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BGH · IV ZR 21/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 21/63

entlassen* Er wandte sich nach Hamburg, wo zwei verhei ratete Schwestern der Beklagten lebten* Zunächst wohnte er etwa ein Jahr lang bei einer die Schwägerinnen* Er rieh teto dann einige Räume behelfsmäßig ein, in denen er wohnte und bis zu dem August 1954 ein Pahrradgeschaft betriebe Da das Geschäft zurückging, nahm er bei einem Uncernehmen Arbeit als Maschinenführer an* zu demeist war er auswärts auf Montage* dor Beklagten dann aber wegen der Aussichtslosigkeit der W &cd «^Vereinigung die Scheidung vor« Die Beklagte beant~ wortete diesen Brief nicht* Im Aufträge des Klägers forderte daraufhin ein Rechtsanwalt mit einem Schreiben vom 18* Juli 1955 die Beklagte auf, ihm bis Ende August 1955 mitzuteilen, ob sic bereit sei, selbst und mit den Kindern nach Hamburg überzusiedeln* falls sie das verneine oder keine Antwort It gebe* werde die Ehescheidungsklage erhoben werden«, Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 9° August ':955* daß sie sich nicht scheiden lassen wolle und durch die pol*-nische Regierung mit Zwang festgehalten werde° Sie habe noch nie geäußert* daß sie nicht zu ihrem Mann zurückkehren wolle« Sie bitte* sie weiterhin damit zu verschonen* sie brauche ihre Kraft* denn das Leben sei für alleinstehende trauen schwer und hart« Sobald die polnische Regierung sie Kläger verlangte, alle zur Umsiedlung der Beklagten und der Kinder in die Bundesrepublik möglichen Maßnahmen zu ergreifen* stellte er einen solchen Antrag auch für :idie Beklagte* aller dings unbeschadet seines kcheidungsbegehrens» Die Beklagte traf dann mit den drei Söhnen am 15* November 193s7 in Ham- dungsrechtsotreit für sechs Monate ausgesetzt, die Parteien fandon jedoch nicht wieder zueinander Der Kläger hat sein Scheidungsbegehren in erster Linie auf § 43 EhoG, hilfsweise auf § 48 EheG gestützt und bean- gebracht habe, habe sie einen Zustand geschaffen, der einer späteren Übersiedelung entgegengestanden habe* Sie selbst habe einem unverheirateten polnischen Lehi’er und dem ebenfalls unverheirateten polnischen Amtsvorsteher die Wirtschaft geführt und mit dem Aratsvorsteher in einem eheähnlichen Verhältnis gelebt« Als dieser Mann von polnischen nationalen Partisanen abgeholt worden sei, habe sie weinend für ihn um Gnade gebeten« Im Jahre 1946 habe sie es verhindert, daß er, der Kläger als Bewohner des polnisch besetzten Ge bietes vorzeitig aus der jugoslawischen Kriegsgefangenschaft entlassen worden sei, und ihm trotz seiner Bitten keine ent sprechende Bescheinigung übersandt« Gegen die Übersiedlung seiner Eltern habe sie sich gewandt, weil sie die von diesen gegebene Hilfe für ihre eigenen Kinder nicht habe entbehren wolle Seine Briefe habe sie selten und nur kühl und chlich beantwortet« An den die Kinder betreffenden Ent s ch ei d ungen habe sie ihn nicht beteiligt« Sie habe die Kinder gegen ihn eingenommen und bewirkt, daß sie sich ihm gegenüber bei einem Besuch am 27» September s958 feindselig verhalten hätten* io habe selbst nach der Ankunft in Hamburg nichts unternommen um eine Wiederannäherung zu bewirken» Es komme ihr nur darauf an, materielle Vorteile zu erlangen» Sie habe lediglich Unterhaltsansprüche an ihn gestellt und unnötige Pfändungen gegen ihn ausgebracht Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfs weise bei einer Scheidung nach § 48 EheG den Kläger für schuldig zu erklären» Sie hat die Behauptungen des Klägers bestritten und aus geführt, sie sei stets bestrebt gewesen, mit den Kindern zu dem Kläger in die Bundesrepublik überzusiedeln» Das sei ihr infolge der widrigen politischen Verhältnisse bis 1957 nicht gelungen» Die polnische Staatsangehörigkeit habe sie nicht angenommen, vielmehr sei sie gezwungen gewesen» den Masurenschein zu unterschreiben, da sie sonst keine Arbeit und keinen Unterhalt für sich und die Kinder erhalten hätte Dem Polonium habe sie sich nicht zugewendot? surückgekehrt wäre» Der Kläger habe nur ungenügend vom Westen her für die Kinder gesorgt, und sie sei gezwungen geweson, die nötigen Entscheidungen wegen deren Erziehung selbst zu treffen Ihre Briefe habe er oft monatelang nicht beantwortet» Ihren Die Kinder habe sie nicht gegen den Kläger aufgehetzt Sie halte an der Ehe fest und werde zu dem er ückkehre wenn er die Beziehungen zu Margret aufgebe Das Landgericht hat die Klage abgewieseno isr hat im zweiten Rechtszug eingeräumt, daß er nach den Ergehen des Urteils erster Instanz ehebrecherische Beziehungen zu Margret aufgenommen habe« diese seien aber für die Zerrüttung der Ehe nicht ursächlich«? siedelung der Beklagten eingestellte als er