Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts Hannover vom 30. Der Rechtsstreit wird zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Berufung und der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen. November 1961, hat die Klägerin Entschädigungsansprüche für Schaden an Körper und Gesundheit gefordert. Mit ihrem weitergehenden Anspruch wegen Gesundheitsschadens hat die Klägerin bei den EntschädigungsOrganen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin diesen Anspruch weiter. Als die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 22. Nach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (RzW 1964, 272 Nr. 34 und 327 Nr. 42; 1965, 277 Nr. 27) konnten, wenn das Verfahren über rechtzeitig angemeldetc Entschädigungsansprüche bei den Entschädigungsorganen endgültig abgeschlossen und die Frist des § 189 Abs. 1 BEG abgelaufen war, weitere Entschädigungsansprüche, ohne daß die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung gegen die Fristversäumnis Vorlagen, nicht mehr angemeldet werden. Das Hach-schieben des Anspruchs wegen Schadens an Körper oder Gesundheit im Schriftsatz der Klägerin vom 22. Gemäß § 189 a Abs. 1 BEG konnten, wenn ein Antrag auf Entschädigung nach § 189 BEG rechtzeitig gestellt worden war, Ansprüche, die dabei nicht angemeldet worden waren, noch bis zu dem 31. November 1961 wegen Schadens an Körper oder Gesundheit ist nunmehr ebenfalls als rechtzeitig gestellt anzusehen; er ist noch anhängig, und es muß noch Uber ihn entschieden werden. Wegen weiterer Einzelheiten des Urteils vom 29. Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Berufung und der Revision, und zwar an das Landgericht, unter Änderung von dessen Urteil, zurüekzuverweisen, da beide Vorinstanzen sich mit dem Entschädigungsanspruch
BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
15* April 1966, Broeske,
Justizangesteilte,
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Entschädigungsrechtsstreit
IY_2£L20/65 URTEIL
der Brau Gertrud
Bd^straße
geh.
Holland,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin,
Rechtsanwalt
gegen
das Land Niedersachsen,
vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern,
Beklagten und Revisionsbeklagten.
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 1966 unter Mitwirkung der Bundeorichter Wüstenberg, Wilden,
Dr. loewenheim, Dr. Graf und von der Mühlen
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 9* Oktober 1964 aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts Hannover vom 30. Juni 1964 geändert.
Der Rechtsstreit wird zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Berufung und der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
(Tatbestand:
Die am flHHHP 1907 geborene Klägerin ist jüdischer Herkunft. Sie besuchte in Deutschland die Schule und wurde Sekretärin. Nach ihrer Heirat - 1928 - ging sie in die Niederlande. Dort mußte sie ab 2. Mai 1942 den Judenstern
.... -3-
tragen und von Oktober 1942 bis April 1945 versteckt leben
Im Mantelbogen vom 30. November .1956, bei der Entschädigungsbehörde eingegangen am 7. Dezember 1956, hat sie nur Freiheitsschaden geltend gemacht, alle anderen Schadensarten, darunter Gesundheitsschaden, ausdrücklich verneint. Durch unanfechtbar gewordenen Bescheid vom 5. August 1957 ist Uber den Schaden an Freiheit entschiede Mit Schreiben vom 22., eingegangen am 28. November 1961, hat die Klägerin Entschädigungsansprüche für Schaden an Körper und Gesundheit gefordert. Mit dem jetzt angefochtenen Bescheid vom 27. Januar 1964 ist ihr, beschränkt auf die Zeit vom 1. Mai 1945 bi3 31. Dezember 1947» für das Leiden "Allgemeiner Erschöpfungszustand, durch Verfolgung wahrscheinlich mitverursacht, jetzt abgeklungen" Heilverfahren und Kapitalentschädigung in Höhe von 806,40 DM zuerkannt worden.
