BEG § 188 Zur Frage der Passivlegitimation des wegen Entschädigung in Anspruch genommenen Landes, wenn der Verfolgte erst im Berufungsrechtszug Tatsachen vorgebracht hat, die gegen die vorher von den Entschädigungsorganen angenommene Zuständigkeit des beklagten Landes sprechen» 'Wegen seiner jüdischen Abstammung sei ihm in den folgenden Jahren öiv Ausübung der beruflichen Tätigkeit immer mehr erschwert worden, so daß er 1936 das Unternehmen in Deutschland aufgegeben habe und nach Ungarn zurückgekehrt sei. Die Entschädigungsbehörde hat den Anspruch abgelehnt, weil nicht festgestellt werden könne, daß der Kläger einen wesentlichen Berufsschäden erlitten habe, der auf nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen innerhalb dos Alt-reichsgcbietes zurückzuführen sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Es hat ausgeführt, die Angaben des Klägers über sein Einkommen vor und nach 1936 seien so ungenau und die Zeugenaussagen seien so unergiebig, daß der Eintritt eines erheblichen Berufsschadens oder eine Verdrängung aus dem Beruf nicht feststellbar sei. 1. Das Oberlandesgericht hat die Passivlegitimation des beklagten Landes aus folgenden Gründen bejaht: Es sei zwar möglich, daß der Kläger bereits vor dem 31» Dezember 1952 seinen Wohnsitz, oder dauernden Aufenthalt in Bayern gehabt habe und von dort nach Italien ausgewandert sei. bereits sachlich, wenn auch ablehnend, entschieden hätten und die Frage der örtlichen Zuständigkeit der Entschädigungsbehörde und damit der Paasivlegitimation des beklagten Landes erstmals in der Berufungsinstanz aufgeworfen werde« Dafür spreche vor allem der Zweck des BEG, nach dem das Verfahren möglichst einfach und so gehandhabt werden solle, daß die Ansprüche des Verfolgten möglichst schnell besehieden würden« Sonst wäre, da eine Verweisung nicht möglich sei, das ganze bisherige Verfahren gegenstandslos, womit weder den Interessen des Klägers noch denen der die Entschädigungslast letztlich tragenden Bundesrepublik gedient wäre« LM Nr. 4 zu § 188 BEG * RzW 1961, 227 Nr* 23 und vom 24» Mai 1961 - IV ZR 284/6o RzW 1961, 5H Nr. 34) dargelegt, daß die Regelung der Zuständigkeit der Entschädigungsbehörden in den §§ 185 ff BEG und die damit verknüpfte Passivlegitimation des in Anspruch genommenen Landes (§ 188 BEG) keinen absolut zv/ingenden Charakter hat und daß unter gewissen Umständen die Passivlegitimation eines Landes auch dann bejaht werden muß, wenn die in den §§ 185 ff aaO geregelten Voraussetzungen nicht vorliegen. handelt es sich bei den Entschädigungsforderungen um Ansprüche, die von der Gesamtheit der in der Bundesrepublik ansässigen Deutschen getragen werden müssen, Die in § 172 Abs. 2 BEG geregelte Verteilung der Entschädigungslast zeigt, daß es für den Umfang der von den Ländern zu tragenden Entschädigung grundsätzlich unerheblich ist, ob das eine oder das andere Land in Anspruch genommen wird. März 1962 - IV ZR 271/61 - gefolgert, daß dann, wenn sich ein aus Gründen der Zuständigkeit für die Bearbeitung einer Sache in Betracht kommendes Land gegenüber einem anderen Land zur Übernahme bereit erklärt, die Pas3iv-legitimation des übernehmenden Landes begründet wird. Weiterhin ist in dem Urteil vom 8o Februar 1961 (aaO) ausgesprochen worden, daß eine an und für sich nicht zuständige Entschädigungsbehörde für den gesamten Entschädigungsanspruch zuständig ist, wenn sie ihre Zuständigkeit, wenn auch irrtümlich, angenommen und den verfolgten Anspruch teilv/eise zugesprochen hat. Aus diesen von dem erkennenden Senat in den erwähnten Urteilen entwickelten Grundsätzen über die Passiv-legitimation eines an und für sich in V/iderspruch zu den §§ 185 ff BEG in Anspruch genommenen Landes kann jedoch im vorliegenden Pall wegen des Verhaltens des Klägers in dem wegen seiner Entschädigungsansprüche anhängig gemachten Verfahren vor den Entschädigungsorganen die Passivlegitimation des beklagten Landes nicht hergeleitet werden. Aus seinem Vorbringen in dem Verfahren vor der Entschädigungsbehörde und dem Landgericht mußte entnommen werden, daß er im Jahre 1957 erstmals als Vertriebener in die Bundesrepublik gekommen sei und in seinen Wohnsitz begründet habe. Hiernach ist es für das beklagte Land unzu demutbar, dem Anspruchsteller zu gestatten, tatsächliche Gesichtspunkte, die für die Beurteilung der Zuständigkeit und der Passivlegitimation erheblich sind, ohne berechtigten Anlaß nach eigenem Belieben erst in einem späten Stadium des