erfahren habe, daß die Beklagte den Masurenschein unterschrieben habe* Er ha be damals auch Ungünstiges über ihr Verhalten gehört und dem glauben müssen* Die Ausreise der Beklagten sei nicht auf den ihm aufgezwungenen Aussiedelungsantrag, sondern das allgemeine Umoiedlungsunternehmen zurückzuführen, das alle zurück gebliebenen Deutschen erfaßt habe. Die Beklagte ist dem Vortrag des Klägers weiterhin entgegengetreten« Nach der Aussetzung des Rechtsstreits habe sie an den Kläger wegen einer Aussprache geschrieben, er habe* aber nicht geantwortete Sie hat nochmals betont, daß sie zur Fortsetzung der Ehe bereit sei, wenn der Kläger sich von Margret Neumann löse« Mit der Revision verfolgt der Kläger den Antrag, die Ehe nach § 48 EheG ohne Schuldausspruch zu scheiden, weiter« 2oQ) Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Annahme, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe allein verschuldet habe, auf die Ausführungen verwiesen, die in dem angefoch«* tenen Urteil zu dem auf 43 EheG gestützten Scheidungsbegehren enthalten sind« Anlaß für seine veränderte Haltung sei nicht ersichtlich« habe auch im Jahre 1955 die Aussicht für eine Wi^'^woreini gung nicht als vollständig ausgeschlossen ansehen können» Jedenfalls 3ei von ihm zu erwarten gewesen, daß er nach dem Eintreffen der Beklagten ir-. -Hamburg sein Verhalten geändert zu dem mindesten eine Aussprache herbeigeführt hätte» Er sei aber jedem Versuch zu einer Verständigung ausgewichen* Sein Verhalten könne er nicht damit rechtfertigen, daß er in der Zwischenzeit Ungünstiges über die Beklagte gehört b) Die' Revision wendet sich nicht dagegen, daß das Berufungsgericht ein ins Gewicht fallendes ehewidriges Verhalten der Beklagten nicht festgestellt hat« Sie ist jedoch der Auffassung, daß die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe die Zerrüttung verschuldet, rechts- die von dem Kläger für s einen in der ersten Hälfte des Jahres ’955 eingetretejien Sinneswandöl angegeben worden seien, nicht ausreichend gewürdigt« Das gelte für den Vortrag, der Kläger habe auf Grund der Nachrichten, die Beklagte habe den Masurenschein unterschrieben, davon ausgehen können, daß sie sich entschlossen habe, in dem polnisch besetzten Gebiet zu bleiben, weil die Unterzeichnung einer Option für Polen gleiehgekoramen sei« Scheins durch die Beklagte bereits Kenntnis, als er ihr den Brief vom 18* Oktober 1951 schrieb<> Nach dem Inhalt diese Briefes, der mit den sonstigen überreichten Urkunden Gegensiia der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gewesen ist, war der Kläger zwar vorher infolge von Andeutungen und Äußerungen anderer Personen sich nicht sicher gewesen ob die von der Beklagten geleistete Unterschrift etwa eine endgültige Option für Polen bedeutet habe; das Berufungsgo-rieht konnte das Schreiben jedoch dahin würdigen, daß er nunmehr mit der Gültigkeit der Unterschrift nur für drei Monate rechnete, und daß er der Beklagten wegen der Unt schrift keine Vorwürfe machteo Dann konnte die Unterzeichnung des Masurenscheins es auch nicht rechtfertigen, daß er c) Die Revision meint weiter, unmittelbarer Anlaß dafüi daß der Kläger seine Bemühungen um eine Zusammenführung eingestellt und die Scheidungsklage erhoben habe, sei das Schreiben seiner Schwester Emma Maul vom V!» Juli '*955 gewesen* auf deren Mitteilung sich seine endgültige Überzeugung habe gründen können, daß die Beklagte ihm nicht nach namburg folgen wolle, zu demal die Schwester bei einem späteren Besuch in dem polnisch besetzten Gebiet die in tragte Vernehmung bilden sollte, enthielt auch nur allge meine Angaben darüber, daß nach dem Bericht einer in Bht preußen lobenden anderen Schwester des Klägersund der Zeu gin die Beklagto und die Tochter Christel vergnügungssüchtig seien und ds besser hätten, als sie es bei dem Kläger haben könnten, und daß die Beklagte nicht an eine Übersiedelung denke| sie, die Briefachreiberin, habe das Gefühl, daß die Beklagte an den Kläger schreibe, damit er ihr etwas schicke, sonst habe sie ihn bestimmt schon ver- kreten Angaben von einer Vernehmung der Zeugin, die außerdem nicht ohne weiteres wissen konnte und nicht dahin benannt war, welchen Einfluß ihre Mitteilungen auf die ehe liehe Gesinnung des Klägers hatten^ abgesehen hat« daß bei ihrem jbeoubh die Kinder der Parteien nicht einmal nach dem Kläger gefragt hätten und ihm auch keinen Gruß hätten bestellen lassen. Die Revision will aber selbst nicht in Zweifel ziehen-* daß dei’ Beklagten in diesem Zusammenhang kein ehewidriges Vorhalten nachzuwoisen sei* sie ist nur der Auffassung* daß den Kläger kein Verschulden treffe? nach dem Eintreffen der Beklagten in Hamburg eine Aussprache mit ihr zu suchen und sich um die Beseitigung des aufgekommenen Mißtrauens zu bemühen.