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BGH

Gericht: BGH

■ in auf die Bauer von 3 Jahren, gerechnet von meinem Todestag an, das Y/ohnungsrecht in der Weise zu, daß sie berechtigt ist, unsere bisherige Familienwohnung in dem genannten Hause mit Nebenräumen, gegen Zahlung eines monatlichen Mietzinses von BM 70;-- zu bewohnen. Zur Begründung hat sie angegeben, er habe diese Zuwendung in der Vorstellung vorgenommen, daß ein gutes Verhältnis zwischen den Klägerinnen und ihr, der Beklagten, bestehe. Mit der vorliegenden Klage verlangen die Klägerinnen von der Beklagten in erster Linie die Einwilligung zur Eintragung der Klägerin Monika und in zweiter Linie die Einwilligung zur Eintragung der aus den Klägerinnen bestehenden Erbengemeinschaft als Eigentümerin des Hauses KitHHDstraSe ■ in das Grundbuch. Sie sind der Meinung, daß die Anfechtung des 1* Testaments zu spät erfolgt und auch nicht begründet sei. b) daß auf dem vorgenannten Grundstück die Belastung mit dem lebenslänglichen unentgeltlichen Wohnungsrecht der Beklagten an der früheren ehelichen Wohnung des Erblassers eingetragen wird, bestehend aus 2 1/2 Zimmern im Testament solange habe als aufgehoben angesehen werden müssen, als das spätere nicht beseitigt worden sei, Die Anfechtung sei auch begründet, weil der Erblasser bei der Errichtung des früheren Testaments an ein gutes Sie ftestreiten nicht, daß der Erblasser der Beklagten durch das 1« (Testament ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht eingeräumt hafte. 2. Auf die Widerklage werden die Klägerinnen als Gesamtschuldnerinnen verurteilt,, darin einzuwilligen, daß auf dem erwähnten Grundstück die Belastung mit dem lebenslänglichen unentgeltlichen Wohnungsreoht der Beklagten an der früheren ehelichen Wohnung des Erblassers eingetragen wird, bestehend aus 1) die Beklagte zu verurteilen, darin einzuwilligen, daß das Hausgrundstück St^ppp, Kippppstr* • mit der dazugehörigen Parzelle Nr. 8838/1 von dem Eigentümer, dem Bau- und Heimstättenverein SlPP-0/0 eGmbH., auf beide Parteien in Erbengemeinschaft aufgelassen und als deren Eigentum im Grundbuch eingetragen wird; 2) auf die Widerklage die Klägerinnen als Gesamtschuldnerinnen au verurteilen, darin einzuwilligen, daß auf dem erwähnten Grundstück unter Bezugnahme auf das eigenhändige Testament des Joseph A//ß vom 8. Bas Berufungsgericht hat in Obereinstimmung mit dem Landgericht das erste Testament des Erblassers dahin ausgelegt, daß dieser ohne die gesetzliche Erbfolge zu ändern, in der Form von Vorausvermächtnissen zu Lasten der gesetzlichen Erben den Klägerinnen das Haus Ki^matr. In der Zuwendung des Hauses an die Klägerinnen sei keine Erbeinsetzung zu erblicken, denn der Erblasser habe sein Haus nicht für den einzigen oder den wesentlichen Bestandteil seines Vermögens angesehen. Heimstättenverein, wie die Beklagte vorgetragen habe, das Grundstück nur dann an die Klägerinnen auflassen werde, wenn wenigstens eine von ihnen in dem Bause wohnen werde. Palls aber etwa doch die Klägerin zu 2 in dem Hause eine V.ohnung beziehen werde, werde es ihr, der Beklagten, unmöglich gemacht, das ihr zugewendete Wohnrecht so auszuüben, wie es dem Willen des Erblassers entspreche. Es könne nicht die Absicht des Erblassers gewesen sein, sie, die Beklagte, zu einem Zusammenwohnen mit der Klägerin zu 2 zu zwingen, die sich ihr und dem Verstorbenen gegenüber in einer Weise schuldig gemacht habe, wie das im Vorprozeß festgestellt sei. November 194*9 ist nach dessen Wortlaut denkgesetzlich möglich; das Berufungsgericht hat auch keine Umstände außer acht gelassen, die dazu führen müßten, einen anderen Willen des Erblassers anzunehmen oder die die Verwirklichung seines Willens bei der vom Berufungsgericht vor genommenen Auslegung vereiteln würden. Zwar hat sich das Berufungsgericht mit der von der Beklagten vorgetragenen Ansicht, daß der Bau- und Heimstättenverein das Hausgrundstück nur dann an ein Mitglied dieser Genossenschaft auflassen werde, wenn dieses auch auf dem Grundstück wohne, nicht ausdrücklich auseinandergesetzte Dazu bestand aber auch nach dem von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt keine Veranlassung* Gegenstand der vom Erblasser zugunsten der Klägerinnen verfügten Zuwendung war nicht das Eigentum an dem Hausgrundstück, sondern der Anspruch oder die Anwartschaft des Erblassers, dieses Grundstück von1 der Genossenschaft zu erwerben. dem Berufungsgericht als Vorausvermächtnis auf, so hat- demnach die Beklagte das Vermächtnis in der Weise zu erfüllen, daß sie im Einverständnis mit den übrigen Miterbinnen die ihr als Miterbin zugefallene gesamthänderische ÄLtbe-rechtigung an dem Anspruch oder der Anwartschaft', die dem Erblasser hinsichtlich des Grundstückes zustand, auf die übrigen Miterbinnen, d.h„ auf die Klägerinnen überträgt, was naturgemäß auch in der Weise geschehen kann, daß sie einem Eigentumserwerb durch die Klägerinnen zustimmt, wie diese es mit der Klage verlangen» Von seiten der Beklagten ist also in jedem Palle eine Erfüllung der Vermächtnisverpflichtung möglich, so daß insoweit der Wille des Erblassers bei der Auslegung, wie sie das Berufungsgericht für richtig hält, ohne Schwierigkeiten verwirklicht werden kann. Ob mit der Übertragung des