Zur Frage des Eintritts des Versicherungsfalls bei der Fahrzeugversicherung, wenn das Fahrzeug unstreitig durch Brand zerstört wurde und angeblich zuvor entwendet worden war. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Der Kläger hat behauptet, dieser Kombi-Wagen sei sein Fahrzeug gewesen, das ihm am Vormittag des 22. Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten und auf die Anschlußberufung des Klägers hat das Kammergericht die Beklagte zur Zahlung eines weiteren Betrages von DM 4.685,97 nebst Zinsen verurteilt, weil die Beklagte aufgrund des Brandschadens den vom Kläger insgesamt eingeklagten Betrag zahlen müsse. c) Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, daß der Kombi-Wagen des Klägers durch einen Brand zerstört worden ist, der für sich betrachtet unter § 12 Abs.11b AKB falle. den der Kläger vorgetragen habe, mit ausreichender oder hinreichender Wahrscheinlichkeit ergebe, daß das Fahrzeug ihm entwendet worden sei, und ob er einen solchen Sachverhalt schon bewiesen habe oder ob dazu noch Beweise zu erheben wären. b) Demgegenüber meint die Revision, daß hier der (angebliche) Diebstahl und die (unstreitige) Zerstörung des Fahrzeugs durch Brand als einheitlicher Versicherungsfall anzusehen seien. a. die Zerstörung und den Verlust des Fahrzeugs durch Brand oder durch Entwendung (§ 12 Abs. 1 I a, b AKB). Noch am selben Tage gegen 18.00 Uhr wurde der Wagen in der Nähe von Hörden (Harz) ausgebrannt auf gefunden; die genaue Ursache des Brandes ist nicht festgestellt. Diese besonderen Umstände, auch der zeitliche und räumliche Zusammenhang, lassen gleichwohl den vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt nicht als einen einheitlichen Versicherungsfall erscheinen, der allein nach dem Entwendungstatbestand des § 12 Abs.11b AKB (Entwendung des Fahrzeuges) zu beurteilen wäre und bei dem die Zerstörung des Wagens durch Brand lediglich einen Folgeschaden der Entwendung darstellen würde. Ob und unter welchen Voraussetzungen der Brandschaden eines Fahrzeugs nur als Folgeschaden einer Entwendung anzusehen ist, hat der Bundesgerichtshof bisher nicht ausdrücklich entschieden. In diesem Falle hätte ein dem Diebstahl folgender Brand nur Bedeutung für die Höhe des durch die Entwendung entstandenen Schadens; dieser entspricht der durch den dauernden Verlust des Fahrzeugs eintretenden Einbuße, wenn - wie hier - der Wagen durch Brand total zerstört wird. Hat aber kein Diebstahl stattgefunden oder läßt man - wie das Berufungsgericht - diese Möglichkeit außer Betracht, so ist der Versicherungsfall (nur und erst) dadurch eingetreten, daß das Fahrzeug des Klägers am 22. März 1974 spätestens gegen 18.00 Uhr in der Nähe von Hörden (Harz) durch Brand zerstört worden ist (§ 12 Abs.11a AKB). Im ersten Falle finden die Rechtsgrundsätze Anwendung, die bei dem angeblichen Verlust eines nicht mehr auffindbaren Fahrzeuges durch Diebstahl gemäß § 12 Abs.11b AKB Platz greifen und die im Berufungsurteil zutreffend wiedergegeben sind. Das kann auch für die Frage von indizieller Bedeutung sein, ob der Kläger den Brand, d. Da gemäß § 61 WG der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei ist, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich (oder durch grobe Fahrlässigkeit) herbeigeführt hat, so hätte der Tatrichter der substantiierten Behauptung der Beklagten, der Kläger habe einen Diebstahl nur fingiert und entweder selber den Wagen in Brand gesetzt oder durch Dritte zerstören lassen, in Jedem Falle nachgehen müssen. Die Behauptung der Beklagten ist ferner insofern erheblich, als der Kläger bei Vortäuschung eines Diebstahls vorsätzlich seine Aufklärungspflicht (§71 Abs. 2 Satz 2 AKB in der damals geltenden Fassung) verletzt hätte und die Beklagte (auch) aus diesem Grunde leistungsfrei sein könnte (§ 7 V Satz 1 aaO, § 6 Abs.3 Satz 1 WG).
