Weil er beim Schulbesuch unter Belästigungen zu leiden hatte, gaben seine Eltern ihn 1935 auf eine jüdische Privatschulo in Berlin«» Diese Schule verließ der Kläger zu Ostern 1938 nit der Versetzung zur Untersekunda, die nach einem Erlaß des Reichs-und Preußischen Kultusministers vom 6. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts sind Auo-bildungsbeihilfen aus Lastenausgleichomitteln nur dann auf Entschädigungoleistungen gemäß §§ 115 ff BEG anzurcchnen, wenn die Entschädigungsleistungen denselben Ausbildungsabschnitt, nämlich die vorberufliche oder die berufliche Ausbildung, betreffen, für den auch die LAG-Wittol gewährt worden sind. Die LAG-Kittel, die der Kläger erhalten habe, könnten also dann nicht auf die Auobildungsentschädigung des Klägers ungerechnet werden, wenn dem Kläger eine Entschädigung wegen Schadens in der vorberuflichen Ausbildung auerkannt werden müßte. Der Kläger hat seinen Anspruch auf Entschädigung für Ausbildungsschaden auf eine Störung sowohl der vorberuflichen, als auch der beruflichen Ausbildung gestützt* Die Entschädigung für einen solchen Schaden kann an sich nur einmal gewährt werden, auch wenn eine Schädigung in beiden Ausbildungsabschnitten vorliegt* Auch hat der Kläger bereits im Hinblick auf die in der beruflichen Ausbildung erlittene Schädigung die Pauschalsumme des § 118 BEG erhalten, jedoch unter Anrechnung der Lastenousgleichszahlung* Es muß aber dem Kläger dos Recht eingeräuot werden, anstelle dieser im Ergebnis sehr geringe i Entschädigung die für einen Schaden in der vorberuflichen Ausbildung vorgesehene Entschädigung in Anspruch zu nehmen* Dieser Anspruch ist für ihn der günstigere, weil insoweit eine Anrechnung anderweitiger leictungen nicht in Betracht kommt * Der Kläger kann nicht deshalb, weil er in beiden Aucbildungsotufen ein*-Cchüdigurg erlitten hat, schlechter gestellt werden, als wenn er nur in der vorberuflichen Ausbildung geschädigt worden wäre. Gemäß § 115 Abs» 1 BEG besteht ein Anspruch auf Entschädigung für Schaden in der Ausbildung;* den der Verfolgte in seiner Berufsausbildung oder in seiner vorboruf-lichen Ausbildung durch Ausschluß von der erstrebten Ausbildung oder durch deren erzwungene Unterbrechung erlitten hat» Da der Kläger als Jude im Sinne der Nürnberger Gesetze 1935 das Gymnasium in Königsberg verlassen mußte, handolt cs sich bei ihm um die erzwungene Unterbrechung seiner vor-bcruflichen Ausbildung» Eine solche liegt auch vor, wenn der Verfolgte sich hierzu aus verfolgungsbedingtcn Gründen entschlossen hat (Urteil des Senats vom 29» Januar I960 - IV ZR 213/59 RzW I960, 274 Nr» 31)* Nach § 115 Abs» 1 BEG gilt auch dieser Schaden als ein solcher im beruflichen Fortkommen im Sinne von § 65 BEG. Auf Grund des § 64 Abs. 1 Satz 1 BEG hat der Verfolgte Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen, wenn er im Zuge einer im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 begonnenen Verfolgung in seinem beruflichen Fortkommen nicht nur geringfügig benachteiligt worden ist« Gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1-2 BEG geht der Anspruch auf eine Eoihilfe in Höhe von 5»000 EM zu den Aufwendungen, die dem Verfolgten bei der Nachholung seiner Ausbildung erwachsen oder erwachsen sind» Es muß, wenn der Verfolgte oinc solche Beihilfe begehrt, feststehen, daß ihm bei der Nachholung der Ausbildung Aufwendungen entstanden sind.oder entstehen, die ihn ohne die Verfolgung nicht erwachsen wären. des Berufungsgerichts auf Erlangung der mittleren Beife gerichtete vorberufliche Ausbildung, dio ihn deswegen fehlte, weil er 1935 das Gymnasium in Königsberg hatte verlassen müssen, durch Besuch der jüdischen Privatschule in Berlin nachgcholt» Denn dio hier zu Ostern 1938 vom Kläger erreichte Versetzung nach der Untersekunda wurde nach dem im Tatbestand angeführten Erlaß als Beife für die Obersekurxta angesehen» Die