Auf die Revision dss Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frank-furt/Main vom 24- Juli 1959 aufgehoben* Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Dabei hat sie ihn in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes eingereiht und einen entschädigungsfähigen Zeitraum vom 1. Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihm auch für die Zeit vom 1. Der Kläger hat Berufung eingelegt und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihm wegen Berufsschadens eino weitere Küapitalentschädigung von 27.461,12 DM zu zahlen. Da das beklagte Land trotz ordnungsmäßiger Ladung im Verhandlungstermin nicht vertreten war, ist gemäß § 2o9 Abs.3 BEG auf Grund der einseitigen Verhandlung des Klägers zu entscheiden. Das Berufungsgericht hat den Kläger in Übereinstimmung mit der Sntachädigungsbehörde und dem Landgericht in dio vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes eingestuft und einen Anspruch des Klägers auf eine wei-torgehende Kapitalentschädigung verneint, weil der Kläger ab 1. Die Botschaft sei bei ihren Berechnungen von der Annahme ausgegangen, daß im Jahre 1945 die Kaufkraft des Peso dem Devisenkurs 1 HM = 1,6 Peso und ab Juni 1948 1 BK a 1,1548 Peso entsprochen habe0 Das nach den Kaufkraftziffern des Statistischen Bundesamts in Deutsche Mark umgerechnete Einkommen des Klägers habe v.ohl in den Jahren 1953 und 1954 das Vergleichseinkommen eines Beamten des gehobenen Dienstes nicht erreicht. Der Kläger habe somit bereits ab 1, Januar l95o wieder eine ausreichende und nachhaltige Lebensgrundlage im Sinne des § 75 BEG erlangt. Ist der Kläger in den höheren Bienst einzureihen, so ist gemäß § 73 BEG in Verbindung mit § 12 und Anlage 1 der 3« BV-BKG der Beurteilung einer ausreichenden Lebensgrundlage unter Berücksichtigung eines Zuschlags von 2o # wegen fehlender Altersversorgung ein Vergleichseinkommen von jährlich 1o.o8o nach den Xaufkraftziffern des Statistischen Bundesamts vorgenommen wird, die Frage, ob der Kläger eine ausreichende Lebensgrundlage bereits am 1» Januar 195o wioderer-langt hat, nicht ohne weiteres bejahen. Aus diesen Gründen muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Bei der Prüfung der Frage, wann der Kläger eine ausreichende Lebensgrundlage wieder erlangt hat, wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, daß es -nicht allein auf das Erreichen der in Anlage 1 zur 3« DV-BEG aufgeführten Satze ankommt. Vielmehr kann im Einzelfall aus gewichtigen Gründen von ihnen abgewichen und die Feststellung, ob und wann der Verfolgte eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt hat, auf andere Weise getroffen werden (vgl. März 1959 - IV ZB 28/59 Urteil vom 3o- Mürz 196o - IV ZR 232/59 - zur Veröffentlichung vorgesehen), Ist ein Verfolgter in das Erwerbsund Wirtschaftsleben des Aufnahmelandes entsprechend seiner Berufsausbildung eingegliedert, dann ist eine nachhaltige Lebensgrundlage auch gegeben, wenn sein Einkommen die maßgebenden Sätze der Anlage 1 zur 3. DV-BEG nicht erreicht» Die Möglichkeit, daß der Kläger, der früher gehobener kaufmännischer Angestellter war, durch die Beteiligung an einer Firma sich wieder in entsprechender Weise in das Wirtschaftsleben eingegliedert hat, ist nicht auszuschließen. Falls es für die neue Entscheidung noch auf die Frage der Kaufkraft des argentinischen Peso ankommen sollte, wird das Berufungsgericht bei der neuen Verhandlung noch folgendes zu beachten haben: Entgegen der Meinung der Revision ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht nicht anstelle des fehlenden amtlichen Devisenkurses den sogenannten Freikurs des argentinischen Peso festgestellt und der Umrechnung zugrunde gelegt hat. Juli 1959 - IV ZR 14/59 - LM Nr. 15 zu § 75 BZG 1956 * RzW 1959, 5o92^)* Auch begegnen die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht es abgelehnt hat, seiner Entscheidung die von der jfonsulanabtoilung:der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Buenos Aires bekanntgegebenen KaufkraftZiffern zugrunde zu legen, keinen rechtlichen Bedenken. Jedoch