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Mit ihrem weitergehenden Anspruch wegen Gesundheitsschadens hat die Klägerin bei den EntschädigungsOrganen keinen Erfolg gehabt. Das Landgericht hat angenommen, es fehle an einer rechtzeitigen Anmeldung des Gesundheitsschadensanspruchs .
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin diesen Anspruch weiter. Das beklagte Land hat sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist im Ergebnis begründet.
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I.
Das Berufungsgericht hat die Annahme des Landgerichts, es fehle an einer rechtzeitigen Anmeldung des Gesundheitsschadensanspruchs, gebilligt. Die Chance, zur Begründung weiterer Teilansprüche fehlende Angaben nachzuholen, bestehe nicht unbegrenzt. Als die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 22. November 1961 Gesundheitsschaden geltend gemacht habe, sei dies keine Ergänzung des - inzwischen erledigten -Mantelbogenantrags, sondern eine - allerdings verspätete -neue Anmeldung gewesen.
Die Rechtzeitigkeit der Anmeldung hätten die Ent-
schädigungsgerichte von Amts
wegen nachzuprüfen.
Ein Wiedereinsetzungsantrag sei nicht gestellt worden; er wäre auch unbegründet gewesen.
II.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis Erfolg.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (RzW 1964, 272 Nr. 34 und 327 Nr. 42; 1965, 277 Nr. 27) konnten, wenn das Verfahren über rechtzeitig angemeldetc Entschädigungsansprüche bei den Entschädigungsorganen endgültig abgeschlossen und die Frist des § 189 Abs. 1 BEG abgelaufen war, weitere Entschädigungsansprüche, ohne daß die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung gegen die Fristversäumnis Vorlagen, nicht mehr angemeldet werden. Das Hach-schieben des Anspruchs wegen Schadens an Körper oder Gesundheit
im Schriftsatz der Klägerin vom 22. November 1961 wäre also als verspätet anzusehen gewesen. Wie der Senat in seinem Urteil vom 29. September 1965 - IV ZR 214/64 -(RzW 1966, 35 Nr. 29) ausgesprochen hat, ist diese Rechtsprechung durch § 189 a Abs. 1 BEG, eingeführt durch das BEG-Schluß-Gesetz vom 14. September 1965 (BGBl I, 1315) und gemäß Art. XII Nr. 6 aaO mit dessen Verkündung am 18, September 1965 in Kraft getreten, überholt. Gemäß § 189 a Abs. 1 BEG konnten, wenn ein Antrag auf Entschädigung nach § 189 BEG rechtzeitig gestellt worden war, Ansprüche, die dabei nicht angemeldet worden waren, noch bis zu dem 31. Dezember 1965 angemeldet werden.
Die Klägerin hat ihren Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Freiheit am 7. Dezember 1956 rechtzeitig gestellt. Ihr Antrag vom 22. November 1961 wegen Schadens an Körper oder Gesundheit ist nunmehr ebenfalls als rechtzeitig gestellt anzusehen; er ist noch anhängig, und es muß noch Uber ihn entschieden werden.
Wegen weiterer Einzelheiten des Urteils vom 29. September 1965 wird zur Vermeidung von Wiederholungen1.auf dessen Inhalt verwiesen.
III.
Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Berufung und der Revision, und zwar an das Landgericht, unter Änderung von dessen Urteil, zurüekzuverweisen, da beide Vorinstanzen sich mit dem Entschädigungsanspruch
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selbst nicht befaßt, sondern den Anspruch deswegen verneint haben, weil allgemeine Voraussetzungen des Anspruchs nicht erfüllt waren, während nach Ansicht des Hevisionsgerichts über den Anspruch selbst entschieden werden muß (Urteil des Senats vom 29. September 1965 - IV ZR 315/64 nicht veröffentlicht, ferner BGH in RzW 1964, 239 Nr. 37).
Die Gebühren- und Auslagenfreiheit beruht auf § 225 Abs. 1 BEG.
Wüstenberg Wilden x>r. Loewenhein
Dr# Sra-L von der Mühlen