Gesetz% BEG § 56 Rechtssatzs Bin Verfolgter ist an seinem im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31« Dezember 1937 belegenen Vermögen geschädigt, wenn sein Hausrat auf dem Transport ins. Ausland beschädigt worden ist und er vor seiner Auswanderung davon abgesehen hat, das Transportrisiko durch'Abschluß einer Versicherung bei einem deutschen Versicherungsunternehmen zu decken, weil, er als ausgewanderter Verfolgter nicht in der tage sein würde. Nach den vom Berufungsgericht frei von Rechtsirrtum getroffenen Feststellungen steht dem Kläger kein Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Eigentum nach §§ 51 ff BEG zu. Der Kläger kann sich auch nicht, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auf die Vermutung des § 51 Abs, 4 BEG berufen. Diese Vermutung gilt, wie der Senat bereits in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 9o August 1958 - IV ZR 322/57 - entschieden hat, nur, wenn erwiesen ist, daß ein Schaden am Eigentum im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31 o Dezember 1937 eingetreten ist. Mit Recht hat das Berufungsgericht dagegen angenommen, daß der Klägereinen Anspruch auf Entschädigung wegen Vermögens Schadens nach § 56 BEG hat. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, hätte der Kläger ohne die gegen ihn gerichteten Verfolgungsmaßnahmen seinen Hausrat vor der Verschiffung gegen Transportschäden versichert. Bieser Schaden ist jedoch nur dann verfolgungsbedingt .* und nach dem BEG zu entschädigen, wenn andere, nicht verfolgte Personen ihn nicht in gleicher Weise erlitten hätten* Bas Berufungsgericht hat insoweit nur ausgeführt, es sei eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme, daß die Versicherung verpflichtet gewesen wäre, die Schadenssumme auf ein Sperrkonto in Beutschland zu zahlen, Über das der Inhaber, weil er Jude sei, nicht hätte verfügen können, Badurch, daß der Kläger auswanderte, wurde er Bevisenausländer im Sinne des Gesetzes über die Bevisenbewirtschaftung vom 4* Pebruar 1935 * in der Passung vom 12. gung verfügen können» Es mag nun nicht ausgeschlossen sein, daß ein nichtjüdischer Devisenausländer, der Ende 1938 seinen Wohnsitz in den Vereinigten Staaten genommen hatte, in der läge gewesen wäre, die Versicherungssumme in irgendeiner Weise zu verwerten und damit den an seinem Eigentum entstandenen Schaden ganz oder teilweise auszugleichen» Es wäre aber im Hinblick darauf, daß der Kläger durch Verfolgungsmaßnahmen (§2 BEG) zur Auswanderung gezwungen wurde, höchst unbillig, wenn sich das beklagte Land darauf berufen würde, daß die Devisengesetze auf den Kläger in derselben Weise anzuwenden wären.wie gegen einen Nichtverfolgten (Urteil vom 17- Dezember 1955 - IV ZR 254/55 - IM Nr. 4 zu § 21 BEG 1953)«Der Vermögensschaden, den der. Kläger erlitten hat, ist daher vom Berufungsgericht mit Recht als durch die Verfolgung bedingt angesehen worden- Der dem. Diesem Anspruch steht f 132 BEG nicht entgegen* Der Kläger begehrt nicht den Ersatz eines Schadens, den er an einer Versicherung erlitten hat oder erlitten hätte, wenn er sein Gut gegen Transportschäden versichert hätte, sondern für den Vermögens schaden, der ihm dadurch entstanden ist, daß er seinen Hausrat nicht hat versichern können*
'3 ofcS Nicht für die Amtliche Sammlung^ Gesetz% BEG § 56 Rechtssatzs Bin Verfolgter ist an seinem im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31« Dezember 1937 belegenen Vermögen geschädigt, wenn sein Hausrat auf dem Transport ins. Ausland beschädigt worden ist und er vor seiner Auswanderung davon abgesehen hat, das Transportrisiko durch'Abschluß einer Versicherung bei einem deutschen Versicherungsunternehmen zu decken, weil, er als ausgewanderter Verfolgter nicht in der tage sein würde. Über die Versicherungssumme nutzbringend zu. verfügen* 'S A Aktenzeichens IV W. 2i/58 V Urteil des BGH vom 4» ^Tuni 19^8 GDC Celle