hat sich das Berufungsgericht nicht damit auseinandergesetzt, daß das Statistische Bundesamt bei der Berechnung der Kauflqraftwerte die Bedürfnisse einer Durchschnittsfamilie zugrunde gelegt und Aufwendungen für Lebensgüter und Dienstleistungen,wie sie im besonderen durch Angehörige gehobener Schichten erfolgen, nicht einbezogen hat. Der Senat hat wiederholt darauf hingewiesen, daß die Verfolgten zu dem großen Teil mittleren oder gehobenen Schichten angehören, wie das ersichtlich auch bei dem Kläger der Fall ist, und daß sie nach § 75 Abs. 2 BEG eine ausreichende Lebensgrundlage erst dann erlangt haben, wenn sie sich die Lebensgüt'er und Dienstleistungen verschaffen können, die Personen mit ihrer Vorbildung und in ihrer Stellung in Deutschland in Anspruch zu nehmen pflegen.
2430 091 IV_ZR_2j/6o Verkündet am 15* Juni 196o Juatizangestel Iter ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem iäntschädigungsrechtsstreit des Kaufmanns VMi I CÜR, Argentinien, - Prozeßbevollmächtigter: in Bl Klägers und ReviBionsklägers, Rechtsanwalt gegen das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom io. Juni i960 unter Mitwirkung des Senatspräoidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Er. v. Werner, Wüstenberg und Dr. Graf für Recht erkannt: Auf die Revision dss Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frank-furt/Main vom 24- Juli 1959 aufgehoben* Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Von Rechts wegen Tatbestand: Der am fl| Mai 19o7 geborene jüdische Kläger war seit Juli 1929 bei der Firma HIMBB IPB AG in FMHMI flHft als kaufmännischer Angestellter tätig. Im Februar 1932 wurde er Geschäftsführer der Filiale HM dieser Firma mit einem monatlichen Einkommen von 600 HM. Am 3o. Juni 1933 verlor er diese Stellung wegen seiner jüdischen Abstammung. Im Jahre 1936 wanderte er nach Argentinien aus. Dort ist er seit 1948 an einer Firma in Bi beteiligt, die Reißverschlüsse en gros vertreibt Der Kläger verlangt Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen durch Verdrängung aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. Die Antschädigungsbehörde hat dem Kläger eine Kapitalentschädigung von 13*338,88 DM zugebilligt. Dabei hat sie ihn in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes eingereiht und einen entschädigungsfähigen Zeitraum vom 1. Juli 1933 bis 31» Dezember 1949 zugrunde gelegt. Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihm auch für die Zeit vom 1. Januar l95o bis 31. Dezember 1934 eine Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen zu gewähren. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat Berufung eingelegt und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihm wegen Berufsschadens eino weitere Küapitalentschädigung von 27.461,12 DM zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen <> Hit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen im zweiten Rechtszug gestellten Antrag weiter. Dos beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. Entscheid ungsgründe: Da das beklagte Land trotz ordnungsmäßiger Ladung im Verhandlungstermin nicht vertreten war, ist gemäß § 2o9 Abs. 3 BEG auf Grund der einseitigen Verhandlung des Klägers zu entscheiden. Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht hat den Kläger in Übereinstimmung mit der Sntachädigungsbehörde und dem Landgericht in dio vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes eingestuft und einen Anspruch des Klägers auf eine wei-torgehende Kapitalentschädigung verneint, weil der Kläger ab 1. Januar 195o nachhaltig Einkünfte erzielt habe, die dem in der Anlage 1 der 3. DV-BEG bezeichneten Durchschnittseinkommen eines vergleichbaren Beamten entsprochen hätten. Dabei hat es die vom Kläger in argentinischen fesos erzielten Einnahmen nach der Kaufkraft in Deutsche Mark umgerechnet. Sine Umrechnung nach dem amtlichen Devisenkurs sei, so hat das Berufungsgericht aus- geführt, nicht möglich, da in dem zu beurteilenden Zeitraum kein amtlicher Devisenkurs bestanden habe. Bei der Umrechnung sei von den SaufkraftZiffern