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BGH · IV ZR 20/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 20/75

a) Verursacht der Fahrer eines Mietwagens, der die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 15 d Abs. 1 Nr. 2 StVZO) nicht besitzt, einen Unfall durch einen Fahr-fehler, so kann aufgrund dieser Feststellung grundsätzlich nicht als erwiesen angesehen werden, das Fehlen dieser Erlaubnis habe keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls gehabt. b) Der Nachweis, daß Eintritt und Umfang des Versicherungs-falls nichts mit der in § 2 Nr. 2c AKB vorausgesetzten Risikoerhöhung zu tun hätten, ist bei Vorliegen eines Fahrfehlers grundsätzlich jedenfalls dann nicht nachträglich zu führen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen praktisch bedeutsame Zweifel bestehen können, ob dem Fahrer seinerzeit die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erteilt worden wäre. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Fahrer R^H^ zur Zeit des Unfalls zwar die allgemeine Fahrerlaubnis für Personenkraftwagen, nicht aber die nach § 15 d Abs. 1 Nr. 2 StVZO erforderliche zusätzliche Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Mietwagen besessen hat. Nach seiner Ansicht hat die Obliegenheitsverletzung schon deshalb nicht zur Leistungsfreiheit der Beklagten geführt, weil sie keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht der Beklagten gehabt habe (§6 Abs. 2 WG). Ein solcher Unfallhergang falle nicht mehr in den Schutzbereich des § 2 Nr. 2c AKB, soweit er eine Personenbeförderungserlaubnis betreffe; denn Eintritt und Umfang des Versicherungsfalls hätten hier nichts mit denjenigen Risiken zu tun, welche durch die der Erteilung dieser Erlaubnis vorausgehenden Überprüfungen nach § 15 e StVZO vermieden werden sollten. 1. Ist die Obliegenheit nach § 2 Nr. 2 c AKB verletzt, so kann der Kausalitätsgegenbeweis gemäß § 6 Abs. 2 WG nach ständiger Rechtsprechung des Senats allerdings nicht schon an der Erwägung scheitern, daß sich der Unfall nicht ereignet hätte, wenn die Fahrt ohne Fahrerlaubnis unterblieben wäre. Seine Annahme, der festgestellte Fahrfehler des Fahrers falle in den Bereich der allgemeinen Fahrkunst, die bei Erteilung der Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht erneut überprüft werde, rechtfertigt nicht ohne weiteres die gezogene Schlußfolgerung, der Unfall habe mit den nach § 15 e StVZO für die Fahrgastbeförderung notwendigen Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften nichts zu tun. Es ist richtig, daß die Prüfung der "hinreichenden Fahrfähigkeitw, wie sie in § 15 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StVZO in der zur Zeit des Versicherungsfalls geltenden Fassung vorgesehen war, unterblieb, wenn keine Tatsachen Vorlagen, die befürchten ließen, daß dem Bewerber diese Fertigkeit fehlte, und wenn die Erlaubnis auf Mietwagen oder Kraftdroschken beschränkt werden sollte (Abs.2 Nr. 2 aaO). Man wird im allgemeinen nicht mit Sicherheit feststellen können, daß ein Fahrfehler nichts damit zu tun habe, ob der Fahrer in erhöhtem Maße die genannten Eigenschaften aufweist, wie es § 15 e Abs. 1 StVZO für die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung voraussetzt. Gerade auch in einem Fall wie dem vorliegenden kann nicht allgemein angenommen werden, ein um das Wohl seiner Fahrgäste besorgter Fahrer von besonderer Zuverlässigkeit hätte den festgestellten Fahrfehler gleichfalls gemacht. Nach alledem kann aufgrund der Feststellung, der Unfall beruhe auf einem Fahrfehler, grundsätzlich nicht als erwiesen angesehen werden, das Fehlen der besonderen Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung habe keinen Einfluß auf den Eintritt I des Versicherungsfalls gehabt. Eine andere Frage ist es, ob der Fahrer, der eine vorgesehriebene Fahrerlaubnis nicht besitzt, die Voraussetzungen für