der -grau üM P Straße Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen das band Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 80 Juni 1959 aufgehoben» Pie Sache wird zur ander-weiten Verhandlung und ISntscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückvemviesen» Das Kntschädigungsamt in Bfllfe hat die Klägerin durch einen Vertrauensarzt untersuchen lassen, dann jedoch den Anspruch mit der Begründung abgelehnt, daß gegen die Klägerin keine Verfolgungsmaßnahmen gerichtet worden seien. 1« Das Berufungsgericht geht davon aus, daß ein Entschädigungsanspruch der Klägerin nur gegeben sei, wenn gegen sie selbst konkrete Verfolgungsmaßnahmen durchgeführt worden seien. Damit fielen bereits alle die Maßnahmen weg, die gegen den Ehemann der Klägerin, ihren aus der Tschechoslowakei geflüchteten Hoffen und ihre sonstigen Familienmitglieder gerichtet gewesen seien und sich lediglich seelisch auch auf die Klägerin ausgewirkt hätten* Es entfalle auch alles, was zu dem Begriff des allgemeinen Verfolgungsdrucks gehöre, wie Abstammungs'Kontrollen, Plakate und Beschimpfungen antijüdischen Inhalts, Schikanen durch antijüdisch T. auch durch Zeugen bekundeten Tatsache allein vier Komplexe angesehen werden: Der von der Klägerin behauptete überfall durch Nationalsozialisten im Büro im Jahre 1933, die angeblich notwendigen Umwege in BiMBl bei Wind und Wetter, um nicht als Jüdin aufzufallen, die Heranziehung zur Zwangsarbeit im Herbst 1944 und die "Flucht" nach Prag im Frühjahr 1945» Sie seien unwahrscheinlich, denn zu längeren Fußmärschen habe für die Klägerin kein ersichtlicher Anlaß bestanden, wenn sie offiziell und polizeilich in BilMB gewohnt und von dort zwei Kuranträge gestellt habe, ihr auch die Post von Berlin nach Bf^^i nachgesandt worden sei. Jedenfalls aber habe sich die angeblich bewußt falsche Beurteilung des Gesundheitszustandes der Klägerin nicht auswirken können, weil es ihr gelungen sei, zu ihrem Bruder nach i'r^fzu fahren, wo sie besser habe behandelt werden können als in BiMB» Aus dem gleichen Grund habe sich die Heranziehung ihres Ehemannes zur Zwangsarbeit nicht auf ihren Gesundheitszustand auswirken körnten. Flucht nach Pr®|endlich, selbst wenn sie eine Flucht vor einer Verfolgung durch Heranziehung zur Zwangsarbeit gewesen sei, habe keinen Gesundheitsschaden hervorgerufen oder auch nur verschlimmern können, da die Klägerin und ihr Fhemann nicht ins Ungewisse geflohen, sondern mit einem normalen Zug zu dem Bruder der Klägerin gefahren seien, wo sie beide gut untergekommen und versorgt worden seien«, Hiernach fehle es an gegen die Klägerin gerichteten Verfolgungamaßnahmen, die geeignet gewesen seien, ihren Gesundheitszustand nachteilig zu beeinflussen. Deutschland allgemein befanden, au3gewandert ist« Danach ist es, wie in dem genannten Urteil vom 14» Januar 1959 (aaO) betont worden ist, nicht notwendig, daß die Verfolgungsmaßnahmo, die gegen eine Person gerichtet war, schon unmittelbar die durch § 1 B3G geschützten Rechtsgiiter verletzt hat«, Es genügt, wenn eine solche Verfolgungsmaßnahme unmittelbar bevorstand und der Verfolgte sich ihr durch die Flucht entzog« Aus diesem Grunde ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der "sogenannte” allgemeine Verfolgungsgrund nicht ausreiche, um einen .Entschädigungsanspruch zu rechtfertigen, in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend« Gesetze und Verordnungen haben vielfach nur genei*ell die allgemeine Lage der Juden verschlechtert, ohne bereits tatsächlich dio geschützten Rechtsgüter verletzt zu haben« Das gilt z« Bo von der Anmeld ever ordnung, durch die die Juden verpflichtet waren, ihr Vermögen anzu demelden« Bonn es kann keinem Zweifel unterliegen, daß diese Verordnung die formelle Grundlage für eine spätere Beraubung der jüdischen Bevölkerung bedeuten sollte« Allgemein