des Statistischen Bundesamts auszugehen. Diese Kaufkraftziffern seien mittels eines direkten Vergleichs der Preise für die Lebens-haltung in Argentinien und der Bundesrepublik errechnet worden. Dabei eei von den Verbrauchergewohnheiten einer mittleren deutschen Arbeitnehmerfamilie ausgegangen worden. Das Statistische Bundesamt habe im Kähmen der für den Pr ei s vergleich untersuchten Warengruppen und Dienstleistungen auch die Aufwendungen für Wohnungsmiete und Gesundheitspflege einschließlich Arztkosten und Medika-mante berücksichtigt, wie sie im Durchschnitt zu entstehen pflegten. Den Kaufkraftziffern des Statistischen Bundesamts gebühre der Vorzug vor den abweichenden Kauf-kraftberechnungen der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Buenos Aires. Die Botschaft sei bei ihren Berechnungen von der Annahme ausgegangen, daß im Jahre 1945 die Kaufkraft des Peso dem Devisenkurs 1 HM = 1,6 Peso und ab Juni 1948 1 BK a 1,1548 Peso entsprochen habe0 Der in den Kriegs- und Nachkriegsjahren manipulierte Wechselkurs habe aber keine Beziehung zu dem Kaufkraftverhältnis der beiden Währungen, wie es sich für den Verbraucher darstelle« Auch habe die Botschaft lediglich die Preisentwicklung in Argentinien berücksichtigt, die nicht unbeträchtliche Verteuerung der Lebenshaltung in Deutschland dagegen nicht in Rechnung gestellt. Nach einer Mitteilung der Botschaft würden die von ihr errechneten KaufkraftZiffern nicht mehr herangezogen, nachdem das Statistische Bundesamt im Jahre 1958 nach wissenschaftlichen Methoden erarbeitete Berechnungstabellen herausgebracht habe. Das nach den Kaufkraftziffern des Statistischen Bundesamts in Deutsche Mark umgerechnete Einkommen des Klägers habe v.ohl in den Jahren 1953 und 1954 das Vergleichseinkommen eines Beamten des gehobenen Dienstes nicht erreicht. Je-doch sei das Einkommen des Klägers in den Jahren 19499 195o und 1951 erheblich höher gewesen. Gelegentliche und vorübergehende geschäftliche Rückschläge gehörten zu dem Risiko einer freiberuflichen Tätigkeit und stellten nach der Lebenserfahrung gerade in einem kaufmännischen Beruf keine Besonderheit dar. Der Kläger habe somit bereits ab 1, Januar l95o wieder eine ausreichende und nachhaltige Lebensgrundlage im Sinne des § 75 BEG erlangt. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allem stand. Der rechtlichen Grundlage entbehrt zunächst die Einstufung in den gehobenen Dienst. Für die Einstufung sind nunmehr die auch in der Revisionsinstanz anwendbaren Vorschriften des § 14 der 3. DV-BEG in Verbindung mit Anlage 3 zur 3» DV-BEG in der Fassung des Art. Ill Nr. 1, 4 der 2. Verordnung zur Änderung der 1.9 2. und 3. VO zur Durchführung des Entschädigungsgesetzes vom 25« Februar i960 (BGBl I 13o) maßgebend» Da der Kläger in seinem beruflichen Fortkommen bereits im Jahre 1933 geschädigt wurde» sind die vorhergehenden drei Jahre» für die nach dem Alter des Klägers die erste Altersstufe der in der Anlage 3 zur 3? DV-BEG enthaltenen Besoldungsübersicht in Betracht kommt, für die Ermittlung der wirtschaftlichen Stellung maßgebend. Das dort für den höheren Diene t ausgewiesene Jahreseinkommen beträgt 4»900 -MM. Der Kläger hatte ab Februar 1932 ein Einkommen von monatlich 600 RM, jährlich also 7.200 RM. Über das Einkommen, das er in den Jahren vorher, ab 193o, als Einkäufer and Abteilungsleiter der Firma er- ziel to, sind keine Feststellungen getroffen. Es kann sonach eine Einstufung des Klägers in den höheren Bienst in Betracht kommen« Mangels der erforderlichen tatsächlichen Feststellungen ist jedoch das Revisionsgericht nicht in der Lage, abschließend darttber zu entscheiden, in welche vergleichbare Beamtengruppe der Kläger einzureihen ist. Ist der Kläger in den höheren Bienst einzureihen, so ist gemäß § 73 BEG in Verbindung mit § 12 und Anlage 1 der 3« BV-BKG der Beurteilung einer ausreichenden Lebensgrundlage unter Berücksichtigung eines Zuschlags von 2o # wegen fehlender Altersversorgung ein Vergleichseinkommen von jährlich 1o.o8o BM bis 4« Mai 1932, 11.32o BM bis 3o. September 1953 und 12.96o BM ab 