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein AVB f. Kraftfahrvers. (AKB) § 12 Abs. 1 Nr. I Buchst, a, b Zur Frage des Eintritts des Versicherungsfalls bei der Fahrzeugversicherung, wenn das Fahrzeug unstreitig durch Brand zerstört wurde und angeblich zuvor entwendet worden war. BGH, Urt. v. 16. Mai 1979 - IV ZR 20/78 - KG Berlin LG Berlin BUNDESGERICHTSHOF IM NAHEN DES VOLKES IV ZR 20/78 URTEIL Verkündet am 16. Mai 1979 Hell mann , in dem Rechtsstreit Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der LflHP VflBHHHHV"'AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch seine Vorsitzen-den Karel E. V. und Dr. Wilhelm iStraße M Beklagten und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Rentner Horst fStraße Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 1979 durch die Richter Dr. Hoegen, Knüfer, Rottmüller, Dehner und Dr. Blumenröhr für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 9. Dezember 1977 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der in Berlin wohnende Kläger war Eigentümer eines Kombi-Wagens der Marke Landrover 109 Diesel, der am 26. Juni 1973 unter dem amtlichen Kennzeichen 39 zugelassen wurde. Das Fahrzeug war bei der Beklagten haftpflicht- und teilkaskoversichert. Am 22. März 1974 gegen 18.00 Uhr wurde ein Kombi-Wagen des Typs Landrover in der Nähe von Hörden (Landkreis Osterrode/Harz) in einem Waldgebiet etwa 300 m von der Bundesstraße 254 entfernt völlig ausge- brannt aufgefunden. Der Kläger hat behauptet, dieser Kombi-Wagen sei sein Fahrzeug gewesen, das ihm am Vormittag des 22. März 1974 bis spätestens 11.00 Uhr von einem Parkplatz auf dem Universitätsgelände in Göttingen, wo er auf der Durchreise geparkt habe, entwendet worden sei. Er hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von IM 31.687,50 nebst Zinsen zu verurteilen. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie hat die Identität zwischen ausgebranntem und versichertem Fahrzeug bestritten und weiter geltend gemacht, daß gegen die Richtigkeit des Klagevortrags nicht nur der tatsächliche Geschehensablauf, sondern auch ähnlich verlaufene Schadensfälle mit anderen Fahrzeugen des Klägers in den Jahren 1972 und 1973 sprächen. Das Landgericht hat wegen Brandschadens die Beklagte zur Zahlung von DM 30.418,13 nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten und auf die Anschlußberufung des Klägers hat das Kammergericht die Beklagte zur Zahlung eines weiteren Betrages von DM 4.685,97 nebst Zinsen verurteilt, weil die Beklagte aufgrund des Brandschadens den vom Kläger insgesamt eingeklagten Betrag zahlen müsse. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf Klageabweisung weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten ist sachlich gerechtfertigt . 