Aufwendungen, die ihm durch den Besuch der jüdischen Trivatschule in Berlin entstanden sind,, welche er nach dem Verlassen des Gymnasiums in Königsberg zu dem Ersatz für den ihm fehlenden Schulunterricht bezogen hatte, sind deshalb solche für die Nachholung seiner Ausbildung, nämlich für die Wiedergewinnung des Anschlusses an das Klassenniveau im Nahmen dos unterbrochenen vorberufliehen Aus-bildungaabschnittSo Diese Aufwendungen sind zwar von dem Vater des Klägers erbracht worden; gemäß § 9 Abs.: 4 HEG stohen aber Leistungen, die ein Dritter in Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht dem Verfolgten gewährt, dem Anspruch auf Entschädigung auch dann nicht entgegen, wenn der Schaden durch diese Leistungen ausgeglichen wird (Urteil des Senats vom 25. 750; van Bam/Loos, Bundesentschädigungsgesetz, § 116 BEG, An. 6 So 549)* Sine Anrechnung der Ausbildungsbeihilfe, die der Kläger vom Lastenausgleichsamt in Köhe von 4«995 DU für sein Studium erhalten hat, auf die Aucbildungcentochädigung wegen Unterbrechung der vorberuflichen Ausbildung gemäß § 116 BEG ist nicht möglich. Die Ausbildungsbei-hilfc nach dem LAG hat der Kläger aber nicht zur Nachholung seiner vorberuflichen, sondern seiner beruflichen Ausbildung erhalten. (Urteil des Senats vom 6* Dezember 1961 - IV ZH 178/61 RzW 1962, 275 Nr, 24) besteht nicht; denn der Kläger erhält nicht zweimal Entschädigung auf Grund des Beg, sondern einmal Entschädigung auf Grund dieses Gesetzes und einmal die nach Hechtsgrundlage und Zweck hiervon verschiedene Ausbildungsbeihilfe« nach-, dem MG. seinem Vater für den Besuch der jüdischen Privatschule in Berlin nicht nur geringfügige Aufwendungen entstanden sind, Violmehr hat des Berufungsgericht auogeführt, es sei zwar anzunehmen, daß dem Vater des Klägers durch diesen Schulbesuch fern vom Heimatort der Familie in Königsberg nicht unerhebliche Mehrkosten entstanden seien, diese Frage müßte aber, sofern sie erheblich wäre, in tatsächlicher Hinsicht noch eingehender geprüft werden«
IV 2R 21/64 Verkündet an 25« November 1964 Broeske, Justizangestollto als Urkundabeantor der Geachüftsotolle Im Namen des Volkes In dem Entscheid igungsr echtsstreit des Gert-Julius H Straße Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmchtigter: Rechtsanwalt MMHB in gegen die Freie und Hansestadt Hamburg 9 vertreten durch die Sozialbehördc, Amt für Wiedergutmachung Hamburg 36* Drehbahn 54» Beklagte und Roviaionsbeklagte, - Prozeßbcvollm&chtigter: Rechtsanwalt Br« in hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von 20. November 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten /.ochcr und der Bundcsrichtcr Raake* Maaß, Dr. locwcnhcin und Br. Graf für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Wrteil des 9« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandeogorichts zu Hamburg von 30. Januar 1963 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung* auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurUckverwicscn. Bio Entscheidung ergeht gebühren- und auolagenfroi. Von Rechts wegen Tatbestand: Der an in ^rGußon ge- borene Kläger lat jüdischer Abstammung. Er besuchte in Königsberg die Grundschule und das Gymnasium. Weil er beim Schulbesuch unter Belästigungen zu leiden hatte, gaben seine Eltern ihn 1935 auf eine jüdische Privatschulo in Berlin«» Diese Schule verließ der Kläger zu Ostern 1938 nit der Versetzung zur Untersekunda, die nach einem Erlaß des Reichs-und Preußischen Kultusministers vom 6. September 1937 als Reife für die Cbersekunda angesehen wurde. Der Klüger ging anschließend 1/2 Jahr in eine lehre als Autoschlosser. Er mußte diese Lehre aus Vcrfolgungsgründcn abbrechen. 