1. Oktober 1953 zugrunde zu legen. Bas vom Berufungsgericht festgestellto Einkommen des Klägers, nach den KaufkraftZiffern des Statistischen Bundesamts in Beutsche Mark umgerechnet, betrug im Jahre 1949 16.226,o8 BM, im Jahre 195o 1o.56o,41 BM, im Jahre 1951 9«22o,84 BM, ±m Jahre 1952 7.933,68 BMj im Jahro 1953 5*177,43 BM und im Jahre 1954 7.845,16 BM. Bic Einkünfte des Klägers haben somit das Vergleichseinkommen eines Beamten des höheren Bienstes nur im Jahre 1949? das bereits von der Entschädigungabehörde in den entschädigungsfähigen Zeitraum einbezogen wurde, erheblich und im Jahre 195o geringfügig überschritten, während sie in den nächsten 4 Jahren ständig, und zwar teilweise sehr erheblich unter diesem Einkommen geblieben sind. Bei Zugrundelegung des Vergleichseinkommens eines Beamten des höheren Bienstes läßt sich daher, auch wenn die Umrechnung nach den Xaufkraftziffern des Statistischen Bundesamts vorgenommen wird, die Frage, ob der Kläger eine ausreichende Lebensgrundlage bereits am 1» Januar 195o wioderer-langt hat, nicht ohne weiteres bejahen. Es wären dazu in erster Linie weitere Feststellungen darüber nötig, ob sich damals annehmen ließ, der Kläger werde voraussichtlich regelmäßig die maßgebenden Sätze der Anlage 1 zur 3. DV-BEGr erreichen. Aus diesen Gründen muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Bei der Prüfung der Frage, wann der Kläger eine ausreichende Lebensgrundlage wieder erlangt hat, wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, daß es -nicht allein auf das Erreichen der in Anlage 1 zur 3« DV-BEG aufgeführten Satze ankommt. Die Vorschriften des § 12 Abc. 1 und 2 der 3* DV-BEG geben im Interesse einer einheitlichen und beschleunigten Behandlung der Entschädigungsfülle Richtlinien für die Feststellung* wann der Verfolgte eine ausreichende Lebensgrundlage im Sinne des 3 73 BEG erlangt hat. Sie gelten jedoch, wie schon der Wortlaut des § 12 Abs. 1 Satz 1 erkennen läßt, nur 11 in der Regel” und sind nicht ausnahmslos heranzuziehen. Vielmehr kann im Einzelfall aus gewichtigen Gründen von ihnen abgewichen und die Feststellung, ob und wann der Verfolgte eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt hat, auf andere Weise getroffen werden (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 28. Mai 1958 - IV ZR 28/58 LM Nr. 4 zu § 92 BEG 1956 = RzV/ 58, 314^"®; vom 3o. Mai 1958 - IV ZR 54/58 XM Nr. 7 zu § 75 BEG 1956 = RzV/ 58, 368*^; vom 15» Oktober 1958 - IV ZR 114/58 -, LM Nr. 9 zu § 75 BEG 1956 * RZW 59, 12729; Beschluß vom 25. März 1959 - IV ZB 28/59 Urteil vom 3o- Mürz 196o - IV ZR 232/59 - zur Veröffentlichung vorgesehen), Ist ein Verfolgter in das Erwerbsund Wirtschaftsleben des Aufnahmelandes entsprechend seiner Berufsausbildung eingegliedert, dann ist eine nachhaltige Lebensgrundlage auch gegeben, wenn sein Einkommen die maßgebenden Sätze der Anlage 1 zur 3. DV-BEG nicht erreicht» Die Möglichkeit, daß der Kläger, der früher gehobener kaufmännischer Angestellter war, durch die Beteiligung an einer Firma sich wieder in entsprechender Weise in das Wirtschaftsleben eingegliedert hat, ist nicht auszuschließen. Es wird noch tatrichterlich zu klären sein, welche wirtschaftliche Bedeutung die Firma zu Beginn des Jahres 195o hatte und ob sie so gut fundiert war, daß die Beteiligung des Klägers an ihr als ausreichende Lebensgrundlage anzusehen ist, weil daraus, auf die Dauer gesehen, Einkünfte gezogen werden konnten, die dem Einkommen entsprechen, das Nichtverfolgte seiner Altersstufe mit gleicher Ausbildung in aller Regel während des in Frage kommenden Zeitraums im Auf-nahmolanct erzielt haben. Ist dies zu bejahen, dann berechtigt eine Unterschreitung der in Anlage 1 zur 3. DV-BRG bestimmten Richtsätze nicht, das Vorliegen einer ausreichenden Lebensgrundlage für die Zeit ab 195o zu verneinen. Falls es für die neue Entscheidung noch auf die Frage der Kaufkraft des argentinischen Peso ankommen sollte, wird das Berufungsgericht bei der neuen Verhandlung noch folgendes zu beachten haben: Die Feststellung der Kaufkraft einer ausländischen