- Dieser Würdigung des Verhaltens des Klägers nach der Übersiedelung der Beklagten in die Bundesrepublik läßt sich nicht entgegensetzen, daß die Beklagte ihm ihre Ankunft in Hamburg nicht selbst mitgeteilt habe, und daß sie keine Verständigung gesucht habe» Es ist kein Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht den schroffen Brief der Beklagten vom d) Die Erklärung, die der Kläger bei seiner Parteivernehmung vom 13« Juli 1962 dafür gegeben hat, daß er von dem fehlenden Interesse der Beklagten an einer Fortsetzung der Ehe überzeugt gewesen sei, brauchte dem Berufungsgericht keim Anlaß zu geben, die Aufgabe der ehelichen Gesinnung durch ihn als entschuldbar anzusehen« Mit Recht hat das Berufungsgericht eine Entschuldigung dafür auch nicht in dem Schweigen der Beklagten auf die in dem Schreiben vom 23 o April 1955 Darauf, ob der Kläger noch in den letzten Jahren Uber die Preisgabe der ehelichen Gesinnung hinaus einen Mangel an Verantwortungsgefühl gezeigt hat, indem er erst durch gerichtliche Maßnahmen zu ausreichenden Unterhalts leietungen veranlaßt wurde, kommt es nicht mehr an, so daß auf die insoweit erhobenen RUgen der Revision cht eingo gebenen Umständen schon im Hinblick auf die vom Berufungs gericht mit Recht hervorgehobene Entwicklung der Ehe vor der Trennung, aber auch deshalb, weil eine Wiedervereinigung dex* Eheleute im Jahre 1957 möglich gewesen wäre, keine Rede davon sein, daß die Schuld des Klägers an der Zerrüttung der She und damit seine Verantwortlichkeit für diese Zerrüttung durch die der Ehe auferlegten äußeren Belastungen wesentlich gemildert wird® 3« In dem angefochtenen Urteil wird weiter dargelegt.., der Kläger habe nicht den ihm obliegenden Beweis dafür erbracht, daß der Beklagten die Bindung an die She und die Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, fehle0 Pie Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen© Sie werden auch von der Revision nicht angegriffen© 4e Das auf § 48 EheG gestützte Scheidungsbegehren ist mithin mit Recht abgewiesen worden, und die Revision des Klägers muß zurückgewiesen werden©

KindpolnischBerufungsgerichtBriefEheGEheKläger

Volltext der Entscheidung

IV ZR 21/63
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I m Namen des Volkes
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Verkündet am 20o Dezember 1963
Hoeppe, Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 In dem Rechtsstreit
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des 3etriebsschlossers Paul
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Klägers und Revisionsklägers,
 Brozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 5r<>
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Beklagte und Revisionsbeklagte,
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Prozeißbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dra
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hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung" vom 20* Dezember 1963 unter Mitwirkung des
 Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, WUotenberg, Maaß und Wilden
 für Rocht erkannt:
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4© Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 14© November '962 wird zurückgewiesen©
Der Kläger trägt die Kosten der Revision©
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Von Rechts wegen

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Tatbe etand ^
Der Kläger 1st am
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f9o9 geboren* Die Parteien sind deutsche
 Staa tsangehörige * Sie haben am -3* September f934 vor dem
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Standesbeamten in
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 geschlossen* Aus dieser sind vier Kinder he x’V or ge gangen
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f935 geborene Sohn Günther, die am
4937 geborene Tochter Christel* der am
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 Sohn Horst und der a
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s 942 geborene Sohn Gerhard
 Die Parteien wohnten in
 Kreis
wo der Kläger eine Schlosserwerkstatt betriebe Im März wurde er zur Ordnungspolizei einberufenrt Zuletzt war er
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im März '1944 auf Urlaub in auch der letzte eheliche Verkehr statt*
In dieser Zeit fand
 Im April ;945 geriet der Kläger in jugoslawische Kriegsgefangenschaft * Aus dieser wurde er im November 1948
entlassen* Er
 wandte sich nach Hamburg, wo zwei verhei
 ratete Schwestern der Beklagten lebten* Zunächst wohnte er
 etwa ein Jahr lang bei einer die
