ZPO §§ 1443 402; BEG § 209 Abs, 1 Die Feststellung des Sachverhalts, den der gerichtliche Sachverständige seinem Gutachten zugrunde zu legen hat, ist regelmäßig Aufgabe des Richters, wenn es dabei auf die Sachkunde des Gutachters nicht ankommt, - Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. in K Sie forderte Entschädigving wegen Schadens am Leben nach ihrem verstorbenen Ehemann mit der Begründung, ihr Ehemann habe 3ich durch den Aufenthalt im Konzentrationslager ein Herzleiden zugezogen, das sich durch das Leben in dem Hochgebirgsklima Boliviens (5600 bis 3800 m hoch) ständig verschlechtert und schließlich zu seinem Tode geführt habe. Es hat es nicht als wahrscheinlich angesehen, daß zwischen dem Tode des Verfolgten und nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Hach dem Tode der damaligen Klägerin hat ihr Sohn, der jetzige Kläger, als Alleinerbe seiner Mutter den Rechtsstreit aufgenommen und das Urteil des Landgerichts mit der Berufung angefochten. Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung des Landgerichts bestätigt,, Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß der Anspruch des Klägers nach den §§ 15j 28, 41 BEG nur begründet ist, wenn der Vater des Klägers durch den Aufenthalt im Konzentrationslager an seiner Gesundheit geschädigt und an den Folgen dieser Schädigung verstorben ist. Br. der den Vater des Klägers ebenfalls in Eolivien behandelt hatte, erklärte in der von ihm ausgestellten Bescheinigung, daß es ihm unmöglich gewesen sei, das Leben des Verstorbenen zu erhalten. des vorangegangenen Leidens zu gewinnen,, Nachdem aber die Auffassung des Klägers, daß der Aufenthalt seines Vaters im Konzentrationslager ein möglicherweise schon vorhandenes Herzleiden verschlechtert habe, in einer vom Kläger übergebenen ärztlichen Stellungnahme (Bl. 76-78 Ga) bestätigt worden war, hat das Berufungsgericht in den Beweisbeschluß vom 27. -, aufgrund der ärztlichen Erfahrung über Art und Ursache des Herzversagens bei älteren Menschen entnommen, daß nach diesen Zeugnissen arteriosklerotische Veränderungen der Herzkranegefäße zu dem Tode geführt haben. Das Berufungsgericht hat diese Begründung übernommen und hinzugefügt, die Eintragung in der Sterbeurkunde beruhe sicher auf einem unmittelbaren Eindruck des Arztes Dr» F^|^, der den Verstorbenen kurz vor oder nach dem Tode gesehen habe. Er darf sich die Aufklärung des für den Sachverständigen wichtigen Sachverhalts - der sogenannten Anschlußtatsachen - jedenfalls dann nicht aus der Hand nehmen lassen, wenn es nach Lage der Dinge hierbei auf das Fachwissen des Sachverständigen nicht ankommen kann (Stein-Jonas-Schönke, ZPO, 18„Aufl. Damit diese Grenzen eingehalten werden, hat der Richter die Tätigkeit des Sachverständigen su leiten, wie das in § 87 StPO ausdrücklich vorgeschrieben ist. Der Richter darf aber bei der Würdigung und Verwertung des Gutachtens dem Sachverständigen dann nicht ohne weiteres xolgen, wenn das Gutachten auf Tatsachen beruht, deren Pest- Stellung nach den Grundlagen unseres Verfahrensrechts dem Richter ohgelegen hätte« läßt sich die Notwendigkeit au derartigen Feststellungen vor Erstattung des Gutachtens nicht voraussehen, und wendet sich der Sachverständige in Laufe seiner Arbeit nicht an das Gericht oder geht er nicht von den verschiedenen Möglichkeiten der Tatsachenbeurteilung