EntschädigungsVerfahrens vorzubringen, nachdem er durch sein früheres Vorbringen sowohl eine Entschädigungs behörde als auch ein Entschädigungsgericht zur sachlichen Behandlung und Entscheidung über seinen Anspruch veranlaßt hat. La der Kläger ohne ersichtlichen Grund erst im Berufungsrechtszug Tatsachen vorgebracht hat, welche die Passivlegitimation eines anderen Landes als möglich erscheinen lassen, hätte das Oberlandesgericht in diesem Pall zunächst die noch erforderlichen Ermittlungen anstellen und sich dann über die hiermit aufgeworfene Präge schlüssig werden müssen» Bereits aus diesem Grunde ist die Aufhebung des angefochtenen üz’teils sowie die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung geboten. 2. Weiterhin ist es aber auch rechtlich nicht bedenkenfrei, wenn das Berufungsgericht lediglich ausgeführt hat, der Kläger sei nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG entschädigungs-berechtigt, nachdem er nunmehr als Vertriebener Manerkannt“ worden sei. Io Hierbei ist es nicht ausgeschlossen, daß sich das Entschädigungsgericht die Feststellungen der Verwaltungsbehörde zu eigen machto Der Senat hat im Urteil vom 17o Januar 1962 - IV ZR 183/61 - ausgeführt, daß es für eine einwandfreie Würdigung der Sachund Rechtslage durch das Berufungsgericht nicht eines ausdrücklichen Eingehens auf jedes einzelne Beweismittel und einer ausdrücklichen Auseinandersetzung damit bedarf« Es genügt vielmehr, wenn sich ergibt, daß eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat« Dieser Grundsatz gilt sinngemäß auch in EntschädigungsSachen« Es muß aber aus dem Berufungsurteil zweifelsfrei hervorgehen, daß das Oberlandesgericht seine in § 176 Abs« 1 BEG normierte Pflicht, von Amts wegen alle für die Entscheidung erheblichen Umstände zu ermitteln und zu würdigen, in ausreichendem Maße erfüllt hat« Aus dem angefochtenen Urteil läßt sich nicht mit Sicherheit entnehmen, ob das Oberlandesgericht durch eigene Prüfung der dafür maßgeblichen Voraussetzungen zu der Annahme der Vertriebeneneigenschaft des Klägers gelangt ist« Im Tatbestand des Berufungsurteils ist mitgeteilt, daß die Akten über die Erteilung eines Vertriebenenaus-weises vom Magisti'at der Stadt F^|sowie die über den Kläger angelegten Ausländerakten des Polizeipräsidenten in F^^H^ beigezogen und zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind« Wenn darauf in den Entscheidungsgründen zu der hier maßgeblichen Frage nur die o« a« Bemerkung enthalten ist, so kann die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, daß das Berufungsgericht lediglich wegen der verv/altungsbe-hördlichen Anerkennung als solcher und ohne eigene Prüfung der notwendigen Voraussetzungen zu der Annahme der Vertriebeneneigenschaft des Klägers gekommen ist« Diese 3, Das Berufungsgericht hat dem Kläger den Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen versagt, weil er nicht gemäß § 64 Abs, 1 BEG im Zuge einer im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31 * Dezember 1937 begonnenen Verfolgung in seinem wirtschaftlichen Fortkommen benachteiligt worden sei, und dazu ausgeführt: Die Erklärungen des Klägers vor dem Oberlandesgericht ließen nicht erkennen, daß er in Deutschland ein Handelsgeschäft betrieben habe. Dafür spreche insbesondere, daß seine Familie in • Ungarn geblieben sei, er in Ungarn eine sogenannte Pferde sammelst eile unterhalten habe und im Abstand von vier bis sechs Wochen dorthin gereist sei» Daher könne er durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen nur in seinen Handelsbeziehungen mit Deutschland betroffen worden sein, nicht habe dagegen sein in Ungarn gelegenes Handelsgeschäft davon erfaßt werden können. Nach der vom Oberlandesgerieht als Ausgangspunkt genommenen ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats kommt es für die Präge, ob ein Verfolgter infolge einer im Altreichsgebiet begonnenen Verfolgung im beruflichen oder wirtschaftlichen Fortkommen geschädigt worden ist (§ 64 Abs» 1 Satz 1 BEG), nicht darauf an, wo die Verfolgungshandlung begonnen hat, sondern darauf, wo der Verfolgte erstmals von der Verfolgungsmaßnahme erfaßt worden ist, die ihn in seinen beruflichen Fortkommen benachteiligt hat (Urteil vom 29» Juni 1957 - IV ZR 94/57 -, IM Nr. 5 zu § 64 BEG = RzW 1957, 329 Nr» 29)o Deshalb muß sich die Verfolgung im Altreichsgebiet dergestalt ausgewirkt haben, daß der Verfolgte von ihr in diesem Gebiet tatsächlich erfaßt worden ist» Mit Recht rügt die