Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 18. Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger eine Kapitalentschädigung in Höhe von 15*914>40 DM gewährt. Sie hat den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes eingereiht und als Entschädigungszeitraum die Zeit vom 1. Eine v/e it ergehende Kapital ent Schädigung und das Rentenv/ahlrecht hat sie abgelehnt, weil der Kläger seit dem 1. Der Kläger hat Berufung eingelegt und beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 7.200 DM sowie eine monatliche, im voraus zahlbare Rente von 600 DM vom 1. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Bei Betrachtung des Einkommens des Klägers in den Jahren von 1950 bis zu dem Ende des Steuerjahres 1958 könne auch von einer Nachhaltigkeit gesprochen werden. Seit dieser Zeit habe der Kläger durch Verv/ertung seiner Arbeitskraft nur ein Bruttoeinkommen von 820 Pfund erzielt. Bei Zugrundelegung des Devisenkurses von 1 Pfund = 11,70 DM ergebe sich ein Einkommen von 9«594 DM, das weit unter dem vergleichbaren ’Tabellensatz der Anlage 1 der 3. Unter Berücksichtigung dieser Altersversorgung und der Zinsen seines Vermögens habe er einen Betrag von monatlich 419»25 DM zur Verfügung. Es könne ihm aber bei seinem Lebensalter und dem Pehlen von unterhaltsberechtigten Angehörigen zugemutet werden, diesen Differenzbetrag durch teilweisen Verbrauch seines Vermögens auszugleichen, auch wenn dadurch die Zinsen niedriger würden. 1 Soweit die Revision den Anspruch auf Rente auch für die Zeit vom 1. 1959 weiterverfolgt, ist sie unbegründet, gleichgültig, ob der Kläger die Rente wählen kann oder nicht. Der Senat hat in dieser Entscheidung dargelegt, daß die Rente der Sicherung der Existenz des Verfolgt in der Zukunft dient und et» Die Ausführungen von Schüler und Held (RzW 1959, 302, 304) wie auch die Ausführungen der Revision geben dem Senat keinen Anlaß zu einer Änderung seiner Rechtsprechung. Da der Kläger nach den rechtsirrtumsfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts in der Zeit von 1953 bis Mitte 1959 eine ihm eine ausreichende Lebensgrundlage bietende Erwerbstätigkeit aus- übte, die in § 82 Satz 1 BEG bestimmten Voraussetzungen für das Wahlrecht also nicht erfüllte, scheidet ein Anspruch auf Rente für diese Zeit aus. Die Revision muß daher zurückgewiesen werden, soweit sie sich gegen die Abweisung des Rentenanspruchs für die Zeit bis einschließlich März 1959 richtet. 2. Da der bereits über 65 Jahre alte Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der Zeit von April 1959 an nur mehr ein Einkommen erzielte, das weit unter dem vergleichbaren Tabellensatz der Anlage 1 der 3. Mai 1961 (BGBl I 521) liegt, hängt sein Hecht auf Rentenwahl davon ab, ob er im Sinne des § 82 Satz 3 BEG eine ausreichende Versorgung aus seiner früheren Erv/erbstätigkeit hat. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den Begriff der Versorgung verkannt. Diese Vorschrift bestimmt, daß als Versorgung aus einer früher ausgeübten Erv/erbstätigkeit im Sinne des § 82 Satz 3 BEG die laufenden Leistungen einschließlich der Leistungen aus der gesetz- Eine solche andersartige Versorgung bei Prüfung des Rentenanspruchs nicht zu berücksichtigen, würde eine Schlechterstellung der in unselbständiger Stellung tätigen und daher meist wirtschaft- wie er in § 82 Satz 3 BEG verwendet wird, kann folg lieh nicht in der von der Revision gewünschten einengenden Weise ausgelegt werden. Bei einem Gewerbetreibenden kann unter Umständen die Altersversorgung darin liegen, daß er das durch seine Tätigkeit geschaffene oder zu demindest aufrechterhaltene Unternehmen verpachtet und sich in der Form des Pachtzinses die Früchte seiner früheren Tätigkeit für seinen leben sabend sichert. 