reicht allerdings der allgemeine Verfolgungsdruck - die Verfolgungssituation als solche - zur Anspruchsbegründung nicht aus« Hat sich jedoch der allgemeine Druck so verdichtet, daß die Lage des Verfolgten aussichtslos geworden und die wirtschaftliche und physische Vernichtung nur noch eine Frage der Zeit sein konnte, so ist diese Verfolgungssituation einer konkreten Verfolgungsmaßnahme gleichzustellen. durch antijüdisch verhetzte Hausbewohner keine nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen gewesen seien» Die Voraussetzungen des § 2 BSG liegen insoweit nicht vor, da es sich nicht um Maßnahmen handelt, die mit Billigung oder auf Veranlassung von Amtsträgern des Staates oder Hoheitsträgem der Partei gegen die jüdische Bevölkerung gerichtet waren» Zwar kann es keinem Zweifel unterliegen, daß generell antijüdische Ausschreitungen der Bevölkerung durch die nationalsozialistischen'Machthaber gebilligt, ja darüberhinaus auch veranlaßt worden waren» Das reicht jedoch grundsätzlich nicht aus, um eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme im Sinne des S 2 BiäG zu bejahen» Vielmehr muß nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats die individuelle Maßnahme gebilligt oder veranlaßt worden sein» Anders- ist die Rechtslage nur dann zu beurteilen, wenn es sich um historisch bestimmte generelle Maßnahmen, wie z. Wenn das Berufungsgericht aus dem Kreis der den Anspi'uch nach der Auffassung der Klägerin tragenden nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen weiter den überfall im Büi'o und die Umwege in Bi®® bei Wind und Wetter ausscheidet, weil der überfall wegen des zeitlichen Abstandes und des Fehlens vdn Brückensymptomen nicht ursächlich für die Erkrankung der Klägerin sein könne, und die Fußmärsche unter den von der Klägerin geschilderten Umständen unwahrscheinlich seien, so sind hiergegen rechtliche Bedenken nicht zu erheben» Sowohl die Verneinung des ursächlichen Zusammenhangs als auch die negative Würdigung des Vortrags der Klägerin gehören dem Bereich der Beweis- c) Rechtlich bedenklich'ist es dagegen, wenn im Berufungsurteil ausgeführt wird, daß die Abstammungskontrollen, denen sich die Klägerin unterziehen mußte, und die Bespitzelung des Bürobetriebs durch die NSDAB keine Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 2 BBG waren« In beiden Fällen stehen vielmehr solche Maßnahmen in Frage. Grades auszugeben, in Wahrheit Jüdin wäre Auch ihre Vex’hoiratung mit einem nichtjüdischen Ehemann bot ihr gegen derartige Gefahren keinen sicheren Schutz, da die nationalsozialistischen Gewalthaber auf den Ehemann zweifellos einen Bruck ausgeübt hätten, sich von der Klägerin zu trennen. Auch hier hat der erkennende Senat angenommen, daß die polizeilichen Vorladungen zur Klärung der Abstammung als Gewaltmaßnahmen anzusehen seien, da sie die unmittelbare Entdeckung des Verfolgten befürchten ließen. Auch die Ermittlungen der Polizei wegen der Beherbergung ihres Neffen stellen eine solche Verfolgungsraaßnahme dar, da sie ebenfalle auf rassischen Verfolgüngsgründen beruhen und generell geeignet waren, die körperliche und physische Uiversehrtheit der Klägerin ernsthaft zu beeinträchtigen. Ob die Klägerin mit einem fahrplanmäßigen Personenzug nach Pr® fahren konnte und ob sie bei ihrem Bruder in Fr(| gut untergebracht und versorgt war, spielt für die Bejahung des Entschädiguns-anspruchs keine entscheidende Rolle, 3, Nach alledem hat das Berufungsgericht zu Unrecht verneint, daß Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des § 2 BEG gegen die Xlägerin gerichtet worden sind. Aus diesem Grunde muß das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden, Es bedarf nunmehr der Prüfung, ob die Verletzung der Gesundheit der Klägerin mit den gegen sie gerichteten Verfolgungsmaßnahmen in adäquatem Kausalzusammenhang steht.
