Februar 1943 hinausgeht„ Insoweit wird die dache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht zurückverwiesenu Die Entscheidung ist gebühren- und auslagenfrei. Die im Jahre 1890 geborene Klägerin, die am 1.Januar 194V ihren Wohnsitz im beklagten Land hatte, ist Zigeuner-mischlingo Sie wohnte bei Ausbruch des zweiten Weltkrieges in einem Zigeunerlager in der Pfalz, das zu dem Bereich der Festung Germersheim gehörte. Gleichzeitig mit ihrer Revision hat die Klägerin eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist erbeten. Die Klägerin ist arm, sie hat rechtzeitig gebeten, ihr das Armenrecht für den Revisionsrechtszug zu gewähren und ihr einen Anwalt beizuordnenc über ihr Gesuch ist erst nach Ablauf der Revisionsfrist entschieden worden» Sie war daher an der Einhaltung der Revisionsfrist verhinderte 20 Auch in der Sache selbst ist die Revision begründet -Zwar ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die im Mai 1940 erfolgte Verbringung der Klägerin aus dem Zigeunerlager in der Pfalz nach Polen keine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme aus Gründen der Rasse im Sinne des § 1 BEG gewesen ist« nicht zu beanstanden, wie dies der erkennende Senat auch bereits für den Pall eines anderen Zigeunermischlings aus der Gegend von Trier in seiner Entscheidung vom 7. Die Klägerin ist jedoch auch nach dem sogenannten Auschwitz-Erlaß vom 16„ Dezember 1942 festgehalten worden,, Wie in der erwähnten Entscheidung des Senats näher dargelegt ist, hat auf Grund dieses Erlasses mit dem 1, März 1945 eine Verfolgung der Zigeuner und Zigeunermischlinge aus Rassegründen eingesetzt» Es liegt daher sehr nahe, daß von diesem Zeitpunkt ab die Pesthaltung in Polen und der dortige Einsatz dieser Personen nur noch aus Rassegründen erfolgte» Das Berufungsgericht hätte daher prüfen müssen, ob etwas Derartiges bei der Klägerin vorliegt.
IV.ZR_21/56 Verkündet am 2,Mai 1956 ■■I Justizangestellter als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Ehefrau Lina W 4BI geb„K^^| in L^BM^Pfalz , Pfad ft, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen das Land Rheinland-Pfalz, Ministerium für Finanzen und Wiederaufbau, vertreten durch den Direktor des Landesamts für Wiedergutmachung un<l_verwaltete Vermögen als Vertreter des Landesinteresses, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Mai 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten-Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr0Kr'egelf Dr.v»Werner und Siemer für Recht erkannt« 1,. Der Klägerin wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist gewahrt,. * 2„ Das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt vom 24» Juni 1955 wird bezüglich der Kostenentscheidung und insoweit aufgehoben, als es ••• 2: den Entschädigungsanspruch der Klägerin abweist, der über eine Entschädigung für Freiheitsentziehung in der Zeit vom 16u Mai 1940 bis 28. Februar 1943 hinausgeht„ Insoweit wird die dache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht zurückverwiesenu Die Entscheidung ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand $ Die im Jahre 1890 geborene Klägerin, die am 1.Januar 194V ihren Wohnsitz im beklagten Land hatte, ist Zigeuner-mischlingo Sie wohnte bei Ausbruch des zweiten Weltkrieges in einem Zigeunerlager in der Pfalz, das zu dem Bereich der Festung Germersheim gehörte. Am 16, Mai 1940 ist sie mJt den übrigen Insassen des Lagers über eine Sammelstelle zwangsweise nach Polen transportiert worden« Hier wurde sie bis zu dem 15«. Januar 1945 zu Erdarbeiten eingesetzt. Sie behauptet, sie sei wegen ihrer Rasse durch die nationalsozialistischen Gewalthaber verfolgt, ihrer Freiheit beraubt und dadurch arbeitsunfähig geworden.. Sie rer- • langt daher eine Entschädigung für Freiheitsentziehung, eine Geschädigtenrente, Heilbehandlung und Pflegezulage, Die Entschädigungs behörde hat eine Ent Schädigung abgelehnt, weil die Klägerin nicht aus rassischen, sondern aus militärischen Gründen nach Polen gebracht worden sei,, Die hiergegen fristgerecht erhobene Klage iiaoen das Landgericht und das Oberlandesgericht abgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision beantragt die Klägerin, das Berufungsurteil insoweit aufzuheben, als die Klage für Haftentschädigung für die Zeit vom 1. März 1943, Geschädigtenrente, Heilbehandlung und Pflegezulage abgewiesen worden ist und insoweit . ihr eine Entschädigung zu gewähren. Gleichzeitig mit ihrer Revision hat die Klägerin eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist erbeten. Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen. L - Ent sc he i d ungsgr und e j_ I* Dem Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin war zu entsprechen., Die Klägerin ist arm, sie hat rechtzeitig gebeten, ihr das Armenrecht für den Revisionsrechtszug zu gewähren und ihr einen Anwalt beizuordnenc über ihr Gesuch ist erst nach Ablauf der Revisionsfrist entschieden worden» Sie war daher an der Einhaltung der Revisionsfrist verhinderte 20 Auch in der Sache selbst ist die Revision begründet -Zwar ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die im Mai 1940 erfolgte Verbringung der Klägerin aus dem Zigeunerlager in der Pfalz nach Polen keine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme aus Gründen der Rasse im Sinne des § 1 BEG gewesen ist« nicht zu beanstanden, wie dies der erkennende Senat auch bereits für den Pall eines anderen Zigeunermischlings aus der Gegend von Trier in seiner Entscheidung vom 7. Januar 1956 - IV ZR 211/55 .... (NJW RzW 1956, 113c 1) ausgesprochen hat* Die Klägerin ist jedoch auch nach dem sogenannten Auschwitz-Erlaß vom 16„ Dezember 1942 festgehalten worden,, Wie in der erwähnten Entscheidung des Senats näher dargelegt ist, hat auf Grund dieses Erlasses mit dem 1, März 1945 eine Verfolgung der Zigeuner und Zigeunermischlinge aus Rassegründen eingesetzt» Es liegt daher sehr nahe, daß von diesem Zeitpunkt ab die Pesthaltung in Polen und der dortige Einsatz dieser Personen nur noch aus Rassegründen erfolgte» Das Berufungsgericht hätte daher prüfen müssen, ob etwas Derartiges bei der Klägerin vorliegt. Aus diesem Grunde mußte daher dem Antrag der Klä- ... 5 .... gerin entsprechend das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und insoweit die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 87 I3EG, Schmidt Ascher Kregel v.Werner Bundesrichicr Siemer gehört dem IV, Zivilsenat nicht mehr an, sondern jetzt dem Strafsenat in Berlin, Er ist daher verhindert zu unterschreiben, Schmidt