Rechtsanwalt Dr. der dieses Rechtsmittel für die Klägerin eingelegt hat, war nicht beim Berufungsgericht zugelassen und er hat die Klägerin auch im ersten Rechtszug nicht im Sinne des Die von ihm eingelegte Berufung ist deswegen, wie der Senat für ähnlich liegende Fälle wiederholt entschieden hat, unzulässig (LM BEG 1956 § 224 Nr. 3, 4, 7)- Das Gesetz hat in § 224 Abs. 2 BEG im Interesse der Verfolgten eine Ausnahme von dem in § 78 ZPO bestimmten Anwaltszwang Besonders ist hierauf bei der Entscheidung der Frage abzustel-l len, wieweit die in § 224 Abs. 2 Satz 2 BEG bestimmte Ausnahme reicht, ob sie mit Rücksicht auf ihren Abs.4 über ihren Wortlaut hinaus erstreckt werden kann, so daß es genügen würde, wenn der Verfolgte sich vor dem Oberlandesgericht von einem bei irgendeinem deutschen Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen würde. Das Hauptinteresse jedes Verfolgten besteht&darin, daß seine Klage sorgfältig bearbeitet und besonders, daß seine Interessen auch in einer vom Gericht anberaumten mündlichen Verhandlung sachgerecht vertreten werden, damit der Rechtsstreit so schnell wie möglich richtig entschieden wird. Das Gesetz hat nur davon abgesehen, den Verfolgten zu zwingen, sich in der mündlichen Verhandlung veiv treten zu lassen. Beim Berufungsgericht, das in aller Regel nicht nur über Rechtsfragen zu entscheiden, sondern auch noch den Sachverhalt aufzuklären hat, wird die Anwesenheit des Verfolgten oder seine Vertretung in der mündlichen Verhandlung in der überwiegenden Nur wenn der Verfolgte in der mündlichen Verhandlung sachgemäß vertreten ist, können die Aufklärungen gegeben werden, die notwendig sind, um den Beweisbeschluß so zu fassen, daß die erforderlichen Beweise schnell und vollständig eingeholt werden können. Ein Rechtsanwalt, der nicht am Sitze des Berufungsgerichts ansässig ist, wird mit Rücksicht auf die durch die Wahrung eines auswärtigen Termins für ihn entstehende besondere Be lastung und ir. , als der am Ort dieses Gerichts ansässige Rechtsanwalt fa ssen Während diese die Termine zur mündlichen Verhandlung in aller Regel wahrnehmen, tun jene es nur in Ausnahmefällen. demselben Grund ist auch notwendig, die genannte Be timmung eng zulegen und als Rechtsanwalt, der die Klägerin im ersten Rechtszug vertreten hat, nur denjenigen anzusehen der den Rechtsstreit in diesem Rechtszug als ein mit einer Nur für diesen Anwalt, der den Rechtsstreit im ersten Rechtszug voll verantwortlich geführt hat, läßt sich die im Gesetz gemachte Ausnahme von dem Anwaltszwang rechtfertigen. Dieser Prozeßbevollmächtigte kann zwar, wenn er auch nur bei einem Landgericht zugelassen ist, den Rechtsstreit selbst im Berufungsrechtszug führen. Er kann den dort grundsätzlich bestehenden Anwaltszwang nicht dadurch umgehen, daß er einem beim Berufungs gericht nicht zugelassenen Rechtsanwalt im ersten Rechtszug Untervollmacht erteilt und ihn dort als solchen auftreten läßt, damit er dann den Rechtsstreit im zweiten Rechtszug führe. Auch an dieser Rechtsprechung hält der Senat fest Ein Rechtsanwalt kann die Klägerin im ersten Rechtszug im Sinne des Er selbst hat sich in dem von ihm eingereichten Schriftsatz auch nur als solcher bezeichnet und bemerkt, daß die überreichte Vollmacht gleichzeitig eine Zustellungsvollmacht sei. 81 ZPO beschriebenen Umfang erteilt Keinesfalls ist Hechtsanwalt Dr. Hummel dem Gericht gegenüber als Vertreter der Klägerin im Sinne des § 224- Abs. 2 BEG aufgetreten; denn er hat sich beim Landgericht nur als Unterbevollmächtigter gemeldet, in der Sache selbst jedoch keine Ausführungen gemacht. Da Rechtsanwalt Dr. Hummel auch nicht beim Berufungsgericht als Rechtsanwalt zugelassen war, konnte er dort keine Berufung für die Klägerin einlegen.