Revision, daß diese Gesichtspunkte vom Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet worden sind» Legt man mit dem Oberlandesgericht die im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Äußerungen des Klägers über seine berufliche Tätigkeit in den Jahren von 1933 bis 1936 der rechtlichen Würdigung zugrunde, so können Mittelund Schwerpunkte seiner beruflichen lebensbeZiehungen sowohl in Deutschland, wo ihn die Verfolgungsmaßnahmen tatsächlich erreicht haben, als auch in Ungarn gewesen sein* Nach seiner Darbteilung hat er einen Pferdeexporthandel in der Weise betrieben, daß er Tiere in oder nach Ungarn eingekauft und sie in das Ausland mit Deutschland als Hauptabsatzgebiet verkauft hat. des Berufungsgerichts nicht aus, daß sich der Schwerpunkt des Verkaufsgeschäfts in Deutschland befunden hat» Das wäre nur dann nicht der Fall, wenn der Kläger von Ungarn aus auch die Verkäufe getätigt oder sie als Inhaber des Betriebes von dort geleitet hätte und die im Altreichsgebiet unterhaltenen Stallungenrur der Durchführung der von Ungarn aus getätigten Verkäufe gedient hätten und so die einzigen sichtbaren Zeichen einer nach Deutschland reichenden Geschäftsbeziehung gewesen wären. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts kann dies nicht schon daraus gefolgert werden, daß die Familie des Klägers in Ungarn geblieben ist, er dort eine sogenannte Pferdesammelstelle unterhalten hat und er im Abstand von vier bis sechs Wochen von Deutschland nach Ungarn gereist ist. 4. Schließlich wird das Oberlandesgericht unter Umständen zu prüfen haben, ob und von wann ab die Beschränkung des Klägers in seiner Erwerbstätigkeit eine wesentliche war (§ 66 Abs.3 BEG) und bis zu welchem Zeitpunkt er aus seiner Erwerbstätigkeit, insbesondere in den Jahren nach 1936 in Ungarn, noch eine ausreichende Lebensgrundlage gehabt hat, so daß der Entschädigungszeitraum noch nicht beginnen konnte (Entscheidung des Senats vom 29o April 1959 - IV ZR 313/58 -, LM Nr. 5 zu § 66 BEG = RzW 1959a 4o1 Nr. 45).
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BEG § 188 Zur Frage der Passivlegitimation des wegen Entschädigung in Anspruch genommenen Landes, wenn der Verfolgte erst im Berufungsrechtszug Tatsachen vorgebracht hat, die gegen die vorher von den Entschädigungsorganen angenommene Zuständigkeit des beklagten Landes sprechen» BEG § 64 Zur Auslegung des Begriffs der ,rim Reichsgebiet nach dem Stande vom 31» Dezember 1937 begonnenen Verfolgung»’1 BGH, Urt. v. 18» April 1962 - IV ZR 2o/62 - OLG Frankfurt/M» LG Wiesbaden IV ZR 2o/62 Verkündet am 18« April 1962 Heil, Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Alexander - Prozeßbevollmächtigter: straße Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt in gegen das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden, L^|^straße - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Ur. in K hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11» April 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Wilden und Dr«, Graf für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 14o Juli 1961 aufgehoben« Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revisi on, an das Berufungsgericht zurückverwiescn« Von Rechts wegen f Tatbestand: Der ira Jahre 1896 in Ungarn geborene jüdische Kläger war früher ungarischer, er ist seit dem 30o April 1953 österreichischer Staatsangehöriger» Der Flüchtlingsdienst des Magistrats der Stadt hat iiin als Ver- triebenen im Sinne des § 1 Abs» 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BVFG anerkannt. Sr begehrt u. a. Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen. Zur Begründung seines Anspruchs hat or vorgetragen: Er habe im Jahre 1928 in Dombovar bei Budapest ein Unternehmen gegründet, das sich mit dem Export von Pferden nach Deutschland befaßt habe. Den Hauptsitz des Unternehmens und seinen Wohnsitz habe er 193o nach ver- legt. Dort hätten ihm im Sommer 1933 zwei uniformierte Nationalsozialisten einen Barbetrag von 275«ooo RM abgenommen; kurz darauf seien ihm loo bis 12o Pferde wegge-nommen worden. 'Wegen seiner jüdischen Abstammung sei ihm in den folgenden Jahren öiv Ausübung der beruflichen Tätigkeit immer mehr erschwert worden, so daß er 1936 das Unternehmen in Deutschland aufgegeben habe und nach Ungarn zurückgekehrt sei. Dort habe er den Pferdehandel weitergeführt, .jedoch in weit geringerem Umfang. 