1. a) Der Kläger stützt - was auch die Beklagte nicht verkennt - den Zahlungsanspruch aus der Teilkaskoversicherung sowohl auf Brandschaden wie auf Entwendungsschaden* b) Das Kammergericht hat Identität zwischen dem verbrannten und dem versicherten Fahrzeug angenommen . Das ist rechtlich nicht zu beanstanden und wird von der Revision nicht angegriffen. c) Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, daß der Kombi-Wagen des Klägers durch einen Brand zerstört worden ist, der für sich betrachtet unter § 12 Abs. 11b AKB falle. Auch das ist rechtlich bedenkenfrei und wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen. 2. a) Nach Auffassung des Kammergerichts hat die Beklagte dem Kläger aufgrund des unstreitig eingetretenen (totalen) Brandschadens gemäß § 13 Abs. 2 AKB in Verbindung mit § 13 Abs. 10 AKB Entschädigung zu zahlen. Die Entschädigungspflicht werde allein durch die Tatsache des (späteren) Brandes ausgelöst (§ 12 Abs I a AKB), ohne daß es auf die Frage einer (vorherigen) Entwendung ankomme (§ 12 Abs. 11b AKB). Es brauche da her nicht entschieden zu werden, ob der Sachverhalt, den der Kläger vorgetragen habe, mit ausreichender oder hinreichender Wahrscheinlichkeit ergebe, daß das Fahrzeug ihm entwendet worden sei, und ob er einen solchen Sachverhalt schon bewiesen habe oder ob dazu noch Beweise zu erheben wären. Auf jeden Fall liege ein zu entschädigender Brandschaden vor; für eine Entschädigung aufgrund dieses Brandes sei die Frage, ob eine Entwendung stattgefunden habe, unerheblich. b) Demgegenüber meint die Revision, daß hier der (angebliche) Diebstahl und die (unstreitige) Zerstörung des Fahrzeugs durch Brand als einheitlicher Versicherungsfall anzusehen seien. Beschädigungen, die nach der Entwendung entstünden, seien lediglich Folgeschäden der Entwendung. Infolgedessen hätte der Kläger, der aufgrund des Brandes den Ersatz eines solchen Entwendungsfolgeschadens begehre, den angeblichen Diebstahl nach den allgemein anerkannten Regeln beweisen müssen; durch einen späteren Brand eingetretene Zerstörungen hätten nur Bedeutung für die Höhe einer Entschädigung. c) Die Angriffe der Revision sind im Ergebnis begründet. Die Fahrzeugversicherung umfaßt in der Teilversicherung u. a. die Zerstörung und den Verlust des Fahrzeugs durch Brand oder durch Entwendung (§ 12 Abs. 1 I a, b AKB). Beide Tatbestände (Verlust durch Entwendung oder Zerstörung durch Brand) stehen selbständig und gleichwertig nebeneinander; sie umschreiben jeweils die versicherte Gefahr und damit die Voraussetzungen für den Eintritt des Versicherungsfalls. Nicht gefolgt werden kann der Meinung der Revision, daß hier aufgrund der besonderen Umstände ein einheitlicher Versicherungsfall "Verlust durch Entwendung" vorliege, der einen davon unabhängigen Versicherungsfall "Zerstörung durch Brand" nicht zulasse. Nach dem Vorbringen des Klägers war dieser allerdings noch am Vormittag des 22. März 1974 im Besitze seines Fahrzeuges; er will es morgens auf einem Parkplatz in Göttingen abgestellt haben; von dort soll es spätestens gegen 11.00 Uhr gestohlen worden sein. Noch am selben Tage gegen 18.00 Uhr wurde der Wagen in der Nähe von Hörden (Harz) ausgebrannt auf gefunden; die genaue Ursache des Brandes ist nicht festgestellt. Die Entfernung zwischen Göttingen und Hörden beträgt höchstens 50 km. Diese besonderen Umstände, auch der zeitliche und räumliche Zusammenhang, lassen gleichwohl den vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt nicht als einen einheitlichen Versicherungsfall erscheinen, der allein nach dem Entwendungstatbestand des § 12 Abs. 11b AKB (Entwendung des Fahrzeuges) zu beurteilen wäre und bei dem die Zerstörung des Wagens durch Brand lediglich einen Folgeschaden der Entwendung darstellen würde. Ob und unter welchen Voraussetzungen der Brandschaden eines Fahrzeugs nur als Folgeschaden einer Entwendung anzusehen ist, hat der Bundesgerichtshof