Y/ährung sowie der Abweichung der Kaufkraft von dem amtlichen Devisenkurs gehört im wesentlichen dem tatsächlichen Gebiet an. Das hat der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen (Urteile vom 3o. Mai 1958 - IV ZR 54/58 - LM Nr. 7 zu § 75 BEG 1956 = RzW 1958 , 36855; vom 17. Dezember 1958 - IV SH 191/58 = III Hr. 3 zu § 82 BEG 1956 »’RzW 1959, 17831 vom 27« Mai 1959 - IV ZR 7/59 - insoweit in IM Nr. 1 zu 5 216 BUG 1956 nicht abgedruckt = RzW 1959» 478*^ • vom Io. Juni 1959 - IV ZR 13/59 - LM Kr. .7 zu § 12 3. DV-BEG 1956 = RzV 1959, 55322j vom 24. Februar i960 - IV ZR 248/ 59 - zur Veröffentlichung vorgesehen)« Aufgabe des Tat-richtero ist es, sich nach der erforderlichen Aufklärung des Sachverhalts und unter Heranziehung des zur Verfügung stehenden Schrifttums seine Überzeugung zu bilden. Das Rovisionsgericht kann jedoch nachprüfen, ob ihm dabei ein Rechtsfehler zur Last fällt, insbesondere, ob er dabei Erfahrungstatsachen außer acht gelassen oder sich mit beachtlichen gegenteiligen Ansichten unzureichend auseinandergesetzt hat. Entgegen der Meinung der Revision ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht nicht anstelle des fehlenden amtlichen Devisenkurses den sogenannten Freikurs des argentinischen Peso festgestellt und der Umrechnung zugrunde gelegt hat. Dieser sogenannte Freikurs bietet für die Ermittlung der Kaufkraft einer ausländischen Währung keinen sicheren Anhalt (Urteil des erkennenden Senats vom 1. Juli 1959 - IV ZR 14/59 - LM Nr. 15 zu § 75 BZG 1956 * RzW 1959, 5o92^)* Auch begegnen die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht es abgelehnt hat, seiner Entscheidung die von der jfonsulanabtoilung:der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Buenos Aires bekanntgegebenen KaufkraftZiffern zugrunde zu legen, keinen rechtlichen Bedenken. Jedoch hat sich das Berufungsgericht nicht damit auseinandergesetzt, daß das Statistische Bundesamt bei der Berechnung der Kauflqraftwerte die Bedürfnisse einer Durchschnittsfamilie zugrunde gelegt und Aufwendungen für Lebensgüter und Dienstleistungen,wie sie im besonderen durch Angehörige gehobener Schichten erfolgen, nicht einbezogen hat. Der Senat hat wiederholt darauf hingewiesen, daß die Verfolgten zu dem großen Teil mittleren oder gehobenen Schichten angehören, wie das ersichtlich auch bei dem Kläger der Fall ist, und daß sie nach § 75 Abs. 2 BEG eine ausreichende Lebensgrundlage erst dann erlangt haben, wenn sie sich die Lebensgüt'er und Dienstleistungen verschaffen können, die Personen mit ihrer Vorbildung und in ihrer Stellung in Deutschland in Anspruch zu nehmen pflegen. Die für das Entschädigungsrecht maßgebenden Kaufkraftrichtzahlen können demnach nur gewonnen werden, wenn der erforderliche Preisvergleich auch bei den Kosten solcher erhöhter Bedürfnisse wenigstens in großen Zügen durchgeführt wird. Das Berufungsgericht wird zu ermitteln haben, ob sich dadurch ins Gewicht fallende Abweichungen von den an den Bedürfnissen der Indexfamilie ausgerichteten Werten ergeben. Der Senat hat ferner betont, daß erfahrungsgemäß unter den Ausgaben der meist im vorgerückten Alter stehenden Verfolgten diejenigen für ärztliche Betreuung und Krankenhauskosten einen verhältnismäßig hohen Umfang haben und auch ihnen bei dem Preisvergleich der gebührende Raum gegeben werden muß. Dabei kann es nicht darauf ankommen, in welcher Hohe jeweils dem einzelnen Verfolgten Kosten dieser Ai't entstanden sind. Auch unter diesem Gesichts- Punkt wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob dio benutzten Kaufkraftrichtzahlen ohne weiteres zu verwenden sind« Die weittragende Bedeutung, die der richtigen Bewertung der Kaufkraft im Ent schädigungsrecht und damit der gesamten Durchführung der Entschädigung, soweit die Verfolgten im Ausland leben, zukommt, verbietet es trotz der damit verbundenen Schwierigkeiten und Verzögerungen, die Kaufkraftrichtzahlen des Statistischen Bundesamtes, ‘diö für allgemeine Zwecke ermittelt sind, ohne nähere Prüfung zu übernehmen. Ascher Johannsen v. Werner Wüstenberg Dr.Graf