Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 6. "Für den Fall, daß Sie die Voraussetzungen für die Rentenwahl als gegeben erachten und eine Einstufung des Antragstellers in den mittleren Bienst erfolgen kann, bin ich er-mäehtigt, schon jetzt die Erklärung abzugeben, daß Herr FflHHBUäie Rente wählt.w Bezember 1957 hat die Klägerin Ernestine als Witwe des Verstorbenen das Rentenwahlrecht ausgeübt und dabei erklärt, daß ihr Ehemann verstorben sei, ohne das Rentenwahlrecht ausgeübt zu haben. Bie Entschädigungsbehörde hat dieser Klägerin eine Y/itwenrente für Schaden im beruflichen Fortkommen, beginnend mit dem 1. August 1957, und den Klägern zusammen für die Zeit vor dem Tode des Verfolgten eine Entschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres von 3.732 BM zuerkannt. November 1962 gerichteten Klage haben die Kläger die rückständigen Beträge der Beruf&sgftadensrente des Eft» lassers für die Zeit vom t. Ein Anspruch auf die rückständigen Beträge der Be-rufsschadensrente des Erblassers für die Zeit vom 1. Entgegen der Auffassung der Revision ist es schon zweifeihaft, ob das Schreiben des damaligen Bevollmächtigten des Erblassers vom 10. Benn die Voraussetzung für eine rechtswirksame Ausübung der Rentenwahl legt schon deshalb nicht vor, weil der Schriftsatz des Bevollmächtigten des Erblassers vom 23. RzW 1961, 270; 1964 71) ist das Rentenwahlrecht nicht wirksam ausgeübt, wenn die Erklärung hierüber erst nach dem Tod des Verfolgten der Bntschä-digungsbehörde zugegangen ist. Falls er vorher verstorben ist, kann die von ihm erklärte Wahl diesen Anspruch nicht mehr begründen, da der Zweck, dem der Anspruch auf die Rente dienen soll, nicht mehr erreicht werden kann. Zur weiteren Begründung der .Entscheidung des erkennenden Senats, an der auch unter Würdigung der Ausführungen der Revision festzuhalten ist, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidung RzW 1961, 270 Bezug genommen« Zu den im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 130 Abs. 2 BGB sich ergebenden /für Problemen hat der erkennende Senat in der Entscheidung RzY/ 1964, 71 Stellung genommen und ausgesprochen, daß auch die genannte Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs an der Richtigkeit der von ihm vertretenen Rechts-auffassung nichts ändern könne. Ist danach die erst nach dem Tode des Erblassers bei der Entschädigungsbehörde eingegangene Erklärung vom 23.
'> 2&A1 ^0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 21/65 URTEIL Verkfiadet am 30« März 1966 Broeake Justizangestellte ili UrktmdUbeamter der GeschäfUstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit 1 * der Brau Ernestine 3? 2« der Brau Charlotte S 3« des Bankbeamten Jacques sämtlich in Ri Israel9 Kläger und Revisionskläger 9 - Prozeßhevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen das Land Hiedersachsen, vertreten durch den Niedersächsichen Minister des Innern, Hannover, Lavosallee 6, Beklagten und Revisionsbeklagten - 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundes-richter Johannsen, Wüstenberg, Wilden und Dr. Loewenheim für Recht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5. August 1964 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszugs tragen die Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin Ernestine ist die Witwe, die anderen Kläger sind die Kinder des am 1897 in Russisch-Polen geborenen und am 30. August 1937 in Israel verstorbenen jüdischen Arbeiter Moses Schaja Dieser hatte von 1924 bis 1934 zusammen mit seiner Ehefrau von Leipzig aus einen ambulanten Kandel mit Wäsche auf Jahrmärkten und Messen betrieben. Im Januar 1935 war er nach Palästina ausgewandert. Dort war er von 1940 bis zu seinem Tode als Brauereiarbeiter tätig. Die Kläger haben ihn beerbt. Der Erblasser hat vor seinem Tode verschiedene Entschädigungsansprüche angemel-det, darunter Ansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen. In dem Schriftsatz seines Bevollmächtigten, des Rechtsanwalts Br. aus TflHHfe» vom 23# Au- guot 1957, der nach dem Tod des Klägers am 10. September 1957 hei der Entschädigungsbehörde einging, ist ausgeführt: "Für den Fall, daß Sie die Voraussetzungen für die Rentenwahl als gegeben erachten und eine Einstufung des Antragstellers in den mittleren Bienst erfolgen kann, bin ich er-mäehtigt, schon jetzt die Erklärung abzugeben, daß Herr FflHHBUäie Rente wählt.w Bie Kläger haben alB Erben die Ansprüche weiter verfolgt. Mit Schriftsatz vom 27. Bezember 1957 hat die Klägerin Ernestine als Witwe des Verstorbenen das Rentenwahlrecht ausgeübt und dabei erklärt, daß ihr Ehemann verstorben sei, ohne das Rentenwahlrecht