Da sich aber niemand von der Familie des Erblassers als Eigentümer gemeldet habe, habe er angenommen, die Vermutung seines Vetters treffe nicht zu Zu seiner eigenen Sicherheit habe er dann die Teppiche veräußert. Im übrigen seien alle etwaigen Ansprüche gegen ihn verwirkt, weil sich der Erblasser trotz frühzeitig erlangter Kenntnis jahrelang nicht als Empfangsberechtigter gemeldet habe, so daß er, der Beklagte, angenommen habe, die Wandteppiche gehörten nicht der Familie des Erblassers oder ein Anspruch auf Herausgabe werde-nicht geltend gemacht. der Zeit des Erwerbes an für den Schaden, der dadurch entsteht5 daß die Sache von dem Besitzer infolge seines Verschuldens nicht herausgegeben werden kann., A„ Voraussetzung für den Klageanspruch ist danach zunächst; daß der Erblasser vom Besitzerwerb des Beklagten bis zur Veräußerung der Bildteppiche deren Eigentümer war^ Bas hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum bejaht. Unbestritten war der Erblasser bis zu dem Zeitpunkt Eigentümer und Besitzer der Teppiche, als die Begleiter des Trecks, die, wie das Berufungsgericht feststellt, vom Erblasser den Auftrag erhalten hatten, das mitgeführte Gut nach dem Y»esten zu schaffen, den Eesitz an den Teppichen aufgaben, Baß der Erblasser in der Folgezeit sein Eigentum verloren habe, hat der Beklagte zu beweisen. Vielmehr wirkt die für den Erblasser sprechende Eigentumsvermutung des § 1006 Abs 2 BGB auch für die Zeit nach seinem Besitzverlust weiter (Staudin-ger-Berg 11,Auf1 § 1006, Anm 2 c S 841), Abhandengekommen waren die Teppiche dem Erblasser, weil sein Besitzverlust ein unfreiwilliger wars Ber Besitz war ohne seinen Willen von den Begleitern des Trecks, die den Besitz als Besitzdiener für den Erblasser ausübten, aufgegeben worden (vgl BGB RGHK 10. Ein gutgläubiger Eigentumserwerb durch den Beklagten gemäß § 932 BGB scheidet aus, da dieser unter den gegebenen Verhältnissen nicht, jedenfalls nicht ohne grobe Fahrlässigkeit annehmen konnte, daß der Offizier Eigentümer sei. 3) Der Erblasser hat das Eigentum an den Teppichen auch nicht dadurch verloren, daß der Beklagte als Finder gemäß § 973 BGB Eigentum daran erworben hat. Der russische -Offizier hat sich nicht als Finder mit dem für einen solchen aus dem Fund sich ergebenden Rechten und Pflichten betrachtet, sondern als Eigentümer oder doch als Verfügungsberechtigter, Die Übernahme der ihm etwa als Finder obliegenden Verpflichtungen durch den Beklagten hätte außerdem gemäß § 415 BGB der Genehmigung des Erblassers bedurft. 4) Der Beklagte hatte geltend gemacht, der Erblasser habe das Eigentum an den Teppichen durch behördliche Enteignung verloren, Bas Berufungsge-richt hat das Vorbringen des Beklagten zu diesem Punkt eingehend gewürdigt und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß eine rechtswirksame Enteignung vom Beklagten nicht dargetan sei. Bösgläubig im Sinne des § 990 BGB ist der Besitzer, wenn er weiß oder wegen grober Fahrlässigkeit nicht weiß, daß er dem Eigentümer gegenüber zu dem Besitz, den er ausübt, nicht berechtigt ist, Bie Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben nicht, daß der Beklagte in diesem Sinne bösgläubig war, als er sich den Besitz von dem russischen Offizier übertrageh ließ. Bei diesem Sachverhalt bleibt mindestens die Möglichkeit offen» daß der Beklagte den Besitz an den Teppichen mit dem Willen übernommen hat, durch ihre Inbesitznahme und Verwahrung das Interesse des Eigentümers wahrzunehmen» also, ohne von diesem beauftragt zu sein» ein Geschäft des Eigentümers zu besorgen. Wer aber eine Sache im vermuteten Einverständnis des Eigentümers oder Besitzers in Verwahrung nehme, sei niemals bösgläubiger Besitzer, Dem ist - immer unter der vom Berufungsgericht nicht verneinten Voraus^ Setzung, daß es dem Beklagten beim Besitzerwerb darum ging, in redlicher Weise das Interesse des Eigentümers wahrzunehmen -, zuzustimmen. Wenn der Beklagte in diesem Sinne die Teppiche unter dem Rechtstitel eines Geschäftsführers ohne Auftrag im ..Besitz und zwar wie auch das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt, nicht in Eigenbesitz, sondern in Fremdbesitz nahm, so war er rechtmäßiger Besitzer, nämlich Besitzmittler für den Eigentümer im