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BGH · IV ZR 21/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 21/52

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht, und zwar an dessen 1. Die Klägerin isteine Tochter des Weingutsbesitzers und Weinhändlers Ludwig FfHm aus dessen erster Ehe. In zweiter Ehe' war Ff0||init der Witwe Elisabeth Magdalena geb, Kjpfckinderlos verheiratet gewesen. In diesem Vertrag setzte die Ehefrau für den Pall, dass sie vor ihrem Ehemann sterben sollte, ihren Ehemann und ihre Tochter je zur Hälfte als Vor.erben ein, zur Nacherbin bestimmte sie für jeden der Vorerben die Klägerin; doch sollte bei Versterben eines Vorerben der lebenslängliche Nießbrauch an seinem Teil der Erbschaft dem anderen Vorerben zustehen. Für den Pall, dass sie nach ihrem Ehemann sterben sollte, setzte sie ihre Tochter und die Klägerin je zur Hälfte als Erbinnen derart ein, dass ihrer Tochter der lebenslängliche Nießbrauch an der der Klägerin zugewandten Hälfte zustehen sollte, wogegen die Tochter nur Vorerbin ihrer Hälfte und die Klägerin Nacherbin sein sollte. Das Berufungsgericht hat zu dem Klagegrund der sich auf die Geschäftsunfähigkeit der Anna K^0 stützenden ungerechtfertigten Bereicherung festgestellt, dass es der Klägerin nicht gelungen sei, den Nachweis der Geschäftsunfähigkeit zu erbringen. Dies schliesse aber nicht aus, dass die Geschäftsunfähigkeit sich nur auf einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten erstrecke. Dem könne es sich aber nicht anschliessen; zwar habe bei Anna Kfl| ein gewisser Schwachsinn bestanden; sie sei auch keineswegs in der Lage gewesen, das Weingut zu verwalten oder die Aufgaben, die diese Verwaltung und der Weinhandel mit sich gebracht hätten, auch nur einigermassen zu lösen0 Damit sei aber noch nicht gesagt, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, einen Lebens- oder Geschäftsvorgang auf Grund eigener, wenn auch primitiver Überlegungen zu werten und dementsprechend ihren Willen zu bestimmen» Sie sei nicht das willenlose Werkzeug-ihrer Umgebung, insbesondere bei dem strittigen Vertrag nicht ihrer Mutter gewesen, habe eine eigene Meinung gehabt und jedenfalls die grösseren Zusammenhänge verstanden, um die es bei den Verfügungen über das Vermögen Koch-Friedrich gegangen sei. Dass dies zu ihrem Vorteil und zu ihrer Sicherung gegenüber etwaigen Absichten ihrer Stiefschwester sei, habe Anna Koch verstehen und dieser Überlegung entsprechend auch ihren Willen bestimmen können, Gerade in diesen Vermögens- und erbrechtlichen Fragen habe sie nicht nur für das strittigeIfechtsgeschäft, sondern allgemein ihre eigene Meinung und ihren eigenen Willen gehabt. Die rechtliche Form der Sicherung ihrer Ansprüche habe sie ihrer Mutter und dem Notar überlassen können» Sie habe jedenfalls das Wesen und die Bedeutung des abzuschließenden Vertrages für ihre vermögensrechtlichen Belange ein- Die Revision führt aus, dass nach diesen Ausführungen des Berufungsgerichts eine wirksame Einigung über die Grund Schuldbestellung nicht vorliege; denn die Einigung erfordere als Vertrag einen übereinstimmenden Willen der Beteiligten über den Eintritt einer konkreten Rechtsänderung und daher die Erkenntnis des Berechtigten, dass er ein Recht mit bestimmtem Inhalt erwerben solle, möge er auch die rechtliche Natur nicht voll verstehen. Hieran fehle es im vorliegenden Fall; denn nach den Ausführungen des Berufungsgerichts habe Anna K^HI die Vorstellung gehabt, ihr solle durch die Grundschuld ein weiteres Recht zu dem sicheren Behalten ihrer nSach,f bestellt werden. Es trifft nicht zu, dass das Zustandekommen eines Vertrages davon abhängig sei, dass jede Vertragspartei sich eine bestimmte und zutreffende Vorstellung’-von dem Inhalt ihrer Erklärung gemacht habe. Die Revision rügt dagegen mit Recht, dass das Berufungsgericht nicht alle von der Klägerin zur Geschäfts- April 195l(lV ZR, 22/50, Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk Z Nr 1 zu § 286 ZPO) ausgeführt