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme durch sein Verhalten in einem für die Klägerin nicht mehr tragbaren Maß verletzt hat.

Zitierte Normen: § 48 EheG
EheGBerufungsgerichtVerhaltenEheEhegatteKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
rv_zR_2i/69	URTEIL
Verkündet am
80 Juli 1970
Blecher,
 Justizöbersekretäi
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Ehefrau Elisabeth
?
geb o Bl
9
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«,
gegen
 ihren Ehemann, den Kraftfahrer Franz-Josef
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt ProfoDrohoCo
2
Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg;, Dr„ Reinhardt, Dr. Bukow und Dr„ Buchholz
 für Recht erkannt:
,	Auf	die	Revision	der	Klägerin	v/ird	das
 Urteil des 7» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20, Dezember 1968 aufgehoben.
Die Sache v/ird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-verv/iesen.
Von Rechts wegen Tatbestand^
Die 1905 geborenen Parteien haben am 14. April 1942 erneut geheiratet, nachdem ihre am 23• Dezember 1925 geschlossene Ehe durch Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12o Februar 1935 aus beiderseitigem Verschulden geschieden worden war. Aus ihrer ersten Ehe ist ein 1926 geborener Sohn und aus der zv/eiten Ehe eine 1942 geborene Tochter hervorgegangen«, Der letzte eheliche Verkehr zv/isehen den Parteien hat nach Angabe der Klägerin Mitte März 1963, nach Angabe des Beklagten Ende November 1963 stattgefundeno Seit Februar 1964 leben die Parteien innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt.
Die Klägerin hat die Scheidung der Ehe aus Verschulden des Beklagten begehrt* Sie hat hierzu vorgetragen: Der Beklagte sei in hohem Maße dem Alkohol verfallene Seit Februar 1963 sei er fast täglich angetrunken oder betrunken nach Hause gekommene Dabei sei er häufig verschmutzt gewesen, habe randaliert und fast stets den ehelichen Verkehr verlangt, bei dem er dann besonders triebhaft gewesen sei » Auch habe der Beklagte sie mehrfach beschimpft, geschlagen und bedroht« Zum Unterhalt der Familie habe er nicht mehr beigetragen»
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und hierzu vorgetragen: Nur ini Sommer 1963 habe er gelegentlich etv/as mehr getrunken, als er geholfen habe, im Hause der Klägerin eine Pachtgaststätte einzurichten o Die Klägerin hingegen habe sich, als er Anfang Dezember 1963 einen Herzinfarkt erlitten habe, nicht um ihn gekümmert» Sie habe ihn in der Zeit seines Krankenhausaufenthaltes vom 40 Dezember 1963 bis 6» Februar 1964 nicht im Krankenhaus besucht» Als er aus dem Kränkenhaus entlassen worden, sei, habe sie ihm den Zutritt zur ehelichen Wohnung verweigert, so d.a0 er zunächst eine einstweilige Verfügung gegen die Klägerin habe erwirken müssen» Anschließend habe ihn die Klägerin nicht mehr versorgt und lebe von ihm getrennt »
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen»
In der Berufungsinstanz hat die Klägerin ihr Klagebegehren hilfsweise auch auf § 48 EheG gestützt» Der Beklagte hat der Scheidung aus § 48 EheG widersprochen»
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgev/iesen o
Mit der Revision9 um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihr Scheidungsbegehren aus § AB EheG weiter«,
Entscheidungsgrunde:
Die nach § 547 Abs„ 1 ZPO aF statthafte Revision ist begründete
1o Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der auf § 48 EheG gestützten Klage die Voraussetzungen des ersten Absatzes dieser Vorschrift (dreijährige Heimtrennung und unheilbare Zerrüttung der Ehe) bejaht• Es hat jedoch die Klägerin als zu demindest überwiegend schuldig an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe angesehen, daher den Widerspruch dos Beklagten gegen die Scheidung der Ehe
 für zulässig erachtet und die Klage abgewiesen«,
%
Zum zu demindest überwiegenden Verschulden der Klägerin hat das Berufungsgericht ausgeführt: Die Klägerin habe sich ohne zureichenden Grund vom Beklagten losgesagt, indem sie Ende November 1963 die nichtbegründete Scheidungsklage aus § 43 EheG gegen ihn erhoben habe,, Als der Beklagte Anfang Dezember 1963 Beschwerden äußerte, die zu seiner Einweisung ins Krankenhaus wegen eines Herzinfarktes führten, habe sie ihm zunächst keine Hilfe geleistete Nach der Entlassung des Beklagten aus dem Krankenhaus im Februar 1964 habe sie ihm den Zutritt zur ehelichen Wohnung ver-
weigert und sich in der Folgezeit nicht mehr um ihn gekünonerto Schließlich habe sie v/ährend des Rechtsstreits im Sommer 1964 einem Zeugen Geld angeboten, um ihn zu einer für den Beklagten ungünstigen Zeugenaussage zu bewegen» Dieses Fehlverhalten der Klägerin wiege erheblich schwerer als das Verhalten des Beklagten, dem allenfalls vorzuwerfen sei, daß er - ohne insoweit, v/io sich aus den Ausführungen zu § 43 EheG ergebe, eine schwere Eheverfehlung begangen zu haben - dem erkennbaren Verlangen der Klägerin nicht gefolgt sei, seinen Alkoholkonsun einzuschränken»
20 Soweit über die Zulässigkeit des Widerspruchs gegen ein auf § 48 gestütztes Ehescheidungsbegehren zu entscheiden.ist, kommt es nur darauf an festzustellen, aus welchem Grund der die Scheidung begehrende Ehegatte seine eheliche Gesinnung verloren hatc Verfehlungen, die der klagende Ehegatte begangen hat, sind dabei nur insoweit beachtlich, als sie bei dem Beklagten Reaktionen ausgelöst traben, die wiederum das Verhalten des klagenden Ehegatten beeinflußt haben„
Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen war die Ehe der Parteien spätestens im Februar 1964 unheilbar zerrüttet, als die Klägerin dem Beklagten den Zutritt zur ehelichen Wohnung versagte und damit die Trennung von ihm herbeiführte <> Danach ist das spätere Geschehen für die Zerrüttung der Ehe nicht mehr ursächlich gewesen,,
 