Erwerbs rechtes auf die Klägerinnen dann auch im Verhältnis zwischen diesen und der Genossenschaft alle Vor- . Es könnte sich allenfalls fragen, ob die Klägerinnen auch bei ordnungsmäßiger Erfüllung des Vermächtnisses durch die Beklagte keine Aussicht hätten, das Eigentum an dem Grundstück zu erlangen, ob also aus diesem Grunde der Wille des Erblassers bei der Annahme eines VorausVermächtnisses nicht verwirklicht werden könnte und es demgemäß für den von den Klägerinnen gegenüber der Beklagten geltend gemachten Anspruch auf Erfüllung des Vorausvermächtnisses auch an einem Rechtsschutzinteresse fehlen würde• * Aus dieser Bestimmung ergibt sich, daß durch freie Vereinbarung zwischen der Genossenschaft und dem Siedler auch Ausnahmen von dem Grundsatz, daß die Siedler das Haus selbst bewohnen mUssen, gemacht werden können. 33s bestand deshalb für das Berufungsgericht kein Anlaß, ernstlich daran zu zweifeln, daß das Voraus Vermächtnis zugunsten der Klägerinnen durchgeführt werden könne und daß seine Durchführung auch zu dem vom Erblasser im Interesse der Klägerinnen erstrebten rechtlichen und tatsächlichen Erfolg führen werde. Bas Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, daß der Beklagten auf Grund des ihr zugewendeten Vorausvermächtnisses neben ihrem Wohnrecht, auch das Recht der Verwaltung des Hauses zustehe und daß sie damit eine starke Rechtsstellung gegenüber den Klägerinnen erhalten habe Bei der Ausübung dieses Verwaltungsrechts wird sie freilich auch die Interessen der Klägerinnen als dem-näcbstige Eigentümerinnen zu berücksichtigen haben. Ob das bedeutet, daß sie unter Umständen verpflichtet ist, auch einzelne Räume an eine der Klägerinnen zu überlassen - vielleicht schon deshalb, um diesen den etwa an die Erfüllung dieser Voraussetzung geknüpften Bigen-tumserwerb zu ermöglichen - bedarf hier keiner Entscheidung. Bie Beklagte kann sich jedoch nicht schon jetzt von vornherein auf den Standpunkt stellenr daß ihr unter keinen^ Umständen ein Zu-sammenwohnen mit einer der Klägerinnen in demselben Haus zugenutet werden könne. Daß sie sich nach dem Tode des Erblassers verschärfen würden, wenn es zur Auseinandersetzung über den Nachlaß kommen würde, war, wie das Berufungsgericht zutreffend aus führt, nach der Lebenserfahrung zu erwarten. Daraus folgert das Berufungsgericht irrtumsfrei, daß auch der Erblasser, von dem ja angenommen werden muß, daß er sich auch seiner sittlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Kindern bewußt geblieben war, und daß ihm auch deren Interesse am Herzen lag, der Beklagten grundsätzlich zugemutet hat, diese Spannungen nach bestem Können zu ertragen. Eine Frau, die einen 67-jährigen Witwer mit sechs -erwachsenen Töchtern heiratet, von denen die älteste 12 Jahre jünger als sie selbst und die jüngste bei der Eheschließung 26 Jahre alt ist, muß sich darüber klar sein, daß sie als Stiefmutter dieser Töchter eine schwierige Stellung haben wird, der sie nur bei größtem Takt und weitgehender Uneigennützig-keit gerecht werden kann. November 1949 anlangt, so hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Beklagte dieses Testament nicht mit Erfolg angefochten habe. Nach § 2078 Abs 2 BGB könne eine letztwillige Verfügung angefochten werden, wenn der Erblasser zu ihr durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstandes bestimmt worden und anzunehmen sei, daS er die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben haben würde. Die Ansicht der Beklagten, bereits dieser Wunsch lasse erkennen, uaß damals zwischen ihr und den Klägerinnen ein gutes Verhältnis bestanden habe, zu demindest, daß der Erblasser von einem guten Verhältnis ausgegangen sei, sei nicht richtig. Schließlich habe die Beklagte vorgetragen, der Erblasser habe ihr erklärt, daß er ihr das Wohnrecht, das Recht der Hausverwaltung und der Hereinnahme ihrer Schwester Helene in das Haus deshalb zugestanden habe, damit seine Kinder sie nicht sollten schlauchen können. Mit Recht habe das Dandgericht aus diesen Äußerungen den Schluß gezogen, daß dem Erblasser schon damals die erheblichen Spannungen zwischen der Be- * klagten und den Klägerinnen bekannt gewesen seien, da er sich sonst nicht genötigt gesehen hätte, Maßnahmen zu dem Schutze der Beklagten gegenüber den Klägerinnen zu ergreifen. Da durch seine Anordnungen unerfreuliche Berührungen zwischen den Klägerinnen und der Beklagten hätten ausgaschaltet werden können, habe für ihn kein Anlaß bestanden, seinen Kindern das Haus entweder überhaupt nicht oder nur zu einem Bruchteil zuzuwenden. Wenn die Revision hierzu vorträgü, das Berufungsgericht, habe mit diesen Ausführungen zu Unrecht einen Irrtum des Erblassers darüber,, wie sich das Verhältnis zwischen den Parteien in Zukunft entwickeln würde, verneint, so ergibt sich bereits aus den obigen Darlegungen zur Frage der Auslegung des Testaments, daß diese Rüge unbegründet ist» Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die Spannungen zwischen den Parteien sich nach dem Tode des Erblassers in hohem Grade verschärft haben, Das stand aber nicht seiner Feststellung entgegen, daß der Erblasser diese Entwicklung wenn auch nicht in allen Einzelheiten, so doch im großen und ganzen vorausgesehen habe, daß jedenfalls das Gegenteil