1939 wanderte er nach England aus» Nach dem Kriege kehrte er nach Deutschland zurück. Er nahm an einem Sonderkursus teil und bestand im Oktober 1946 die Reifeprüfung. Er studierte während einer Roihe von Jahren Volkswirtschaft, Philologie und Philosophie. Eine Abschlußprüfung hat er bislang jedoch noch nicht abgelegt. Er ist jetzt Angestellter eines Amtes für Wiedergutmachung. Vom lastcnausgleichsant hat der % klüger für sein Studium Aucbildungsbeihilfen in Gesamtbetrag von 4»995 Bll erhalten« Der Kläger macht einen Anspruch auf Entschädigung wogen Schadens in der Ausbildung gemäß §§ 115 ff BEG geltend. Durch Bescheid vom 16. Hai 196t hat das beklagte Land dem Kläger gemäß § 118 BEG 5»000.- DM zuerkannt, hierauf jedoch gemäß § 118 Abs. 2 BEG die Ausbildungcbcihilfe aus dem Lactcnausgleich angerechnet. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Klage erhoben. Das Landgericht hat dio Klage abgewiesen. Der Kläger hat Berufung eingelegt. Das Cberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen, Hit der vom erkennenden Senat zugelaaoenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Das beklagte land bittet um Zurückweisung der Revision, Bntscheidungsgründei Die Revision ist im Ergebnis begründet. I. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts sind Auo-bildungsbeihilfen aus Lastenausgleichomitteln nur dann auf Entschädigungoleistungen gemäß §§ 115 ff BEG anzurcchnen, wenn die Entschädigungsleistungen denselben Ausbildungsabschnitt, nämlich die vorberufliche oder die berufliche Ausbildung, betreffen, für den auch die LAG-Wittol gewährt worden sind. Die LAG-Kittel, die der Kläger erhalten habe, könnten also dann nicht auf die Auobildungsentschädigung des Klägers ungerechnet werden, wenn dem Kläger eine Entschädigung wegen Schadens in der vorberuflichen Ausbildung auerkannt werden müßte. Ein solcher Anspruch des Klägers sei jedoch nicht begründet. Der Kläger habe keinen Schaden in seiner vorberuflichen Ausbildung erlitten. Es sei nicht möglich, festsustellcn, daß der Klüger das Abitur erstrebt habe. Wogegen sei es möglich und wahrscheinlich, daß der Kläger einen Schulabschluß mit der mittleren Reife erstrebt habe» Das Zeugnis der mittleren Keife habe er jedoch erlangt, und zwar ebenso wie andere nicht verfolgte Schüler, denen nach den im Tatbestand angeführten Erlaß die Versetzung zur Untersekunda ebenfalls als Versetzung zur Cbersckunda angerechnet worden sei« Daß der Kläger bis zu seinem Abgang von der Schule Ostern 1938 bildungcmäßige Lücken habe hinnehmen müssen, sei nicht vorgetragen worden und auch nicht anzunehnen« Es sei anzunehnen, daß dem Vater des Klägers dadurch, daß der Kläger von 1933 bis 1938 eine Schule in Berlin und nicht am Heimatort der Familie in besucht ^abe, nicht unerhebliche Mehrkosten entstanden seien, wenn diese Frage auch, sofern sic erheblich wäre, in tatsächlicher Hinsicht noch eingehender geprüft werden müßte« Bine Entschädigung wegen Schadens in der vorberuflichen Ausbildung / stehe dem Klüger jedoch nicht schon denn zu, wenn durch den wchulv.cchcel seinem Vater erhöhte Kosten entstanden seien« Der Kläger habe seine vorberufliche Ausbildung ohne Unterbrechung und ohne Verzögerung fortgesetzt, er habe also keinen Schaden in der Ausbildung erlitten« Lediglich seinem Vater sei ein Vermögensschaden entstanden« Diesen Schaden seines Vaters mache der Kläger als Ausbildungsund nicht als Vermögensscheden geltend, so daß die Frage, ob und inwieweit ein solcher Schaden nach den §§ 56 ff 3EG entschädigt werden könne, dahinstehen könne« Es bestünden keine Bedenken dagegen, daß das beklagte Land den Anspruch des Klägers auf Entschädigung wögen Schadens in der beruflichen Ausbildung anerkenne« Das beklagte Land sei jedoch zu Hecht der Ansicht, daß auf diesen Anspruch gemäß §118 Abs* 2 BEO die Beihilfen anzu-rechnen seien, die der Klüger aus Lastenausgleichsmittoln erhalten habe* II* Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision hoben im Ergebnis Erfolg* Die Möglichkeit, daß der Kläger aus der Störung seiner vorberuflichen Ausbildung einen