Die Trennung wäre der Klägerin als schuldhafte Ursache der Zerrüttung nur anzulasten, wenn sie dafür keinen zureichenden Grund gehabt hätte« Das hat das Berufungsgericht angenommen» Es zieht diesen Schluß daraus, daß die Vorgänge, die die Klägerin für ihren Entschluß, sich vom Beklagten zu trennen, angeführt hat, nicht ausreichen, um ihr auf § 43 EheG gestütztes Scheidungsbegehren zu rechtfertigen» Damit hat das Berufungsgericht rechtsirrtümlich verkannt, daß der Verlust der ehelichen Gesinnung im Sinne des § 48 EheG auch auf Gininden beruhen kann, die eine Scheidungsklage aus Verschulden nicht rechtfertigen»
Hinsichtlich der Zulässigkeit des Widerspruchs kommt es darauf an festzustellen, worauf die unheilbare Zerrüttung der Ehe zurückzuführen ist und ob sie vom klagenden Ehegatten zu demindest überwiegend verschuldet ist» Dabei ist nicht wie bei der Klage aus § 43 EheG die Schwere des schuldhaften Verhaltens beider Ehegatten gegeneinander abzuwägen, sondern es sind alle Umstände zu prüfen, die zur Zerrüttung der Ehe geführt haben können» Es ist daher auch die Ursächlichkeit solcher Vorgänge zu untersuchen, auf die eine Klage aus § 43 EheG nicht gestützt werden.'kann, etwa weil sie keine schwere Eheverfehlung, darstellen, verziehen sind oder der Fristablauf des § 30 EheG entgegensteht, oder weil die Scheidung aus § 43 EheG mit Rücksicht auf Satz Z dieser Bestimmung nicht erfolgen kann» Selbst auch etwaige, nicht von den Ehegatten verschuldete Umstände, die zur Zerrüttung beigetragen haben können, müssen in Rechnung gestellt werden» Unter diesen Umständen ist es möglich, daß bei einer Sachlage, bei der eine Scheidung aus § 43 EheG nicht erfolgen kann, dennoch der Widerspruch des beklagten Ehegatten nicht zulässig ist (BGH LM § 616 ZPO Nr» 16),
 