nicht erwiesen sei Vor allem aber konnte das Berufungsgericht auf Grund des von ihm festgestellten Sachverhalts ohne gegen Denkgesetze zu verstoßen oder die Lebenserfahrung außer acht zu lassen, für nicht erwiesen halten, daß der Erblasser, wenn er die künftige Entwicklung in den Beziehungen der Parteien vorausgesehen hätte, eine der Beklagten günstigere Verfügung getroffen haben würde, Baß das Berufungsgericht bei dieser Schlußfolgerung das Verfahrensrecht verletzt habe, ist von der Revision nicht gerügt und kann nach dem vorliegenden Sachverhalt auch nicht geltend gemacht werden. Was den räumlichen Umfang des Wohnrechts der Beklagten anlangt, so hat das Berufungsgericht das Testament dahin ausgelegt, daß die Beklagte nach dem Willen des Erblassers nach seinem Tode weiterhin die Räume habe bewohnen sollen* die er mit ihr zur Zeit der Errichtung des Testaments tatsächlich bewohnt habe. Zu diesen Räumen zähle das Balkonzimmer nicht, da es von den Eheleuten A0D tatsächlich nicht benützt worden sei, Wenn der Erblasser der Beklagten auch dieses Zimmer habe zusprechen wollen, so würde er dies bestimmt haben. Die Beklagte könne daher nicht verlangen, daß die Klägerinnen ihre Zustimmung zu der Ausdehnung des Wohnrechtes auf das Balkonzimmer gäben. Danach besteht kein Grund zu der Annahme, daß das Berufungsgericht bei der Beurteilung des Wohnraum-bedürfnisses der Beklagten und ihrer Schwester nicht von den gegenwärtigen Verhältnissen auf dem Gebiete der Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Erblasser und die Beklagte das noch umstrittene Balkonzimmer im Dachgeschoß nicht als Teil ihrer ehelichen Wohnung benutzt haben, beruht auch nicht, wie die Revision rügt, auf einer Verletzung des Verfahrensrechts, Das Berufungsgericht hat alle für diese Frage wesentlichen Tatumstände erörtert.

Zitierte Normen: § 2078 BGB
KlägerinnenKindBerufungsgerichthausenErblasserRechtTestamentRevision

Volltext der Entscheidung

IV_ZR 20/57
> Verkündet am 26» Juni 1957 ;Schorm? Just. Angest. ' als Urkundsbeamter n. der Geschäftsstelle
2542 035
Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 geb, Sch|
der Witwe Anna AflU geb. SchflHfc verw. in St^|HP’ KitflMHNtr. %
Beklagten, Widerklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters; Rechtsanwalt
 in
1)	Albertine
2)	Monika L
3)	Bucia N
4)	Maria A
5)	Hildegard
6)	Blisabeth
 Klägerinnen, Widerbeklagte und Revisionsbeklagte
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
in
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johann-sen, Wüstenberg und Wilden
 für Recht erkannts
 Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 6, Dezember 1956 wird zurückgewiesen«
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die Klägerinnen sind die Kinder aus erster Ehe des am 15.' März 1950 verstorbenen Ministers a.D, Joseph A| Die Beklagte ist seine zweite Ehefrau. Die Ehe ist im Jahre 1946 geschlossen. Zum Nachlaß des Verstorbenen gehört sein Anrecht als Siedler auf das Hausgrundstück StBHiB* KiflBBpstr» A das noch als Eigentum des Bau- und Heimstättenvereins Gen.m.b.H. in	de-
ren Mitglied der Erblasser war, im Grundbuch eingetragen ist.
Joseph A^^hat zwei Testamente hinterlassen; das eigenhändig geschriebene Testament vom 8 November 1949 und das notarielle Testament vom 14«. März 1950. Das erste Testament lautet?
“Mein letzter Wille ist, daß meine Frau Anna nach meinem Ableben im Haus KiflMHpstr. ■ bleiben soll und wie seither die Hausverwaltung zu führen berechtigt ist. Das Eigentum an Haus und Garten fällt restlos den Kindern zu. Meine Frau hat aber das lebenslängliche Wohnungsrecht. Meine Frau kann auch ihre Schwester Helene zu sich in ihre Wohnung aufnehmen. Sofern das Haus nach meinem Ableben verkauft werden will* kann es nur mit der vorstehenden Belastung verkauft werden.
Im übrigen wünsche ich ein gutes Verhältnis zwischen
. Frau und Kindern.*
Das zweite Testament lautet?
§ 1
“Meine bisherigen letztwilligen Verfügungen sind widerrufen.
§ 2
Meiner Ehefrau Anna Maria Andre geh. Sch^^, verw. steht an dem Siedlungshaus Kü^^HNtr. ■ in auf die Bauer von 3 Jahren, gerechnet von meinem Todestag an, das Y/ohnungsrecht in der Weise zu, daß sie berechtigt ist, unsere bisherige Familienwohnung in dem genannten Hause mit Nebenräumen, gegen Zahlung eines monatlichen Mietzinses von BM 70;-- zu bewohnen. Während dieser Zeit darf ihr die Wohnung nicht gekündigt werden
§3	...
Meine zweite Frau soll als Erbteil ein Viertel des Wertes des Siedlungshauses Ki^HBPstr, • erhalten, Ber Wert des Hauses ist durch amtliche Schätzung zu ermitteln.» Bie Abfindungssumme ist vom Todestag an mit 4 $ zji verzinsen und 6 Monate nach meinem Tode zahlungsfähige Von dem festgestellten Wert des Hauses sollen Schulden nicht abgezogen werden»
§ 4	'
Bas gesamte sonstige Vermögen fällt meinen Kindern, zu. Sie sind damit auch um ihr Muttergut abgefunden.
*5...........
§ ß.........."
Bie Beklagte hat das 2. Testament gemäß § 2078 Abs 2 BGB pngefochten. Sie hat behauptet, der Erblasser habe das 1. Testament nur deshalb zu ihren Ungunsten geändert, weil die Klägerin Monika	ihm,	der	damals
 schwer erkrankt gewesen sei, der Wahrheit zuwider erklärt habe, sie, die Beklagte, wisse um seinen Zustand, kümmere sich aber nicht um ihn.