Entschädigungsanspruch hcrlciten kann, ist aus Rcchtsgründen nicht auszuschließcn* Der Kläger hat seinen Anspruch auf Entschädigung für Ausbildungsschaden auf eine Störung sowohl der vorberuflichen, als auch der beruflichen Ausbildung gestützt* Die Entschädigung für einen solchen Schaden kann an sich nur einmal gewährt werden, auch wenn eine Schädigung in beiden Ausbildungsabschnitten vorliegt* Auch hat der Kläger bereits im Hinblick auf die in der beruflichen Ausbildung erlittene Schädigung die Pauschalsumme des § 118 BEG erhalten, jedoch unter Anrechnung der Lastenousgleichszahlung* Es muß aber dem Kläger dos Recht eingeräuot werden, anstelle dieser im Ergebnis sehr geringe i Entschädigung die für einen Schaden in der vorberuflichen Ausbildung vorgesehene Entschädigung in Anspruch zu nehmen* Dieser Anspruch ist für ihn der günstigere, weil insoweit eine Anrechnung anderweitiger leictungen nicht in Betracht kommt * Der Kläger kann nicht deshalb, weil er in beiden Aucbildungsotufen ein*-Cchüdigurg erlitten hat, schlechter gestellt werden, als wenn er nur in der vorberuflichen Ausbildung geschädigt worden wäre. Gemäß § 115 Abs» 1 BEG besteht ein Anspruch auf Entschädigung für Schaden in der Ausbildung;* den der Verfolgte in seiner Berufsausbildung oder in seiner vorboruf-lichen Ausbildung durch Ausschluß von der erstrebten Ausbildung oder durch deren erzwungene Unterbrechung erlitten hat» Da der Kläger als Jude im Sinne der Nürnberger Gesetze 1935 das Gymnasium in Königsberg verlassen mußte, handolt cs sich bei ihm um die erzwungene Unterbrechung seiner vor-bcruflichen Ausbildung» Eine solche liegt auch vor, wenn der Verfolgte sich hierzu aus verfolgungsbedingtcn Gründen entschlossen hat (Urteil des Senats vom 29» Januar I960 - IV ZR 213/59 RzW I960, 274 Nr» 31)* Nach § 115 Abs» 1 BEG gilt auch dieser Schaden als ein solcher im beruflichen Fortkommen im Sinne von § 65 BEG. Auf Grund des § 64 Abs. 1 Satz 1 BEG hat der Verfolgte Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen, wenn er im Zuge einer im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 begonnenen Verfolgung in seinem beruflichen Fortkommen nicht nur geringfügig benachteiligt worden ist« Gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1-2 BEG geht der Anspruch auf eine Eoihilfe in Höhe von 5»000 EM zu den Aufwendungen, die dem Verfolgten bei der Nachholung seiner Ausbildung erwachsen oder erwachsen sind» Es muß, wenn der Verfolgte oinc solche Beihilfe begehrt, feststehen, daß ihm bei der Nachholung der Ausbildung Aufwendungen entstanden sind.oder entstehen, die ihn ohne die Verfolgung nicht erwachsen wären. Das Gesetz unterscheidet in § 115 Abs. 1 BEG ausdrücklich zwischen beruflicher und vorberuflicher Ausbildung. Noch der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 20. November 1959 - IV ZR 176/59 RzY; I960, 210 /211/ Nr. 17, mit weiteren Nachwoioungen) kommt es für die Frage der Entochädigungsberechtigung darauf an, welcher Ausbildungsabschnitt von der Verfolgung betroffen worden ist* Es ist auf den Ausbildungsabschnitt abzustollen, der von der Verfolgung betroffen wurde» War dies dio vorberufliche Ausbildung, so ist für die Beurteilung der Frago, ob der Verfolgte hierdurch in seiner Ausbildung nicht nur unerheb- : lieh geschädigt worden ist, alloin die vorborufliehe Ausbildung ins Auge zu fassen und zu fragen, ob er diese Ausbildung, weil er von ihr ausgeschlossen wurde oder sie unt» brechen mußto, nachgeholt hat» Als Nachholung einer Ausbildung ist dabei auch ein Ausbildungsgcng anzusehen, dem 8ich der Verfolgte unmittelbar oder alsbald nach seinem Ausschluß von einer bestimmten Ausbildung bzw» nach deren Unterbrechung - etwa durch den Besuch einer anderen Schule -unterzieht« Eine kürzere oder längere Unterbrechung der Ausbildung in Sinne eines zeitweiligen völligen Ausfalls jeder Möglichkeit, seine