Verkündet am 31. Hai 1961 Justizangeotollter G Urkundsbeamtor der Geschäftsstelle I m Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit der Frau Edna < * i J (früher Erna S geb. St L N 9 Klägerin und Revisionsklägerin, Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt in Be gegen da kJ Land vertreten durch den Direktor des Landesamts für Wiedergut machung und verwaltete Vermögen in , A platz 9 Beklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr v m hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 26, Mai 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, I.Taaß, Wilden und Dr. Graf für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt/Weinstr. vom 13. Juli I960 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Die Klägerin hat Entschädigungsansprüche angemeldet. Ihr Antrag ist von der Entschädigungsbehörde mit der Begründung abgelehnt worden, daß er verspätet gestellt worden sei und daß der Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Anmeldefrist nicht erteilt werden könne. Das Landgericnt hat die Klage der Klägerin abgewiesen Gegen dieses Urteil hat Rechtsanwalt Dr. Berufung eingelegt. Rechtsanwalt Dr. ist beim Berufungsgeri U J- h o nicht als Rechtsanwalt zugelassen. Er hat sich, während der Rechtsstreit beim Landgericht anhängig war, mit einem a 29. Oktober 1959 eingegangenen Schriftsatz bei diesem Gericht als Unterbevollmächtigter des Dr. H * der den Rechtsstreit als Bevollmächtigter der Klägerin geführt hat, gemeldet. Rechtsanwalt Dr. hat in der Sache keine Ausführungen gemacht. Er hat auch den vom Landgericht anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung nicht wahrgenommen. Das Berufungs gericht hat die Berufung verworfen. Die Klägerin hat Revision eingelegt. Sie verfolgt ihren im ersten Rechtszug gestellten Antrag weiter. Das beklagte Land hat gebeten, die Revision zurückzuweisen. Das Berufungsgericht hat die Berufung mit Recht ver worfen. Rechtsanwalt Dr. der dieses Rechtsmittel für die Klägerin eingelegt hat, war nicht beim Berufungsgericht zugelassen und er hat die Klägerin auch im ersten Rechtszug nicht im Sinne des 224 Abs. 2 Satz 2 BEG vertreten. Die von ihm eingelegte Berufung ist deswegen, wie der Senat für ähnlich liegende Fälle wiederholt entschieden hat, unzulässig (LM BEG 1956 § 224 Nr. 3, 4, 7)- 3 I* i* Die Ausführungen der Klägerin in der Revisionsinstanz geben keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Das Gesetz hat in § 224 Abs. 2 BEG im Interesse der Verfolgten eine Ausnahme von dem in § 78 ZPO bestimmten Anwaltszwang macht. Bei der Auslegung dieser Bestimmung sind daher auch die Interessen der Verfolgten in den Vordergrund zu stellen. Besonders ist hierauf bei der Entscheidung der Frage abzustel-l len, wieweit die in § 224 Abs. 2 Satz 2 BEG bestimmte Ausnahme reicht, ob sie mit Rücksicht auf ihren Abs. 4 über ihren Wortlaut hinaus erstreckt werden kann, so daß es genügen würde, wenn der Verfolgte sich vor dem Oberlandesgericht von einem bei irgendeinem deutschen Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen würde. Hach den Erfahrungen des Senats ist damit den Interessen der Verfolgten nicht gedient. Eine solche Auslegung kann vielmehr in vielen Fällen den Verfolgten schaden. Das Hauptinteresse jedes Verfolgten besteht&darin, daß seine Klage sorgfältig bearbeitet und besonders, daß seine Interessen auch in einer vom Gericht anberaumten mündlichen Verhandlung sachgerecht vertreten werden, damit der Rechtsstreit so schnell wie möglich richtig entschieden wird. Daraus, daß nach § 209 BEG eine streitige Sachentscheidung auch dann ergehen kann, wenn der Verfolgte sich in der mündlichen Verhandlung nicht ver- treten läßt, kann nicht geschlossen werden, daß das Gesetz le mündliche Verhandlung in Entschädigungssachen grundsätzlich für entbehrlich hält. Das Gesetz hat nur davon abgesehen, den Verfolgten zu zwingen, sich in der mündlichen Verhandlung veiv treten zu lassen. Seine oder seines Prozeßbevollmächtigten Aufgabe ist es, zu prüfen, ob es mit dem Interesse an einer schnellen und sachgerechten Entscheidung zu vereinbaren ist, wenn der Kläger der mündlichen Verhandlung fernbleibt. Beim Berufungsgericht, das in aller Regel nicht nur über Rechtsfragen zu entscheiden, sondern auch noch den Sachverhalt aufzuklären hat, wird die Anwesenheit des Verfolgten oder seine Vertretung in der mündlichen Verhandlung in der überwiegenden [-Itr 4 Zahl aller Fälle geboten sein. Das ist auch dann der Fall, wenn noch Beweise zu erheben sind. Nur wenn der Verfolgte in der mündlichen Verhandlung sachgemäß vertreten ist, können die Aufklärungen gegeben werden, die notwendig sind, um den Beweisbeschluß so zu fassen, daß die erforderlichen Beweise schnell und vollständig eingeholt werden können. Ein Rechtsanwalt, der nicht am Sitze des Berufungsgerichts ansässig ist, wird mit Rücksicht auf die