Erst nach der Aufklärung des Sachverhalts ln dem erörterten Sinne läßt sich beurteilen, ob der Klägerin aus dem Verlust ihrer ehelichen Gesinnung ein überwie-gendes Verschulden beizunessen ist« Bei dieser Aufklärung ist zu beachten, daß der Bundesgerichtshof die frühere Rechtsprechung, wonach der klagende Ehegatte sein Verhalten mit Verfehlungen des beklagten Ehegatten nur entschuldigen konnte, v/enn sie erwiesen waren, auf-gegeben hat, weil sie der Fassung des § 48 Abs» 2 EheG nicht entspricht und den Scheidungsgrund des § 48 EheG entgegen dem gesetzgeberischen Zweck einschränkt, Es kann hierzu auf die Urteile des erkennenden Senats vom 4, Februar 1970 - IV ZR 1Q27/68~und 1039/68 = NJW 1970, 8039 896 und das zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesohene Urteil vom 23. Februar 1970 - IV ZR 733/68 - verwiesen werden 0
Zu berücksichtigen ist daher der gesamte Vortrag der Klägerin, soweit für ihn eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht• Diese ist gegeben, wenn das Gericht auf Grund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung und des daraus gewonnenen Bildes von der Ehe der Parteien dor Auffassung ist, es könnte sich so verhalten haben, wie es die Klägerin vorträgt. Hier hat nun der Beklagte bei seiner Vernehmung selbst eingeräumt, daß er Öfters angetrunken und seit Juni/Juli 1963 sogar wöchentlich zwei- bis dreimal stark angetrunken nach Hause gekommen ist. Ob auch für die darüber hinausgehenden Vorwürfe» die die Klägerin dem Beklagten macht, eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht,hat das Berufungsgericht zu beurteilen.
 
Entscheidend kann es daher darauf ankommen, ob es der Klägerin im Rahmen ihrer ehelichen Pflichten noch zu demutbar war, das Verhalten des Beklagten, soweit auch nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, hinzunehmen,, Zwar liegt es im Vfesen der Ehe begründet, daß die Ehegatten gegenseitig gegenüber Fehlern des anderen Nachsicht walten lassen und auch Enttäuschungen hinnehmen müssen0 Ein sich über lange Zeit erstreckendes zu mißbilligendes und von dem Ehepartner verschuldetes Verhalten kann aber für den anderen Ehegatten eine solche Belastung darstellen, daß ihm, wenn er sich deswegen von der Ehe abuendet, kein oder doch kein die Schuld des anderen Ehegatten überwiegender Schuldvorwurf gemacht werden kannc Rechtsirrtümlich v/äre es jedenfalls, wenn das Berufungsgericht auch im Rahmen des § 48 Abs« 2 EheG angenommen haben sollte, das Verhalten des Beklagten v/äre erst dann als eine über das Maß hinausgehende Belastung anzusehen gewesen,"wenn ihm eine Trunksucht zugrunde gelegen hätte oder es als ehrlos nach außen hin in Erscheinung getreten wäre» Entscheidend kann es nur darauf ankommen, ob der Beklagte seine sich aus dor Fhe ergebende Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme durch sein Verhalten in einem für die Klägerin nicht mehr tragbaren Maß verletzt hat.
Zu prüfen v/äre weiterhin, ob der im Dezember 1963 erlittene Herzinfarkt des Beklagten und die daraus zu schöpfende Hoffnung, schon sein Gesundheitszustand werde in Zukunft einem übermäßigen Alkoholgenuß entgegenstehen, nicht die Klägerin veranlassen mußte, mag für sie die Ehe zu dieser Zeit auch schon weitgehend zerrüttet gewesen sein, an der Ehe festzuhalten,. Ob sich aber allein hieraus der Klägerin ein zu demindest überv/iegendes Ver-
 
schulden an der unheilbaren Zerrüttung der Fhe bei-messen läßt, kann fraglich sein» Dieser Umstand allein könnte jedenfalls dann nicht dazu führen, der Klägerin die Überwiegende Schuld an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe beizu demessen, v/enn sie davon überzeugt sein konnte,der Beklagte werde auch trotz seiner Erkrankung nicht davon absehen, weiterhin übermäßig Alkohol zu trinken0 Auch insoweit müßte die Klägerin darlegen, auf welche Umstände sie diese Überzeugung gründete und auch hier genügt es, v/enn für diese Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht0
10 -
3o Damit das Berufungsgericht die Prüfung im erörterten Sinne vornehmen kann, muß daher das angefoch-tene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurUckverYri.esen werden„
Johannsen	Wüstenberg	Dr0	Reinhardt
 Dr* Bukov; ist beurlaubt und dadurch verhindert zu unterschreiben
 Johannsen
Br« Buchholz