75 Abs.3 BEG ein Zuschlag von 20 f* zu den EinkomraensrichtSätzen vorgesehen Die ser Zuschlag kann nach Verfolgter, der in seinem neuen Beruf längere Zeit hindurch die Richtsätze einschließlich der Zuschläge für die Altersund Hinterbliebenenversorgung erreicht oder sogar weit überschritten hat, verliert daher nicht ohne weiteres die bisherige nachhaltige und ausreichende Lebensgrundlage, wenn er aus Gesundheitsgründen oder wegen seines Alters die Beruf sausübung nicht mehr fortsetzen kann. Ohne Rechtsirrtum ist daher das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß bei Prüfung der Präge nach dem Vorliegen einer ausreichenden Versorgung auch die Rücklagen, die der Kläger gemacht hat, zu berücksichtigen sind. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht das gesamte Kapital des Klägers in Höhe von 90.000 LM mit der Begründung berücksichtigt, daß die ses Vermögen überwiegend aus der früher ausgeübten Er werbstätigkeit des Klägers stamme. Eine Bestätigung dieses Vortrages hätte Berufungsgericht aus den Akten der Entschädigungsbe-hörde entnehmen können, die dem Kläger v/egen Schadens an Vermögen einen Betrag von 13«655>70 LM zugebilligt hat. Wenn auch der Verfolgte das ihm aus seiner früheren ErwerbStätigkeit zugeflossene Vermögen zur Sicherung seines Lebensabends zu verwenden hat, so kann doch von einer Versorgung nur gesprochen v/erden, wenn diese Rück lagen in einer Form verv/ertet v/erden können, daß der Verfolgte seinen Lebensabend nachhaltig gesichert sieht. lieh der ihm von der englischen Altersversorgung zufließen den Rente die nach § 83 BEG zu errechnenden Beträge erreichen. 3.DV-BEG aus, wenn sie auf den eigenen Geld leistungen des Klägers beruht. Läßt sich durch die Verwertung des dem Kläger aus seiner Erwerbstätigkeit zugeflossenen Vermögens eine solche Sicherstellung nicht erreichen, dann kann der Rentenanspruch des Klägers, sov/eit er für die Zeit ab April 1959 in Betracht kommt, nicht verneint werden. * Abs, 3 BEG) abgewiesen hat, aufgehoben und der Rechtsstreit in diesem Umfang zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
V e rkünd e t o der Juni 1961 Juotizangestellter Urkundsbeamter Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit de s Kaufmanns Paul ■D * Terrace, L N.Y/ Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte m gegen das Land B * treten durch den Senator für Inneres in B Platz * Beklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 31* Mai 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Wilden und Dr.Graf für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 18. Juni I960 aufgehoben, soweit über den Rentenanspruch für ♦ die Zeit ab 1. April 1959 samt dem Einjahresbetrag und über die Kosten entschieden ist. Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außer - la - gerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden für den Revisionsrechtszug nicht erhoben. Von Rechts wegen I * 2 Tatbestand: Der am 17. Februar 1894 geborene jüdische Kläger v/ar Inhaber einer Fabrik in Berlin, die er zu dem 1. Januar 1939 aufgeben mußte. Im August 1939 wanderte er nach England aus. Dort verdiente er zunächst durch verschiedene Tätigkeiten jährlich etwa zwischen 300 und 500 Pfund. Im Jahre 1948 machte er sich als Vertreter selbständig. Nach seinen Angaben