ihre Erteilung bei Eintritt des Versicherungsfalls tatsächlich erfüllte und ob der Kausalitätsgegenbeweis nach § 6 Abs. 2 WG deshalb als geführt angesehen werden kann. Das Berufungsgericht fragte beim Ordnungsamt der Stadt unter Mitteilung der bis zu dem Unfall ausgesprochenen Strafen an, ob im Dezember 1971 nach der Praxis des Amtes bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen eine Fahrerlaubnis für Mietwagen erhalten hätte oder ob Bedenken gegen seine persönliche Zuverlässigkeit bestanden hätten. Bei Verstoß gegen § 2 Nr. 2 c AKB kann allerdings, wie bereits zu I 1 dargelegt, der Kausalitätsgegenbeweis nach § 6 Abs. 2 WG auch dann als geführt angesehen werden, | wenn der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Fahren ohne vorgeschriebene Fahrerlaubnis und dem Eintritt des Versicherungsfalls unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der verletzten Bestimmung rechtlich nicht erheblich ist. Das kann jedoch nur angenommen werden, wenn mit Sicherheit festzustellen ist, daß sich das Fehlen einer amtlichen Überprüfung der erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften des Fahrers auf den Eintritt oder den Umfang des Versicherungsfalls in keiner Weise ausgewirkt hat, oder wenn die eingetretene Schadensfolge nicht zu denjenigen gehört, die die verletzte Schutzbestimmung verhüten will. Die erste Fallgruppe umfaßt, wie der Senat bereits ® wiederholt ausgesprochen hat (BGH VersR 1969, 147; 1971, 117; 1974, 1072), insbesondere die Fälle, in denen der Unfall erwiesenermaßen ein unabwendbares Ereignis darstellt, und zwar gleichviel, ob dem Fahrer die allgemeine Fahrerlaubnis oder eine vorgeschriebene zusätzliche Erlaubnis fehlte. Zu der zweiten Gruppe gehört beispielsweise der vom Senat entschiedene Fall, daß ein Omnibusfahrer, der zwar die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge der Klasse 2, nicht aber die zusätzliche Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 15 d Abs. 1 Nr. 1 StVZO besitzt, mit dem besetzten Bus einen Unfall verursacht, a) In Fällen, in denen dem Fahrer die allgemeine Fahrerlaubnis fehlt und der Unfall nicht auf einem unabwendbaren Ereignis beruht, ist der Kausalitätsgegenbeweis des Versicherungsnehmers praktisch erheblich eingeschränkt. Die Möglichkeit, daß sich bei der zuvor abgehaltenen - hier unerläßlichen - Prüfung wesentliche Mängel gezeigt hätten, wird selbst dann kaum auszuräumen sein, wenn der Fahrer später die Prüfung bestanden hat; denn damit ist noch nicht die Fahr-fertigkeit zur Zeit des Versicherungsfalls bewiesen (vgl. Dagegen käme der Beweis nach § 6 Abs. 2 WG hier etwa dann in Betracht, wenn im Zeitpunkt des Versicherungs-falls der Fahrer die Prüfung bereits erfolgreich bestanden und sich die Erteilung der Fahrerlaubnis nicht aus sachlichen, sondern lediglich aus verfahrenstechnischen Gründen verzögert hätte. b) In Fällen, in denen der Fahrer die allgemeine, nicht aber eine vorgesehriebene zusätzliche Fahrerlaubnis besitzt, ist der Beweis, daß deren Fehlen auf den Eintritt oder den Umfang des Versicherungsfalls keinen Einfluß gehabt habe, zwar erleichtert. Es kommt dann entscheidend darauf an, ob mit Sicherheit gesagt werden kann, es habe sich auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Versicherungsleistung in keiner Weise ausgewirkt, daß eine amtliche Überprüfung der sonstigen, für die zusätzliche Fahr- Die für die letztere in § 15 StVZO aufgestellten Erfordernisse können - jedenfalls in der Regel - auch noch nachträglich für den Zeitpunkg des Versicherungsfalls zuverlässig überprüft werden (BGH VersR 1969, 147). An die Eignung und die persönliche Zuverlässigkeit des Fahrers werden im Falle der §§ 15 d, 15 e StVZO höhere Anforderungen gestellt als bei der Bewerbung um eine allgemeine Fahrerlaubnis. Der Kausalitätsgegenbeweis nach § 6 Abs. 2 WG mag auch bei Fehlen der Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung nachträglich zu führen sein, wenn keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß bei einem entsprechenden Antrag des Fahrers vor Eintritt des Versicherungsfalls die Der Nachweis, daß der Eintritt und der Umfang des Versicherungsfalls nichts mit der in § 2 Nr. 2c AKB vorausgesetzten Risikoerhöhung zu tun hätten, ist grundsätzlich Jedenfalls dann nicht nachträglich zu führen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen praktisch bedeutsame Zweifel bestehen können, ob dem Fahrer seinerzeit die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung erteilt worden wäre. Das Führen eines nicht versicherten Kraftfahrzeugs kann für sich allein oder im Zusammenhang mit den beiden weiteren Straftaten durchaus einen Rückschluß darauf zulassen, daß der Fahrer nicht über dasjenige Verantwortungsbewußtsein verfügte, das im Interesse der Allgemeinheit bei einem Mietwagenfahrer gerade mit Bezug auf die Verhältnisse des Straßenverkehrs vorausgesetzt wird. Es kommt vielmehr auf die vom Berufungsgericht bisher offengelassene Frage an, ob der Kläger ohne Verschulden annehmen durfte, der Fahrer R^H^P besitze die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Mietwagen (§2 Nr. 2 c Satz 2 AKB).

Zitierte Normen: § 6 Allgemeine Versicherungsbedingungen § 6 WG § 7 StVG § 6 WG § 15 StVZO § 6 WG § 2 AKB2008_alt
FahrerUnfallFahrgastbeförderungErlaubnisBerufungsgerichtStVZOKlägerFahrerlaubnis

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:
BGHZ:
Ja
 nein
WG § 6 Abs. 2; AVB f. Kraftfahrvers. (AKB) § 2 Nr. 2 Buchstabe c
a)	Verursacht der Fahrer eines Mietwagens, der die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 15 d Abs. 1 Nr. 2 StVZO) nicht besitzt, einen Unfall durch einen Fahr-fehler, so kann aufgrund dieser Feststellung grundsätzlich nicht als erwiesen angesehen werden, das Fehlen dieser Erlaubnis habe keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls gehabt.
b)	Der Nachweis, daß Eintritt und Umfang des Versicherungs-falls nichts mit der in § 2 Nr. 2c AKB vorausgesetzten Risikoerhöhung zu tun hätten, ist bei Vorliegen eines Fahrfehlers grundsätzlich jedenfalls dann nicht nachträglich zu führen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen praktisch bedeutsame Zweifel bestehen können, ob dem Fahrer seinerzeit die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erteilt worden wäre.
BGH, Urt.
v.
i-
i W ©♦'V
07t Februar 1976 - IV ZR 20/75 - OLG Schleswig
LG Kiel
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
4. März 1976
Hellmann , Justizhauptsekretär als Urknndibeamter der Geschäftsstelle
URTEIL
IV ZR 20/75
ln dem Rechtsstreit
 des	Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft , #	Von-W^^-Straße	vertreten	durch
 Ihren Vorstand, Dr. Rolf	Harald	Freiherr	von
 Dr. Heinz
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
 den Mietwagenunternehmer Oskar R
. OÄring •,
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
 und
2
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Fehruar 1976 durch den Vizepräsidenten Dr. Hauß und die Richter Knüfer, Rottmüller, Dr. Hoegen und Dehner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 12. November 197^ aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger ist Mietwagenunternehmer. Er hatte für seinen Mietwagen des Typs Mercedes 200 D bei der Beklagten eine Haftpflicht-, Kasko- und Insassen-UnfallverSicherung abgeschlossen. Mit diesem Vagen holte der damals beim Kläger als Fahrer beschäftigte Klaus	ln	der	Nacht vom
27. auf 28. Dezember 1971 zwei Fahrgäste in	ab,
 um sie na&h K^fc zu fahren. Unterwegs geriet der Vagen bei
 
geradem Streckenverlauf auf der nassen Fahrbahn ins Schleudern, kam nach rechts von der Straße ab und überschlug sich. Dabei wurde der eine Fahrgast getötet, der andere sowie der Fahrer wurden schwer verletzt. Der Mietwagen erlitt Totalschaden.