aus, so muß der Richter wenigstens nachträglich die erforderlichen Beweise erheben und den Sachverständigen notfalls su einer weiteren Stellungnahme veranlassen« Es war danach Aufgabe des Richters und nicht die des Sachverständigen aufzuklären, auf welche Yfeise der Vermerk über die Todesursache in der Sterbeurkunde zustande gekommen war. Angaben solcher Personen beruht, die dem Verstorbenen ira Zeitpunkt des Todes nahe waren, spricht nichts dafür, daß dem Vermerk mehr Bedeutung beisumessen ist als den Bescheinigungen der Ärzte, die den Verfolgten in seinen letzten Lebensjahren behandelt haben. Wollte das Gericht daher seiner Entscheidung die von Br» bescheinigte Todesursache zugrunde legen, müßte es selbst zu klären versuchen, wie es zu diesem Vermerk gekommen war oder aber wenigstens Feststellungen darüber su treffen suchen, wie in Bolivien solche Urkunden und ihr Inhalt im allgemeinen zustande kommen. Au%rdem hatte der Kläger für den Fall, daß das Gericht der in der Sterbeurkunde von Br. bescheinigten Todesursache Gewicht beilegen würde, die Vernehmung dieses Arztes angeregt und ausgeführt, das Zustandekommen des 4« Die Aufklärung dieses Sachverhalts erübrigte sich auch nicht im Hinblick auf die Vorschriften der ZPO über den Urkundenbeweis , Zwar v/ird allgemein angenommen, daß öffentliche Urkunden auch;dann vorliegen, wenn sie von ausländischen Behörden ausgestellt sind, und daß die Beweisregeln der ZPO für solche Urkunden gelten, wenn sie vom Gericht als echt anzusehen sind (§ 438 Abs«, 1 ZPO RG< JV/'’27, 1096 Nr. 14)« 5. Es läßt sich nicht ausschließen, daß das Berufungsgericht dann, wenn ihm dieser Verfahrensverstoß nicht unterlaufen v/äre, die Präge, welches Leiden den 5od des Vaters de3 Klägers herbeigeführt hat, anders entschieden hätte.
Fachs chlagev/erk: 3a Amtliche Sammlung: ja ZPO §§ 1443 402; BEG § 209 Abs, 1 Die Feststellung des Sachverhalts, den der gerichtliche Sachverständige seinem Gutachten zugrunde zu legen hat, ist regelmäßig Aufgabe des Richters, wenn es dabei auf die Sachkunde des Gutachters nicht ankommt, BGH, Urto v, 15« Juli 1962 - IV ZR 21/62 OLG Koblenz LG Mainz IV ZR 21/62 Verkündet am 13- Juli 1962 Becker, Justizangestellter, ale Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I m Hamen des Volkes In der Entschädigungssache des Ulrich R , c/o Klägers und Revisionsklägers, - Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. in K gegen das Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch den Direktor des Landesamto für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Hains, Aliceplatz 4, - Proseßbevollmächtigter: Beklagteiund Revisionobeklagten, Rechtsanwalt Frhr. hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 1962 unter Xitwir-kung der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, I-Iaaß, Wilden und Dr. Graf für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3o Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 7» Februar 1961 aufgehoben. Der Rechtsstreit v/ird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwicsen. Gerichtagebühren und Auslagen für die Revisionsinstanz worden nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Der im Jahre 1884 in Breslau geborene, 1945 in Bolivien verstorbene Vater deB Klägers ist al3 Jude verfolgt worden. Vom 10. November bis 15. Dezember 1938 wurde er in