IV ZR 2o/6o
24?6 Qco
Verkündet am Io» Juni i960
r, Justizangestelltez' als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Ira Namen des Volkes
In dem iSntschädigungsrechtsstreit
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der -grau üM P Straße
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
das band Berlin,
vertreten durch den Senator für Inneres,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt
hat der IV„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8» Juni i960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Wilden und 3}r„ Graf
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 80 Juni 1959 aufgehoben» Pie Sache wird zur ander-weiten Verhandlung und ISntscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückvemviesen»
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die aüill August 189o geborene Klägerin ist Jüdin.
Sie war aus der jüdischen Religionsgemeinschaft ausgetreten und mit einem nichtjüdischen Ehemann kinderlos verheiratet. Der Ehemann der Klägerin war seit dem Jahre 1933 BBHi Generalvertreter der Firma HaflHHHP & äMHIBpin Die Klägerin/ der es gelungen war,
als "Mischling 1. Grades" angesehen zu werden, half ihm im Burobetrieb. Zu Beginn des zweiten Weltkriegs wurde das Berliner lager der Firma wegen der
Zwangsbewirtschaftung allmählich aufgelöst; bis zu dem Jahre 1942 lief der BÜrobetrieb aber noch, der Ehemann der Klägerin erhielt seine Bezüge noch bis zu dem Jahre 1943.
Die Klägerin wurde zur Klärung ihrer Abstammung mehrfach vorgeladen und vernommen. Sie hatte unter judenfeindlichen Schikanen durch Hetzplakate und -parolen, durch Beschimpfungen, Drohungen und Denunziationen zu leiden, aber auch dadurch, daß gegen ihre Familie und einen Neffen Maßnahmen gerichtet wurden. Im Jahre 1944 zogen die Eheleute in ein seit 1942 erbautes eigenes Haus in der Siedlung BiflH^bei KöflBHHMHHM» wo der Ehemann mit eigenem Kraftwagen noch als Vertreter tätig war. Im Februar 1944 konnte die Klägerin eine ihr bewilligte Herzkur in Bal^HBHI durchführen. Für Januar 1943 war ihr eine zweite Kur bewilligt worden. Sie unterblieb wegen der Kriegsereignisse. Im Rahmen der Erfassung der in einer sogenannten Ivlischehe lebenden Personen und der Mischlinge zur Zwangsarbeit im Oktober 1944 erhielten beide Eheleute von der BHK Behörde Gestellungsaufforderung b.i. Diesen
entzogen 3ie sich, indem sie die Zuständigkeit der
Behörde bestritten» Als kurz darauf die Behörde in BeHM ihnen gleichartige Ge stellungsauf forderungen schickte, beriefen sich beide darauf, daß sie schwer krank seien. Sie wurden aber auf Grund einer amtsärztlichen Untersuchung für arbeitsfähig erklärt. Der Heranziehung zur Arbeit entzogen sie sich jedoch, indem sie zu dem in lebenden Bruder der Klägerin, der
Arzt war, fuhren»
Bereits ab 1937 hatte die Klägerin nach ihrer Darstellung Herzbeschwerden. Seitdem ist sie in Behandlung. Sie begehrt Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit.
Das Kntschädigungsamt in Bfllfe hat die Klägerin durch einen Vertrauensarzt untersuchen lassen, dann jedoch den Anspruch mit der Begründung abgelehnt, daß gegen die Klägerin keine Verfolgungsmaßnahmen gerichtet worden seien.
Das Landgericht in Berlin hat festgestellt, daß der Klägerin ein Anspruch auf Kapitalentschädigung, Rente und Heilverfahren auf Grund einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von $o v. H. seit dem 1. Januar 1937 zu-otehe.
Auf die Berufung des Beklagten ist die Klägerin mit ihrer Klage abgewiesen worden.
i.lit dor durch Beschluß des erkennenden Senats vom 27. November 1959 sugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre .Klageansprüche weiter.
Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen«
Kn ts che i d ungsgrund e:
Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung.