194o sei er in Ungarn verhaftet worden; zeitweise habe er Zwangsarbeit leisten und von März 1944 an auch den Judenstern tragen müssen. Im Jahre 1947 habe er Ungarn aus politischen Gründen verlassen und sich nach Wien begeben. Seit 1957 soi er in ansässig. Die Entschädigungsbehörde hat den Anspruch abgelehnt, weil nicht festgestellt werden könne, daß der Kläger einen wesentlichen Berufsschäden erlitten habe, der auf nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen innerhalb dos Alt-reichsgcbietes zurückzuführen sei. Mit der nunmehr erhobenen Klage hat der Kläger wegen Schadens im berufliehen Fortkommen eine Kapitalentschädigung von 40o000 DM begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Es hat ausgeführt, die Angaben des Klägers über sein Einkommen vor und nach 1936 seien so ungenau und die Zeugenaussagen seien so unergiebig, daß der Eintritt eines erheblichen Berufsschadens oder eine Verdrängung aus dem Beruf nicht feststellbar sei. Ebensowenig könne davon ausgegangen werden, daß der Kläger in Ungarn weniger als ein deutscher Beamter des höheren Dienstes verdient habe«. Mit der Berufung hat der Kläger seinen Klageantrag weiter verfolgt. In der schriftlichen Berufungsbegründung hat er erstmals vorgetragen, er habe schon vor dem 31» Dezember 1952 seinen Wohnsitz, mindestens aber seien dauernden Aufenthalt, in der Bundesrepublik gehabt» Er habe sich am 6. März 195o zunächst besuchsweise in Dachau angemeldet» *m 4, April 195o habe er sich polizeilich von Dachau nach München abgemeldet, wo er anschliessend gewohnt habe» Unter dem 14« April 195o sei er im Handelsregister des Amtsgerichts München Abt» A Nr» 9957 mit seiner Firma Alexander k£^ als Kaufmann eingetragen worden« In seiner Vernehmung vor dem Berufungsgericht hat er weiter angegeben, er sei auch in Italien und schließlich wieder in Österreich gewesen« Das beklagte Land hat daraufhin geltend gemacht, daß es für den Klageanspruch nicht passiv legitimiert sei« Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen kevision verfolgt der Kläger seinen zuletzt gestellten Antrag weiter., Er beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverv/eiseno Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe^ Die Revision ist begründet. 1. Das Oberlandesgericht hat die Passivlegitimation des beklagten Landes aus folgenden Gründen bejaht: Es sei zwar möglich, daß der Kläger bereits vor dem 31» Dezember 1952 seinen Wohnsitz, oder dauernden Aufenthalt in Bayern gehabt habe und von dort nach Italien ausgewandert sei. Er habe sich nicht nur längere Zeit in Bayern aufgehalten, sondern auch die Absicht gehabt, sich dort geschäftlich zu betätigen. Dann v/äre nach § 185 Abs. 2 Nr. 3a BEG die Entschädigungsbehörde des Preistaats Bayern für die Entscheidung über die Entschädigungsansprüche zuständig. Einer weiteren Ermittlung des Sachverhalts bedürfe es indessen nicht, weil der Kläger jedenfalls nach dem 31. Dezember 1952 im Lande Hessen V/ohnsit2 genommen und dessen Entschädigungsbehörde Uber den geltend gemachten Anspruch sachlich entschieden habe. Damit sei die Passivlegitimation des Landes Hessen gegeben. Diese sei dann zu bejahen, wenn - wie hier - die Entschädigungabehörde und ein Entschädigungsgericht über den erhobenen Anspruch bereits sachlich, wenn auch ablehnend, entschieden hätten und die Frage der örtlichen Zuständigkeit der Entschädigungsbehörde und damit der Paasivlegitimation des beklagten Landes erstmals in der Berufungsinstanz aufgeworfen werde« Dafür spreche vor allem der Zweck des BEG, nach dem das Verfahren möglichst einfach und so gehandhabt werden solle, daß die Ansprüche des Verfolgten möglichst schnell besehieden würden« Sonst wäre, da eine Verweisung nicht möglich sei, das ganze bisherige Verfahren gegenstandslos, womit weder den Interessen des Klägers noch denen der die Entschädigungslast letztlich tragenden Bundesrepublik gedient wäre« Zu Unrecht beruft sich das Berufungsgericht für seine Auffassung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1961, 227)o Der erkennende Senat hat allerdings in zahlreichen Entscheidungen (z« B. die Urteile vom 3o Juni 1959 - IV ZR 242/58 -, LM Nr« 1 zu § 188 BEG = RzW 1959, 475 Nr. 51; vom 7» Oktober 1959- - IV ZR 119/59 LM Nr« 1 zu § 149 LEG = RzW i960, 2o Nr. 8; vom 18« Januar 1961 - IV ZR 17o/6o -, LM Nr. 3 zu § 188 BEG » RzW 1961, 417 Nr. 49; vom 8. Februar 1961 - IV ZR I89/60 -, LM Nr. 4 zu § 188 BEG * RzW 1961, 227 Nr* 23 und vom 24» Mai 1961 - IV ZR 284/6o RzW 1961, 5H Nr. 34) dargelegt, daß die Regelung der Zuständigkeit der Entschädigungsbehörden in den §§ 185 ff BEG und die damit verknüpfte Passivlegitimation des in Anspruch genommenen Landes (§ 188 BEG) keinen absolut zv/ingenden Charakter hat und daß unter gewissen Umständen die Passivlegitimation eines Landes auch dann bejaht werden muß, wenn die in den §§ 185 ff aaO geregelten Voraussetzungen nicht vorliegen. Dies beruht darauf, daß die in den genannten Vorschriften getroffene Zuständigkeitsregelung nur auf Gründen der zweckmäßigen Verwaltung beruht« V/ie § 172 BEG ergibt, ;«!