IV ZR 21/58 2 U 210/56 (E) Verkündet am 4c Juni 1958 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit . Heinz Hi des Arztei USA, Mf Klägers, Hevisionsklägers und Revisionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt in gegen das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover, Lavesallee 6, Beklagten, Revisionbeklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br« 0///^ in hat der IV «> Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30» Mai 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wilden und Br. Loewenheim für Recht erkannt s Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 22. November 1957 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren und Auslagen. Von den außergerichtlichen Kosten hat der Kläger 4/5 und das beklagte Land. 1/5 zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand? •NMIMmiMlfMMMMtMiaBMn Der Kläger 1st Jude« Er war praktischer Arzt in Braunschweig und wanderte im Dezember 1938 nach New York aus* Die Einrichtung für drei Zimmer ließ er durch eine Bremer Speditionsfirma nach New York senden. Sie wurde mit dem deutschen Dampfer verschifft. Bei der Zollkontrolle im Hafen von New York stellte sich heraus, daß ein Teil des Hausrats durch Seewasser zerstört war. Der Schaden betrug nach der Schätzung des Klägers 5.000 HM. Der Schaden war nicht versichert . Der Kläger begehrt als Ersatz dieses Schadens einen Betrag von 5.000 DM. Das beklagte Land hat das Begehren des Klägers abgelehnt. Die Entschädigungskammer des Landgerichts hat das Land verurteilt, an den Kläger 1.000 DM zu zahlen. Das Berufungsgericht hat die Berufungen des Klägers und des beklagten Landes gegen dieses Urteil zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Beide Parteien haben Revision eingelegt. Sie verfolgen ihre ursprünglichen Anträge weiter. Ent s chei dünge gründet Beide Revision sind unbegründet. I. Nach den vom Berufungsgericht frei von Rechtsirrtum getroffenen Feststellungen steht dem Kläger kein Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Eigentum nach §§ 51 ff BEG zu. Diesen Anspruch hätte deir Kläger nach § 51 Abs. 3 BEG nur, wenn sein Eigentum im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 zerstört worden wäre* Daß der Schaden an seinem Eigentum im Reichsgebiet eingetreten ist, muß der Kläger beweisen. Er hat diesen Beweis nicht geführt. Das Berufungsgericht hat keinerlei Anhaltspunkte feststellen können, aus denen geschlossen werden könnte, wo der Schaden eingetreten ist* Da, wie das Berufungsgericht weiter zutreffend ausführt, nicht ausgeschlossen ist, daß der Schaden erst beim Ausladen oder bei der Lagerung in Hew York eingetreten ist, hat der Kläger den ihm obliegenden Beweis nicht erbracht« ♦ Der Kläger kann sich auch nicht, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auf die Vermutung des § 51 Abs, 4 BEG berufen. Diese Vermutung gilt, wie der Senat bereits in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 9o August 1958 - IV ZR 322/57 - entschieden hat, nur, wenn erwiesen ist, daß ein Schaden am Eigentum im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31 o Dezember 1937 eingetreten ist. Es wird nicht allgemein vermutet, daß Jeder Eigentumsschaden, den Juden erlitten haben, im Reichsgebiet durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht worden ist« II. Mit Recht hat das Berufungsgericht dagegen angenommen, daß der Klägereinen Anspruch auf Entschädigung wegen Vermögens Schadens nach § 56 BEG hat. Im Sinne dieser Bestimmung hat ein Verfolgter auch dann einen Vermögens schaden erlitten, wenn er infolge der gegen ihn gerichteten Verfolgungsmaßnahmen sich gegen Vermögens Verluste und -einbußen nicht in der Weise sichern konnte, wie es möglich gewesen wäre und wie er es getan hätte, wenn er nicht verfolgt worden wäre. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, hätte der Kläger ohne die gegen ihn gerichteten Verfolgungsmaßnahmen seinen Hausrat vor der Verschiffung gegen Transportschäden versichert. Es ist ihm allerdings rechtlich nicht unmöglich gemacht worden, bei einem deutschen Versicherer eine solche Versicherung abzuschließen* Er hat aber hiervon abgesehen, weil er die Versicherungsprämie hätte zahlen müssen, ohne in den Genuß einer Gegenleistungen zu kommen» Eie Versicherungssumme hätte im Schadensfall für ihn auf ein Sperrkonto eingezahlt werden müssen, und es wäre ihm nicht möglich gewesen, diesen Betrag zu transferieren oder anderweitig im Inland nutzbringend für sich zu verwenden* Unter diesen Umständen war die Lage des Klägers so, daß er seinen im Reichsgebiet befindlichen Hausrat allen Gefahren des Transportes aussetzen mußte, weil er nicht in der Lage war, diese Risiken in einer den ihm, dem Kläger, durch die Verfolgung auf gezwungenen Umständen entsprechenden Weise durch eine Versicherung zu decken* Er hat dadurch schon im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31» Dezember 1937 einen Vermögensschaden in Höhe der andernfalls zur Auszahlung gelangten Versicherungssumme erlitten* Bieser Schaden ist jedoch nur dann verfolgungsbedingt .* und nach dem BEG zu entschädigen, wenn andere, nicht verfolgte Personen ihn nicht in gleicher Weise erlitten hätten* Bas Berufungsgericht hat insoweit nur ausgeführt, es sei eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme, daß die Versicherung verpflichtet gewesen wäre, die Schadenssumme auf ein Sperrkonto in Beutschland zu zahlen, Über das der Inhaber, weil er Jude sei, nicht hätte verfügen können, Badurch, daß der Kläger auswanderte, wurde er Bevisenausländer im Sinne des Gesetzes über die Bevisenbewirtschaftung vom 4* Pebruar 1935 * in der Passung vom 12. Bezehber 1938 (RGBl I, 1733)* Als solcher hätte er auch ohne die gegen ihn gerichteten Verfolgungs-maßnahmen über den Versicherungsanspruch nicht ohne Genehmi- gung verfügen können» Es mag nun nicht ausgeschlossen sein, daß ein nichtjüdischer Devisenausländer, der Ende 1938 seinen Wohnsitz in den Vereinigten Staaten genommen hatte, in der läge gewesen wäre, die Versicherungssumme in irgendeiner Weise zu verwerten und damit den an seinem Eigentum entstandenen Schaden ganz oder teilweise auszugleichen» Es wäre aber im Hinblick darauf, daß der Kläger durch Verfolgungsmaßnahmen (§2 BEG) zur Auswanderung gezwungen wurde, höchst unbillig, wenn sich das beklagte Land darauf berufen würde, daß die Devisengesetze auf den Kläger in derselben Weise anzuwenden wären.wie gegen einen Nichtverfolgten (Urteil vom 17- Dezember 1955 - IV ZR 254/55 - IM Nr. 4 zu § 21 BEG 1953)«Der Vermögensschaden, den der. Kläger erlitten hat, ist daher vom Berufungsgericht mit Recht als durch die Verfolgung bedingt angesehen worden- Der dem. Kläger danach nzustehende Geldanspruch von 5-000 RM ist nach § 11 BEG im Verhältnis 10 s 2 in Deutsche Mark umgestellt* Diesem Anspruch steht f 132 BEG nicht entgegen* Der Kläger begehrt nicht den Ersatz eines Schadens, den er an einer Versicherung erlitten hat oder erlitten hätte, wenn er sein Gut gegen Transportschäden versichert hätte, sondern für den Vermögens schaden, der ihm dadurch entstanden ist, daß er seinen Hausrat nicht hat versichern können* Satte er die Versicherung abgeschlossen, dann hätte er zwar gleichfalls einen Schaden erlitten, aber auch dabei hätte es sich nicht um einen'an einer Versicherung entstandenen Schaden gehandelt, sondern der Schaden hatte darin bestanden, daß der Kläger keine Möglichkeit gehabt hätte, die von der Versicherungsgesellschaft für ihn auf ein Sperrkonto gezahlte Versicherungssumme für sich im Reichsgebiet zu verwerten, und daß es ihm als Juden auch nicht gestaltet worden wäre, den Betrag ins Ausland zu transferieren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 225 BEG, § 92 ZPO® Raske Johanns en Ascher Wilden Pr. Loewenheim