Konzentrationslager Buchenwald festgehalten. An 1. April 1939 wanderte er mit seiner Ehefrau nach Bolivien aus. In den folgenden Jahren war er in La Paz Vertreter einer Brauerei. Im Alter von 61 Jahren starb er, nachdem er schon jahrelang vorher von mehreren Ärzten wegen eines Herzleidens behandelt worden war. Seine Witwe kehrte 1954 wieder nach Deutschland zurück. Sie forderte Entschädigving wegen Schadens am Leben nach ihrem verstorbenen Ehemann mit der Begründung, ihr Ehemann habe 3ich durch den Aufenthalt im Konzentrationslager ein Herzleiden zugezogen, das sich durch das Leben in dem Hochgebirgsklima Boliviens (5600 bis 3800 m hoch) ständig verschlechtert und schließlich zu seinem Tode geführt habe. Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt, das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat es nicht als wahrscheinlich angesehen, daß zwischen dem Tode des Verfolgten und nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Hach dem Tode der damaligen Klägerin hat ihr Sohn, der jetzige Kläger, als Alleinerbe seiner Mutter den Rechtsstreit aufgenommen und das Urteil des Landgerichts mit der Berufung angefochten. Sr fordert für die Seit vom 1. Oktober 1945 bis 31.Oktober l/55 eine Xapitalentschädigung von 34.170,40 DM sowie für die folgenden Zeitabschnitte bis zu dem Tode seiner Mutter (31. Dezember 1959) Rentenbesüge von insgesamt 39«7435— DM. -3- Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung des Landgerichts bestätigt,, Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Das beklagte Land bittet, die Revision zurücksuweisen. Entscheidungsgrüiide: Die Revision ist begründet. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß der Anspruch des Klägers nach den §§ 15j 28, 41 BEG nur begründet ist, wenn der Vater des Klägers durch den Aufenthalt im Konzentrationslager an seiner Gesundheit geschädigt und an den Folgen dieser Schädigung verstorben ist. Dabei genügt es nach § 25 Abs. 2 der 2. DV-BEG, daß der ursächliche Zusammenhang zwischen der Gesundheitsschädigung und dem Tode wahrscheinlich ist. Das Berufungsgericht hat jedoch einen solchen Zusammenhang verneint. Im Einklang mit dem Gutachten des von ihm bestellten ärztlichen Sachverständigen, Prof. Dr. Schlonka, ist es zu der Überzeugung gekommen, daß der Vater des Klägers nicht an den Folgen des durch die Haft manifest gewordenen und durch das Höhenklima verschlechterten Herzleides verstorben ist, sondern an den Folgen arterio-sklero-tischer Veränderungen im Hirn, die nach Ansicht des Sachverständigen nicht durch Haft oder den Aufenthalt in La Paz begünstigt worden sind. 2. Diese Überzeugung ist unter Verletzung von Verfahrensgrundsätzen zustande gekommen. Das hat die Revision mit Recht gerügt. Dieser Rüge liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mutter des Klägers hatte schon gegenüber der Entschädigungsbehörde vorgetragen, ihr Ehemann sei vor der Festnahme 1938 gesund gewesen. In dem gerichtlichen Verfahren hatte sie sum Beweise für diese Behauptung (Bl* 67 GA) eine Reihe von eidesstattlichen Versicherungen vorgelegt. Sie hatte ferner behauptet, daß ihr Ehemann während des Konzentrationslageraufenthaltes einen Gewichtsverlust von 55 Pfund erlitten und nach seiner Rückkehr mit Schweißausbrüchen und Luftmangel zu kämpfen gehabt habe. Nach seiner Auswanderung nach Bolivien war