*i handelt es sich bei den Entschädigungsforderungen um Ansprüche, die von der Gesamtheit der in der Bundesrepublik ansässigen Deutschen getragen werden müssen, Die in § 172 Abs. 2 BEG geregelte Verteilung der Entschädigungslast zeigt, daß es für den Umfang der von den Ländern zu tragenden Entschädigung grundsätzlich unerheblich ist, ob das eine oder das andere Land in Anspruch genommen wird. Daher ist die Passivlegitimation im Entschädigungs-Verfahren im v/esentlichen nur eine Prozeßstandschaft des jev/eils beklagten Landes für den an sich Entschadigungs-pflichtigen. Pür die Abgrenzung der Zuständigkeit der Entschädigungsbehörden sind reine Zweckmäßigkeit3gründe maßgebend, um die Arbeitslast angemessen auf die Länder zu verteilen (vgl, RzW 1961, 227 Nr. 23). Hieraus hat der erkennende Senat in einem Urteil vom 14. März 1962 - IV ZR 271/61 - gefolgert, daß dann, wenn sich ein aus Gründen der Zuständigkeit für die Bearbeitung einer Sache in Betracht kommendes Land gegenüber einem anderen Land zur Übernahme bereit erklärt, die Pas3iv-legitimation des übernehmenden Landes begründet wird. Weiterhin ist in dem Urteil vom 8o Februar 1961 (aaO) ausgesprochen worden, daß eine an und für sich nicht zuständige Entschädigungsbehörde für den gesamten Entschädigungsanspruch zuständig ist, wenn sie ihre Zuständigkeit, wenn auch irrtümlich, angenommen und den verfolgten Anspruch teilv/eise zugesprochen hat. Dasselbe hat zu gelten, wenn ein Anspruch teilweise zugesprochen und teilv/eise aberkannt worden ist (RzW 1961, 417 Hr. 49). In solchen Pallen wird durch den Bescheid oder durch das Urteil die Zuständigkeit für die noch nicht rechtskräftig beschicde-nen Ansprüche oder für etwaige später sich ergebende Ansprüche begründet. Entscheidend hierfür ist, daß die Verfahrensvorschriften des BEG eine möglichst einfache, klare und beschleunigte Durchführung der Entschädigungsverfahren gewährleisten sollen, wie sie in § 179 BEG vorgeschrieben ist. Aus diesen von dem erkennenden Senat in den erwähnten Urteilen entwickelten Grundsätzen über die Passiv-legitimation eines an und für sich in V/iderspruch zu den §§ 185 ff BEG in Anspruch genommenen Landes kann jedoch im vorliegenden Pall wegen des Verhaltens des Klägers in dem wegen seiner Entschädigungsansprüche anhängig gemachten Verfahren vor den Entschädigungsorganen die Passivlegitimation des beklagten Landes nicht hergeleitet werden. Aus seinem Vorbringen in dem Verfahren vor der Entschädigungsbehörde und dem Landgericht mußte entnommen werden, daß er im Jahre 1957 erstmals als Vertriebener in die Bundesrepublik gekommen sei und in seinen Wohnsitz begründet habe. Unter diesen Umständen ergab sich die Zuständigkeit der Entschädigungsbehörden des Landes Hessen aus § 185 Abs. 2 Nr. .4 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e 3EG. Erst in seiner Berufungsbegründungsschrift vom 1. März i960 (Bl. 79 ff GA) hat der Kläger Tatsachen vorgetragen, die es als möglich erscheinen ließen, daß der Kläger am 31* Dezember 1952 seinen Wohnsitz in München gehabt habe (§ 4 Abs. 1. Nr. 1 Buchstabe a BEG) und daß er seine Entschädigungsansprüche bei den Entschädigungsbehörden des Landes Bayern hätte geltend machen müssen (§ 185 Abs. 2 Nr. 1 BEG). Unter diesen Umständen konnte es dem Beklagten nicht verwehrt werden, erst im Berufungsverfahren geltend zu machen, daß sich der Entschädigungsanspruch nicht gegen ihn richte (§ 188 BEG). Den Verfahrensvorschriften dea BEG liegt zwar der Gedanke zugrunde, dem Verfolgten in möglichst einfacher, schneller und. sachgerechter Weise zur Verwirklichung seiner Entschädigungsansprüche zu verhelfen» Nach den o» a» Entscheidungen des erkennenden Senats soll daher auch für die Frage der Passivlegitimation das berechtigte Interesse des Verfolgten dem Verwaltungsinteresse der Entschädigungsbehörden der verschiedenen Länder übergeordnet sein, solange dies, gemessen an den Belangen der