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BGH

Gericht: BGH

BEG § 56 Der Antragsteller, der durch Bescheid eine Entschädigung für einen von ihm angcmcldeten Vermögensschaden erhalten hat, kann, solange die Entschädigungsbehörde noch über andere, von ihm angcmeldeto Ansprüche sachlich zu entscheiden hat, die Entschädigung für weitere bisher von ihm nicht vorgebrachte Vcrmögensverluote, die auf einem bisher nicht vorgebrachten Sachverhalt beruhen, geltend machen* Beklagten und Revisionsbeklagtenj - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr« _ in Karlsruhe hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11c Dezember 1964 unter Mitwirkung des Senatspräoidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Yiüstehberg und Dr. Loewenheim für Recht erkannt: Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision., an das Berufungsgericht zurückverwiecen. Wirkung dos Bescheides vom 12® Dezember i960 schließe es aus, daß der Kläger noch weitere Ansprüche wegen Transferschadens geltend machen könne, ist irrig® Zwar wird durch einen Bescheid, der nicht nur ein Teilbescheid ist, über den ganzen geltend gemachten Anspruch entschieden® Der, Antragsteller’kann daher, nachdem d:er Bescheid unanfechtbar geworden ist, nicht mehr Vorbringen,. Wenn dem Verfolgten für den Verlust einzelner Gegenstände eine bestimmte Entschädigung gewährt worden ist, betrifft der darüber ergangene Bescheid nur die' Entschädigung für den Verlust der Gegenstände, deren Verlust der Verfolgte im laufe des Verfahrens.vorgetragen hat* Der Bescheid schließt dann nicht aus, daß der Verfolgte für den Verlust anderer von ihm bisher nicht genannter Gegenstände eine weitere Entschädigung erhält* sofcrn.es ihm noch möglich ist, diese Schäden anzu demeldeno Diese Möglichkeit hat er jedenfalls* solange die Entschädigungsbehörde über den bei ihr vorliegenden rechtzeitig gestellten Antrag auf Entschädigung noch nicht abschliessend entschieden hat, solange noch ein weiterer Bescheid der .Behörde ergehen muß* durch den über dort anhängige Entschädigungsansprüche sachlich zu entscheiden ist* Danach konnte der Kläger in dem hier zu entscheidenden Dalle den Anspruch auf Entschädigung für einen bisher nicht vorgebrachten Transferschaden noch geltend machen» Unerheblich ist es insoweit* daß die Frist für eine Klage gegen den Bescheid,, durch den ihm eine Entschädigung für einen _ anderen Transf erschadcn gewährt worden war,,, noch nicht verstrichen ■ war, als der Kläger die.weitere Entschädigung beantragte, und, daß dieser Bescheid nicht angefochten werden konnte, weil der Kläger durch ihn alles erhalten hatte* was er beantragt hatte» Denn das Verfahren bei der Entschädigungs-behördo war mit den Erlaß dieses Bescheides noch nicht abgeschlossen» Es war noch über die Entschädigung für Schaden im wirtschaftlichen Fortkommen zu entscheiden» Darüber ist erst durch Bescheid vom 4 c April 1961 entschieden wordene Der Kläger konnte daher am 13« Dezember I960 noch einen Anspruch auf Entschädigung für einen Transferschaden geltend machen^ den er bisher nicht angemeldet hatte und über den noch nicht entschieden war,,

geltenEntschädigungAnspruch®SchadenKlägerRevisionBescheid

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
BEG § 56
Der Antragsteller, der durch Bescheid eine Entschädigung für einen von ihm angcmcldeten Vermögensschaden erhalten hat, kann, solange die Entschädigungsbehörde noch über andere, von ihm angcmeldeto Ansprüche sachlich zu entscheiden hat, die Entschädigung für weitere bisher von ihm nicht vorgebrachte Vcrmögensverluote, die auf einem bisher nicht vorgebrachten Sachverhalt beruhen, geltend machen*
BGH, Urto v„ 16» Dezember 1964 - IV ZR 2o/64
OLG Frankfurt/Hain LG Wiesbaden
IV ZR 2 0/64
Verkündet am 16. Dezember I964
Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Kaufmanns S	H	P
C	Road,	J,	9	9	USA	9
Klägers und RevisionsklägersP - Prozcßbevollmuchtigter: Rechtsanwalt	__	in	Frankfurt/M.
gegen
 das Land H e s s e n P
vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden« Luisenstraße 13s
Beklagten und Revisionsbeklagtenj - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«	_	in	Karlsruhe
 hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11c Dezember 1964 unter Mitwirkung des Senatspräoidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Yiüstehberg und Dr. Loewenheim
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8« Zivilsenats des Cberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 12. Februar 1963 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision., an das Berufungsgericht zurückverwiecen. Gerichtsgebühren und -auolagen werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben.
Von Rechts wegen
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Tatbestand r
Der Kläger hatte bei der Entschädigungsbehörde in Y/iesbaden eine Entschädigung wegen Vermögensschadens beantragte Zur Begründung seines Antrages hatte er bestimmte, im einzelnen näher angegebene Tr.ansferverlus.te ; geltend gemacht0 Darüber hat die Entschädigungsbehörde durch Bescheid vom 15« September 196o,- der dem. Kläger . am 29° September i960 sugesteilt wurde, entschieden» Der Kläger hat diesen Bescheid nicht angefochten» Am 13° Dezember i960 hat er mit Schreiben vom 12° Dezember I960 bei der EntSchädigungsbehörde weitere Transferverluste angemeldet, die bisher von ihm nicht geltend gemacht worden waren, da er glaubte, diese Verluste nicht beweisen zu können* Die. Sntschädigungsbehörde hat diesen Antrag aus sachlichem Grunde abgelehnt« Der Kläger hat Klage■erhoben» Seine Klage blieb im ersten und zweiten Rechtszug ohne Erfolg» Das Berufungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen» Die Revision ist vom erkennenden Senat zuge-lassen worden»
Der Kläger hat Revision eingelegt» Er verfolgt seine vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge weiter»
Das. beklagte land .hat gebeten, die Revision zurückzu-
weisen«
Ent scheid ungsgründe:
Das Berufungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen* Es ist der Ansicht., daß die Rechtskraft des Bescheides vom 15»' September i960 der Geltendmachung des mit der Klage verfolgten Anspruchs entgegenstehcc Die von der Revision hiergegen gerichteten Angriffe sind begründet».
 