1« Das Berufungsgericht geht davon aus, daß ein Entschädigungsanspruch der Klägerin nur gegeben sei, wenn gegen sie selbst konkrete Verfolgungsmaßnahmen durchgeführt worden seien. Sine nur mittelbare Schädigung durch Gewoltmaßnahmen, die gegen andere Personen gerichtet worden seien, begründeten keinen Entschädigungsanspruch. Auch der allgemeine Verfolgungsdruck reiche zur Begründung eines Anspruchs nicht aus, weil es sich dabei nicht um konkrete Handlungen gegen die Binzeiperson handle«
Damit fielen bereits alle die Maßnahmen weg, die gegen den Ehemann der Klägerin, ihren aus der Tschechoslowakei geflüchteten Hoffen und ihre sonstigen Familienmitglieder gerichtet gewesen seien und sich lediglich seelisch auch auf die Klägerin ausgewirkt hätten* Es entfalle auch alles, was zu dem Begriff des allgemeinen Verfolgungsdrucks gehöre, wie Abstammungs'Kontrollen, Plakate und Beschimpfungen antijüdischen Inhalts, Schikanen durch antijüdisch
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verhetzte Hausbewohner sowie Bespitzelungen de9 Bürobe-triebs durch die NSDAP. Weitere von der Klägerin angeführte Unannehmlichkeiten seien rein polizeilicher Natur gewesen und deshalb keine Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 1 B2G, wie die Anwürfe wegen der Beherbergung dös Neffen ohne polizeiliche Anmeldung und die Denunziation wegen der angeblich von der Klägerin eingeworfenen Fensterscheibe■ Als Verfolgungsmaßnahmen könnten von den vorgebrachten und z. T. auch durch Zeugen bekundeten Tatsache allein vier Komplexe angesehen werden: Der von der Klägerin behauptete überfall durch Nationalsozialisten im Büro im Jahre 1933, die angeblich notwendigen Umwege in BiMBl bei Wind und Wetter, um nicht als Jüdin aufzufallen, die Heranziehung zur Zwangsarbeit im Herbst 1944 und die "Flucht" nach Prag im Frühjahr 1945»
Bei dem Eindringen der uniformierten Nationalsozialisten in da3 Büro im Jahre 1933 habe es sich unzweifelhaft um eine schwere Bedrohung der Klägerin gehandelt.
Diese aber könne nicht die erheblich später erstmals auftretenden Herzbeschwerden verursacht oder wesentlich mitverursacht haben. Es fehle an den erforderlichen Brückensymptomen. Für die behaupteten Fußmärsche in Bindow, die nach Darstellung der Klägerin zu Halsentzündungen geführt hätten, fehle es an jedem Beweis. Sie seien unwahrscheinlich, denn zu längeren Fußmärschen habe für die Klägerin kein ersichtlicher Anlaß bestanden, wenn sie offiziell und polizeilich in BilMB gewohnt und von dort zwei Kuranträge gestellt habe, ihr auch die Post von Berlin nach Bf^^i nachgesandt worden sei. Erst recht sei kein Grund dafür ersichtlich, daß die Klägerin in unzureichender Bekleidung
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hätte gehen müssen. Sie habe in BiMM gewohnt und alle Kleidungsstüake dort gehabt. Wie sie selbst gesagt habe, habe ihr Ehemann für den Aufenthalt in BiflMB gut vorgo-sorgt. Zum mindesten seien also derartige Einwirkungen unnötig gewesen, es sei denn, es habe sich um kriegsbedingte Verkehrsschwierigkeiten gehandelt. Die Heranziehung zur Zwangsarbeit im Herbst 1944 müsse, wenn es zu dem Arbeitseinsatz gekommen wäre, als Verfolgungsmaßnahme gewertet werden. Die Klägerin habe sich jedoch dem Arbeitseinsatz mit .Erfolg entziehen können. Sie sei korrekt behandelt und amtsärztlich untersucht worden. Es möge sein, daß die Amtsärztin sie wider besseren Wissens für arbeitsfähig erklärt habe. Immerhin beständen Zweifel hieran, weil der Amtsärztin die bewilligte kurbehandlung der Klägerin bekannt gewesen sei. Hs dürfe aber auch nicht außer acht gelassen bleiben, daß die fragliche Untersuchung in den letzten Kriegsmonaten erfolgt sei, als auch Kranke zur Dienstleistung herangezogen worden seien, weil Gesunde nicht mehr in genügender Zahl zur Verfügung gestanden hätten. Jedenfalls aber habe sich die angeblich bewußt falsche Beurteilung des Gesundheitszustandes der Klägerin nicht auswirken können, weil es ihr gelungen sei, zu ihrem Bruder nach i'r^fzu fahren, wo sie besser habe behandelt werden können als in BiMB» Aus dem gleichen Grund habe sich die Heranziehung ihres Ehemannes zur Zwangsarbeit nicht auf ihren Gesundheitszustand auswirken körnten. Die