Die Beklagte ersetzte zunächst den Fahrzeugschaden des Klägers in Höhe von DM 4.900,- und leistete Teilzahlungen an die Witwe des Getöteten in etwa gleicher Höhe. Im April 1972 versagte sie dem Kläger den Versicherungsschutz, forderte die gezahlten Beträge von ihm zurück und kündigte den Versicherungsvertrag fristlos, weil der Fahrer zur Unfallzeit nicht im Besitz der zur Fahrgastbeförderung erforderlichen Fahrerlaubnis gewesen sei. Der Kläger hat geltend gemacht, der Fahrer habe diese Erlaubnis besessen, jedenfalls habe er, der Kläger, dies annehmen dürfen; im übrigen habe das etwaige Fehlen der Erlaubnis auf den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang der Versicherungsleistung keinen Einfluß gehabt. Mit der Klage begehrt er die Feststellung, daß die Beklagte Versicherungsschutz zu gewähren habe und nicht berechtigt sei, anläßlich des Unfalls erbrachte Leistungen zurückzufordern.
Beide Vor Instanzen haben der Klage statt gegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Der Kläger bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
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Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Fahrer R^H^ zur Zeit des Unfalls zwar die allgemeine Fahrerlaubnis für Personenkraftwagen, nicht aber die nach § 15 d Abs. 1 Nr. 2 StVZO erforderliche zusätzliche Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Mietwagen besessen hat. Ob der Kläger das Vorliegen der besonderen Fahrerlaubnis ohne Verschulden annehmen durfte und die Beklagte aus diesem Grunde trotz der Obliegenheitsverletzung nach § 2 Nr. 2c Satz 1 AKB auch ihm gegenüber zur Leistung verpflichtet blieb (Satz 2 aaO), hat das Berufungsgericht nach Vernehmung mehrer Zeugen dahingestellt gelassen.
Nach seiner Ansicht hat die Obliegenheitsverletzung schon deshalb nicht zur Leistungsfreiheit der Beklagten geführt, weil sie keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht der Beklagten gehabt habe (§6 Abs. 2 WG). Dies hat das Berufungsgericht auf zwei selbständig nebeneinanderstehende Erwägungen gestützt. Einmal sei der Unfall auf einen in den Bereich der allgemeinen Fahrkunst fallenden Fahrfehler zurückzuführen (unten I.). Zum anderen hätte der Fahrer die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung auf entsprechenden Antrag vor dem Unfall erhalten (unten II.). Gegen beide Begründungen bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken.
I.
Kurz vor dem Unfall war unstreitig ein heftiger Regenschauer niedergegangen, so daß es auf der Fahrbahn zu Wasseransammlungen kam. Da der Wagen auf gerader übersichtlicher Strecke ins Schleudern geriet, hält das Berufungsgericht
 
nach dem ersten Anschein für erwiesen, daß der Unfall durch einen Fahrfehler verursacht wurde, "nämlich die Erscheinung des sogenannten Aquaplaning, d. h. eines Aufschwimmens der Reifen, wenn eine Wasserlache mit zu hoher Geschwindigkeit durchfahren wird." Ein solcher Unfallhergang falle nicht mehr in den Schutzbereich des § 2 Nr. 2c AKB, soweit er eine Personenbeförderungserlaubnis betreffe; denn Eintritt und Umfang des Versicherungsfalls hätten hier nichts mit denjenigen Risiken zu tun, welche durch die der Erteilung dieser Erlaubnis vorausgehenden Überprüfungen nach § 15 e StVZO vermieden werden sollten.
Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
1.	Ist	die Obliegenheit nach § 2 Nr. 2 c AKB verletzt,
 so kann der Kausalitätsgegenbeweis gemäß § 6 Abs. 2 WG nach ständiger Rechtsprechung des Senats allerdings nicht schon an der Erwägung scheitern, daß sich der Unfall nicht ereignet hätte, wenn die Fahrt ohne Fahrerlaubnis unterblieben wäre. Er kann vielmehr auch durch den Nachweis geführt werden, daß der ursächliche Zusammenhang rechtlich nicht erheblich ist. Diese Frage ist nach dem Schutzzweck des § 2 Nr. 2c AKB zu entscheiden. Die Vorschrift will den Versicherer vor dem erhöhten Risiko schützen, das im allgemeinen besteht, wenn Personen ohne amtliche Kontrolle der erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften ein Fahrzeug führen. Steht fest, daß Eintritt und Umfang des Versicherungsfalls nichts mit der in § 2 Nr. 2c AKB vorausgesetzten Risikoerhöhung zu tun haben, so ist der ursächliche Zusammenhang rechtlich nicht erheblich. Es fehlt dann an dem notwendigen, im Bereich von Rechtspflichtverletzungen sog. Rechtswidrigkeitszusammenhang (BGH VersR 1969, 147; 1971, 117; 1973, 172; vgl. auch BGH VersR 1976, 134). Davon geht auch das Berufungsgericht zutreffend aus.
 
2.	Der Beweis gemäß § 6 Abs. 2 WG ist nach dieser
 Rechtsprechung des Senats Jedenfalls dann geführt, wenn der Versicherungsfall erwiesenermaßen ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG war. Das verneint das Berufungsgericht hier ausdrücklich. Seine Annahme, der festgestellte Fahrfehler des Fahrers falle in den Bereich der allgemeinen Fahrkunst, die bei Erteilung der Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht erneut überprüft werde, rechtfertigt nicht ohne weiteres die gezogene Schlußfolgerung, der Unfall habe mit den nach § 15 e StVZO für die Fahrgastbeförderung notwendigen Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften nichts zu tun. Es ist richtig, daß die Prüfung der "hinreichenden Fahrfähigkeitw, wie sie in § 15 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StVZO in der zur Zeit des Versicherungsfalls geltenden Fassung vorgesehen war, unterblieb, wenn keine Tatsachen Vorlagen, die befürchten ließen, daß dem Bewerber diese Fertigkeit fehlte, und wenn die Erlaubnis auf Mietwagen oder Kraftdroschken beschränkt werden sollte (Abs. 2 Nr. 2 aaO). Unter entsprechenden Voraussetzungen unterbleibt die Prüfung nach der Jetzt geltenden, etwas erweiterten Fassung des § 15 e Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst, a - c StVZO. Wenn dem Fahrer	wie	das Berufungsgericht
 angenommen hat, diese Prüfung erlassen worden wäre und wenn sie auch in zahlreichen anderen Fällen unterbleibt, so ergibt sich daraus nicht, daß ein Fahrfehler, "wie er Jedem Fahrer ... unterlaufen kann1*, mit den für die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung aufgestellten (sonstigen) Erfordernissen in keinem Zusammenhang stehen könne. Beim Führen eines Kraftfahrzeuges kommt es nicht allein auf Fahrfertigkeit, sondern auch auf geistige und körperliche Eignung und persönliche Zuverlässigkeit an (vgl. § 9 StVZO). Hieran werden bei einem Mietwagenfahrer sogar gesteigerte Anforderungen gestellt
 
(§ 15 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 StVZO; Jagusch Straßenver-kehrsrecht, 21. Aufl., § 15 e StVZO Rdn. 9, 10; OVG Bremen, VRS 44, 78, 80). Ein in den Bereich der "allgemeinen Fahrkunst " fallender Fahrfehler kann gerade (auch) auf den Mangel dieser erhöhten geistigen und körperlichen Eignung oder dieser besonderen Zuverlässigkeit des Fahrers zurückzuführen sein. Das gilt insbesondere, wenn es sich wie hier um die Einschätzung einer sich entwickelnden, gefahrenträchtigen Verkehrssituation und die verkehrsmäßige Reaktion hierauf handelt. Man wird im allgemeinen nicht mit Sicherheit feststellen können, daß ein Fahrfehler nichts damit zu tun habe, ob der Fahrer in erhöhtem Maße die genannten Eigenschaften aufweist, wie es § 15 e Abs. 1 StVZO für die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung voraussetzt. Gerade auch in einem Fall wie dem vorliegenden kann nicht allgemein angenommen werden, ein um das Wohl seiner Fahrgäste besorgter Fahrer von besonderer Zuverlässigkeit hätte den festgestellten Fahrfehler gleichfalls gemacht.