Auf Grund dieser Anfechtung ist durch rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 29. Januar 1953 festgestellt, daß das 2, Testament hinsicht-
lieh der §§ 1 - 4 nichtig sei. Die Beklagte hat daraufhin gegenüber den Klägerinnen mit Schriftsatz vom 13. Mai 1954 und gegenüber dem Naehlaßgerieht mit Schriftsatz vom 14. Jirnj 1954 auch das 1. Testament insoweit angefochten, als ihr Ehemann den Klägerinnen das Haus Kim^straße 0 zugewendet hat. Zur Begründung hat sie angegeben, er habe diese Zuwendung in der Vorstellung vorgenommen, daß ein gutes Verhältnis zwischen den Klägerinnen und ihr, der Beklagten, bestehe. Darin habe er sich geirrt.
Mit der vorliegenden Klage verlangen die Klägerinnen von der Beklagten in erster Linie die Einwilligung zur Eintragung der Klägerin Monika	und	in	zweiter Linie
 die Einwilligung zur Eintragung der aus den Klägerinnen bestehenden Erbengemeinschaft als Eigentümerin des Hauses KitHHDstraSe ■ in das Grundbuch. Sie sind der Meinung, daß die Anfechtung des 1* Testaments zu spät erfolgt und auch nicht begründet sei.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat Widerklage erhoben mit dem Antrag?
1) die Klägerinnen zu verurteilen, darin einzuwilligen,
a)	daß das Grundstück Si4H||^ Ki^HHNt?» V mit der
 dazugehörigen Parzelle 8838/1 von dem Eigentümer, dem Bau-und Heimstättenverein e&rabH in St^^HP» an die Erbengemeinschaft nach Joseph AflD, verstorben am 13. März 1950 in	aufgelassen	und im Grundbuch eingetra-
gen wird,
b)	daß auf dem vorgenannten Grundstück die Belastung mit dem lebenslänglichen unentgeltlichen Wohnungsrecht der Beklagten an der früheren ehelichen Wohnung des Erblassers eingetragen wird, bestehend aus 2 1/2 Zimmern im
1.	Stock einschließlich dem z.Zt. an	vermieteten
 Balkonzimmer und dem Waschraum im obersten Stock und dem z.Zto an Frl. Ne^H^ vermieteten Raum im Untergeschoß, o\
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Die Beklagte hat vorgetragen?
Die Anfechtung des Testaments vom 8, November 1949 sei fristgerecht erfolgt und auch begründet. Sie habe die Anfechtung erst im Jahre 1954 erklärt; weil erst seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs., vom 18, Juni 1953> durch das die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts vom 29* Januar 1953 zurückgewiesen wurde, feststehe , daß das 2. Testament in seinen wesentlichen Bestimmungen ungültig und das frühere Testament wieder in Kraft, getreten sei. Sie sei davon ausgegangen, daß das 1. Testament solange habe als aufgehoben angesehen werden müssen, als das spätere nicht beseitigt worden sei, Die Anfechtung sei auch begründet, weil der Erblasser
 bei der Errichtung des früheren Testaments an ein gutes
* # /
Verhältnis zwischen seinen Kindern und ihr, der Beklagten geglaubt und mit dessen Fortbestehen gerechnet habe. Er habe damals nichts von den späteren Maßnahmen seiner Kinder gegen sie ahnen können. Sie hätten ihm nicht nur ein pflichtvergessenes Verhalten der Beklagten vorgetäuscht, sie hätten auch versucht, ihr die Ausübung ihres Wohnrechts unmöglich zu machen Von der Anfechtung werde die Einräumung des Wohnrechtes nicht berührt. Der Erblasser habe ihr dieses Recht unter allen Umständen sichern wollen. Dieses Wohnrecht erstrecke sich.auf alle Räume, die im Jahre 1949 zu ihrer ehelichen Wohnung gehört hätten Dazu zählten sämtliche Räume des ersten Stockes, ein Raum im Untergeschoß und ein Waschraum und das Balkonzimmer im Dachgeschoß. Das letztere Zimmer sei nur vorübergehend der jetzigen Mieterin Überlassen worden. Es diene als Durchgang zu dem Balkon, den die Beklagte nicht für eine fremde Mieterin, sondern für sich in den Jahren 1949 und 1950 gebaut habe.
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Die Klägerinnen haften fteantragt, die Widerklage aftzuweisen.
Sie ftestreiten nicht, daß der Erblasser der Beklagten durch das 1« (Testament ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht eingeräumt hafte. Sie ftestreiten aber den Umfang dieses Wohnrechtes. Sie meinen, die Beklagte hafte auf die Räume im Untergeschoß und Dachgeschoß keinen Anspruch »
Das Landgericht hat nach Beweiserhebung für Recht erkannts
1.	Auf die Klage wird die Beklagte verurteilt, darin einzuwilligen, daß das Hausgrundstück St^Hp, KiflBBpstr. W mit der dazugehörigen Parzelle Nr.. 8838/1 von dem Eigentümer, dem Bau- und Heimstättenverein eGmftH*, an die. Klägerinnen zu je 1/6 aufgelassen und als deren Eigentum im Grundbuch eingetragen wird.
2.	Auf die Widerklage werden die Klägerinnen als Gesamtschuldnerinnen verurteilt,, darin einzuwilligen, daß auf dem erwähnten Grundstück die Belastung mit dem lebenslänglichen unentgeltlichen Wohnungsreoht der Beklagten an der früheren ehelichen Wohnung des Erblassers eingetragen wird, bestehend aus
2 1/2 Zimmern im ersten Stock und dem z.Zt. an Frl. vermieteten Raum im Untergeschoß.
3.	Im übrigen wird die Widerklage aftgewiesen.
4.	.... .
5...........