Gesamtheit der Verfolgten, als vertretbar angesehen werden kann» Das kann in der Regel dann angenommen werden wenn der Verfolgte das in seinem Fall Zumutbare getan hat, um die EntschädigungsOrgane in die Lage zu versetzen nicht nur die erhobenen Ansprüche sachlich zu behandeln und zu bescheiden, sondern in erster Linie auch die Frage zu klären, welche Entschädigungsbehörde die Bearbeitung und Entscheidung zu übernehmen hat» Dies ergibt sich schon aus der dem Verfolgten obliegenden Pflicht, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl» Urteil des Senats vom 18» Juni 1958 - IV ZR 4-7/58 LM BEG § 176 Nr» 6 » RsW 1958, 373 Nr» 4o) und in diesem Rahmen auch die für die Zuständigkeit und die Passivlegitimation des in Anspruch genommenen Landes maßgeblichen Tatsachen so rechtzeitig mitzuteilen, daß eine unnötige Belastung der Entschädigungsorgane vermieden wird» Hiernach ist es für das beklagte Land unzu demutbar, dem Anspruchsteller zu gestatten, tatsächliche Gesichtspunkte, die für die Beurteilung der Zuständigkeit und der Passivlegitimation erheblich sind, ohne berechtigten Anlaß nach eigenem Belieben erst in einem späten Stadium des EntschädigungsVerfahrens vorzubringen, nachdem er durch sein früheres Vorbringen sowohl eine Entschädigungs behörde als auch ein Entschädigungsgericht zur sachlichen Behandlung und Entscheidung über seinen Anspruch veranlaßt hat. In einem solchen Fall kann es dem beklagten -9- Land nicht versagt sein, zunächst die formellen Voraussetzungen seiner vom Antragsteller behaupteten sachlichen Verpflichtung der Nachprüfung durch das mitder Sache befaßte SntSchädigungsgericht zu unterbreiten» La der Kläger ohne ersichtlichen Grund erst im Berufungsrechtszug Tatsachen vorgebracht hat, welche die Passivlegitimation eines anderen Landes als möglich erscheinen lassen, hätte das Oberlandesgericht in diesem Pall zunächst die noch erforderlichen Ermittlungen anstellen und sich dann über die hiermit aufgeworfene Präge schlüssig werden müssen» Bereits aus diesem Grunde ist die Aufhebung des angefochtenen üz’teils sowie die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung geboten. 2. Weiterhin ist es aber auch rechtlich nicht bedenkenfrei, wenn das Berufungsgericht lediglich ausgeführt hat, der Kläger sei nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG entschädigungs-berechtigt, nachdem er nunmehr als Vertriebener Manerkannt“ worden sei. Ler erkennende Senat hat im Urteil vom 25» Januar 1961 - IV ZB 2o2/6o - zu § 15o BEG ausgesprochen, daß die verwaltungsbehördliche Anerkennung als Vertriebener die EntschödigungsOrgane nicht bindet; vielmehr haben sie die Vertriebeneneigenschaft selbständig zu.prüfen. Lasselbe hat auch insoweit zu gelten, als es 3ich um die Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 4 Abs» 1 Nr. 1 e BEG handelt. Auch hier ist der Begriff des »Vertriebenen im Sinne des § 1 BVFG" ein Rechtsbegriff, dessen tatsächliche Voraussetzungen von den Entschädigungsorganen selbst zu ermitteln und zu würdigen sind. Io Hierbei ist es nicht ausgeschlossen, daß sich das Entschädigungsgericht die Feststellungen der Verwaltungsbehörde zu eigen machto Der Senat hat im Urteil vom 17o Januar 1962 - IV ZR 183/61 - ausgeführt, daß es für eine einwandfreie Würdigung der Sachund Rechtslage durch das Berufungsgericht nicht eines ausdrücklichen Eingehens auf jedes einzelne Beweismittel und einer ausdrücklichen Auseinandersetzung damit bedarf« Es genügt vielmehr, wenn sich ergibt, daß eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat« Dieser Grundsatz gilt sinngemäß auch in EntschädigungsSachen« Es muß aber aus dem Berufungsurteil zweifelsfrei hervorgehen, daß das Oberlandesgericht seine in § 176 Abs« 1 BEG normierte Pflicht, von Amts wegen alle für die Entscheidung erheblichen Umstände zu ermitteln und zu würdigen, in ausreichendem Maße erfüllt hat« Aus dem angefochtenen Urteil läßt sich nicht mit Sicherheit entnehmen, ob das Oberlandesgericht durch eigene Prüfung der dafür maßgeblichen Voraussetzungen zu der Annahme der Vertriebeneneigenschaft des Klägers gelangt ist« Im Tatbestand des Berufungsurteils ist mitgeteilt, daß die Akten über die Erteilung eines Vertriebenenaus-weises vom Magisti'at der Stadt F^|sowie die über den Kläger angelegten Ausländerakten des Polizeipräsidenten in F^^H^ beigezogen und zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind« Wenn darauf in den Entscheidungsgründen zu der hier maßgeblichen