Nach alledem kann aufgrund der Feststellung, der Unfall beruhe auf einem Fahrfehler, grundsätzlich nicht als erwiesen angesehen werden, das Fehlen der besonderen Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung habe keinen Einfluß auf den Eintritt I des Versicherungsfalls gehabt.
II.
Eine andere Frage ist es, ob der Fahrer, der eine vorgesehriebene Fahrerlaubnis nicht besitzt, die Voraussetzungen für ihre Erteilung bei Eintritt des Versicherungsfalls tatsächlich erfüllte und ob der Kausalitätsgegenbeweis nach § 6 Abs. 2 WG deshalb als geführt angesehen werden kann.
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Beides hat das Berufungsgericht hier bejaht.
Es hat angenommen, daß für den Fahrer R
zu dem
 fraglichen Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 15 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 a und Nr. 8, Abs. 2 Nr. 2 StVZO in der damals geltenden Fassung Vorlagen. Das Berufungsgericht ist ferner von der persönlichen Zuverlässigkeit des Fahrers aus gegangen. Hierzu ist folgendes festgestellt:
dem Unfall in den Jahren 1968 bis 1971 wegen Unterschlagung zu einem Monat Gefängnis, wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu drei Monaten Gefängnis mit Strafaussetzung zur Bewährung und wegen Führens eines nicht versicherten Kraftfahrzeugs zu DM 250,- Geldstrafe verurteilt worden. Nach dem Unfall kamen 1973 eine weitere Geldstrafe wegen Führens eines nicht mehr zugelassenen, nicht versicherten und nicht versteuerten Kraftfahrzeugs sowie zwei Bußgeldbescheide wegen Führens einer Kraftdroschke ohne Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung hinzu. Das Berufungsgericht fragte beim Ordnungsamt der Stadt	unter	Mitteilung der bis zu dem Unfall ausgesprochenen Strafen an, ob	im	Dezember	1971	nach	der
 Praxis des Amtes bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen eine Fahrerlaubnis für Mietwagen erhalten hätte oder ob Bedenken gegen seine persönliche Zuverlässigkeit bestanden hätten. Das Amt erwiderte im August 1974, die Erlaubnis wäre bei Kenntnis der angeführten Bestrafungen erteilt worden.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, ”einschlägig” sei
 vor dem Unfall nur die Geldstrafe wegen Führens eines nicht versicherten Kraftfahrzeugs gewesen. Das brauchte, so meint es weiter, Bedenken gegen die persönliche Zuverlässigkeit noch nicht zu begründen; Jedenfalls läge eine Ermessensentscheidung des Ordnungsamtes mit diesem Ergebnis nicht außer
 Der im Jahre 1940 geborene Fahrer Ri
 war vor
 
halb des ihm zustehenden Ermessensspielraums, so daß sich das Berufungsgericht an eigener Ermessensausübung gehindert sehe.
2.	Auch	diese	Begründung	hält	der	rechtlichen	Nachprü-
fung nicht stand.
Bei Verstoß gegen § 2 Nr. 2 c AKB kann allerdings, wie bereits zu I 1 dargelegt, der Kausalitätsgegenbeweis nach § 6 Abs. 2 WG auch dann als geführt angesehen werden, | wenn der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Fahren ohne vorgeschriebene Fahrerlaubnis und dem Eintritt des Versicherungsfalls unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der verletzten Bestimmung rechtlich nicht erheblich ist. Das kann jedoch nur angenommen werden, wenn mit Sicherheit festzustellen ist, daß sich das Fehlen einer amtlichen Überprüfung der erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften des Fahrers auf den Eintritt oder den Umfang des Versicherungsfalls in keiner Weise ausgewirkt hat, oder wenn die eingetretene Schadensfolge nicht zu denjenigen gehört, die die verletzte Schutzbestimmung verhüten will.