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt und fteantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und
1)	die Beklagte zu verurteilen, darin einzuwilligen, daß das Hausgrundstück St^ppp, Kippppstr* • mit der dazugehörigen Parzelle Nr. 8838/1 von dem Eigentümer, dem Bau- und Heimstättenverein SlPP-0/0 eGmbH., auf beide Parteien in Erbengemeinschaft aufgelassen und als deren Eigentum im Grundbuch eingetragen wird;
2)	auf die Widerklage die Klägerinnen als Gesamtschuldnerinnen au verurteilen, darin einzuwilligen, daß auf dem erwähnten Grundstück unter Bezugnahme auf das eigenhändige Testament des Joseph A//ß vom 8. November i$'49 die Belastung mit dem lebenslängli-chen unentgeltlichen Wohnungsrecht der Beklagten
 an der früheren ehelichen Wohnung des Erblasser® eingetragen wird, bestehend aus der Wohnung im 1. Stock, dem z-Zt. an Frl» Neppp vermieteten Baum im Untergeschoß und dem z.Zt. von Frau Bf0 benutzten Balkonzimmer im obersten Stock.
Die Klägerinnen haben beantragt, die Berufung zurückzuweisen0
Im Wege der unselbständigen Anschlußberufung haben sie weiter beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß sich das der Beklagten zugesprochene Wohnrecht nicht auf den z-Zt. an Fräulein NePpP vermieteten Baum im Untergeschoß erstreckt.
Die Beklagte hat beantragt, die Anschlußberufung zurückzuweisen.
Bas Oberlandesgericht hat die Berufung und die Anschlußberufung in der Hauptsache zurückgewiesen. Auf die AnschlußberufUng hat es das landgerichtliche Urteil lediglich im Kostenpunkt geändert.
-'8 -
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren im zweiten Reehtszuge gestellten Antrag weiter. Die Klägerinnen bitten, die Revision zurückzuweisen.
Ent a che idungsgründe%
Bas Berufungsgericht hat in Obereinstimmung mit dem Landgericht das erste Testament des Erblassers dahin ausgelegt, daß dieser ohne die gesetzliche Erbfolge zu ändern, in der Form von Vorausvermächtnissen zu Lasten der gesetzlichen Erben den Klägerinnen das Haus Ki^matr. • und der Beklagten das Wohnrecht in diesem Haus zugewendet habe. In der Zuwendung des Hauses an die Klägerinnen sei keine Erbeinsetzung zu erblicken, denn der Erblasser habe sein Haus nicht für den einzigen oder den wesentlichen Bestandteil seines Vermögens angesehen. Er habe vielmehr damit gerechnet, daß er als Wiedergutmachung für seine politische Verfolgung erhebliche Beträge erhalten werde.
Bas ergebe sich deutlich aus den Akten des Landesamts für Wiedergutmachung ES 91/80. Bas Testament vom 8. Hovember 1949 enthalte auch keine Teilungsanordnungen zugunsten der Bedachten. Ber Unterschied zwischen einer Teilungsanordnung und einäm VorausVermächtnis, bestehe darin, daß der Miterbe im Falle des Vorausvermächtnisses die zugewendeten Gegenstände neben seinem Erbteil erhalte,.während er sie bei der Teilungsanordnung sich auf den Erbteil anrechnen lassen müsse. Sowohl die Hichtanrechnung des Hauses auf den Erbteil der Klägerinnen als auch die Hichtanrechnung des Wohnrechtes auf den Erbteil der Beklagten entspreche dem Bestreben des Erblassers, Streitigkeiten bei der Aus--einandereetzung über seinen Hachlaß weitgehend vorzü-beugen.
Bie Revision greift diese Auslegung an, indem sie-ausführt % Bas Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 286 ZFO außer acht gelassen, daß der als Eigentümer des umstrittenen Hausgrundstücks eingetragene Bau- und
 
Heimstättenverein, wie die Beklagte vorgetragen habe, das Grundstück nur dann an die Klägerinnen auflassen werde, wenn wenigstens eine von ihnen in dem Bause wohnen werde. Das sei jedoch von keiner der Klägerinnen beabsichtigt. Palls aber etwa doch die Klägerin zu 2 in dem Hause eine V.ohnung beziehen werde, werde es ihr, der Beklagten, unmöglich gemacht, das ihr zugewendete Wohnrecht so auszuüben, wie es dem Willen des Erblassers entspreche. Dieser Wille sei dahin gegangen, ihr, der Beklagten, für die Dauer ihres Lebens die beherrschende Stellung hinsichtlich des Grundstücks zu verschaffen. Sie. habe die Hausverwal-tung führen und gegebenenfalls zusammen mit ihrer Schwester lebenslänglich in dem Hause wohnen sollen. Beides sei aber, wie sie-vor dem Berufungsgericht vorgetragen habe, unmöglich, wenn die Klägerin zu 2 in dem Haus wohnen werde. Es könne nicht die Absicht des Erblassers gewesen sein, sie, die Beklagte, zu einem Zusammenwohnen mit der Klägerin zu 2 zu zwingen, die sich ihr und dem Verstorbenen gegenüber in einer Weise schuldig gemacht habe, wie das im Vorprozeß festgestellt sei. Sie, die Beklagte,*habe gerade diese Klägerin als ihre Todfeindin bezeichnet, mit der ihr ein Zusammenleben unmöglich sei. Die mit der Klage verfolgte Absicht der Klägerin müsse also notwendig dazu führen, daß der Wille des Erblassers in sein Gegenteil verkehrt werde. Seine Ehefrau, die nach seinem Willen das Grundstück zu ihren Lebzeiten bewohnen und verwalten sollte, würde aus dem Hause hinausgedrängt sein.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Die • vom Berufungsgericht in Obereinstimmung mit dem Landgericht vorgenommene Auslegung des Testaments vom 8. November 194*9 ist nach dessen Wortlaut denkgesetzlich möglich; das Berufungsgericht hat auch keine Umstände außer acht gelassen, die dazu führen müßten, einen anderen Willen des Erblassers anzunehmen oder die die Verwirklichung seines Willens bei der vom Berufungsgericht vor genommenen Auslegung vereiteln würden.