Ausbildung - überhaupt oder auf einem bestimmten Gebiet - fortzusetzen, ist dafür nicht erforderlich. Erforderlich ist freilich immer, daß die Störung der Ausbildung, also der durch ihre Nachholung verursachte Mehraufwand, mehr als nur geringfügig ist» Demgemäß hat der Kläger die nach den Feststollungen i des Berufungsgerichts auf Erlangung der mittleren Beife gerichtete vorberufliche Ausbildung, dio ihn deswegen fehlte, weil er 1935 das Gymnasium in Königsberg hatte verlassen müssen, durch Besuch der jüdischen Privatschule in Berlin nachgcholt» Denn dio hier zu Ostern 1938 vom Kläger erreichte Versetzung nach der Untersekunda wurde nach dem im Tatbestand angeführten Erlaß als Beife für die Obersekurxta angesehen» Die Aufwendungen, die ihm durch den Besuch der jüdischen Trivatschule in Berlin entstanden sind,, welche er nach dem Verlassen des Gymnasiums in Königsberg zu dem Ersatz für den ihm fehlenden Schulunterricht bezogen hatte, sind deshalb solche für die Nachholung seiner Ausbildung, nämlich für die Wiedergewinnung des Anschlusses an das Klassenniveau im Nahmen dos unterbrochenen vorberufliehen Aus-bildungaabschnittSo Diese Aufwendungen sind zwar von dem Vater des Klägers erbracht worden; gemäß § 9 Abs.: 4 HEG stohen aber Leistungen, die ein Dritter in Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht dem Verfolgten gewährt, dem Anspruch auf Entschädigung auch dann nicht entgegen, wenn der Schaden durch diese Leistungen ausgeglichen wird (Urteil des Senats vom 25. Juni 1958 - IV ZR 45/58 RzW f958, 356 ß527 Nr. 17, und 20. November 1959 - IV ZR 176/59 RzW I960, 210/211/ Nr. 17; Blessin/Ehrig/Wilden, Bundes-entschädigungsgesetze, 3* Aufl«, § 116 BEG, Anm. 5 S. 750; van Bam/Loos, Bundesentschädigungsgesetz, § 116 BEG, Anm. 6 So 549)* Sine Anrechnung der Ausbildungsbeihilfe, die der Kläger vom Lastenausgleichsamt in Köhe von 4«995 DU für sein Studium erhalten hat, auf die Aucbildungcentochädigung wegen Unterbrechung der vorberuflichen Ausbildung gemäß § 116 BEG ist nicht möglich. Denn nach dem Urteil des Senats von 18. April 1962 - IV ZR 254/61 - (RzW 1962, 566 Nr. 27) sind auf die nach § 116 Abs. 1 BEG zu gewährende Beihilfe für die Nachholung der Ausbildung gemäß § 116 Abs. 2 BEG die dort genannten Leistungen nur insoweit anzurechnen, als sic sich auf denselben Ausbildungsabschnitt beziehen, für den die Entschädigung geleistet wird. Die Ausbildungsbei-hilfc nach dem LAG hat der Kläger aber nicht zur Nachholung seiner vorberuflichen, sondern seiner beruflichen Ausbildung erhalten. Den gegenteiligen Standpunkt im Urteil von 6. Dezember 1957 - IV ZR 266/57 - (RzW 1958, 116 Kr. 36) hat der Senat aufgegeben. Die Gefahr einer Doppelentochüdigung (Urteil des Senats vom 6* Dezember 1961 - IV ZH 178/61 RzW 1962, 275 Nr, 24) besteht nicht; denn der Kläger erhält nicht zweimal Entschädigung auf Grund des Beg, sondern einmal Entschädigung auf Grund dieses Gesetzes und einmal die nach Hechtsgrundlage und Zweck hiervon verschiedene Ausbildungsbeihilfe« nach-, dem MG. Zu einer abschließenden Entscheidung ist der Senat indessen nicht in der Lage« Denn auch der Gesamtinhalt der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt nicht, ob dem Kläger bzv/. seinem Vater für den Besuch der jüdischen Privatschule in Berlin nicht nur geringfügige Aufwendungen entstanden sind, Violmehr hat des Berufungsgericht auogeführt, es sei zwar anzunehmen, daß dem Vater des Klägers durch diesen Schulbesuch fern vom Heimatort der Familie in Königsberg nicht unerhebliche Mehrkosten entstanden seien, diese Frage müßte aber, sofern sie erheblich wäre, in tatsächlicher Hinsicht noch eingehender geprüft werden« -10- 111. Aus diesen Gründen ist das angcfochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuve£weisen* Die Gebühren- und Auslagenfreiheit beruht auf § 225 Abs. 1 B£G« Ascher Raske Uaaß Br* Loewenlieim Br. Graf