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BGH

Gericht: BGH
ZeitpunktRechtsprechungjBEGAnspruchBekanntgabeKlägerBescheidRevision

Volltext der Entscheidung

IV ZU 2o/63
Verkündet am 19, Juni 1963
0ech3ler, Justizangestolltc als Urkundsboamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
, 3e(
des Sollicitors Thomas	W
flP Brd^, E1(HB| House, als Testamentsvollstrecker für den Nachlaß der am
28o Juli 1961 verstorbenen Dr„ med«, Elli C(
Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanv/altj|HBi^M in
 gegen
das Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin-Wilmersdorf* Fehrbelliner Platz 2,
Beklagten und Revisionsbeklagten;,
hat der IV<> Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung am 14» Juni 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, Wüstenberg, Wilden, Pro Loewenheim und Dr«, Graf
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 19* Zivilsenats des Kammergorichts in Berlin vom 6« Dezember 1962 wird zurückgewiesen«,
Das Vorfahren des Rcvisionsrechtozuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen*
Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger«,
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Die am 28« Juli 1961 in	verstorbene	Dr« Elli
 hatte bei* der Bntschädigungsbehörde einen Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit angemoldot* Die Bntschädigungsbehörde billigte ihr mit einem vom 3« August 1961 datierten Bescheid wegen Schadens an Körper und Gesundheit eine Kapitalcntschädigung in Höhe von 31»o28 DM und eine Rcntcnnachzahlung in Höhe von 63o DU zu« Der Gesamtbetrag von 31 » 658 DU wurde auf das Ausländerkonto der Vorfolgten überwiesen« Der Bescheid wurde dem Bcchtsbeistand Behrendt, der von der Verfolgten zur Geltendmachung ihrer Entschädigungsansprüche bevollmächtigt worden war«, am 4» August 1961 zugestellt« Erst nach diesem Zeitpunkt erhielt die Entschädi-gungsbehörde Kenntnis vom Tode der Verfolgten*
Der Kläger ist Testamentsvollstrecker für den Nachlaß der Verstorbenen, die keine nach § 39 Abo« 2 BEG bevorrechtigten Erben hat« Der Aufforderung der Entschädigungsbehörde, den in den Nachlaß gelangten Betrag surücksuzahlen, ist er nicht nachgekommene
 Die Entochädigungsbehörde hat daher mit Bescheid vom 15« Dezember 1961 den Bescheid vom 3« August 1961 aufgehoben und die Rückzahlung des Betrages von 31 »658 DM angoordnet«,
Der Kläger ist der Auffassung, die Entschädigungsansprüche der Verfolgten seien bereits vor deren Tod im Sinne des § 39 Abs« 2 BEG festgesetzt worden und daher frei vererblich« Der Bescheid sei in Urschrift mit der maßgeblichen Unterschrift aller drei Sachbearbeiter bereits am 17« Juli 1961, also vor dem Tode der Verfolgten, zu den Akten niedergelegt worden«
Damit sei der Anspruch festgesetzt worden, nicht erst mit der Zustellung,, Zugeotellt würden nur Ausfertigungen des Bescheides«
Der Kläger hat daher Klage erhoben und die Aufhebung des Bescheides vom 15« Dezember 1961 beantragt«
Das Landgericht hat, entsprechend dem Antrag des be-	<
klagten Landes, die Klage abgewiesen« Die Berufung des Klägers \ ist erfolglos geblieben«
Mit der vom Kammergericht zugelassenen Revision verfolgt \ der Kläger den Klageantrag weiter«	;
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Das beklagte Land hat sich im Revisions recht szug nicht •; vertreten lassen«	t
Die Revision ist unbegründet«.
Nach der für Schaden an Körper und, Gesundheit in § 39 Abs« 2 BEG getroffenen Regelung ist der Anspruch auf die Summe der rückständigen Rentenbeträge, aif die Kapitalentschädigung und auf das Hausgeld vor Festsetzung oder vor rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nur vererblich, wenn der Verfolgte von seinem Ehegatten, seinen Kindern, seinen Enkeln oder seinen Eltern beerbt wird« Da die Verfolgte kcir.tn zu diesen bevorrechtigten Perconenkreis gehörenden Erben hintcrlacsen hat, ist der ihr erwachsene Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit nur dann frei vererblich und daher Bestandteil des Nachlasses geworden, wenn er bereits vor ihrem Tode festgesetzt worden ist«
Entscheidungsgründe
 