hat, hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. Es muss einen Zeugen hören* wenn die in sein Wissen gestellte Tatsache erheblich ist» Es darf von seiner Vernehmung nicht Abstand nehmen, weil die Behauptung durch das Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme widerlegt sei, sondern nur dann, wenn jede Möglichkeit, dass die Beweisaufnahme Sachdienliches ergeben werde, ausgeschlossen ist, weil von vornherein der völlige Unwert der Beweismittel ersichtlich ist. Wenn die Beklagten gegenüber dem hiernach vorliegenden Verstöss gegen § 286 ZPO darauf hinweisen, dass die Klägerin keine bestimmte Tatsachen, sondern nur allgemeine Urteile in das Wissen der drei Zeugen gestellt hätte, so trifft dies nicht zu; denn im Schriftsatz vom 18. November 1950 hatte die Klägerin die Zeugen für dieselben Tatsachen benannt, "wie sie Oberamtsrichter niedergelegt habe und wie sie im Einklang mit den Bekundungen des Präsidenten Br.W^IB, dem Sachverständigengutachten und der Zeugenaussage des Br * stünden. Bei seiner Entscheidung wird das Berufungsgericht zu beachten haben, dass es zwar an sich befugt ist, von den Gutachten ärztlicher Sachverständiger abzuweichen und sich in Gegensatz dazu zu stellen (vgl Lindenmaier-MÖhring, Nachschlagewerk Z Nr 2 zu § 286 (B) ZPO); dass es aber nur dann von der seitens der Klägerin beantragten Vernehmung eines weiteren Sachverständigen absehen darf, wenn es sich selbst die erforderliche Sachkunde für ein Urteil dahin zutraut, dass die von den verschiedenen Zeugen bekundeten

Zitierte Normen: § 104 BGB § 286 ZPO
RechtGrundschuldGeschäftsunfähigkeitMutterTochterZeugeKlägerinWilleAnna

Volltext der Entscheidung

IV ZR 21/52
2460 o:o
Verkündet am 9o Oktober 1952 Wüst, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
i, Ehefrau des Privatmannes Heinrich
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt -
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher, Jo^annsen, Br.Kregel, Dr.v.Werner und Scheffler
 für Recht erkannt:
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Emilie Z Weingutsbesitz
 Klägerin und Revisionsklägerin,
 gegen
geh. KO», Witwe von Jakob V(^| in
 geb.	Witwe*	von	Heinrich
4) Heinrich 0 W0 > Ehemann der Beklagten zu 1),
Beklagte und Revisionsbeklagte,
2
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Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Neustadt/ Weinstrasse vom 20. November 1951 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht, und zwar an dessen 1. Zivilsenat, zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
- 3.
 
Tatbestand:
Die Klägerin isteine Tochter des Weingutsbesitzers und Weinhändlers Ludwig FfHm aus dessen erster Ehe.
In zweiter Ehe' war Ff0||init der Witwe Elisabeth Magdalena geb, Kjpfckinderlos verheiratet gewesen. Diese war in erster Ehe mit Michael KiPP verheiratet gewesen. Aus dieser Ehe ist - ausser einem 1918 gefallenen Sohn - die 1901 geborene Anna K^P hervorgegangen. Die Beklagten zu 1) bis 3) sind Schwestern der Erau Elisabeth Magdalena FfHHB geh. KflP der Beklagte zu 4) ist der Ehemann der Beklagten zu 1).
Am 25. Mai 1935 schlossen die Eheleute Ludwig und Elisabeth Magdalena	die in Errungenschaftsge-
meinschaft lebten, einen notariellen Erbvertrag, den sie durch einen am 26, Mai 1935 geschlossenen notariellen Vertrag ergänzten. In diesem Vertrag setzte die Ehefrau für den Pall, dass sie vor ihrem Ehemann sterben sollte, ihren Ehemann und ihre Tochter je zur Hälfte als Vor.erben ein, zur Nacherbin bestimmte sie für jeden der Vorerben die Klägerin; doch sollte bei Versterben eines Vorerben der lebenslängliche Nießbrauch an seinem Teil der Erbschaft dem anderen Vorerben zustehen. Für den Pall, dass sie nach ihrem Ehemann sterben sollte, setzte sie ihre Tochter und die Klägerin je zur Hälfte als Erbinnen derart ein, dass ihrer Tochter der lebenslängliche Nießbrauch an der der Klägerin zugewandten Hälfte zustehen sollte, wogegen die Tochter nur Vorerbin ihrer Hälfte und die Klägerin Nacherbin sein sollte.