 Schwägerinnen* Er rieh
 teto dann einige Räume behelfsmäßig ein, in denen er wohnte und bis zu dem August 1954 ein Pahrradgeschaft betriebe Da das Geschäft zurückging, nahm er bei einem Uncernehmen Arbeit als Maschinenführer an* zu demeist war er auswärts auf Montage*
bei
1956 bezog er eine Wohnung in Seit dem April 1961 ist er als Betriebsschlosser
 Bad o
einem
 Unternehmen in Bad
 tätig*
Die Jeklagte behielt nach einem erfolglosen Fluchtver such Anfang '*945 mit den Kindern ihren Wohnsitz in
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Sie unterschrieb dort im Janr
945 den sog
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schein und nahm abhängige Arbeit
 ter den Polen an
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Der älteste Sohn Günther diente beim polnischen Militär

die Tochter Christel war in einer polnischen Genossenschaft
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beschäftigt und heiratete am 22* Dezember f956 einen im polnischen Polizeidienst stehenden Deutschen, der Sohn Horst
 war in polnischen Gemeindebüro tätig, der jüngste Sohn Ger
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hard trat in die Schlosserlehre
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Hach seiner Ankunft in Hamburg aus der Kriegsgefangene
 ocliaft bemühte sich der Kläger um die Übersiedlung der Bo
 klagten und der Kinder in die Bundesrepublik* Kr setzte sich deswegen in den Jahren von 1949 bis 1955 mit dem Deutschen
 Roten Kreuz in Hamburg in Verbindung und wandte
 ch mehr
 fach an britische und polnische Behörden* auch übersandte
 er der Beklagten im Jahre '1949 die Zuzugsgenehmigung nach hamburg und später ein deutsches Staatsangehörigkeitszeug'*
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i'ebruar 1952* Bis Anfang 1955 wechselten die Par
 teien harmonische Briefe, in denen der Kläger des öfteren sei
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nen Wunsch, die Beklagte und die Kinder bei sich zu iiaben* zu dem Ausdruck brachte«
In einem Brief vom 23 o April 1955 schlug der Klä
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dor Beklagten dann aber wegen der Aussichtslosigkeit der W &cd «^Vereinigung die Scheidung vor« Die Beklagte beant~ wortete diesen Brief nicht* Im Aufträge des Klägers forderte daraufhin ein Rechtsanwalt mit einem Schreiben vom 18* Juli
1955 die Beklagte auf, ihm bis Ende August 1955 mitzuteilen,
 ob sic bereit sei, selbst und mit den Kindern nach Hamburg
 überzusiedeln* falls sie das verneine oder keine Antwort
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 gebe* werde die Ehescheidungsklage erhoben werden«, Die
 Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 9° August ':955* daß sie sich nicht scheiden lassen wolle und durch die pol*-nische Regierung mit Zwang festgehalten werde° Sie habe noch nie geäußert* daß sie nicht zu ihrem Mann zurückkehren wolle« Sie bitte* sie weiterhin damit zu verschonen* sie brauche ihre Kraft* denn das Leben sei für alleinstehende
 trauen schwer und hart« Sobald die polnische Regierung sie
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freigebe* fahre sie mit den Kindern ab* Der Kläger reichte
 im September 1955 die Scheidungsklage ein«
Nach der Klagerhebung stellte er erneut den Antrag auf Familienzusammenführung* aber nur für die Kinder* nicht für die Beklagteo Auf Grund der von der Beklagten erhobenen*
später für erledigt erklärten Widerklage, mit der sie vom
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Kläger verlangte, alle zur Umsiedlung der Beklagten und der Kinder in die Bundesrepublik möglichen Maßnahmen zu ergreifen* stellte er einen solchen Antrag auch für :idie Beklagte* aller dings unbeschadet seines kcheidungsbegehrens» Die Beklagte traf dann mit den drei Söhnen am 15* November 193s7 in Ham-
burg ein* die Tochter mit ihrem Ehemann einige Zeit später Die Beklagte teilte dem Kläger ihre Ankunft nicht selbst mit-. Durch Beschluß vom 29* November 1957 wurde der Schei-
dungsrechtsotreit für sechs Monate ausgesetzt, die Parteien
 fandon jedoch nicht wieder zueinander
 Der Kläger hat sein Scheidungsbegehren in erster Linie auf § 43 EhoG, hilfsweise auf § 48 EheG gestützt und bean-
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tragt, die Ehe zu scheiden und die Beklagte für schuldig zu erklären? hilfsweise, die Ehe ohne Schuldausspruch zu scheiden«
Sr hat vorgetragen, die Ehe sei unheilbar zerrüttert,
 und er lehne die Wiederherstellung des ehelichen Verhält-
nisses abo Die Beklagte habe die Zerrüttung dui*eh ihr schuld-
haftes
 Verhalten herbeigeführt« Sie habe kein Interesse an