Flucht nach Pr®|endlich, selbst wenn sie eine Flucht vor einer Verfolgung durch Heranziehung zur Zwangsarbeit gewesen sei, habe keinen Gesundheitsschaden hervorgerufen oder auch nur verschlimmern können, da die Klägerin und ihr Fhemann nicht ins Ungewisse geflohen, sondern mit einem normalen Zug zu dem Bruder der Klägerin gefahren seien, wo sie beide gut untergekommen und versorgt worden seien«, Hiernach fehle es an gegen die Klägerin gerichteten Verfolgungamaßnahmen, die geeignet gewesen seien, ihren Gesundheitszustand nachteilig zu beeinflussen.
2. a) Biese Ausführungen sind nicht geeignet, das Urteil des Berufungsgerichts zu tragen. Der rechtliche Ausgangspunkt des angegriffenen Urteils ist allerdings zutreffend. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats setzen Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz, soweit nicht etwas anderes im Gesetz bestimmt ist, voraus, daß individuelle konkrete Verfolgungsmaßnahmen zu einem Schaden an Leben, Xörper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen oder im beruflichen oder wirtschaftlichen Fortkommen geführt haben. Der Begriff der konkreten individuellen Verfolgungsmaßnahme darf hierbei jedoch nicht zu eng gefaßt werden (BGH Urteil vom 14. Januar 1959 - IV ZR 226/58 Hz?/ 1959# 216). So hat der Senat bereits im Urteil vom 2o Juli 1955 - IV ZR 69/55 - {RzY? 1955, 294) ausgesprochen, daß zu den Gewaltraaßnähmen gegen Verfolgte auch der Fr laß von judenfeindlichen Gesetzen und Anordnungen zu rechnen sei. In dem Urteil vom 12. Dezember 1956 - IV ZR 246/56 -(RzW 1957, 2o) ist eine Verfolgung angenommen worden, wenn der Verfolgte wegen der im Jahre 1938 bestehenden schweren wirtschaftlichen Lage, in der sich die Juden damals in
Deutschland allgemein befanden, au3gewandert ist« Danach ist es, wie in dem genannten Urteil vom 14» Januar 1959 (aaO) betont worden ist, nicht notwendig, daß die Verfolgungsmaßnahmo, die gegen eine Person gerichtet war, schon unmittelbar die durch § 1 B3G geschützten Rechtsgiiter verletzt hat«, Es genügt, wenn eine solche Verfolgungsmaßnahme unmittelbar bevorstand und der Verfolgte sich ihr durch die Flucht entzog« Aus diesem Grunde ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der "sogenannte” allgemeine Verfolgungsgrund nicht ausreiche, um einen .Entschädigungsanspruch zu rechtfertigen, in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend« Gesetze und Verordnungen haben vielfach nur genei*ell die allgemeine Lage der Juden verschlechtert, ohne bereits tatsächlich dio geschützten Rechtsgüter verletzt zu haben« Das gilt z« Bo von der Anmeld ever ordnung, durch die die Juden verpflichtet waren, ihr Vermögen anzu demelden« Bonn es kann keinem Zweifel unterliegen, daß diese Verordnung die formelle Grundlage für eine spätere Beraubung der jüdischen Bevölkerung bedeuten sollte« Allgemein reicht allerdings der allgemeine Verfolgungsdruck - die Verfolgungssituation als solche - zur Anspruchsbegründung nicht aus« Hat sich jedoch der allgemeine Druck so verdichtet, daß die Lage des Verfolgten aussichtslos geworden und die wirtschaftliche und physische Vernichtung nur noch eine Frage der Zeit sein konnte, so ist diese Verfolgungssituation einer konkreten Verfolgungsmaßnahme gleichzustellen.