 
Zwar hat sich das Berufungsgericht mit der von der Beklagten vorgetragenen Ansicht, daß der Bau- und Heimstättenverein das Hausgrundstück nur dann an ein Mitglied dieser Genossenschaft auflassen werde, wenn dieses auch auf dem Grundstück wohne, nicht ausdrücklich auseinandergesetzte Dazu bestand aber auch nach dem von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt keine Veranlassung* Gegenstand der vom Erblasser zugunsten der Klägerinnen verfügten Zuwendung war nicht das Eigentum an dem Hausgrundstück, sondern der Anspruch oder die Anwartschaft des Erblassers, dieses Grundstück von1 der Genossenschaft zu erwerben. Paßt man diese Zuwendung mit. dem Berufungsgericht als Vorausvermächtnis auf, so hat- demnach die Beklagte das Vermächtnis in der Weise zu erfüllen, daß sie im Einverständnis mit den übrigen Miterbinnen die ihr als Miterbin zugefallene gesamthänderische ÄLtbe-rechtigung an dem Anspruch oder der Anwartschaft', die dem Erblasser hinsichtlich des Grundstückes zustand, auf die übrigen Miterbinnen, d.h„ auf die Klägerinnen überträgt, was naturgemäß auch in der Weise geschehen kann, daß sie einem Eigentumserwerb durch die Klägerinnen zustimmt, wie diese es mit der Klage verlangen» Von seiten der Beklagten ist also in jedem Palle eine Erfüllung der Vermächtnisverpflichtung möglich, so daß insoweit der Wille des Erblassers bei der Auslegung, wie sie das Berufungsgericht für richtig hält, ohne Schwierigkeiten verwirklicht werden kann. Ob mit der Übertragung des Erwerbs rechtes auf die Klägerinnen dann auch im Verhältnis zwischen diesen und der Genossenschaft alle Vor- . aussetzungen für einen Eigentumserwerb der Klägerinnen gegeben sind, ist für die Verpflichtung der Beklagten, . jedenfalls das ihrige zu tun, um diesen Eigentumserwerb zu ermöglichen, ohne Bedeutung. Es könnte sich allenfalls fragen, ob die Klägerinnen auch bei ordnungsmäßiger Erfüllung des Vermächtnisses durch die Beklagte keine Aussicht hätten, das Eigentum an dem Grundstück
 
zu erlangen, ob also aus diesem Grunde der Wille des Erblassers bei der Annahme eines VorausVermächtnisses nicht verwirklicht werden könnte und es demgemäß für den von den Klägerinnen gegenüber der Beklagten geltend gemachten Anspruch auf Erfüllung des Vorausvermächtnisses auch an einem Rechtsschutzinteresse fehlen würde• *
Eür diese Annahme bestand aber nach dem feststehenden Sachverhalt kein hinreichender Anhalt. Wie sich aus den Rachlaßakten, deren Inhalt nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils zu dem Gegenstand der Verhandlung vor dem Berufungsgericht gemacht warden ist, ergibt,
(vgl Bl 47/48), erfolgt die Übertragung des Eigentums an den Siedlungshäusern der Genossenschaft auf deren jeweils hierfür als Anwärter in Betracht kommenden Mitglieder auf Grund eines schriftlichen Vertrages, durch den das Rechtsverhältnis zwischen dem Erwerber ^uld der Genossenschaft im einzelnen festgelegt wird. Zwischen dem Erblasser und der Genossenschaft hat bereits im Januar 1950 eine Verhandlung über den Abschluß eines solchen Vertrages stattgefunden. Der Erblasser hat sich jedoch damals noch nicht entschlies-sen können« den ihm vorgelegten gedruckten Vertragsentwurf zu unterzeichnen, § 16 dieses Entwurfs hat folgenden Wortlauts
 Die Siedler müssen das Haus selbst bewohnen. Vermietung ist nur mit Genehmigung des Vereins zulässig. Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich. Die Unterbringung von Schlafgängem oder anderen Mietern in Räumen, die nicht zu dem Wohnen bestimmt sind, ist nicht gestattet.
Zusatzs Auch diese Verpflichtung der Siedler kann in der heutigen Zeit nicht ganz durchgeführt werden. Unberührt bleiben insbesondere alle gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Maßnahmen, die zur Behebung der Wohnungsnot getroffen sind.
 
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Aus dieser Bestimmung ergibt sich, daß durch freie Vereinbarung zwischen der Genossenschaft und dem Siedler auch Ausnahmen von dem Grundsatz, daß die Siedler das Haus selbst bewohnen mUssen, gemacht werden können. 33s bestand deshalb für das Berufungsgericht kein Anlaß, ernstlich daran zu zweifeln, daß das Voraus Vermächtnis zugunsten der Klägerinnen durchgeführt werden könne und daß seine Durchführung auch zu dem vom Erblasser im Interesse der Klägerinnen erstrebten rechtlichen und tatsächlichen Erfolg führen werde.