 ihn und einer Wiedervereinigung gehabt, sondern an ihrem Heimatort unter polnischer Herrschaft bleiben wollen« Sie habe sich soinerzoit der allgemeinen Fluchtbewegung nicht angeschlossen und in der Folgezeit die oftmals bestehende günstige Gelegenheit zur Übersiedelung in die Bundesrepublik
 bgelehnto Durch Option habe sie die polnische Staatsange
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hörigkeit erhalten, zu dem mindesten habe sie durch Unterzeich-
nung des Masurenscheins ihre Hinneigung zu dem Polentum bekun

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Dadurch sowie durch den Umstand« daß der älteste Sohn
 zu dem polnischen Militär gegangen sei und daß sie die lochte
 und de
 eiten Sohn im polnischen öffentlichen Di
 unter-
gebracht habe, habe sie einen Zustand geschaffen, der einer späteren Übersiedelung entgegengestanden habe* Sie selbst habe einem unverheirateten polnischen Lehi’er und dem ebenfalls unverheirateten polnischen Amtsvorsteher die Wirtschaft geführt und mit dem Aratsvorsteher in einem eheähnlichen Verhältnis gelebt« Als dieser Mann von polnischen nationalen Partisanen abgeholt worden sei, habe sie weinend für ihn um Gnade gebeten« Im Jahre 1946 habe sie es verhindert,
 daß er, der Kläger als Bewohner des polnisch besetzten Ge
 bietes vorzeitig aus der jugoslawischen Kriegsgefangenschaft
 entlassen worden sei, und ihm trotz seiner Bitten keine ent
 sprechende Bescheinigung übersandt« Gegen die Übersiedlung seiner Eltern habe sie sich gewandt, weil sie die von diesen gegebene Hilfe für ihre eigenen Kinder nicht habe entbehren
 wolle
Seine Briefe habe sie selten und nur kühl und
 chlich
beantwortet« An den die Kinder betreffenden
 Ent s ch ei d ungen
 habe
sie
 ihn nicht beteiligt« Sie habe die Kinder gegen ihn
 eingenommen und bewirkt, daß sie sich ihm gegenüber bei einem Besuch am 27» September s958 feindselig verhalten hätten*
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io habe selbst nach der Ankunft in Hamburg nichts unternommen
 um eine Wiederannäherung zu bewirken» Es komme ihr nur darauf an, materielle Vorteile zu erlangen» Sie habe lediglich
 Unterhaltsansprüche an ihn gestellt und unnötige Pfändungen gegen ihn ausgebracht
 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfs weise bei einer Scheidung nach § 48 EheG den Kläger für schuldig zu erklären»
Sie hat die Behauptungen des Klägers bestritten und aus geführt, sie sei stets bestrebt gewesen, mit den Kindern zu dem Kläger in die Bundesrepublik überzusiedeln» Das sei
 ihr infolge der widrigen politischen Verhältnisse bis 1957 nicht gelungen» Die polnische Staatsangehörigkeit habe
 sie
nicht angenommen, vielmehr sei sie gezwungen gewesen» den Masurenschein zu unterschreiben, da sie sonst keine Arbeit und
 keinen Unterhalt für sich und die Kinder erhalten hätte
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Polonium habe sie sich nicht zugewendot? insbesondere habe sie nicht zu dem Lehrer und dem Amtsvorsteher in Beziehungen ge-
standen, und auch bei der Abführung des Amtsvorstehers hab
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sie für ihn nicht um Gnade gebeten» Die vorzeitige Entlassung des Klägers aus der Kriegsgefangenschaft habe sie nicht hintertrieben» Es habe die Gefahr bestanden, daß der Kläger als früherer Angehöriger der deutschen Polizeitruppe von den Polen verfolgt worden wäre, wenn er in die Heimat.% surückgekehrt wäre» Der Kläger habe nur ungenügend vom Westen her für die Kinder gesorgt, und sie sei gezwungen geweson, die nötigen Entscheidungen wegen deren Erziehung selbst zu treffen Ihre Briefe habe er oft monatelang nicht beantwortet» Ihren
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Vorschlag, die Zusammenkunft auf dem Vie ge über Ost- und West
 berlin zu erreichen, habe er abgelohnt

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 mit der 20 Jahre jüngeren unverheirateten Margret mit der er zussmmenwohne, in ehebrecherischen Beziehungen :
Sein Scheidungsvorschlag
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ihr völlig überraschend gekommen.
und sie sei unfähig gewesen, darauf alsbald zu antworten* Sie habe dann erwarten können, daß der Kläger den ersten Schritt
 zu
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kränkt gefühlts sie habe deshalb keine Veranlassung gesehen,
 von sich aus etwas für die Wiederannäherung zu unternehmen-
Die Kinder habe sie nicht gegen den Kläger aufgehetzt
 Sie
halte an der Ehe fest und werde zu dem
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 wenn er die Beziehungen zu Margret
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Das Landgericht hat die Klage abgewieseno
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Der Kläger hat Berufung eingelegte.