der Vater des Klägers wegen eines Herzleidens in ärztlicher Behandlung« Einer seiner Ärzte, Br. K^|^, hatte in einer am 16.Januar 1954 ausgestellten Bescheinigung angegeben, daß der Vater des Klägers "an einer aus Beutschland mitgebrachten Hefzmuskelsehwäche gelitten habe, die sich aufgrund seines Aufenthalts in der Höhe Boliviens zusehends verschlechtert" habe. Biese Bescheinigung schließt mit dem Satz: "Sein Tod erfolgte durch Herzschlag". Br. der den Vater des Klägers ebenfalls in Eolivien behandelt hatte, erklärte in der von ihm ausgestellten Bescheinigung, daß es ihm unmöglich gewesen sei, das Leben des Verstorbenen zu erhalten. Es sei ihm nicht gelungen, sein geschwächtes Herz, den die Höhe schlecht bekommen sei, zu stärken. Über die Todesursache findet sich außerdem in der unter dem 29. September 1945 ausgestellten Sterbeurkunde der Personenstandsbehörde in Bolivien folgender Vermerk: "Congestion cerebral" (Gchirnstauung) sowie die Angabe, daß der Tod durch Br. P^^^ bestätigt worden sei. Aufgrund dieser v/enig ausführlichen und wenig bestimmten Angaben über den Krankheitsverlauf und die Todesursache w££*cn die von der Entschädigungobehörde zugezogenen ärztlichen Sachverständigen Br. Maiwald (E 60, 54) und Prof. Br. Aschcnbrcnncr (E 45) nicht in der Lage, einigermaßen sichere Anlialtspunkte für die Todesursache und die Art des vorangegangenen Leidens zu gewinnen,, Nachdem aber die Auffassung des Klägers, daß der Aufenthalt seines Vaters im Konzentrationslager ein möglicherweise schon vorhandenes Herzleiden verschlechtert habe, in einer vom Kläger übergebenen ärztlichen Stellungnahme (Bl. 76-78 Ga) bestätigt worden war, hat das Berufungsgericht in den Beweisbeschluß vom 27. Juli I960 (Bl. 92) cur Klärung der Präge nach dem ursächlichen Zusammenhang zwischen Haft, Erkrankung und Tod ein Gutachten der Medizinischen Klinik der Universität H^pm^ angefordort und den Gutachter aufgegeben, sich mit den bisher vorliegenden ärztlichen Gutachten und Bescheinigungen auseinanderzusetzen. Der Sachverständige, Prof. Br. Schlomka, ist daher zunächst der Frage nachgegangen, welche Erkrankung des Verfolgten zu seinem Tode geführt hat. Er hat den Zeugnissen der genannten Arzte, die den Vater des Klägers behandelt hatten - Br. und Br. -, aufgrund der ärztlichen Erfahrung über Art und Ursache des Herzversagens bei älteren Menschen entnommen, daß nach diesen Zeugnissen arteriosklerotische Veränderungen der Herzkranegefäße zu dem Tode geführt haben. In Gegensatz dazu hat der Sachverständige den oben wiedergegebenen Vermerk in der Sterbeurkunde "Congestion cerebral" dahin verstanden, daß ein Kirntod, aber kein Herztod ange-nonmen worden ist. Biesen Hirntod hat der Sachverständige nach einer fachlichen Erörterung der in Betracht kommenden Möglichkeiten als Folge artcrio-oklerotischor Veränderungen im Gehirn angesehen, über die Auslegung des Inhalts der erwähnten Urkunden hinaus hat der Sachverständige es weiter als seine Aufgabe angeschen,abzuwägen, welche der beiden Todesursachen als wahrscheinlicher anzuschen ist. Sr hat es als wahrscheinlich angesehen, daß der Verfolgte aufgrund arterio-sklerotischer Veränderungen des Gehirns den Tod gefunden hat. Diese Ansicht hat er damit begründet, daß der Eintragung in der Sterbeurkunde das größere Gewicht beicumessen sei, weil sie von Dr. "doch wohl