bisher nicht ausdrücklich entschieden. In den Urteilen VersR 1963, 1114; 1976, 849; 1977, 610 und 1978, 732 waren die angeblich entwendeten Fahrzeuge verschwunden geblieben. Nach dem Sachverhalt, der dem Urteil des erkennenden Senats in VersR 1977, 368 zugrunde lag, war der versicherte Wagen zwar am 3* September 1973 angeblich gestohlen und am 12. September 1973 völlig ausgebrannt auf gefunden worden; der Versicherungsnehmer hatte aber allein einen Entwendungsschaden, nicht auch einen Brandschaden geltend gemacht. Da beide Tatbestände in § 12 Abs. 1 I AKB unabhängig voneinander jeweils die versicherte Gefahr umschreiben, richtet sich der Eintritt des Versicherungsfalls dementsprechend entweder nach dem einen oder nach dem anderen Tatbestand. Im vorliegenden Rechtsstreit ist, wenn man der Behauptung des Klägers folgt, der Versicherungsfall bereits dadurch eingetreten, daß ihm der Wagen am Vormittag des 22. März 1974 bis spätestens 11.00 Uhr in Göttingen entwendet worden ist (§ 12 Abs. 1 I b AKB). In diesem Falle hätte ein dem Diebstahl folgender Brand nur Bedeutung für die Höhe des durch die Entwendung entstandenen Schadens; dieser entspricht der durch den dauernden Verlust des Fahrzeugs eintretenden Einbuße, wenn - wie hier - der Wagen durch Brand total zerstört wird. Hat aber kein Diebstahl stattgefunden oder läßt man - wie das Berufungsgericht - diese Möglichkeit außer Betracht, so ist der Versicherungsfall (nur und erst) dadurch eingetreten, daß das Fahrzeug des Klägers am 22. März 1974 spätestens gegen 18.00 Uhr in der Nähe von Hörden (Harz) durch Brand zerstört worden ist (§ 12 Abs. 11a AKB). Der Versicherungsfall ist also in beiden Fällen eingetreten. Im ersten Falle finden die Rechtsgrundsätze Anwendung, die bei dem angeblichen Verlust eines nicht mehr auffindbaren Fahrzeuges durch Diebstahl gemäß § 12 Abs. 11b AKB Platz greifen und die im Berufungsurteil zutreffend wiedergegeben sind. Im zweiten Falle gelten hingegen die Rechtsgrund- - 8 Sätze, die bei einer tatsächlichen Zerstörung des Fahrzeuges durch Brand gemäß § 12 Abs. 11a AKB in Betracht kommen. Das hat das Kammergericht verkannt. Es durfte selbst von seinem Standpunkt aus nicht offen lassen, ob ein Diebstahl des Fahrzeuges nur vorgetäuscht war. Das kann auch für die Frage von indizieller Bedeutung sein, ob der Kläger den Brand, d. h. den vom Berufungsgericht angenommenen Versicherungsfall, selbst herbeigeführt hatte oder hatte herbeiführen lassen. Da gemäß § 61 WG der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei ist, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich (oder durch grobe Fahrlässigkeit) herbeigeführt hat, so hätte der Tatrichter der substantiierten Behauptung der Beklagten, der Kläger habe einen Diebstahl nur fingiert und entweder selber den Wagen in Brand gesetzt oder durch Dritte zerstören lassen, in Jedem Falle nachgehen müssen. Die Behauptung der Beklagten ist ferner insofern erheblich, als der Kläger bei Vortäuschung eines Diebstahls vorsätzlich seine Aufklärungspflicht (§71 Abs. 2 Satz 2 AKB in der damals geltenden Fassung) verletzt hätte und die Beklagte (auch) aus diesem Grunde leistungsfrei sein könnte (§ 7 V Satz 1 aaO, § 6 Abs. 3 Satz 1 WG). 3. Nach alledem war das Berufungsurteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das Kammergericht zurückzuverweisen, ohne daß es auf weiteres ankam* Dr. Hoegen Knüfer Rottmüller Richter am Bundesgerichtshof Dehner kann wegen Erkrankung nicht unte rschreiben. Dr. Hoegen Dr. Blumenröhr