Sinne des § 868 BGB (vgl 'StaudihgerrBerg 11, Aufl § 868 Anm 15 d, S 79, § 966 Anm 1 d, S 74-8; RG JW 1924, IIo Die Voraussetzungen für eine Haftung des Beklagten aus § 990 EGB würden trotzdem erfüllt sein, wenn man mit dem Landgericht in Hof (Bay JMB1 1952 S 14) annimmt, daß ein Fremdbesitzer, der als solcher den Besitz zunächst berechtigterweise innehat, später aber seinen Fremdbesitz in Eigenbesitz umwandelt, obwohl er weiß, daß er dazu nicht berechtigt istf in dem Augenblick dieser eigenmächtigen Umwandlung seines Besitzes bösgläubig 3esitz erwerbe.. Dieser Sachverhalt würde hier gegeben sein, denn spätestens in dem Augenblick, als der Beklagte sich entschloß, die Teppiche im eigenen Namen und für eigene Rechnung zu veräußern, hätte er auf diese Weise seinen ursprünglichen Fremdbesitz, ohne dazu berechtigt zu sein, in Eigenbesitz umgewandelt. Es bedarf indes hier keiner Entscheidung, ob dem Landgericht Hof beizutreten ist1, daß daraus eine Haftung des Beklagten nach Maßgabe des § 990 BGB herzuleiten ist» Ebenso kann es offen bleiben, ob der Beklagte, weil er die Teppiche unter Überschreitung des ihm als Fremdbesitzer zustehenden Besitzrechts wie ein Eigenbesitzer veräußert hat, dem .Eigentümer nach § 823 Abs 1 BGB wegen einer darin liegenden unerlaubten Handlung (sog, Exzess des Fremdbesitzes) Schadensersatz zu leisten hat, wie in der Rechtsprechung allgemein angenommen wird (vgl RG 157? Der Beklagte hat durch den Verkauf der Teppiche des Erblassers, von denen er, wie das Berufungsgericht (BU S 12) feststellt, wußte, daß sie ihm nicht gehörten, weil er sich nicht für den Finder gehalten hat und auch nicht halten konnte, ein fremdes Geschäft als sein eigenes behandelt, obwohl er wußte, daß er dazu nicht berechtigt war. 1) Daß dem Erblasser durch den Verkauf der Teppiche ein Schaden entstanden ist, hat das Berufungsgericht mit zutreffender Begründung bejaht. Gegenüber diesem tatsächlich feststehenden Geschehensablauf, der für den Erblasser durch das schuldhafte Handeln des Beklagten zu dem Verlust der Bildteppiche geführt hat, kann der Beklagte nicht mit Erfolg geltend machen, der Erblasser würde die Teppiche auch dann verloren haben, wenn sie in der Sowjetzone verblieben seien, der Beklagte sie also nicht verkauft hätte. eine Berücksichtigung von hypothetischen Schadens-Ursachen, wie sie der Beklagte zur Begründung dieses seines üinwandes anführt# grundsätzlich für möglich halten wollte, so könnten doch nach feststehender Rechtsprechung jedenfalls nur solche Schadensursachen als erheblich angesehen werden, hinsichtlich derer behauptet und bewiesen wäre, daß sie mit Sicherheit eingetreten wären und unabhängig von dem Verschulden des Beklagten den gleichen Schaden verursacht hätten« An die Barlegungs- und Beweispflicht des Beklagten müßten insofern, wie das der Senat bereits früher in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts ausgesprochen hat (JR 1952, 70/71) strenge Anforderungen gestellt werden, weil man sich sonst zugunsten der Beachtung irrealer Umstände zu weit vom Boden wirklicher Gegebenheiten entfernen würde. Aber auch wenn es zur Ablieferung gekommen wäre, könnten die Teppiche damit nicht als für den Erblasser und seine Erben endgültig verloren betrachtet werden, V/ie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, würde nach einer Ablieferung an eine sowjetzonale Behörde* der Aufbewahrungsort der Wandteppiche bekannt gewesen sein, so daß der Erblasser ihren Rückerwerb mit größerer Aussicht auf Erfolg betreiben könnte, als dies nach dem Verkauf an den Unbekannten der Fall ist, Das Verschulden des Beklagten besteht aber gerade darin* daß er die Veräußerung für sich selbst vorgenommen hat, obwohl er wußte,.daß er dazu nicht berechtigt war- Das verpflichtet ihn nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 678 BGB auch dann zu dem Schadenersatz, wenn ihm ein sonstiges Verschulden nicht zur Last fällt- 3) Behl geht schließlich auch der Einwand des Beklagten, der Erblasser habe seinen etwaigen Schadensersatzanspruch dadurch verwirkt, daß er bis zu dem Jahre 1949 ihm, dem Beklagten, gegenüber sein Eigentumsrecht an den Teppichen nicht geltend gemacht habe, Bas Berufungsgericht hat diesen Einwand mit ausführlicher Begründung, die einen Rechts-irrtum nicht erkennen läßt,, zurückgewiesen- IIIc Da die Wiederbeschaffung der Bildteppiche unmöglich ist, hat der Beklagte die Erben des Eigentümers gemäß § 251 BGB in Geld zu entschädigen-Daß der »Vert der Teppiche mindestens den hier umstrittenen Betrag von 1,500,— DM erreicht, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum festgestellt.