Daneben setzte sie ihren Schwestern, den Beklagten zu 1) bis 3) Vermächtnisse von je 6.000,— HM aus.
Der Ehemann	vermachte	seiner	Frau	den	le-
benslänglichen Nießbrauch an seinem Nachlass mit der Maßgabe, dass sie 3/4 der Reinerträge an seine Erben abzuführen habe. Zu seinen Erben setzte er zur Hälfte die Klägerin und zur anderen Hälfte die Kinder eines verstorbenen Sohnes ein. Die Ehefrau verzichtete auf Erb- und Pflichtteilsrechte.
Der Ehemann	starb	1937. Am 7. Januar 1942
schlossen die Witwe	und	ihre	Tochter	einen no-
tariellen Vertrag, durch den die Mutter im Wege des Vergleichs anerkannte, ihrer Tochter verschiedene Beträge im Gesamtbetrag von 36.616,24 BM zu schulden, wogegen die Tochter erklärte, weitere Ersatzforderungen und Ersatzleistungen nicht geltend zu machen. Zur Sicherung der Forderungen sowie einer in eine Darlehensschuld umgewandelten Zinsforderung von 5.760,— RM bestellte die Mutter an ihren Grundstücken in den Steuergemeinden A
Al^((Miund	eine	Grund-
schuld in Höhe von 42.376,24 RM.
Die Witwe	starb im'Juni 1942. Anna
 starb 1949 unverheiratet und kinderlos; sie hatte in einem im Mai 1942 mit ihrer Mutter geschlossenen Erbvertrag die Beklagten zu 1) bis 3) als Erbinnen zu je einem Drittel eingesetzt.
Die Klägerin, die auf Grund der gemäss dem Erbver-.trag der Eheleute	eingetretenen	Erbfolge Eigen-
tümerin der mit der Grundschuld belasteten Grundstücke geworden ist, behauptet, dass Anna Kflfc die im Mai 1943 wegen Geisteskrankheit entmündigt worden ist, sich schon
 zur Zeit der Grundschuldbestellung in einem die freie Willensbestimmung ausschliessenden nicht nur vorübergehenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden habe, so dass die Grundschuld nicht zur Entstehung gelangt sei. Sie behauptet weiter, dass die Forderungen, zu deren Sicherung die Grundschuld bestellt worden sei, schon bei der Bestellung nicht mehr bestanden hätten; die Bestellung der Grundschuld stelle eine verschleierte Schenkung dar, durch die sie habe beeinträchtigt werden sollen. Sie verlangt daher Verurteilung der Beklagten zu 1) bis 3) zur Einwilligung in die Löschung der Grundschuld sowie Verurteilung des Beklagten zu 4) zur Zustimmung hierzu und zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut seiner Ehefrau.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist zurückgewiesen worden.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe;
Das Berufungsgericht hat zu dem Klagegrund der sich auf die Geschäftsunfähigkeit der Anna K^0 stützenden ungerechtfertigten Bereicherung festgestellt, dass es der Klägerin nicht gelungen sei, den Nachweis der Geschäftsunfähigkeit zu erbringen. Es.hat hierzu ausgeführt, § 104 Ziff 2 BGB erfordere den Ausschluss der freien Willensbestimmung, d.h. der normalen Bestimmbarkeit durch vernünftige Erwägungen, an deren Stelle bestimmte Vorstellungen, l’riebe, auch Einflüsse anderer Personen übermächtig den
 
Willen beherrschen müssten; eine blosse Willensschwäche, deren Folge leichte Beeinflussbarkeit durch andere Personen sei, schliesse die Möglichkeit der freien Willensbestimmung nicht aus, so lange solche Einflüsse noch in normaler Weise als Motive wirkten und nicht infolge krankhafter Störung der Geistestätigkeit nach Art mechanischer Ursachen die -Tals Willensbetätigung erscheinende Wirkung , auslösten^ Dieser Ausschluss der freien Willensbetätigung müsse durch eine ihrer Natur nicht vorübergehende krank".