b) Zutreffend nimmt das Berufungsgericht allerdings an, daß die gegen die Klägerin gerichteten Plakate und Schikanen
durch antijüdisch verhetzte Hausbewohner keine nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen gewesen seien» Die Voraussetzungen des § 2 BSG liegen insoweit nicht vor, da es sich nicht um Maßnahmen handelt, die mit Billigung oder auf Veranlassung von Amtsträgern des Staates oder Hoheitsträgem der Partei gegen die jüdische Bevölkerung gerichtet waren» Zwar kann es keinem Zweifel unterliegen, daß generell antijüdische Ausschreitungen der Bevölkerung durch die nationalsozialistischen'Machthaber gebilligt, ja darüberhinaus auch veranlaßt worden waren» Das reicht jedoch grundsätzlich nicht aus, um eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme im Sinne des S 2 BiäG zu bejahen» Vielmehr muß nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats die individuelle Maßnahme gebilligt oder veranlaßt worden sein» Anders- ist die Rechtslage nur dann zu beurteilen, wenn es sich um historisch bestimmte generelle Maßnahmen, wie z. B» die Verfolgung in der Kristallnacht, handelt»
Wenn das Berufungsgericht aus dem Kreis der den Anspi'uch nach der Auffassung der Klägerin tragenden nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen weiter den überfall im Büi'o und die Umwege in Bi®® bei Wind und Wetter ausscheidet, weil der überfall wegen des zeitlichen Abstandes und des Fehlens vdn Brückensymptomen nicht ursächlich für die Erkrankung der Klägerin sein könne, und die Fußmärsche unter den von der Klägerin geschilderten Umständen unwahrscheinlich seien, so sind hiergegen rechtliche Bedenken nicht zu erheben» Sowohl die Verneinung des ursächlichen Zusammenhangs als auch die negative Würdigung des Vortrags der Klägerin gehören dem Bereich der Beweis-
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Würdigung an«, Die Würdigung liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist daher der Nachprüfung durch das Kevisions-gericht entzogen» Bei der getroffenen Feststellung sind zwingende Verfahrenavorschriften nicht verletzt, ebensowenig allgemeine iürfahrungssätze oder Denkgesetze»
c) Rechtlich bedenklich'ist es dagegen, wenn im Berufungsurteil ausgeführt wird, daß die Abstammungskontrollen, denen sich die Klägerin unterziehen mußte, und die Bespitzelung des Bürobetriebs durch die NSDAB keine Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 2 BBG waren« In beiden Fällen stehen vielmehr solche Maßnahmen in Frage. Was zunächst die Abstammungskontrollen, insbesondere die polizeilichen Vorladungen, anlangt, so ist zwar jeder Staatsbürger verpflichtet, bei der Aufklärung eines strafrechtlich relevanten Sachverhalts mitzuv/irken, da diese Aufklärung im Öffentlichen Interesse liegt» Jeder Staatsbürger muß sich auch den Verdacht einer strafbaren Handlung gefallen lassen und die sich daraus ergebenden gegen ihn gerichteten Maßnahmen, die gesetzlich zulässig sind, hinzunehmen» Im vorliegenden Fall bestand jedoch ein solcher Verdacht gegen die Klägerin nicht» Die Vorladungen zur Feststellung der Abstammung der Klägerin beruhten vielmehr ausschließlich auf der Rassenpolitik des Nationalsozialismus, die auf die Ausschaltung der Juden aus dem Wirtschafts- und Kulturleben und ihre wirtschaftliche und physische Vernichtung abziolte» Zwar haben diese auf Verfolgungsgründen beruhende Kontrollen nicht zu einer unmittelbaren Verletzung der durch § 1 BEG geschützten Rechtsgüter der Klägerin geführt» Eine solche Gefahr stand jedoch unmittelbar bevor, wenn die Kontrollen