isr hat im zweiten Rechtszug eingeräumt, daß er nach den
 Ergehen des Urteils erster Instanz ehebrecherische Beziehungen
 zu Margret
 aufgenommen habe« diese seien aber für die
 Zerrüttung der Ehe nicht ursächlich«? Sein bisheriges Vorbrin
 gen hat er dahin ergänzt, er
 habe seine Bemühungen um die Um
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siedelung der Beklagten eingestellte als er erfahren habe, daß die Beklagte den Masurenschein unterschrieben habe* Er ha be damals auch Ungünstiges über ihr Verhalten gehört und dem glauben müssen* Die Ausreise der Beklagten sei nicht auf den ihm aufgezwungenen Aussiedelungsantrag, sondern das allgemeine Umoiedlungsunternehmen zurückzuführen, das alle zurück
 gebliebenen Deutschen erfaßt habe. Mit ihrem gesamten Verhalten
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habe die Beklagte sich von den durch die Ehe begründeten Pflichten losgesagt« Ihr fehle die innere Bindung an die Ehe und die Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen; ihre anders lautenden Beteuerungen seien nur aus prozeßtechnischen Grün den zu v erstehen<>
Die Beklagte ist dem Vortrag des Klägers weiterhin entgegengetreten« Nach der Aussetzung des Rechtsstreits habe sie an den Kläger wegen einer Aussprache geschrieben, er habe* aber nicht geantwortete Sie hat nochmals betont, daß sie zur Fortsetzung der Ehe bereit sei, wenn der Kläger sich von Margret Neumann löse«
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen-
Mit der Revision verfolgt der Kläger den Antrag, die Ehe nach § 48 EheG ohne Schuldausspruch zu scheiden, weiter«
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Das Berufungsgericht hat sowohl das auf
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wie das auf § 48 EheG gestützte Scheidungsbegehren des Klä-
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 gers als unbegründet bezeichnet, das auf
 deshalb, weil zwar die häusliche Gemeinschaft der Parteien
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nachzuprüfen/j ob in dom angefochtenen Urteil die Voraus
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 klagten, der in ihrem Klagabweisungsantrag liegt, rechtlich einwandfrei dargetan sind
2oQ) Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Annahme, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe allein verschuldet habe, auf die Ausführungen verwiesen, die in dem angefoch«* tenen Urteil zu dem auf 43 EheG gestützten Scheidungsbegehren enthalten sind«
Bei der Erörterung dieses Scheidungsbegehrens hat das
 Berufungsgericht eingehend., dargelegt, es sei nicht erwiesen,
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daß die Beklagte sich ehewidrig verhalten habe.
Die Schuld an dem Scheitern der Ehe treffe allein den Kläger» Es könne sein, daß er erst Mitte 1959 ehewidrige und
 ehebrecherische Beziehungen zu Margret N
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 habe und diesen für die damals bereits bestehende vollständige Ehezerrüttung keine ursächliche Bedeutung mehr beizu demessen sei. Schuldhaft ehewidrig habe sich der Kläger jedoch verhalten,
 ersten Hälfte des Jahres ^955 seine Einstellun
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u der Beklagten grundlegend geändert und seine eheliche Ge
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 sirmung ohne stichhaltigen Grund nicht bewahrt habec.
Anlaß für seine veränderte Haltung sei nicht ersichtlich« habe auch im Jahre 1955 die Aussicht für eine Wi^'^woreini gung nicht als vollständig ausgeschlossen ansehen können» Jedenfalls 3ei von ihm zu erwarten gewesen, daß er nach dem Eintreffen der Beklagten ir-. -Hamburg sein Verhalten geändert zu dem mindesten eine Aussprache herbeigeführt hätte» Er sei
 aber jedem Versuch zu einer Verständigung ausgewichen* Sein Verhalten könne er nicht damit rechtfertigen, daß er
 in der Zwischenzeit Ungünstiges über die Beklagte gehört
*
und deshalb das Vertrauen zu ihr verloren habe* Das habe sich als bloßes Gerede herausgestellt*
Es könne nicht anerkannt werden* daß schicksalsmäßige von dem Verschulden einer Partei unabhängige Vorgänge die Ehe zerstört hätten« Die Lösung der langjährigen* mit der Geburt von vier Kindern gesegneten Ehe werde von dem Kläger mit fadenscheinigen Gründen erstrebt, obwohl für ihn seit 1957 Gelegenheit bestanden habe, etwaige Mißverstand-
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 niase aufzuklären und die Entfremdung zu beseitigen* habe der Kläger in den letzten Jahren einen erheblichen Mangel an Verantwortungsgefühl gezeigt, da er die Beklagte nach ihrer Übersiedelung ganz sich selbst überlassen habe und erst durch gerichtliche Maßnahmen habe veranlaßt werden müssen, ihr einen ausreichenden Unternalt zu gewähren«
b) Die' Revision wendet sich nicht dagegen, daß das Berufungsgericht ein ins Gewicht fallendes ehewidriges Verhalten der Beklagten nicht festgestellt hat« Sie ist jedoch der Auffassung, daß die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe die Zerrüttung verschuldet, rechts-