*
hafte Störung der Geistestätigkeit bedingt sein» Nicht jede Abweichung von der Norm führe zur Geschäftsunfähigkeit, der krankhafte Zustand müsse das Denken und Entscheiden in seiner Gesamtheit bestimmend beeinflussen; wer nur die Tragweite vermögensrechtlicher Beziehungen nicht zu erfassen vermöge, sei deshalb noch nicht ge-schäftsunfähig. Dies schliesse aber nicht aus, dass die Geschäftsunfähigkeit sich nur auf einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten erstrecke. Der die Entmündigung der Anna K4Ht aussprechende Beschluss und das ihm zugrunde liegende Gutachten des Direktors der Heil- und Pflegeanstalt Prankenthal, Dr.	seien	zwar’davon ausge- *
gangen, dass Anna Kd, die seit, ihrem 10. Lebensjahr an epileptischen Anfällen gelitten hatte, von da an auch in ihrer geistigen Regsamkeit zurückgeblieben sei, so dass sie völlig unselbständig sei, nicht einmal den Haushalt führen könne und über ihre Vermögensverhältnisse und die geschäftlichen Vorgänge nicht Bescheid wisse, geisteskrank gewesen sei. Dem könne es sich aber nicht anschliessen; zwar habe bei Anna Kfl| ein gewisser Schwachsinn bestanden; sie sei auch keineswegs in der
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Lage gewesen, das Weingut zu verwalten oder die Aufgaben, die diese Verwaltung und der Weinhandel mit sich gebracht hätten, auch nur einigermassen zu lösen0 Damit sei aber noch nicht gesagt, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, einen Lebens- oder Geschäftsvorgang auf Grund eigener, wenn auch primitiver Überlegungen zu werten und dementsprechend ihren Willen zu bestimmen» Sie sei nicht das willenlose Werkzeug-ihrer Umgebung, insbesondere bei dem strittigen Vertrag nicht ihrer Mutter gewesen, habe eine eigene Meinung gehabt und jedenfalls die grösseren Zusammenhänge verstanden, um die es bei den Verfügungen über das Vermögen Koch-Friedrich gegangen sei. Sie habe darüber Bescheid gewusst, dass ihr Stiefvater und ihre Stiefschwester, die Klägerin, bestrebt gewesen seien, die Vermögen der Familien Koch und Friedrich an die Klägerin fallen zu lassen; sie habe auch gewusst, dass sie Vermögen besass und nach dem Tode ihrer Mutter zü erwarten hatte» Bei dieser Sachlage habe ihre Mutter ihr nur klarzu demachen brauchen, dass sie mit zu dem Notar gehen und dort einen Akt unterschreiben solle, damit sie nach dem Tode ihrer Mutter ihre ganze "Sach" behalten könne. Dass dies zu ihrem Vorteil und zu ihrer Sicherung gegenüber etwaigen Absichten ihrer Stiefschwester sei, habe Anna Koch verstehen und dieser Überlegung entsprechend auch ihren Willen bestimmen können, Gerade in diesen Vermögens- und erbrechtlichen Fragen habe sie nicht nur für das strittigeIfechtsgeschäft, sondern allgemein ihre eigene Meinung und ihren eigenen Willen gehabt. Die rechtliche Form der Sicherung ihrer Ansprüche habe sie ihrer Mutter und dem Notar überlassen können» Sie habe jedenfalls das Wesen und die Bedeutung des abzuschließenden Vertrages für ihre vermögensrechtlichen Belange ein-
sehen und dementsprechend aus:eigenem Entschluss ihre Zustimmung dazu geben können.
Die Revision führt aus, dass nach diesen Ausführungen des Berufungsgerichts eine wirksame Einigung über die Grund Schuldbestellung nicht vorliege; denn die Einigung erfordere als Vertrag einen übereinstimmenden Willen der Beteiligten über den Eintritt einer konkreten Rechtsänderung und daher die Erkenntnis des Berechtigten, dass er ein Recht mit bestimmtem Inhalt erwerben solle, möge er auch die rechtliche Natur nicht voll verstehen. Der Berechtigte könne daher die Bestimmung-des Rechtsinhalts nicht einseitig dem Grundstückseigentümer überlassen, er müsse vielmehr den konkreten Inhalt wenigstens im wesentlichen kennen und billigen. Hieran fehle es im vorliegenden Fall; denn nach den Ausführungen des Berufungsgerichts habe Anna K^HI die Vorstellung gehabt, ihr solle durch die Grundschuld ein weiteres Recht zu dem sicheren Behalten ihrer nSach,f bestellt werden. Diese Vorstellung sei völlig verschieden
 von dem Inhalt des tatsächlich bestellten Rechts. Dieser
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Revisionsangriff kann keinen Erfolg haben. Es trifft nicht zu, dass das Zustandekommen eines Vertrages davon abhängig sei, dass jede Vertragspartei sich eine bestimmte und zutreffende Vorstellung’-von dem Inhalt ihrer Erklärung gemacht habe. Ebensowenig wird das Zustandekommen eines Vertrages dadurch berührt, dass sich Wille und Erklärung einer Vertragspartei nicht decken. Dies kann möglicher- . weise eine Anfechtung rechtfertigen; die Wirksamkeit an sich bleibt hiervon unberührt.