erzielte er im Jahre 1948 ein Brutto-Einkommen von etwa 1.000 Pfund und im Jahre 1949 ein solches von etwa 1.500 Pfund. In den folgenden Jahren versteuerte er laut einer Bescheini- gung der von ihm vertretenen 1950 1.310 Pfund 1952 1.800 Pfund 1954 1.650 Pfund 1956 2.026 Pfund 1958 2.040 Pfund I960 820 Pfund Firma folgende Beträge: 1951 1.800 Pfund 1953 1.000 Pfund 1955 2.026 Pfund 1957 2.026 Pfund 1959 2.040 Pfund 9 * * » Der Kläger hat Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen geltend gemacht und die Rente gewählt, da er krank sei und seine Tätigkeit, die er nur noch beschränkt ausüben könne, bald ganz auf-geben müsse. Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger eine Kapitalentschädigung in Höhe von 15*914>40 DM gewährt. Sie hat den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes eingereiht und als Entschädigungszeitraum die Zeit vom 1. Januar 1939 bis zu dem 30. Juni 1948 zugrunde gelegt. Eine v/e it ergehende Kapital ent Schädigung und das Rentenv/ahlrecht hat sie abgelehnt, weil der Kläger seit dem 1. Juli 1948 eine ausreichende Lebensgrundlage erreicht habe. 3 Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 7*200 DM und seit dem 1. November 1953 eine monatliche Rente, unter Anrechnung der bereits gezahlten KapitalentSchädigung, zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat Berufung eingelegt und beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 7.200 DM sowie eine monatliche, im voraus zahlbare Rente von 600 DM vom 1. November 1953 an und von 630 DM vom 1. April 1959 an, unter Anrechnung der bereits gezahlten KapitalentSchädigung, zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Revisionsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen. Die Revision ist teilweise begründet. Das Berufungsgericht hat ein Rentenwahlrecht des Klägers mit folgenden Erwägungen verneint: Der Kläger gebe selbst zu, * * bio zu dem Ende des Steuerjahres 1958/1959 eine ausreichende Lebencgrundlage gehabt zu haben. Bei Betrachtung des Einkommens des Klägers in den Jahren von 1950 bis zu dem Ende des Steuerjahres 1958 könne auch von einer Nachhaltigkeit gesprochen werden. Maßgebend sei jedoch das Einkommen des Klägers im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, also das Einkommen seit dem englischen Steuerjahr 1959/1960, das mit dem 6. April 1959 beginne und am 5. April I960 ende. Seit dieser Zeit habe der Kläger durch Verv/ertung seiner Arbeitskraft nur ein Bruttoeinkommen von 820 Pfund erzielt. Bei Zugrundelegung des Devisenkurses von 1 Pfund = 11,70 DM ergebe sich ein Einkommen von 9«594 DM, das weit unter dem vergleichbaren ’Tabellensatz der Anlage 1 der 3. DV-BEG (12.000 DM bzw. 14.400 DM) liege. Der Kläger habe jedoch eine ausreichende Versorgung aus seiner bisherigen Erwerbstätigkeit. Er habe in den Jahren 1948 bis 1958 Rücklagen in Höhe von 6.000 Pfund in Wertpapieren gemacht, welche nach seinen eigenen Erklärungen einen Wert von 90.000 DM darstellten. Dieses Vermögen stamme überwiegend aus seiner früher ausgeübten Erwerbstätigkeit. Hieraus könne sich der alleinstehende und mit keinen Unterhalts verpflicht ungen belastete Kläger versorgen. Zudem erhalte er mit Aufgabe seiner jetzigen Tätigkeit von der englischen Altersversorgung wöchentlich 2,10 Pfund, jährlich also 1.521 DM. Unter Berücksichtigung dieser Altersversorgung und der Zinsen seines Vermögens habe er einen Betrag von monatlich 419»25 DM zur Verfügung. Dieser Betrag erreiche zwar nicht die ihm im Rentenfall zustehenden Ent-schäaigungsbezüge von monatlich 600 bzw. 630 DM. Es könne ihm aber bei seinem Lebensalter und dem Pehlen von unterhaltsberechtigten Angehörigen zugemutet werden, diesen Differenzbetrag durch teilweisen Verbrauch seines Vermögens auszugleichen, auch wenn dadurch die Zinsen niedriger würden. Die Angriffe der Revision gegen diese Ausführungen sind teilweise begründet. 