aufgrund eigener Wahr- nehmungen zu Lebzeiten des Verstorbenen oder aufgrund unmittelbar nach dem Tode von der Umgebung des Verstorbenen gegebener Auskünfte vorgenommen worden ist? Das Berufungsgericht hat diese Begründung übernommen und hinzugefügt, die Eintragung in der Sterbeurkunde beruhe sicher auf einem unmittelbaren Eindruck des Arztes Dr» F^|^, der den Verstorbenen kurz vor oder nach dem Tode gesehen habe. Die vom Kläger angeregte Vernehmung des Dr. F^P hat das Berufungsgericht abgelehnt. 3» Diese Beweiswürdigung verstößt gegen § 286 ZFO» a) Es gehört nicht zu dem Aufgabenbereich des Sachverständigen, das Gericht bei der Würdigung des Beweisv/ertes der in der Sterbeurkunde vermerkten Todesursache zu unterstützen, wenn diese ’Würdigung nicht das Fachwissen des Gutachters voraus-setzt, sondern auf allgemeinen Erwägungen über das Zustandekommen solcher Eintragungen beruht. Ilach dem Inhalt des Beweisbeschlusses war es zwar Aufgabe des Sachverständigen, zur Klärung der Frage nach der Todesursache sich mit dem Inhalt der erwähnten Urkunden aus-einanderzusetzen. Im Bahnen dieser Aufgabe lag es, was der Sachverständige mit Hilfe seines Erfahrungsschatzes abwog, ob yon ärztlichen Standpunkte mehr für die eine oder die andere Todesursache sprach. Soweit er darüber hinaus andere Unstände zur Lösung der Zweifelsfrage heransog, würdigte er Vorgänge, deren Aufklärung und Beurteilung Sache des Richters war» Hach § 144 ZPO hat der Richter darüber su befinden, ob er bei der Beurteilung entscheidungserheblicher Vorgänge die Grenzen seines Wissens und seiner richterlichen Erkenntnisnöglich-keiten erreicht hat und der Hilfe eines Sachverständigen bedarf. Der Richter bestimmt aus eigener Verantwortung heraus . den .Aufgabenbereich des Sachverständigen. Er darf sich die Aufklärung des für den Sachverständigen wichtigen Sachverhalts - der sogenannten Anschlußtatsachen - jedenfalls dann nicht aus der Hand nehmen lassen, wenn es nach Lage der Dinge hierbei auf das Fachwissen des Sachverständigen nicht ankommen kann (Stein-Jonas-Schönke, ZPO, 18„Aufl. Vorbemerkung II 2 vor § 402 ZPO, Löwe-Rosenberg, 21. Aufl. Ann. 5 vor § 72 StPOj Rosenberg, Lehrbuch/ des Deutschen Zivilpro2eßrechts, 8. Aufl., S. 589, RG JW 1903? 66 Hr. 9; BGHZ 25, 207, 213 = HJV/ 1957, 906 Hr. 2 nit kritischer Anmerkung von Bruns). Das gilt sov/ohl für das Vei'fahren in einem Zivilprozeß, in dem der Beibringungsgrundsatz herrscht} wie auch in Verfahren mit Amtsermittlung, wie etwa in Strafprozeß, oder im Verfahren vor den Entschädigungsgerichten. Damit diese Grenzen eingehalten werden, hat der Richter die Tätigkeit des Sachverständigen su leiten, wie das in § 87 StPO ausdrücklich vorgeschrieben ist. Sin Übereinandergreifen der Tätigkeit des Sachverständigen und der des Richters läßt sich nicht immer vermeiden, weil* weder der Richter noch der Sachverständige vor Erstattung des Gutachtens immer voraussehen können, welche Tatsachen der Sachverständige seinem Gutachten zugrunde legen muß. Der Richter darf aber bei der Würdigung und Verwertung des Gutachtens dem Sachverständigen dann nicht ohne weiteres xolgen, wenn das Gutachten auf Tatsachen beruht, deren Pest- - 8 ~ Stellung nach den Grundlagen unseres Verfahrensrechts dem Richter ohgelegen hätte« läßt sich die Notwendigkeit au derartigen Feststellungen vor Erstattung des