Die erste Fallgruppe umfaßt, wie der Senat bereits ® wiederholt ausgesprochen hat (BGH VersR 1969, 147; 1971, 117; 1974, 1072), insbesondere die Fälle, in denen der Unfall erwiesenermaßen ein unabwendbares Ereignis darstellt, und zwar gleichviel, ob dem Fahrer die allgemeine Fahrerlaubnis oder eine vorgeschriebene zusätzliche Erlaubnis fehlte. Zu der zweiten Gruppe gehört beispielsweise der vom Senat entschiedene Fall, daß ein Omnibusfahrer, der zwar die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge der Klasse 2, nicht aber die zusätzliche Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 15 d Abs. 1 Nr. 1 StVZO besitzt, mit dem besetzten Bus einen Unfall verursacht,
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bei dem nicht Fahrgäste, sondern nur andere Verkehrsteilnehmer geschädigt werden, deren Schutz durch das Erfordernis der zusätzlichen Fahrerlaubnis nicht bezweckt wird (VersR 1973, 172). Im übrigen ist zu unterscheiden:
a) In Fällen, in denen dem Fahrer die allgemeine Fahrerlaubnis fehlt und der Unfall nicht auf einem unabwendbaren Ereignis beruht, ist der Kausalitätsgegenbeweis des Versicherungsnehmers praktisch erheblich eingeschränkt. Die Möglichkeit, daß sich bei der zuvor abgehaltenen - hier unerläßlichen - Prüfung wesentliche Mängel gezeigt hätten, wird selbst dann kaum auszuräumen sein, wenn der Fahrer später die Prüfung bestanden hat; denn damit ist noch nicht die Fahr-fertigkeit zur Zeit des Versicherungsfalls bewiesen (vgl. BGH VersR 1969, 147). Dagegen käme der Beweis nach § 6 Abs. 2 WG hier etwa dann in Betracht, wenn im Zeitpunkt des Versicherungs-falls der Fahrer die Prüfung bereits erfolgreich bestanden und sich die Erteilung der Fahrerlaubnis nicht aus sachlichen, sondern lediglich aus verfahrenstechnischen Gründen verzögert hätte.
b) In Fällen, in denen der Fahrer die allgemeine, nicht aber eine vorgesehriebene zusätzliche Fahrerlaubnis besitzt, ist der Beweis, daß deren Fehlen auf den Eintritt oder den Umfang des Versicherungsfalls keinen Einfluß gehabt habe, zwar erleichtert. Denn hier steht die Fahrkunde des Fahrers, die für das Führen eines Kraftfahrzeugs der betreffenden Klasse vorausgesetzt wird, aufgrund der erworbenen allgemeinen Fahrerlaubnis in der Regel außer Frage. Es kommt dann entscheidend darauf an, ob mit Sicherheit gesagt werden kann, es habe sich auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Versicherungsleistung in keiner Weise ausgewirkt, daß eine amtliche Überprüfung der sonstigen, für die zusätzliche Fahr-
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erlaubnis aufgestellten Erfordernisse unterblieben ist.
Dies kann nachträglich jedoch nicht mehr uneingeschränkt geschehen.
Der nachträgliche Nachweis ist möglich und unbedenklich, soweit es sich bei der zusätzlichen Fahrerlaubnis um einen mehr oder weniger formalen behördlichen Akt handelt, dessen Zustandekommen nicht oder nur in verhältnismäßig geringem Maße von typischerweise zeit- und situationsbedingten Einzelerwägungen, von der Ausübung differenzierter Verwaltungs Verantwortung abhängt. So ist es etwa in dem Falle, daß der Inhaber einer entsprechenden ausländischen Fahrerlaubnis im Inland ohne die vorgeschriebene inländische Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug führt. Die für die letztere in § 15 StVZO aufgestellten Erfordernisse können - jedenfalls in der Regel - auch noch nachträglich für den Zeitpunkg des Versicherungsfalls zuverlässig überprüft werden (BGH VersR 1969, 147).
Dem können jedoch die Fälle, in denen die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 15 d Abs. 1 StVZO fehlt, nicht grundsätzlich gleichgestellt werden. Nach § 15 e StVZO bestehen für die Erteilung dieser Fahrerlaubnis wesentlich detailliertere und weitergehende Voraussetzungen als nach §15 StVZO für die Erteilung einer inländischen Fahrerlaubnis an den Inhaber einer entsprechenden ausländischen Erlaubnis. An die Eignung und die persönliche Zuverlässigkeit des Fahrers werden im Falle der §§ 15 d, 15 e StVZO höhere Anforderungen gestellt als bei der Bewerbung um eine allgemeine Fahrerlaubnis. Der Kausalitätsgegenbeweis nach § 6 Abs. 2 WG mag auch bei Fehlen der Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung nachträglich zu führen sein, wenn keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß bei einem entsprechenden Antrag des Fahrers vor Eintritt des Versicherungsfalls die
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■~x.