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ergeben hätten, daß die Klägerin, der es gelungen war, sich als Mischling 1. Grades auszugeben, in Wahrheit Jüdin wäre Auch ihre Vex’hoiratung mit einem nichtjüdischen Ehemann bot ihr gegen derartige Gefahren keinen sicheren Schutz, da die nationalsozialistischen Gewalthaber auf den Ehemann zweifellos einen Bruck ausgeübt hätten, sich von der Klägerin zu trennen. Der Entscheidung dos erkennenden Senats vom'6. Kai 1959 - IV ZR 228/58 - (Rz\Y 1959, 458) liegt ein ähnlicher Sachverhalt zugrunde. Auch hier hat der erkennende Senat angenommen, daß die polizeilichen Vorladungen zur Klärung der Abstammung als Gewaltmaßnahmen anzusehen seien, da sie die unmittelbare Entdeckung des Verfolgten befürchten ließen. Die Vorladungen und Vernehmungen der Klägerin waren daher bereits nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des § 2 B2G. Das gleiche gilt von der Bespitzelung des Bürobetriebs durch die NSDAP. Hierdurch wurde die berufliche Betätigung der Klägerin und ihres Ehemannes unmittelbar beeinträchtigt. Auch die Ermittlungen der Polizei wegen der Beherbergung ihres Neffen stellen eine solche Verfolgungsraaßnahme dar, da sie ebenfalle auf rassischen Verfolgüngsgründen beruhen und generell geeignet waren, die körperliche und physische Uiversehrtheit der Klägerin ernsthaft zu beeinträchtigen. Vor allem aber sind es die Maßnahmen, die auf die Heranziehung der Klägerin zur Zwangsarbeit abzielten. Denn von dieser Anordnung waren nur Juden, Mischlinge und jüdisch Versippte erfaßt. Es kommt daher nicht darauf an, daß im Jahre 1944 Arbeitskräfte allgemein knapp waren und daher auch andere Personen mit der
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zwangsweisen Heranziehung zur Arbeit rechnen mußten» Entscheidend ist, daß die gegen die Xlägerin gerichtete Anordnung auf rassischen Gründen beruhte. Sie hat daher diskriminierenden Charakter, Gleichgültig ist auch, daß sich die Xlägerin der Vollziehung der gegen sie eingeleiteten Anordnungen entziehen konnte. Denn ihre Frei-heit war bereits durch die Einberufung zur Zwangsarbeit unmittelbar gefährdet. Ob die Klägerin mit einem fahrplanmäßigen Personenzug nach Pr® fahren konnte und ob sie bei ihrem Bruder in Fr(| gut untergebracht und versorgt war, spielt für die Bejahung des Entschädiguns-anspruchs keine entscheidende Rolle,
3, Nach alledem hat das Berufungsgericht zu Unrecht verneint, daß Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des § 2 BEG gegen die Xlägerin gerichtet worden sind. Die in den vorstehenden Ausführungen als Verfolgungsmaßnahmen charakterisierten läaßnahmen waren auch generell geeignet, den Gesundheitszustand der Xlägerin ungünstig zu beeinflussen. Nach den heutigen Erkenntnissen der ärztlichen Wissenschaft sind gerade Angst und Furcht, Unruhe und Sorge> zu demal wenn sie sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, geeignet, körperliche Schäden hervorzurufen. Aus diesem Grunde muß das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden, Es bedarf nunmehr der Prüfung, ob die Verletzung der Gesundheit der Klägerin mit den gegen sie gerichteten Verfolgungsmaßnahmen in adäquatem Kausalzusammenhang steht. Die bei den Akten befindlichen Gutachten bejahen zwar teilweise einen solchen Zusammenhang, gleichwohl ist der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung
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reif.. Abgesehen davon, daß nicht sicher ist, ob die Gutachter den Begriff der nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen richtig erkannt haben, ist es allein Aufgabe des Gerichts, über den ürsachenzusammenhang zv/i sehen Verfolgung und Gesundheitsschaden zu befinden,
Bas Berufungsgericht wird hierbei auf die Stellung eine sachgemäßen Klageantrags hinzuwirken haben«,
Ascher Raske wiistenberg Wilden Dr.Graf