ausgeübt zu haben. Bie Entschädigungsbehörde hat dieser Klägerin eine Y/itwenrente für Schaden im beruflichen Fortkommen, beginnend mit dem 1. August 1957, und den Klägern zusammen für die Zeit vor dem Tode des Verfolgten eine Entschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres von 3.732 BM zuerkannt. Mit der gegen den Bescheid der Entschädigungsbehörde von 19. November 1962 gerichteten Klage haben die Kläger die rückständigen Beträge der Beruf&sgftadensrente des Eft» lassers für die Zeit vom t. November 1953 bis 31. August 1957 geltend gemacht. Sie haben ausgeführt, daß der Erblasser sein Rentenwahlrecht wirksam ausgeübt habe und daß die hierdurch entstandenen Rentenansprüche auf sie als Erben übergegangen sind. Die Kläger haben beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie als Erbengemeinschaft nach Moses Schaja Friedrich über die in dem angefochtenen Bescheid zuerkannten Beträge hinaus v/eitere 14.119 DM zu zahlen. Die Klage der Kläger blieb in erster und zweiter Instanz erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Klageanspruoh weiter. Das beklagte Land stellt im Revisionsrechtszug keine Anträge. Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. Ein Anspruch auf die rückständigen Beträge der Be-rufsschadensrente des Erblassers für die Zeit vom 1. November 1953 bis zu dem 31. August 1957 steht den Klägern gemäß den Vorschriften der §§ 85 Abs. 1, 140 Abs. 3 BEG nur dann zu, wenn der Erblasser sein Rentenwahlrecht vor seinem 5?od rechtswirksam ausgeübt hat. Entgegen der Auffassung der Revision ist es schon zweifeihaft, ob das Schreiben des damaligen Bevollmächtigten des Erblassers vom 10. September 1957 als Ausübung des Wahlrechts angesehen v/erden kann. Das Schreiben läßt auch die Auslegung zu, daß der Bevollmächtigte nur erklären wollte, er würdo entsprechend der ihm erteilten Ermächtigung die Rente wählen, wenn der Berechtigte in den mittleren Bienst eingestuft werden würde. Bie Frage der Auslegung des Schreibens vom 10. September 1957 kann jedoch unentschieden bleiben. Benn die Voraussetzung für eine rechtswirksame Ausübung der Rentenwahl legt schon deshalb nicht vor, weil der Schriftsatz des Bevollmächtigten des Erblassers vom 23. August 1957, der die Erklärung über dio Wahl der Rente enthält, erst am 10. September 1957 bei der Entschädigungsbehörde eingegangen ist. Zu diesem Zeitpunkt war der Erblasser der Kläger bereits verstorben. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. RzW 1961, 270; 1964 71) ist das Rentenwahlrecht nicht wirksam ausgeübt, wenn die Erklärung hierüber erst nach dem Tod des Verfolgten der Bntschä-digungsbehörde zugegangen ist. Bie Auffassung des erkennenden Senats wird von der grundsätzlichen Erwägung getragen, daß es Zweck der Rente in erster Biniesei, die eigene Versorgung des Verfolgten sicherzustellen. Aus diesem Grund muß, so führt der erkennende Senat in der erstgenannten Entscheidung aus, der Verfolgte in dem Augenblick, in dem die Wahl der Rente wirksam wird, so daß der Versorgungsanspruch entsteht, noch leben. Falls er vorher verstorben ist, kann die von ihm erklärte Wahl diesen Anspruch nicht mehr begründen, da der Zweck, dem der Anspruch auf die Rente dienen soll, nicht mehr erreicht werden kann. Bie.noch nicht wirksam gewordene Erklärung des Verfolgten ist durch seinen Tod gegenstandslos geworden. Zur weiteren Begründung der .Entscheidung des erkennenden Senats, an der auch unter Würdigung der Ausführungen der Revision festzuhalten ist, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidung RzW 1961, 270 Bezug genommen« Zu den im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 130 Abs. 2 BGB sich ergebenden /für Problemen hat der erkennende Senat in der Entscheidung RzY/ 1964, 71 Stellung genommen und ausgesprochen, daß auch die genannte Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs an der Richtigkeit der von ihm vertretenen Rechts-auffassung nichts ändern könne. Auoh auf diese Entscheidung wird verwiesen. Ist danach die erst nach dem Tode des Erblassers bei der Entschädigungsbehörde eingegangene Erklärung vom 23. August 1957 nicht geeignet, seinen Rentenanspruch zu begründen, so bedarf es keiner Entscheidung der Präge mehr, ob die Erklärung nicht auch deshalb der Rechtswirksamkeit entbehrt, weil der Erblasser die Rentenwahl unter der Bedingung seiner Einstufung in den mittleren Bienst erklärt hat. Bie Revision der Kläger iBt vielmehr mit der Kootenfolge aus den §§ 97 ZPO und 225 Abs. l BEG zurück-zuweisen. Ascher Bundearichter Johannsen und Bundesrichter Br. loewenheim sind beurlaubt und verhindert zu unterschreiben Ascher Wilden Wüstenberg