1 Soweit die Revision den Anspruch auf Rente auch für die Zeit vom 1. November 1953 bis einschließlich 31. März 1959 weiterverfolgt, ist sie unbegründet, gleichgültig, ob der Kläger die Rente wählen kann oder nicht. Wie der erkennende Senat im Urteil vom 13* März 1959 - IV ZR 283/58 LM Nr. 2 zu 81 BEG 1956 RzW 1959, 324 26 9 ausgeführt hat, kann der Verfolgte erst von demjenigen nach dem 31. Oktober 1953 liegenden Zeitpunkt an, in dem die Voraussetzungen des 82 BEG endgültig Vorgelegen haben, die Rente verlan gen. Der Senat hat in dieser Entscheidung dargelegt, daß die Rente der Sicherung der Existenz des Verfolgt in der Zukunft dient und et» r* eine in sich widerspruchsvolle Regelung wäre, wenn die Versorgungsleistungen auch für solche Zeiträume nachzuzahlen v/ären, in denen die Voraussetzungen des 82 BEG noch nicht gegeben waren und in denen dem Verfolg ten das Rentenwahlrecht hätte abgesprochen werden müssen 9 wenn damals darüber zu entscheiden gewesen wäre. An dieser Auffassung ist festzuhalten. Die Ausführungen von Schüler und Held (RzW 1959, 302, 304) wie auch die Ausführungen der Revision geben dem Senat keinen Anlaß zu einer Änderung seiner Rechtsprechung. Da der Kläger nach den rechtsirrtumsfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts in der Zeit von 1953 bis Mitte 1959 eine ihm eine ausreichende Lebensgrundlage bietende Erwerbstätigkeit aus- übte, die in § 82 Satz 1 BEG bestimmten Voraussetzungen für das Wahlrecht also nicht erfüllte, scheidet ein Anspruch auf Rente für diese Zeit aus. Die Revision muß daher zurückgewiesen werden, soweit sie sich gegen die Abweisung des Rentenanspruchs für die Zeit bis einschließlich März 1959 richtet. 6 f / 2. Da der bereits über 65 Jahre alte Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der Zeit von April 1959 an nur mehr ein Einkommen erzielte, das weit unter dem vergleichbaren Tabellensatz der Anlage 1 der 3. DV-BEG in der Fassung der 3« Änderungsverordnung vom 3. Mai 1961 (BGBl I 521) liegt, hängt sein Hecht auf Rentenwahl davon ab, ob er im Sinne des § 82 Satz 3 BEG eine ausreichende Versorgung aus seiner früheren Erv/erbstätigkeit hat. Was hierunter zu verstehen ist, ist in § 82 BEG nicht gesagt. a) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den Begriff der Versorgung verkannt. Die gesetzliche Defini des Begriffes "Versorgung” ist nach der Auffassung der Revision m 21 Abs. 3 3«DV-BEG enthalten. Diese Vorschrift bestimmt, daß als Versorgung aus einer früher ausgeübten Erv/erbstätigkeit im Sinne des § 82 Satz 3 BEG die laufenden Leistungen einschließlich der Leistungen aus der gesetz- lichen Rentenversicherung gelten, die der Verfolgte auf Grund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses erhält, so fern sie nicht ausschließlich auf seinen eigenen Geldleitungen beruhen. Dieser Vorschrift kann jedoch, entgegen S'1' der Meinung der Revision, nicht entnommen werden, daß der Verfolgte der Notwendigkeit enthoben sei, entsprechend den Grundsätzen einer ordentlichen V/irtschaftsführung einen Teil seines Einkommens für die Alters- und Hinterbliebenen Versorgung zu verwenden, und daß auch diejenigen