Frage nur die o« a« Bemerkung enthalten ist, so kann die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, daß das Berufungsgericht lediglich wegen der verv/altungsbe-hördlichen Anerkennung als solcher und ohne eigene Prüfung der notwendigen Voraussetzungen zu der Annahme der Vertriebeneneigenschaft des Klägers gekommen ist« Diese 11 Bedenken erscheinen umsomehr berechtigt, als das Oberlandesgericht zu den vom Landgericht gemäß seinem Beweisbeschluß vom Io» Juni 1959 (Bl» 4o GA) angesteIlten Ermittlungen darüber, ob der Kläger deutscher Volkszugehöriger gemäß § 6 BVFG ist, keine Stellung genommen hat» 3, Das Berufungsgericht hat dem Kläger den Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen versagt, weil er nicht gemäß § 64 Abs, 1 BEG im Zuge einer im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31 * Dezember 1937 begonnenen Verfolgung in seinem wirtschaftlichen Fortkommen benachteiligt worden sei, und dazu ausgeführt: Der Zweck der in § 64 Abs. 1 BEG enthaltenen Beschränkung der Entschädigungsfälle gehe dahin, einen Entschädigungsanspruch da nicht zu gewähren, wo der Verfolgungstatbestand zu dem Reichsgebiet keine Beziehung gehabt habe. So liege der Fall auch hier. Die Erklärungen des Klägers vor dem Oberlandesgericht ließen nicht erkennen, daß er in Deutschland ein Handelsgeschäft betrieben habe. Sie ließen vielmehr nur darauf schließen, daß er von Ungarn aus mit Deutschland gehandelt und in Deutschland Stallungen in Form von Auslieferungslagern unterhalten habe. Dafür spreche insbesondere, daß seine Familie in • Ungarn geblieben sei, er in Ungarn eine sogenannte Pferde sammelst eile unterhalten habe und im Abstand von vier bis sechs Wochen dorthin gereist sei» Daher könne er durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen nur in seinen Handelsbeziehungen mit Deutschland betroffen worden sein, nicht habe dagegen sein in Ungarn gelegenes Handelsgeschäft davon erfaßt werden können. Auch gegen diese Erwägungen bestehen rechtliche Bedenken. ' ' '*** x\ 12 Nach der vom Oberlandesgerieht als Ausgangspunkt genommenen ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats kommt es für die Präge, ob ein Verfolgter infolge einer im Altreichsgebiet begonnenen Verfolgung im beruflichen oder wirtschaftlichen Fortkommen geschädigt worden ist (§ 64 Abs» 1 Satz 1 BEG), nicht darauf an, wo die Verfolgungshandlung begonnen hat, sondern darauf, wo der Verfolgte erstmals von der Verfolgungsmaßnahme erfaßt worden ist, die ihn in seinen beruflichen Fortkommen benachteiligt hat (Urteil vom 29» Juni 1957 - IV ZR 94/57 -, IM Nr. 5 zu § 64 BEG = RzW 1957, 329 Nr» 29)o Deshalb muß sich die Verfolgung im Altreichsgebiet dergestalt ausgewirkt haben, daß der Verfolgte von ihr in diesem Gebiet tatsächlich erfaßt worden ist» Nach den Entscheidungen des Senats vom 25. Februar 1959 (LM Nr» 12 zu § 64 BEG = RzW 1959, 259 Nr» 12) und vom 21 o Oktober 1959 (DM Nr» 17 zu § 64 aaO = RzY/ i960, 388 Nr. 51) ist es dabei wesentlich, wo sich der Mittelund Schwerpunkt der wirtschaftlichen Lebensbeziehungen des Verfolgten, vor allem seiner beruflichen Betätigung, befand, als er von den v,erfolgungsmaßnahmen erstmalig erfaßt wurde. Lag dieser im Altreichygebiet und haben sich die Verfolgungsmaßnahmen dort ausgewirkt, 30 sind die insoweit maßgeblichen Tatbestandovorausoetzungen des § 64 Abs. 1 Satz 1 BEG erfüllt. Für die Entscheidung der Frage nach dem Mittelund Schwerpunkt der wirtschaftlichen LebenobeZiehungen sind nicht Rechtsbegriffe ausschließlich maßgebend, die in dem Handelsrecht für den Sitz eines Unternehmens entwickelt worden sind. Vielmehr sind die tatsächlichen Umstände des Einzelfalles ausschlaggebend. Es kommt darauf an, wie und wo sich die berufliche Betätigung 13 - ihrer Eigenart und ihrem Umfang nach notwendig ausge-vvirkt hat, insbesondere, wie sich der eigene Tätigkeitsbereich des Verfolgten im Einzelfall gestaltet hat» Dabei ist es möglich, daß der Mittelund Schwerpunkt der beruflichen Betätigung sich nicht auf einen Ort oder ein bestimmt begrenztes Gebiet zu beschränken brauchte, sondern er kann sich auf mehrere Orte gleichermaßen verteilt oder sich auf mehrere Gebiete erstreckt haben» War der Geschädigte auch im Altreichsgebiet tätig und ist er dort von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen erstmalig tatsächlich erfaßt worden, so können die Beziehungen des Verfolgten zu dem-Reichsgebiet nicht verneint werden» Vielmehr können in einem solchen