Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 19. Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 20. Dezember 1998 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Mit Schreiben vom März 2013 erklärte sie den Widerspruch nach § 5a WG. VN mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen, eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und eine schriftliche Belehrung über das Widerspruchsrecht gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 WG a.F. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 WG a.F. habe der Widerspruch noch erklärt werden können. Sie und ihr Ehemann seien ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 2 Satz 1 WG a.F. belehrt worden und der Versicherungsvertrag sei wirksam zustande gekommen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, da es meinte, es sei eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob das Policenmodell als solches europarechtskonform ist. 8 a) Nach den für das Revisionsverfahren bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen, eine Verbraucherinformation und eine sowohl formell als auch inhaltlich ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung. det bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungserheblich ankommt. Die jahrelangen Prämienzahlungen der bereits bei Vertragsschluss über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten VN und ihres Ehemanns haben bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 21/14 vom 19. Oktober 2015 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2015:191015BIVZR21.14.0 -2- Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 19. Oktober 2015 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Dezember 2013 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: 1 I. Die Klägerseite (Versicherungsnehmerin: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Lebensversicherung. Diese wurde aufgrund eines Antrags des Ehemanns d. VN mit Versicherungsbeginn zu dem 1. Dezember 1998 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen -3- Fassung (im Folgenden § 5a WG a.F.) abgeschlossen. Nach Fälligkeit der Erstprämie wurde der Vertrag zu dem 1. Januar 1999 auf die Klägerin als Versicherungsnehmerin umgeschrieben. Die Versicherungsprämien wurden regelmäßig gezahlt. Mit Schreiben vom August 2010 kündigte d. VN den Versicherungsvertrag und der Versicherer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom März 2013 erklärte sie den Widerspruch nach § 5a WG. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen, eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und eine schriftliche Belehrung über das Widerspruchsrecht gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 WG a.F. 2 Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag ge- leisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts. 3 Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 WG a.F. habe der Widerspruch noch erklärt werden können. 4 II. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesge- richt die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. D. VN habe die Prämien mit Rechtsgrund geleistet. Sie und ihr Ehemann seien ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 2 Satz 1 WG a.F. belehrt worden und der Versicherungsvertrag sei wirksam zustande gekommen. Die Regelung des -4- Policenmodells verstoße nicht gegen die Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung. 5 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren hinsichtlich des Bereicherungsanspruchs weiter. 6 III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 7 1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, da es meinte, es sei eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob das Policenmodell als solches europarechtskonform ist. Diese Frage stellt sich hier jedoch nicht. 8 a) Nach den für das Revisionsverfahren bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen, eine Verbraucherinformation und eine sowohl formell als auch inhaltlich ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung. 9 b) Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Versi- cherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG VersR 2015, 693 Rn. 30 ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revision begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union schei- det bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungserheblich ankommt. D. VN ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben Senatsurteil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32-42; BVerfG aaO Rn. 42 ff.). D. VN verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die zu demindest vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruchsfrist ließ der Ehemann d. VN bei Vertragsschluss 1998 ungenutzt verstreichen. D. VN zahlte mehr als 11 Jahre die Versicherungsprämien und ließ nach der Kündigung nochmals mehr als zwei Jahre bis zur Erklärung des Widerspruchs nach § 5a VVG a.F. vergehen. Die jahrelangen Prämienzahlungen der bereits bei Vertragsschluss über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten VN und ihres Ehemanns haben bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet. Diese vertrauensbegründende Wirkung war für d. VN auch erkennbar. 2 falls im Mayen . Aus den dargelegten Gründen hält das Berufungsurteil jeden-Ergebnis rechtlicher Prüfung stand. Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 26.07.2013 - 9 0 143/13 -OLG Köln, Entscheidung vom 17.12.2013 - 20 U 133/13 -