Hach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil von 14. März 1958 - IV ZR 515/57 IM Nr. 2 zu § 39 BEG 1956 = RzV/ 1958, 226 Hr. 19) ist der Zeitpunkt, in dem die freie Vererblichkeit eintroten soll, gesetzlich eindeutig fixiert«,
Die in § 39 Abs«, 2 BEG genannten Ansprüche sind nämlich' erst festgesetzt und unbeschränkt vererblich, wenn über diese Ansprüche ein den Erfordernisson des §. 195 BEG entsprechender formeller Bescheid erlassen worden ist«,
Als maßgebender Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides und damit der Festsetzung kommt nach der Auffassung des Berufungsgerichts nur der Zeitpunkt in Betracht, in welchem der Bescheid den Antragsteller bzw. seinem Bevollmächtigten zugestollt worden ist.
Die Angriffe der Revision gegen diese rechtliche Würdigung sind nicht begründete
\
Die Revision meint, es sei zwischen der Erstellung der Urschrift des Bescheides und der Zustellung einer Ausfertigung dieses Bescheides zu unterscheiden; bereits in der Erstellung der Urschrift sei die Entscheidung über die Ansprüche und damit deren Festsetzung zu erblicken.
Dieser Meinung der Revision kann nicht gefolgt werden.
Die Bescheide der Entschädigungsbehörde sind Vorwaltungsakto«, Ein Vcrwaltungoakt bedarf der Bekanntgabe gegenüber dem Betroffenen oder dem Begünstigten. Die Bekanntgabe gehört zu den Voraussetzungen seiner Wirksamkeit.. Dies ist in der Rechtsprechung und in der Rechtalohre unbestritten (EGSt 26, 412; EGKZ 4, Io, 2o; W. Jcllinok, Verwaltungsrecht,
~ 5 -
3* Aufl«, § 11j So 262p 269» Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrocht s, I* Bd«, So Auflo, § 12, So 218; Wolff, Verwal-tungsrecht I, 4* Auflo, § 5o I, S0 263 und IX S„ 265;	j
Baring, Zustellungsnängel, in LVBl 1951, 41; Ule, Zur	]
Beschränkung doc Verwaltungshandelno durch befristete Ermächtigtungcn, in LVBl 1961, 871, 872, 873, mit weiteren	!
zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Schrifttum)«,	\
Bine Anordnung oder Entscheidung, die unausgefertigt bei	;
den Akten geblieben ist, ist folglich noch nicht wirksam geworden (Jellinek, aaO, S« 262)» Erst die Bekanntgabe der von der Verwaltungsbehörde getroffenen Entscheidung
 läßt den Verwaltungsakt zur Entstehung gelangen« Vorher	*
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ist ein Verwaltungsakt noch nicht vorhanden, sondern nur	]
ein Entwurf« Licser Grundsatz gehört nach Ule (aaO, S, 873) l zu dem festen Besitz der deutschen Verwaltungsrechtslehre und -rechtsprcchungo Ist für die Bekanntgabe eine bestimmte : Form vorgeschrieben, so gehört die Form der Bekanntgabe	/
zur Form des Verv/altungeakts selbst«, Lieser kann dann nur ' 1 in der vorgeschriebenon Form in Wirkung treten (Forsthoff,	)
aaO)«	\
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Nach § 196 BEG ist der Bescheid der Entschädigungsbehördc *
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dem Antragsteller	durch	Zustellung	bekannt	zu	machen«	Folglich !
wird der Bescheid erst mit der Zustellung wirksam (van Lam/ 1 Loos, BEG, § 195 Ano« 5)c Vorher ist der Bescheid, selbst	j
wenn er schriftlich abgefaßt und unterschrieben ist, noch	j
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nicht erlassen (Bcckor/Hubor/Küstcr, BBrgG, § 94 Anra. Io).	j
Solange er bei den Akten verbleibt und nicht durch Zustellung j bekannt gegeben wird, bildet er nur eine intorno Angelegenheit j der Behörde	und	kann	jederzeit	aufgehoben	oder	abgeftndort	]
werden (Blccoin/Ehrig/V»ildcn, 3. Aufl. BBG, § 195 Anm. 4).	j
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Ein Bescheid der Entschädigungsbehörde ist somit erst erlassen, wenn er dem Antragsteller oder einem sonst Beteiligten zugestollt v/ordon isto Folglich ist ein Anspruch erst dann im Sinne des § 39 Abs* 2 BEG festgesetzt, wenn der Bescheid Uber diesen Anspruch dem Berechtigten oder seinem Vertreter zugestollt worden ist*
Nach allem hat das Berufungsgericht mit Recht die Frage, ob der Anspruch der Verfolgten bereits vor ihrem Tode fect-geootzt worden ist, verneint* Bio weiteren Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht den mit der Klage angefochtenon Bescheid bestätigt hat, lassen gleichfalls keinen Rechtsirrtum erkennen* Sic sind auch von der Revision nicht ange-griffen*
Aue diesen Gründen muß die Revision des Klägers mit der Kostenfolgo aus § 97 Abs* 1 ZPO* § 225 Abs* 1 BEG zurückgev/ie-sen werden*
Raske Bundesrichter	Wilden	Br*	Loewenheim	Brc.	Graf
 Wüstenberg ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben
 Raake