durch die Wahrung eines auswärtigen Termins für ihn entstehende besondere Be lastung und ir. Anbetracht der dadurch für seine Auftraggeber entstehenden nüheren Kosten den Entschluß, in der mündlichen Verhandlung aufzutreten, verständlicherweise weniger leicht , als der am Ort dieses Gerichts ansässige Rechtsanwalt fa ssen Während diese die Termine zur mündlichen Verhandlung in aller Regel wahrnehmen, tun jene es nur in Ausnahmefällen. Deswegen ist es notwendig, § 224 Abs. 2 Satz 2 BEG nicht über seinen eigentlichen ’Wortlaut hinaus aus zulegen Au s demselben Grund ist auch notwendig, die genannte Be timmung eng zulegen und als Rechtsanwalt, der die Klägerin im ersten Rechtszug vertreten hat, nur denjenigen anzusehen der den Rechtsstreit in diesem Rechtszug als ein mit einer 9 umfassenden Vollmacht ausgestatteter Prozeßbevollmächtigter verantwortlich führen sollte und der ihn auch so geführt hat. Nur für diesen Anwalt, der den Rechtsstreit im ersten Rechtszug voll verantwortlich geführt hat, läßt sich die im Gesetz gemachte Ausnahme von dem Anwaltszwang rechtfertigen. Mit Rück- sicht auf seine besondere Stellung, sein enges Verhältnis zu dem Rechtsstreit und seine Befugnis, über den Streitgegenstand verantwortlich zu verfügen, hat das Gesetz die Nachteile in ■ Kauf genommen, die eine Durchbrechung des Anwaltszwangs in aller Regel herbeiführt. 5 Dieser Prozeßbevollmächtigte kann zwar, wenn er auch nur bei einem Landgericht zugelassen ist, den Rechtsstreit selbst im Berufungsrechtszug führen. Wenn er das nicht will, muß er damit einen beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt beauftragen. Er kann den dort grundsätzlich bestehenden Anwaltszwang nicht dadurch umgehen, daß er einem beim Berufungs gericht nicht zugelassenen Rechtsanwalt im ersten Rechtszug Untervollmacht erteilt und ihn dort als solchen auftreten läßt, damit er dann den Rechtsstreit im zweiten Rechtszug führe. Der beim Berufungsgericht nicht zugelassene Rechtsan- walt. der im ten Rechtszug nur als Unterbevollmächtigter de ü ■ Prozeßbevollmächtigten aufgetreten ist, ist nach 224 Abs. 2 Satz 2 BEG nicht befähigt, den Kläger vor dem Ober landesgericht zu vertreten. Das hat der erkennende Senat gleichfalls wiederholt entschieden (LM BEG 1956 § 224 Nr 6 7, 8). Auch an dieser Rechtsprechung hält der Senat fest Ein Rechtsanwalt kann die Klägerin im ersten Rechtszug im Sinne des 224 Abs. 2 Satz 2 auch dann vertreten haben wenn ihm die Vollmacht erst erteilt worden ist, nachdem die Klage bereits .eingereicht war und wenn sie als Untervollmacht bezeichnet und von demjenigen Bevollmächtigten erteilt worden « ist, der die Klage eingereicht hat. Nicht der Zeitpunkt, in dem die Vollmacht erteilt worden ist, nicht die Person dessen der sie erteilt hat, und auch nicht der Name, der ihr gegeben worden ist, ist entscheidend, sondern allein ihr wirklicher Inhalt und die Art, in der der Bevollmächtigte von ihr nach außen, dem Gericht und dem Gegner gegenüber Gebrauch gemacht hat (LM 3EG 1956 § 224 Nr. 6, 7, 8). 6 as ist schon nicht dargetan, daß Hechtsanwalt Dr. Hummel Vollmacht im Sinne des 81 ZPO und nicht nur eine Untervoll macht zur Vornahme einzelner Prozeßhandlungen erteilt worden ist. Nach der Vollmachtsurkunde v/ar ihm nur eine Untervollmacht erteilt. Er selbst hat sich in dem von ihm eingereichten Schriftsatz auch nur als solcher bezeichnet und bemerkt, daß die überreichte Vollmacht gleichzeitig eine Zustellungsvollmacht sei. Diese Bemerkung wäre nicht notwendig gewesen, wenn er sich selbst als Prozeßbevollmächtigter angesehen hätte, der:; eine Vollmacht in dem in worden war. 81 ZPO beschriebenen Umfang erteilt Keinesfalls ist Hechtsanwalt Dr. Hummel dem Gericht gegenüber als Vertreter der Klägerin im Sinne des § 224- Abs. 2 BEG aufgetreten; denn er hat sich beim Landgericht nur als Unterbevollmächtigter gemeldet, in der Sache selbst jedoch keine Ausführungen gemacht. * I Da Rechtsanwalt Dr. Hummel auch nicht beim Berufungsgericht als Rechtsanwalt zugelassen war, konnte er dort keine Berufung für die Klägerin einlegen. Die von ihm eingelegte Berufung ist mit Recht verworfen worden. Die Revision der Klägerin mußte daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO, § 225 Abs. 2 BEG zurückgev/iesen werden. Ascher Johannsen Maaß Wilden Graf ti Im