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fehlerhaft getroffen und dabei der Prozeßstoff nicht ausge* schöpft worden sei« Das Berufungsgericht habe die Gründe? die von dem Kläger für s einen in der ersten Hälfte des Jahres ’955 eingetretejien Sinneswandöl angegeben worden seien, nicht ausreichend gewürdigt« Das gelte für den Vortrag, der Kläger habe auf Grund der Nachrichten, die Beklagte habe den Masurenschein unterschrieben, davon ausgehen können, daß sie
 sich entschlossen habe, in dem polnisch besetzten Gebiet zu bleiben, weil die Unterzeichnung einer Option für Polen gleiehgekoramen sei«
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Kläger jedoch von der Unterzeichnung des Masuren-
Scheins
 durch die Beklagte bereits Kenntnis, als er ihr
 den Brief vom 18* Oktober 1951 schrieb<> Nach dem Inhalt diese Briefes, der mit den sonstigen überreichten Urkunden Gegensiia der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gewesen ist, war der Kläger zwar vorher infolge von Andeutungen
 und Äußerungen anderer Personen sich nicht sicher gewesen
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ob die von der Beklagten geleistete Unterschrift etwa eine endgültige Option für Polen bedeutet habe; das Berufungsgo-rieht konnte das Schreiben jedoch dahin würdigen, daß er nunmehr mit der Gültigkeit der Unterschrift nur für drei
 Monate rechnete, und daß er der Beklagten wegen der Unt
 schrift keine Vorwürfe machteo Dann konnte die Unterzeichnung des Masurenscheins es auch nicht rechtfertigen, daß er
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 gegen die Beklagte änderte * Im üb
 rigon wäre das angesichts der damals nicht als aussichts-
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 anzusehenden Auesiedclungsmöglichkeiten auch dann
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wenn dem Kläger gesagt worden wäre, die Be
 klagte sei wegen ihrer angeblichen Option für Polen seiner-
t nicht aus Ostpreußen herausgekommon, oder wenn er die
 Bedeutung des Masurenscheins überschätzt hätte« Der Vernehmung weiterer Zeugen darüber, was dem Kläger über die Folgon der Unterzeichnung des Masurenscheins gesagt worden war, bedurfte es deshalb nicht
c) Die Revision meint weiter, unmittelbarer Anlaß dafüi
 daß der Kläger seine Bemühungen um eine Zusammenführung
 eingestellt und die Scheidungsklage erhoben habe, sei
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das Schreiben seiner Schwester Emma Maul vom V!» Juli '*955 gewesen* auf deren Mitteilung sich seine endgültige Überzeugung habe gründen können, daß die Beklagte ihm nicht nach namburg folgen wolle, zu demal die Schwester bei einem
 späteren Besuch in dem polnisch besetzten Gebiet die in
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ihrem Schreiben wiedergegebene Auffassung bestätigt gefunden habe«, Bas Berufungsgericht habe zu Unrecht die dafür benannte Zeugin Emma Maul nicht vernoramen<>
Pas Berufungsgericht hat die Vernehmung dieser Zeugin abgelehnt, weil das durch sie unter Beweis gestellte Vorbringen im Grunde ohne Beweisbedeutung und auch ange-
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 Beweisaufnahme nicht zur Belastung der Beklagten
 geeignet seio Der Brief der in Berlin lebenden Zeugin vom
11, Juli 1955? der die Grundlage für ihre vom Kläger bean-
tragte Vernehmung bilden sollte, enthielt auch nur allge
 meine Angaben darüber, daß nach dem Bericht einer in Bht
 preußen lobenden anderen Schwester des Klägersund der Zeu
 gin die Beklagto und die Tochter Christel vergnügungssüchtig seien und ds besser hätten, als sie es bei dem Kläger haben könnten, und daß die Beklagte nicht an eine Übersiedelung denke| sie, die Briefachreiberin, habe das Gefühl, daß die Beklagte an den Kläger schreibe, damit er
 ihr etwas schicke, sonst habe sie ihn bestimmt schon ver-
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> Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das
 Berufungsgericht bei derart unbestimmten und wenig kon-
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kreten Angaben von einer Vernehmung der Zeugin, die außerdem nicht ohne weiteres wissen konnte und nicht dahin benannt war, welchen Einfluß ihre Mitteilungen auf die ehe liehe Gesinnung des Klägers hatten^ abgesehen hat«
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 daß sie bei einem späteren Besuch am Heimatort der Par-
teien die in dem Brief wiedergegebenen Angaben bestätigt
 gefunden habe? diese Zeugin und Frau Erna	böi
 der es sich möglicherweise um eine andere Schwester des Klägers handelt? ferner dafür? daß sie bei dem Besuch in Ostpreußen von dor Erschießung des Amtsvorstehers erfahren hätten? der die Deutschen drangsaliert habe und sogar bei den Polen verhaßt gewesen sei? für den aber die Beklagte um Gnade gebeten habe« Frau	sollte ferner bekunden-*
daß bei ihrem jbeoubh die Kinder der Parteien nicht einmal
 nach dem Kläger gefragt hätten und ihm auch keinen Gruß hätten bestellen lassen.