Die Revision rügt dagegen mit Recht, dass das Berufungsgericht nicht alle von der Klägerin zur Geschäfts-
Unfähigkeit benannten Zeugen vernommen hat. Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 12. April 195l(lV ZR, 22/50, Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk Z Nr 1 zu § 286 ZPO) ausgeführt hat, hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. Es muss einen Zeugen hören* wenn die in sein Wissen gestellte Tatsache erheblich ist» Es darf von seiner Vernehmung nicht Abstand nehmen, weil die Behauptung durch das Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme widerlegt sei, sondern nur dann, wenn jede Möglichkeit, dass die Beweisaufnahme Sachdienliches ergeben werde, ausgeschlossen ist, weil von vornherein der völlige Unwert der Beweismittel ersichtlich ist. Ein Recht zur Auswahl steht dem Gericht nur bei Sachverständigen, nicht bei Zeugen zu (RG in HRR 54 Nr 42). Gegen diese Grundsätze hat das Berufungsgericht verstossen und damit § 286 ZPO verletzt. Die Klägerin hatte in ihren Schriftsätzen vom 18. November 1950 und vom 18. Oktober 1951 die Justizinspektoren OpHBHfe; B^mfc und R^[^|als Zeugen für die Geschäftsunfähigkeit der Anna KppK benannt. Diese Zeugen sind nicht vernommen worden. Die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils ergeben nicht, aus welchen Gründen die Vernehmung unterblieben ist, insbesondere ist nicht festgestellt, dass jede Möglichkeit, dass die Vernehmung Sachdienliches ergeben könne, ausgeschlossen sei. Es ist in den Entscheidungsgründen lediglich ausgeführt, es komme entscheidend nur darauf an, welche konkreten Anhaltspunkte für die Beurteilung des Geisteszustandes der Anna KpA die Zeugen
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geben könnten, die mit ihr über einen längeren Zeitraum hin zu tun gehabt hätten» Ob überhaupt mit dieser Ausführung die Nichtvernehmung der drei genannten Zeugen hat begründet werden sollen, erscheint zweifelhaft» Jedenfalls hätte es solchenfalls einer weiteren Feststellung bedurft, dass die drei Zeugen nicht über-einen längeren Zeitraum mit der Anna	zu	tun	gehabt	hätten»	Eine	solche Fest-
stellung hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Wenn die Beklagten gegenüber dem hiernach vorliegenden Verstöss gegen § 286 ZPO darauf hinweisen, dass die Klägerin keine bestimmte Tatsachen, sondern nur allgemeine Urteile in das Wissen der drei Zeugen gestellt hätte, so trifft dies nicht zu; denn im Schriftsatz vom 18. November 1950 hatte die Klägerin die Zeugen für dieselben Tatsachen benannt, "wie sie Oberamtsrichter	niedergelegt	habe	und	wie	sie
 im Einklang mit den Bekundungen des Präsidenten Br.W^IB, dem Sachverständigengutachten und der Zeugenaussage des Br *	stünden. "
Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.	:
Bei seiner Entscheidung wird das Berufungsgericht zu beachten haben, dass es zwar an sich befugt ist, von den Gutachten ärztlicher Sachverständiger abzuweichen und sich in Gegensatz dazu zu stellen (vgl Lindenmaier-MÖhring, Nachschlagewerk Z Nr 2 zu § 286 (B) ZPO); dass es aber nur dann von der seitens der Klägerin beantragten Vernehmung eines weiteren Sachverständigen absehen darf, wenn es sich selbst die erforderliche Sachkunde für ein Urteil dahin zutraut, dass die von den verschiedenen Zeugen bekundeten
11
Tatsachen keinen ausreichenden Schluss auf eine Geschäftsunfähigkeit zuliessen (vgl Lindenmaier-MÖhring, Nachschlagewerk Z Nr 1 zu § 286 (E) ZPO)»
Ascher
 Bundesrichter Johannsen v, Werner Scheffler und Bundesrichter Br.
Kregel sind ortsabwesend und daher an der Unterschrift verhindert.
Ascher