Pall die hier maßgeblichen Tatbesiandsvoraus-setzungen des § 64 Abs» 1 Satz 1 BEG gegeben sein, obwohl handelsrechtlich der Sitz des Unternehmens im Ausland war» Mit Recht rügt die Revision, daß diese Gesichtspunkte vom Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet worden sind» Legt man mit dem Oberlandesgericht die im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Äußerungen des Klägers über seine berufliche Tätigkeit in den Jahren von 1933 bis 1936 der rechtlichen Würdigung zugrunde, so können Mittelund Schwerpunkte seiner beruflichen lebensbeZiehungen sowohl in Deutschland, wo ihn die Verfolgungsmaßnahmen tatsächlich erreicht haben, als auch in Ungarn gewesen sein* Nach seiner Darbteilung hat er einen Pferdeexporthandel in der Weise betrieben, daß er Tiere in oder nach Ungarn eingekauft und sie in das Ausland mit Deutschland als Hauptabsatzgebiet verkauft hat. Das Ziel der beruflichen Betätigung wurde aber nicht nur durch den in Ungarn erfolgten Einkauf, sondern auch durch den Verkauf der Pferde in Deutschland erreichtoDabei schließen es die bisherigen PestStellungen -14- des Berufungsgerichts nicht aus, daß sich der Schwerpunkt des Verkaufsgeschäfts in Deutschland befunden hat» Das wäre nur dann nicht der Fall, wenn der Kläger von Ungarn aus auch die Verkäufe getätigt oder sie als Inhaber des Betriebes von dort geleitet hätte und die im Altreichsgebiet unterhaltenen Stallungenrur der Durchführung der von Ungarn aus getätigten Verkäufe gedient hätten und so die einzigen sichtbaren Zeichen einer nach Deutschland reichenden Geschäftsbeziehung gewesen wären. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts kann dies nicht schon daraus gefolgert werden, daß die Familie des Klägers in Ungarn geblieben ist, er dort eine sogenannte Pferdesammelstelle unterhalten hat und er im Abstand von vier bis sechs Wochen von Deutschland nach Ungarn gereist ist. Abgesehen davon, daß der Ort des Aufenthalts der Familie nicht ohne weiteres mit dem Ort der beruflichen Betätigung eines ihrer Mitglieder gleichzuachten ist, bietet der Ort der Pferdesammelstelle insofern keinen hinreichenden Anhaltspunkt, als diese zwar immer zu dem Einkauf, nicht aber notwendig zu dem Verkauf im Rahmen^ der beruflichen Gesamtbetätigung des Klägers in Beziehung steht. Die Tatsache aber, daß er sich vorwiegend in Deutschland aufgehalten und sich nur in vier- bis sechswöchigen Abständen nach Ungarn begeben hat, läßt eher darauf schlies-sen, daß die Tätigkeit des Klägers dem Verkauf in Deutschland gewidmet war. Insoweit ist es nach den Peptatellun-gen des Berufungsgerichts möglich, daß er den Verkauf im wesentlichen selbst in Deutschland betrieben hat. Dabei darf vor allem die Erfahrungstatsache nicht außer acht gelassen werden, daß der Handel mit Pferden in aller Regel im persönlichen Kontakt zwischen Verkäufer und Käufer vorsichgeht. Zu dieser Präge wird das Oberlande3gericht gegebenenfalls noch weitere Ermittlungen anzustellen und entsprechende Feststellungen zu treffen haben. 4. Schließlich wird das Oberlandesgericht unter Umständen zu prüfen haben, ob und von wann ab die Beschränkung des Klägers in seiner Erwerbstätigkeit eine wesentliche war (§ 66 Abs. 3 BEG) und bis zu welchem Zeitpunkt er aus seiner Erwerbstätigkeit, insbesondere in den Jahren nach 1936 in Ungarn, noch eine ausreichende Lebensgrundlage gehabt hat, so daß der Entschädigungszeitraum noch nicht beginnen konnte (Entscheidung des Senats vom 29o April 1959 - IV ZR 313/58 -, LM Nr. 5 zu § 66 BEG = RzW 1959a 4o1 Nr. 45). üie nicht zu verkennen ist, wird es möglicherweise erheblichen Schwierigkeiten begegnen* den Umfang des Schadens im beruflichen Fortkommen, welchen der Kläger angeblich erlitten hat, möglichst annähernd genau zu ermitteln. Bas Berufungsgericht wird gegebenenfalls darüber, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, noch nähere tatsächliche Angaben zu machen und Beweismittel beizubringen, gemäß § 287 ZPO in Verbindung mit § 2o9 BEG nach freier Überzeugung zu entscheiden haben. Basselbe gilt für die Entscheidung der Frage, ob und wann der Kläger nach der Verfolgung etwa wieder eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt hat (vgl. Urteil des Senats vom 8. Juli 1959 - IV ZR 41/59 -, IM Kr. 16 zu § 75 BEG = RzW 1959, 5o7 Nr. 23). 16 - 5o Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung Una Sntscheidung an das Berufungsgericht zurückzu-verweisen« Ascher Raske Wüstenberg Wilden Dr.Graf