Die Revision will aber selbst nicht in Zweifel ziehen-* daß dei’ Beklagten in diesem Zusammenhang kein ehewidriges Vorhalten nachzuwoisen sei* sie ist nur der Auffassung* daß den Kläger kein Verschulden treffe? wenn er auf Grund der Berichte? die er erhielt? seine eheliche Gesinnung auf * gegeben habe» Da jedoch der Besuch in Ostpreußen nach dem Vortrag des Klägers erst *957 stattfand? können die darüber gegebenen Berichte keinen Einfluß auf den im Jahre *955 bei dem Kläger eingetretenon Gesinnungswandel gehabt habeno Aber auch noch? als er die Berichte erhalten hatte? war es seine Pflicht? nach dem Eintreffen der Beklagten in Hamburg eine Aussprache mit ihr zu suchen und sich um
 die Beseitigung des aufgekommenen Mißtrauens zu bemühen.-
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Der weitere schi'iftliche Bericht, den der Kläger im Jahre *959 von seiner noch in Ostpreußen wohnenden Schwestei» Frau Grete SchfH^ erhielt? befreite ihn ebenfalls nicht von der nach wie vor bestehenden Verpflichtung? sich im Ge> • spinach mit der Beklagten um eine Aufklärung zu bemühen und
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damit die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme der ehe
 liehen Gemeinschaft zu schaffen«» Die Mitteilungen, die der
 Kläger erhalten hatte, waren nicht geeignet, sein völlig ah-

lehnendes Verhalten gegenüber der Beklagten, das nach den
Ö
etroffenen Feststellungen entscheidend zur Zerrüttung der
 Ehe beigetragen hat, in milderem Dicht erscheinen zu lassen« Unter diesem Gesichtspunkt war deshalb eine Vernehmung
 der Schwestern des Klagers und des Ehe
 der in Ostpreußen
 gebliebenen Schwester nicht erforderlich»
Dieser Würdigung des Verhaltens des Klägers nach der Übersiedelung der Beklagten in die Bundesrepublik läßt sich nicht entgegensetzen, daß die Beklagte ihm ihre Ankunft in Hamburg nicht selbst mitgeteilt habe, und daß sie keine Verständigung gesucht habe» Es ist kein Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht den schroffen Brief der Beklagten vom

*1

November 1957 mit ihrer Enttäuschung über den Kläger
 erklärt und es als für sie unzu demutbar bezeichnet hat, sich
*
immer wieder mit aussichtslosen Bitten zu erniedrigen-
d) Die Erklärung, die der Kläger bei seiner Parteivernehmung vom 13« Juli 1962 dafür gegeben hat, daß er von dem fehlenden Interesse der Beklagten an einer Fortsetzung der
 Ehe
überzeugt gewesen sei, brauchte dem Berufungsgericht keim
 Anlaß zu geben, die Aufgabe der ehelichen Gesinnung durch ihn als entschuldbar anzusehen« Mit Recht hat das Berufungsgericht eine Entschuldigung dafür auch nicht in dem Schweigen
 der Beklagten auf die in dem Schreiben vom 23 o April 1955
*
enthaltene Anfrage wegen einer Scheidung und in der Antwort
 der Beklagten vom
 August. 1955 auf
 das Scnreiben
 des Anwalts
 des Klägers vom

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Juli 1955 geseheno Die Antwort, die freilich
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5
* «*
deutlich die Verbitterung Uber die Absichten des Klägers erkennen läßt, ergibt eindeutig die Bereitschaft der Beklagten, zu dem Kläger Uberzusiedeln, sobald es möglich sei.
e
Darauf, ob der Kläger noch in den letzten Jahren
 Uber die Preisgabe der ehelichen Gesinnung hinaus einen Mangel an Verantwortungsgefühl gezeigt hat, indem er erst
 durch gerichtliche Maßnahmen zu ausreichenden Unterhalts
 leietungen veranlaßt wurde, kommt es nicht mehr an, so daß
 auf die insoweit erhobenen RUgen der Revision
 cht eingo
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gangen zu werden braucht * Auch abgesehen davon kann auf Grund der von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht in Zweifel gezogen werden, daß den Kläger jedenfalls die Überwiegende Schuld an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe, wie sie im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht bestanden hat, trifft» Wenn der Ssnat im Gegensatz zu dem Berufungsgericht nicht von der Allein-schuld, sondern der überwiegenden Schuld des Klägers im
 Sinne des
48 Abs» 2 EheG spricht, so deshalb, weil das
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Verschulden auch gegenüber den schicksalsmäßigen, von einem
 verschulden unabhängigen Umständen abzuwägen ist und
 verkannt werden kann, daß auch die lange zwangsweise Trennung der Parteien eine mit\vi**kende Ursache für die schließlich
 eingetretene unheilbare Ehezerrüttung darstellto Mit dem
 Berufungsgericht ist aber Boi der Bewertung der ehezerrütten^
den Tatsachen dem schuldhaften Versagen des Klägers
 das
weitaus größere Gewicht beizu demessen« Es kann unter den ge-
gebenen Umständen schon im Hinblick auf die vom Berufungs gericht mit Recht hervorgehobene Entwicklung der Ehe vor
 der Trennung, aber auch deshalb, weil eine Wiedervereinigung
 dex* Eheleute im Jahre 1957 möglich gewesen wäre, keine Rede davon sein, daß die Schuld des Klägers an der Zerrüttung der
 She und damit seine Verantwortlichkeit für diese Zerrüttung durch die der Ehe auferlegten äußeren Belastungen wesentlich gemildert wird®
3« In dem angefochtenen Urteil wird weiter dargelegt.., der Kläger habe nicht den ihm obliegenden Beweis dafür erbracht, daß der Beklagten die Bindung an die She und die Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, fehle0 Pie Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen© Sie werden auch von der Revision nicht angegriffen©
4e Das auf § 48 EheG gestützte Scheidungsbegehren ist mithin mit Recht abgewiesen worden, und die Revision des Klägers muß zurückgewiesen werden©
Die Kostenentscheidirng beruht auf § 97 Abs© i ZPO* Ascher	Baske	Wüstenberg
 Maaß
Wilden