,v:>. Dic. AnnahniG dc^ ^eruf^ngogc^ichtq,,, piie;> bind.Qnjd^,, i
Wirkung dos Bescheides vom 12® Dezember i960 schließe es aus, daß der Kläger noch weitere Ansprüche wegen Transferschadens geltend machen könne, ist irrig® Zwar wird durch einen Bescheid, der nicht nur ein Teilbescheid ist, über den ganzen geltend gemachten Anspruch entschieden® Der, Antragsteller’kann daher, nachdem d:er Bescheid unanfechtbar geworden ist, nicht mehr Vorbringen,. ihm stehe eine höhere als.die durch den Bescheid gewährte Entschädigung zu, da noch andere, von ihm bisher noch nicht vorgetragene Umstände , die für die Höhe der Entschädigung maßgebend seien, berücksichtigt werden müßten® So kann er nicht mehr Vorbringen, -daß bei der Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen der Entschädigungszcitraum länger gedauert habe- oder sein Einkommen vor der Verfolgung höher gewesen sei, als er es in dem Verfahren bisher angegeben hatte« Bei der Entschädigung für einen Gesundheitsschaden kann er nicht mehr geltend machen, daß ihm eine höhere zustehe, weil die Hinderung seiner Erwerbsfähigkeit infolge eines ihm bekannt gewesenen, aber von ihm bisher noch nicht angeführten leidcns größer sei, als es die Behörde angenommen habe® Elemente, die nur der Berechnung der Höhe für einen einheitlichen Schaden dienen, können, nachdem der Bescheid unanfechtbar geworden ist, nicht mehr vorgebracht werden, um eine neue, günstigere Berechnung der Entschädigung für den Ver~ • folgten su erlangen®
Anders ist es, soweit innerhalb einer Schadensart für einen Schaden keine einheitliche Entschädigung gewährt wird, sondern wo -für.einen Schaden eine Entschädigung gewährt wird, die, von Höchstgrenzen abgcchen, unabhängig ist von anderen Entschädigungen, die der Verfolgte für einen Schaden
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derselben Schadensart schon früher erhalten hat» Das trifft' insbesondere zu* wenn der Verfolgte Entschädigung für Eigentums- oder Vermögensschaden begehrte. Wenn dem Verfolgten für den Verlust einzelner Gegenstände eine bestimmte Entschädigung gewährt worden ist, betrifft der darüber ergangene Bescheid nur die' Entschädigung für den Verlust der Gegenstände, deren Verlust der Verfolgte im laufe des Verfahrens.vorgetragen hat* Der Bescheid schließt dann nicht aus, daß der Verfolgte für den Verlust anderer von ihm bisher nicht genannter Gegenstände eine weitere Entschädigung erhält* sofcrn.es ihm noch möglich ist, diese Schäden anzu demeldeno Diese Möglichkeit hat er jedenfalls* solange die Entschädigungsbehörde über den bei ihr vorliegenden rechtzeitig gestellten Antrag auf Entschädigung noch nicht abschliessend entschieden hat, solange noch ein weiterer Bescheid der .Behörde ergehen muß* durch den über dort anhängige Entschädigungsansprüche sachlich zu entscheiden ist*
Danach konnte der Kläger in dem hier zu entscheidenden Dalle den Anspruch auf Entschädigung für einen bisher nicht vorgebrachten Transferschaden noch geltend machen» Unerheblich ist es insoweit* daß die Frist für eine Klage gegen den Bescheid,, durch den ihm eine Entschädigung für einen _ anderen Transf erschadcn gewährt worden war,,, noch nicht verstrichen ■ war, als der Kläger die.weitere Entschädigung beantragte, und, daß dieser Bescheid nicht angefochten werden konnte, weil der Kläger durch ihn alles erhalten hatte* was er beantragt hatte» Denn das Verfahren bei der Entschädigungs-behördo war mit den Erlaß dieses Bescheides noch nicht abgeschlossen» Es war noch über die Entschädigung für Schaden im wirtschaftlichen Fortkommen zu entscheiden» Darüber ist
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erst durch Bescheid vom 4 c April 1961 entschieden wordene Der Kläger konnte daher am 13« Dezember I960 noch einen Anspruch auf Entschädigung für einen Transferschaden geltend machen^ den er bisher nicht angemeldet hatte und über den noch nicht entschieden war,,
Aus diesem Grunde mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das' Berufungsgericht zurückverwiesen
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 225 Abs0 1 BEG„ Ascher Raoke	Johannsen	Küstenberg Dr« loewenheim