Ebenso ist das Berufungsgericht ohne Reehtsirrtum, insbesondere ohne Verletzung des Verfahrensrechts zu der Auffassung gelangt, daß seine Auslegung des Testaments in rechtlicher und tatsächliche? Hinsicht zu einem Ergebnis führe, das dem wahren Willen des Erblassers auch insoweit entspreche, als er bei seinen letztwilligen Anordnungen das Interesse der Beklagten im Auge hatte. Bas Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, daß der Beklagten auf Grund des ihr zugewendeten Vorausvermächtnisses neben ihrem Wohnrecht, auch das Recht der Verwaltung des Hauses zustehe und daß sie damit eine starke Rechtsstellung gegenüber den Klägerinnen erhalten habe Bei der Ausübung dieses Verwaltungsrechts wird sie freilich auch die Interessen der Klägerinnen als dem-näcbstige Eigentümerinnen zu berücksichtigen haben. Ob das bedeutet, daß sie unter Umständen verpflichtet ist, auch einzelne Räume an eine der Klägerinnen zu überlassen - vielleicht schon deshalb, um diesen den etwa an die Erfüllung dieser Voraussetzung geknüpften Bigen-tumserwerb zu ermöglichen - bedarf hier keiner Entscheidung. Biese Präge würde im gegebenen Pall unter Berücksichtigung aller Umstände und unter sorgfältiger Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben zu entscheiden sein. Bie Beklagte kann sich
 jedoch nicht schon jetzt von vornherein auf den Standpunkt stellenr daß ihr unter keinen^ Umständen ein Zu-sammenwohnen mit einer der Klägerinnen in demselben Haus zugenutet werden könne. Es muß vielmehr angenommen werden, daß es bei beiderseitigem guten Wi-llen trotz der bisherigen Spannungen wieder zu einem erträglichen Verhältnis zwischen den Parteien kommen kann, nachdem durch diesen Rechtsstreit Inhalt und Umfang ihrer beiderseitigen Rechte und Pflichten im wesentlichen geklärt sind. Spannungen zwischen den Parteien bestanden* wie das Berufungsgericht feststellt, schon zu Lebzeiten des Erblassers und waren auch diesem nicht verborgen geblieben. Daß sie sich nach dem Tode des Erblassers verschärfen würden, wenn es zur Auseinandersetzung über den Nachlaß kommen würde, war, wie das Berufungsgericht zutreffend aus führt, nach der Lebenserfahrung zu erwarten. Daraus folgert das Berufungsgericht irrtumsfrei, daß auch der Erblasser, von dem ja angenommen werden muß, daß er sich auch seiner sittlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Kindern bewußt geblieben war, und daß ihm auch deren Interesse am Herzen lag, der Beklagten grundsätzlich zugemutet hat, diese Spannungen nach bestem Können zu ertragen. Eine Frau, die einen 67-jährigen Witwer mit sechs -erwachsenen Töchtern heiratet, von denen die älteste 12 Jahre jünger als sie selbst und die jüngste bei der Eheschließung 26 Jahre alt ist, muß sich darüber klar sein, daß sie als Stiefmutter dieser Töchter eine schwierige Stellung haben wird, der sie nur bei größtem Takt und weitgehender Uneigennützig-keit gerecht werden kann.
Was die Wirksamkeit des Testamentes vom 8. November 1949 anlangt, so hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Beklagte dieses Testament nicht mit Erfolg angefochten habe. Die Anfechtung sei zwar recht-
 
zeitig erklärt? es fehle jedoch an einem Anfechtungsgrund. Nach § 2078 Abs 2 BGB könne eine letztwillige Verfügung angefochten werden, wenn der Erblasser zu ihr durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstandes bestimmt worden und anzunehmen sei, daS er die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben haben würde.
Beide Voraussetzungen habe der Anfechtende zu beweisen. Im vorliegenden Palle habe die Besagte den Beweis nach beiden Richtungen nicht erbracht.
Der Erblasser habe in seinem ersten Testament den Wunsch ausgesprochen,, es möge ein gutes Verhältnis zwischen seiner Prau und .den Kindern bestehen. Die Ansicht der Beklagten, bereits dieser Wunsch lasse erkennen, uaß damals zwischen ihr und den Klägerinnen ein gutes Verhältnis bestanden habe, zu demindest, daß der Erblasser von einem guten Verhältnis ausgegangen sei, sei nicht richtig. Die Beklagte habe in dem früheren Rechtsstreit über die Beweggründe, die den Erblasser zur Errichtung seines ersten Testaments veranlaßt hätten, eine andere Darstellung gegeben. Sie habe dort ausgeführt , der Erblasser habe bei der Errichtung dieses Testaments den Schutz seiner Ehefrau vor seinen Kindem im Auge gehabt. Weiter habe sie damals vorgetragen, der Erblasser habe sich wiederholt dahin ausgesprochen, daß die Kinder einen Block gegen sie, die Beklagte, bilden würden, daß aber die Kinder mehr Schuld hätten als die Beklagte, die eine sehr milde Stiefmutter sei. Schließlich habe die Beklagte vorgetragen, der Erblasser habe ihr erklärt, daß er ihr das Wohnrecht, das Recht der Hausverwaltung und der Hereinnahme ihrer Schwester Helene in das Haus deshalb zugestanden habe, damit seine Kinder sie nicht sollten schlauchen können. Mit Recht habe das Dandgericht aus
 diesen Äußerungen den Schluß gezogen, daß dem Erblasser schon damals die erheblichen Spannungen zwischen der Be- * klagten und den Klägerinnen bekannt gewesen seien, da er sich sonst nicht genötigt gesehen hätte, Maßnahmen zu dem Schutze der Beklagten gegenüber den Klägerinnen zu ergreifen. Mit Hecht habe das Landgericht auch weiterhin festgestellt, daß der Erblasser mit einer Zunahme der Spannungen nach seinem lode habe rechnen müssen, da eine derartige Verschärfung zwischen den Kindern und der Stiefmutter nach der Lebenserfahrung meist zu befürchten sei, wenn die Auseinandersetzung des Nachlasses vorgenommen werde» Es liege nichts dafür vor, daß der Erblasser diese Befürchtung nicht gehabt haben könnte, möge er auch die Einzelheiten der späteren Entwicklung nicht vorausgesehen haben. Mit Hecht habe daher dasLandgericht unter diesen Umständen es nicht als erwiesen angesehen,daß sich der Erblasser überhaupt in einem Irrtum befunden habe»
Es sei aber auch nicht erwiesen, daß er bei Kenntnis der wahren Sachlage eine andere Verfügung getroffen haben würde. Der Erblasser habe der Beklagten dadurch, daß er ihr das Hecht der Hausverwaltung und ein Wohnrecht eingeräumt habe, eine besonders starke Stellung gegenüber den Klägerinnen gegeben. Das Hecht der Hausverwaltung befähige sie zwar nicht, über das Haus rechtlich zu verfügen, wohl aber alle Maßnahmen zu treffen, die für die Erhaltung des Hauses und seine nutzbringende Verwertung notwendig seien. Die Beklagte könne Mietverträge abschlies-sen und auch kündigen. Sie dürfe mit anderen Worten alle im Interesse der Klägerinnen liegenden, sich auf das Haus beziehenden Geschäfte allein vornehmen. Nehme man hinzu, daß sie im Hause wohnen dürfe, so habe sie eine Stellung, die sie weitgehend unabhängig von den Klägerinnen mache. Es bestünden keine zwingenden Gründe für die
 
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Annahme, daß der Erblasser, wenn er die spätere Entwicklung vorausgesehen hätte, die Stellung der Beklagten auch noch dadurch verstärkt haben würde, daß er seinen. Kindern das Eigentum an dem Hatte nicht restlos zugewendet hätte. Da durch seine Anordnungen unerfreuliche Berührungen zwischen den Klägerinnen und der Beklagten hätten ausgaschaltet werden können, habe für ihn kein Anlaß bestanden, seinen Kindern das Haus entweder überhaupt nicht oder nur zu einem Bruchteil zuzuwenden.