Gutachtens nicht voraussehen, und wendet sich der Sachverständige in Laufe seiner Arbeit nicht an das Gericht oder geht er nicht von den verschiedenen Möglichkeiten der Tatsachenbeurteilung aus, so muß der Richter wenigstens nachträglich die erforderlichen Beweise erheben und den Sachverständigen notfalls su einer weiteren Stellungnahme veranlassen« Auf die Ausnahmen von diesen Verfahrensgrundsätsen, die in der Rechtsprechung im Einzelfalle zugelassen worden sind (vgl« BGHZ 23, 214), braucht hier nicht eingegangen zu werden« Solche Ausnahmen kommen hier nicht in Betracht. Es war danach Aufgabe des Richters und nicht die des Sachverständigen aufzuklären, auf welche Yfeise der Vermerk über die Todesursache in der Sterbeurkunde zustande gekommen war. In dem vom Gutachter für möglich gehaltenen Fall, daß der Vermerk des Arztes lediglich au;? Angaben solcher Personen beruht, die dem Verstorbenen ira Zeitpunkt des Todes nahe waren, spricht nichts dafür, daß dem Vermerk mehr Bedeutung beisumessen ist als den Bescheinigungen der Ärzte, die den Verfolgten in seinen letzten Lebensjahren behandelt haben. Wollte das Gericht daher seiner Entscheidung die von Br» bescheinigte Todesursache zugrunde legen, müßte es selbst zu klären versuchen, wie es zu diesem Vermerk gekommen war oder aber wenigstens Feststellungen darüber su treffen suchen, wie in Bolivien solche Urkunden und ihr Inhalt im allgemeinen zustande kommen. Au%rdem hatte der Kläger für den Fall, daß das Gericht der in der Sterbeurkunde von Br. bescheinigten Todesursache Gewicht beilegen würde, die Vernehmung dieses Arztes angeregt und ausgeführt, das Zustandekommen des Vermerks müsse aufgeklärt werden«, Damit hatte der Kläger genügend klar zu dem Ausdruck gebracht, was zu geschehen hatte Dadurch, daß das Berufungsgericht sich in diesem Punkte den Sachverständigen anschloß, statt über das Zustandekommen des Vermerks selbst Feststellungen zu treffen, verletzte es zugleich § 176 Abs«, 1 BEG. 4« Die Aufklärung dieses Sachverhalts erübrigte sich auch nicht im Hinblick auf die Vorschriften der ZPO über den Urkundenbeweis , Zwar v/ird allgemein angenommen, daß öffentliche Urkunden auch;dann vorliegen, wenn sie von ausländischen Behörden ausgestellt sind, und daß die Beweisregeln der ZPO für solche Urkunden gelten, wenn sie vom Gericht als echt anzusehen sind (§ 438 Abs«, 1 ZPO RG< JV/'’27, 1096 Nr. 14)« Ob seiner Rechtsprechung zu folgen ist, braucht hier nicht entschieden zu werden« Bei der Sterbeurkunde der Personenstandsbehörde in Bolivien handelte es sich um eine Urkunde im Sinne des § 418 ZPO. Es ergibt sich aber aus ihr, daß der Vermerk über die (Todesursache nicht auf der eigenen Wahrnehmung der Behörde beruht. Die Beweisregel des § 418 Ab So 1 gilt daher nicht für den Vermerk über die (Todesursache (vgl. BGH Ul Nr. 3 zu § 418). - 10 - 5. Es läßt sich nicht ausschließen, daß das Berufungsgericht dann, wenn ihm dieser Verfahrensverstoß nicht unterlaufen v/äre, die Präge, welches Leiden den 5od des Vaters de3 Klägers herbeigeführt hat, anders entschieden hätte. Bas angefochtene Urteil kann daher auf dem erörterten Verfahrensverstoß beruhen. Es muß deshalb aufgehoben und der P.echtsstreit an das Berufungsgericht surückverwiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 225 Abs. 1 BEO. Baske Wüstenberg Maaß Wilden Br. Graf