Leistungen ni cht als Versorgung anzusehen seien, die auf eine solche Verwendung von Arbeitseinkommen zurückgehen. Dies hat der erkennende Senat im Urteil vom 15* März 1961 IV ZR 276/60 * nicht veröffentlicht, ausgesprochen. Abzustellen ist auf die Versorgung, die sich ein in selbständiger Stel lung Erwerbstätiger üblicherweise zur Sicherung seines I ebens abends verschafft oder verschaffen kann. Er wird, im Gegen 7 satz zu einem in unselbständiger Stellung Tätigen, in aller Regel keine Versorgungsleistungen auf Grund eines Menst oder Arbeitsverhältnisses beziehen können. Seine Versorgung kann aber in anderer Weise sichergestellt sein. Eine solche andersartige Versorgung bei Prüfung des Rentenanspruchs nicht zu berücksichtigen, würde eine Schlechterstellung der in unselbständiger Stellung tätigen und daher meist wirtschaft- lich schwächeren Verfolgten bedeuten. Der Begriff der Ver sorgung wie er in § 82 Satz 3 BEG verwendet wird, kann folg lieh nicht in der von der Revision gewünschten einengenden Weise ausgelegt werden. Es ist zu bedenken, daß eine Ver- s orgung aus einer früher ausgeübten selbständigen Erwerbs tätigkeit in verschiedenen Formen gewährleistet sein kann. So kann ein Landwirt, der sich zur Ruhe setzt, seine Versorgung in der Form sichern, daß er sich vom Übernehmer de s bisher von ihm bewirtschafteten Betriebes die üblichen Altenteilsleistungen ausbedingt. Bei einem Gewerbetreibenden kann unter Umständen die Altersversorgung darin liegen, daß er das durch seine Tätigkeit geschaffene oder zu demindest aufrechterhaltene Unternehmen verpachtet und sich in der Form des Pachtzinses die Früchte seiner früheren Tätigkeit für seinen leben sabend sichert. Im übrigen bestehen mannig fache Möglichkeiten der Sicherstellung des Lebensabends. So kann ein selbständig Erwerbstätiger eine Versicherung abschließen, die ihm eine ausreichende Versorgung gewähr- i leistet. Auch kann er mit den Einkünften aus seiner Erwerbs tätigkeit in anderer V/eise Rücklagen schaffen, deren Ve Wertung ihm die Sicherstellung seiner Existenz im Alter oder bei Erwerbsunfähigkeit ermöglicht. Mit Rücksicht auf die Notwendigkeit einer solchen Vorsorge für das Alter und für die Hinterbliebenen ist in 75 Abs. 3 BEG ein Zuschlag von 20 f* zu den EinkomraensrichtSätzen vorgesehen Die ser Zuschlag kann nach 12 Abs. 2 Satz 2 3•DV-BEG bei vorgerücktem Alter des Verfolgten erhöht werden. Ein 4 Verfolgter, der in seinem neuen Beruf längere Zeit hindurch die Richtsätze einschließlich der Zuschläge für die Altersund Hinterbliebenenversorgung erreicht oder sogar weit überschritten hat, verliert daher nicht ohne weiteres die bisherige nachhaltige und ausreichende Lebensgrundlage, wenn er aus Gesundheitsgründen oder wegen seines Alters die Beruf sausübung nicht mehr fortsetzen kann. Er muß vielmehr dann regelmäßig zur Bestreitung seines Lebensunterhalts die Rücklagen heranziehen, die er gemacht hat oder bei sorgfältiger Wirtschaftsführung hätte machen müssen (§9 Abs. 1 BEG). An dieser vom erkennenden Senat im Urteil vom 18. Juni 1958 - IV ZR 66/58 -, LM Nr. 1 zu § 82 BEG 1956 « RzW 1958, 'AVA 370^ , vertretenen Auffassung ist festzuhalten. Ohne Rechtsirrtum ist daher das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß bei Prüfung der Präge nach dem Vorliegen einer ausreichenden Versorgung auch die Rücklagen, die der Kläger gemacht hat, zu berücksichtigen sind. Len rv/ägungen, mit denen das Berufungsgericht da b) Vorhandensein einer solchen Versorgung bejaht hat, kann je doch nicht in allem gefolgt v/erden. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht das gesamte Kapital des Klägers in Höhe von 90.000 LM mit der Begründung berücksichtigt, daß die ses Vermögen überwiegend aus der früher ausgeübten Er werbstätigkeit des Klägers stamme. Nach dem Vortrag des Klägers stammt ein nicht unbeträchtlicher Teil nicht aus seiner früheren Erwerbstätigkeit, sondern aus Entschädigungsleistungen. Eine Bestätigung dieses Vortrages hätte Berufungsgericht aus den Akten der Entschädigungsbe-hörde entnehmen können, die dem Kläger v/egen Schadens an Vermögen einen Betrag von 13«655>70 LM zugebilligt hat. Len gesamten Betrag des dem Kläger anderweitig zuge- das floosenen Vermögens hätte das Berufungsgericht feststel * * 9 len und ausscheiden müssen. V/eiter hätte C5 prüfen müssen, ob der noch verbleibende, aus der früheren Erwerbstätigkeit stammende Teil des vorhandenen Kapitals unter Einbeziehung der dem Kläger aus der englischen Altersversicherung zu- fließenden Beträge eine Versorgung im Sinne des 82 Satz 3 BEG und des 21 Abs. 4 3«DV-BEG auf die Bauer seines Lebens ö ihrleistet. Wenn auch der Verfolgte das ihm aus seiner früheren ErwerbStätigkeit zugeflossene Vermögen zur Sicherung seines Lebensabends zu verwenden hat, so kann doch von einer Versorgung nur gesprochen v/erden, wenn diese Rück lagen in einer Form verv/ertet v/erden können, daß der Verfolgte seinen Lebensabend nachhaltig gesichert sieht. Andernfalls wäre der Verfolgte mit zunehmendem Alter einem immer größer werdenden Verlust seines Vermögens ausgesetzt und damit einer immer stärker werdenden Sorge um seine Existenz, die durch die Zubilligung der Rente gesichert den soll, preisgegeben. Es hätte daher tatrichterlich untersucht werden müssen, ob eine Verv/ertung des Vermögens in der vorerv/ähnten Form möglich ist. Zu denken ist z.B. an den Abschluß einer Rentenversicherung, die dem Kläger auf Lebensdauer Rentenbezüge gewährleistet, die einschließ ♦ lieh der ihm von der englischen Altersversorgung zufließen den Rente die nach § 83 BEG zu errechnenden Beträge erreichen. Die Einbeziehung letzterer Rente scheidet, ent- * gegen der Annahme der Revision, auch dann nicht nach 21 Nr 3 3.DV-BEG aus, wenn sie auf den eigenen Geld leistungen des Klägers beruht. Denn eigene Geldleistungen im Sinne dieser Vorschrift sind nur solche, für die die Mittel nicht durch die Erv/erbStätigkeit des Verfolgten ♦ sondern auf andere Weise beschafft wurden (vgl. Senats urteil vom gleichen Tage - IV ZR 300/60 -). Außerdem 9 ist zu berücksichtigen, daß nach 22 a der 3. DV-BEG in der Fassung der 3. Änderungsverordnung vom 8. Mai 1961 (BGBl I 521) der für den Kläger in Betracht kommende roonat f * 10 liehe Köchstbetrag der Rente mit Y/irkung ab 1. Januar 1961 auf 700 DM erhöht ist. Läßt sich durch die Verwertung des dem Kläger aus seiner Erwerbstätigkeit zugeflossenen Vermögens eine solche Sicherstellung nicht erreichen, dann * kann der Rentenanspruch des Klägers, sov/eit er für die Zeit ab April 1959 in Betracht kommt, nicht verneint werden. c) Aus diesen Gründen muß das angefochtene Urteil, so- ■ v/eit es den Rentenanspruch des Klägers für die Zeit ab April 1959 einschließlich des Einjahresbetrages (§83 * Abs, 3 BEG) abgewiesen hat, aufgehoben und der Rechtsstreit in diesem Umfang zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Dieses wird den Sachverhalt nach Maßgabe der unter II 2 b) dargelegten Gesichtspunkte tatrichterlich zu klären haben, Ascher Johannsen Wüstenberg Wilden Dr.Graf « * * %