Wenn die Revision hierzu vorträgü, das Berufungsgericht, habe mit diesen Ausführungen zu Unrecht einen Irrtum des Erblassers darüber,, wie sich das Verhältnis zwischen den Parteien in Zukunft entwickeln würde, verneint, so ergibt sich bereits aus den obigen Darlegungen zur Frage der Auslegung des Testaments, daß diese Rüge unbegründet ist» Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die Spannungen zwischen den Parteien sich nach dem Tode des Erblassers in hohem Grade verschärft haben, Das stand aber nicht seiner Feststellung entgegen, daß der Erblasser diese Entwicklung wenn auch nicht in allen Einzelheiten, so doch im großen und ganzen vorausgesehen habe, daß jedenfalls das Gegenteil nicht erwiesen sei Vor allem aber konnte das Berufungsgericht auf Grund des von ihm festgestellten Sachverhalts ohne gegen Denkgesetze zu verstoßen oder die Lebenserfahrung außer acht zu lassen, für nicht erwiesen halten, daß der Erblasser, wenn er die künftige Entwicklung in den Beziehungen der Parteien vorausgesehen hätte, eine der Beklagten günstigere Verfügung getroffen haben würde,
 Baß das Berufungsgericht bei dieser Schlußfolgerung das Verfahrensrecht verletzt habe, ist von der Revision nicht gerügt und kann nach dem vorliegenden Sachverhalt auch nicht geltend gemacht werden.
Was den räumlichen Umfang des Wohnrechts der Beklagten anlangt, so hat das Berufungsgericht das Testament dahin ausgelegt, daß die Beklagte nach dem Willen des Erblassers nach seinem Tode weiterhin die Räume habe bewohnen sollen* die er mit ihr zur Zeit der Errichtung des Testaments tatsächlich bewohnt habe. Zu diesen Räumen zähle das Balkonzimmer nicht, da es von den Eheleuten A0D tatsächlich nicht benützt worden sei, Wenn der Erblasser der Beklagten auch dieses Zimmer habe zusprechen wollen, so würde er dies bestimmt haben. Daran könne auch der Umstand nichts ändern, daß der: Erblasser ihr das Recht eingeräumt'habe, ihre Schwester zu sich zu nehmen. Es könne nicht angenommen werden, daß er geglaubt habe, die beiden Brauen würden mehr Raum benötigeh, als er mit der Beklagten benötigt habe. Die Beklagte könne daher nicht verlangen, daß die Klägerinnen ihre Zustimmung zu der Ausdehnung des Wohnrechtes auf das Balkonzimmer gäben.
Ohne Grund wendet die Revision dagegen zunächst ein, das Berufungsgericht, habe bei diesen Erwägungen nicht die bedrängten Wohnungsverhältnisse des Jahres 1949 "berücksichtigt, deren alsbaldige wesentliche Besserung schon damals in Aussicht gestanden habe. Dem Berufungsgericht lagen Bauzeichnungen vor, aus denen sich Zahl und Umfang der einzelnen Räume, die von den Eheleuten A^H) zxl Lebzeiten des Erblassers benutzt wurden, genau ergab. Das Landgericht hatte sich darüber auch durch Einnahme des Augenscheins ein Bild verschafft, und Uber das Ergebnis des Augenscheins einen Vermerk in das Sitzungsprotokoll vom 14. Mai 1956 (Bl 134R d.A.) aufgenommen. Danach besteht kein Grund zu der Annahme, daß das Berufungsgericht bei der Beurteilung des Wohnraum-bedürfnisses der Beklagten und ihrer Schwester nicht von den gegenwärtigen Verhältnissen auf dem Gebiete der
 
WohnraumbeSchaffung ausgegangen iet-
Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Erblasser und die Beklagte das noch umstrittene Balkonzimmer im Dachgeschoß nicht als Teil ihrer ehelichen Wohnung benutzt haben, beruht auch nicht, wie die Revision rügt, auf einer Verletzung des Verfahrensrechts,
 Das Berufungsgericht hat alle für diese Frage wesentlichen Tatumstände erörtert. Die Zeugin	üie	das Zimmer
 unstreitig seit 1946 benutzt, war vom Landgericht eingehend zu dieser Frage vernommen. Ob der Zeugin dieses Zimmer vom Wohnungsamt zugewiesen und ob die Eheleute mit ihr vereinbart hatten, daß es für sie - die Eheleute AflP - zugänglich bleiben müsse, konnte das Berufungsgericht für die Frage, ob das Zimmer vom Erblasser als Teil der ehelichen Wohnung betrachtet und . darum nach seinem Tode als von dem Wohnrecht der Beklagten mitumfaßt, dieser ^beschränkt zur Benutzung verbleiben solle, für unerheblich halten* Eine Vernehmung der Zeugin	hierzu	war	also	nicht	erforderlich.
Ob das Berufungsgericht die Zeugin, wie es die Beklagte beantragt hatte, über die sonstigen strittigen Beweisfragen nochmals vernehmen und sie auf ihre Aussage beeidigen wollte, stand in seinem Ermessen (§ 391? 398 ZBO). Die Ausübung dieses Ermessens in dem Sinne, wie sie vom Berufungsgericht vor genommen ist, enthält keinen Rechtsverstoß,
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Rach allem konnte die Revision keinen Erfolg haben, Ihre Kosten waren gemäß § 97 Abs 1 ZRO der Beklagten auf 2uerlegen.
Schmidt Raske Johannsen • Wöstenberg Wilden
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