Überprüfung der für die Erlaubnis aufgestellten Voraussetzungen wesentliche Mängel ergeben hätte (vgl, OLG Oldenburg, VersR 1970, 662, zitiert bei Stiefel/Wussow/ Hofmann, AKB 9. Aufl., Anm. 23 und Prölss/Martin* WG 20. Aufl., Anm. 4 D - Je zu § 2 AKB). Das braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden. Der Nachweis, daß der Eintritt und der Umfang des Versicherungsfalls nichts mit der in § 2 Nr. 2c AKB vorausgesetzten Risikoerhöhung zu tun hätten, ist grundsätzlich Jedenfalls dann nicht nachträglich zu führen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen praktisch bedeutsame Zweifel bestehen können, ob dem Fahrer seinerzeit die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung erteilt worden wäre. Wie die Behörde damals entschieden hätte, läßt sich hier bei dem unberechenbaren Einfluß, den Erwägungen verschiedener Art hätten ausüben können, kaum Je mit Sicherheit feststellen. Eine Gewähr für eine zuverlässige Hypothese besteht zu demindest dann nicht, wenn die gedachte Entscheidung Jahre nach dem Versicherungs-fall Rekonstruiert” werden soll. Es kann nicht darüber hinweggesehen werden, daß die Situation für die Behörde wesentlich verschieden ist Je nachdem, ob sie Jetzt eine Auskunft hierüber erteilen soll oder ob sie damals unter Ausübung und Übernahme von Verantwortung für einen maßgeblich von ihr zu gestaltenden konkreten Einzelfall tatsächlich zu entscheiden gehabt hätte. Diese der Behörde obliegende Verantwortung kann in einem solchen Fall auch nicht etwa nachträglich auf das erkennende Gericht übertragen werden.
Im vorliegenden Fall können aufgrund der oben zu II 1 auf gef ührten Straftaten, die der Fahrer Reinhold vor Eintritt des Versicherungsfalls begangen hatte, praktisch bedeutsame Zweifel zu demindest dagegen bestehen, daß er die besondere persönliche Zuverlässigkeit aufwies, wie sie nach
 
§ 15 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVZO auch in der damals geltenden Fassung erforderlich war. Das Führen eines nicht versicherten Kraftfahrzeugs kann für sich allein oder im Zusammenhang mit den beiden weiteren Straftaten durchaus einen Rückschluß darauf zulassen, daß der Fahrer nicht über dasjenige Verantwortungsbewußtsein verfügte, das im Interesse der Allgemeinheit bei einem Mietwagenfahrer gerade mit Bezug auf die Verhältnisse des Straßenverkehrs vorausgesetzt wird. Die vom Berufungsgericht eingeholte Auskunft des Ordnungsamts der Stadt HflP ist aus den oben dargelegten ]] Gründen nicht geeignet, das Gegenteil zu beweisen. Der Fah-rer	selbst	hielt	nach den Feststellungen des Be-
rufungsgerichts einen Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Rücksicht auf seine Vorstrafen für "zwecklos”.
3.	Mit	der Begründung, der Kläger habe gegenüber der
 Obliegenheitsverletzung nach § 2 Nr. 2c Satz 1 AKB den Kausalitätsgegenbeweis nach § 6 Abs. 2 WG geführt, kann Versicherungsschutz somit nicht gewährt werden. Es kommt vielmehr auf die vom Berufungsgericht bisher offengelassene Frage an, ob der Kläger ohne Verschulden annehmen durfte, der Fahrer R^H^P besitze die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Mietwagen (§2 Nr. 2 c Satz 2 AKB). Das an-gefochtene Urteil war daher aufzuheben und der Rechtsstreit zur Prüfung dieser Frage an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dr. Hoegen
 Dehner
Dr. Hauß
 Knüfer
Rottmüller