I IV ZR 20/56 Verkündet 23. Juni 1956 Just» Angest» Urkundsbeamter ^der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes l In dem Rechtsstreit des Studienrats Eckart B in Bl straße W; Beklagten, Widerklägers und Revisionslclägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen Eberhard Graf von SchMBi? jetzt dessen Testamentsvollstrecker: Friedrich WflB Fürst zu EtfBBBP und Hi in WBB/Rhld., Kläger, Widerbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 1956 unter Mitvär-kung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Br. v» Werner, Scheffler und Wüstenberg für Recht erkannt: Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büssel-1 dorf vom 30, November 1955 wird zurückgewiesen,» Ber Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. S- Von Rechts wegen Tatbestands Den Kläger ist Testamentsvollstrecker für den Nach- wohnte > wo er während d.es BerufungsVerfahrens verstorben ist« Als der Erblasser im Mars 1945 nach Westdeutschland übersiedelte, gab er die Anweisung, drei zuführenDer Treck wurde Ende April 1945 von den Bussen überrollt; seine Begleitung wurde zersprengt« Anfang Mai 1945 kam der Beklagte im Ivener Y/ald in den Besitz von zweien dieser Wandteppiche, Er nahm sie mit und verwahrte sie in seiner Wohnung in Pfe (Kreis A|■■to), die er als Flüchtling aus Hinter-pommern erhalten hatte» Zu Anfang des Jahres 1946 bekam er von dem Landeskonservator VflBHI aus die schriftliche Aufforderung, die Wandteppiche für das Landesmuseum herauszugeben» Er lehnte die Herausgabe mit der Erklärung ab, die Teppiche seien ihm von einem russischen Offizier im Ivener Wald geschenkt worden; vor der Herausgabe müßten die Eigentumsverhältnisse durch den Kreiskommandanten geklärt werden» Etwa ein Jahr später ließ er die Bildteppiche durch einen Mittelsmann an einen unbekannten Ausländer in Berlin für 7-000,— EM in bar und Sachen im Werte von etwa 400,— DM-West ^verkaufen- Mit der Klage ist die Zahlung von 500,— DM als Teilbetrag des durch die Veräußerung der beiden Wandteppiche entstandenen Schadens gefordert worden- laß des Eberhard Graf von SchPMi (Erblasser), der Eigentümer des Gutes SchWHPb in Vorpommern war und zuletzt in F essen Bildteppiche aus SchPBPBlburg in dem Gutstreck mit- Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten« Widerklagend hat er die Feststellung begehrt, daß er zur Zahlung von 1.0C0,— DM über den eingeklagten Betrag hinaus nicht verpflichtet sei. Zur Begründung seines Antrags hat er vorgetragen; Der Erblasser sei schon nicht mehr Eigentümer der Wandteppiche gewesen, als er, der Beklagte, sie in Besitz genommen habe. Jedenfalls aber sei er nicht mehr Eigentümer gewesen, als die Teppiche in Berlin veräußert worden seien. Als er, der Beklagte, im Mai 1945 beim Durchstreifen des Ivener Waldes auf die Reste des Trecks gestoßen sei, habe er dort einen russischen Oberleutnant angetroffen- Dieser habe ihn zunächst barsch angefahren, sei dann aber merklich freundlicher geworden, als er festgestellt habe, daß er, der Beklagte, der russischen Sprache mächtig sei. Schließlich habe er ihm die in der Nähe liegenden beiden Wandteppiche geschenkt. Da er, der Beklagte, die Annahme zunächst verweigert habe, sei er von dem Offizier kategorisch aufgefordert worden, die Teppiche abzuholen, andernfalls er zur Rechenschaft gezogen werden würde. Da er auch noch seine Anschrift habe angeben müssen, habe er am anderen Tage die Wandteppiche an sich genommen. Noch im Mai 1945 habe er hiervon dem zuständigen Bürgermeister und einem Polizeiwachtmeister Mitteilung gemacht. Sein Vetter, der in der dortigen Gegend als Gutsbesitzer ansässig gewesen sei, habe die Vermutung geäußert, daß die Wandteppiche der Familie des Grafen SchfMMft auf SchMHBburg gehörten. Dieser Vetter habe den Schwiegersohn von Manfred Graf von SchMMP, einem Vetter des Erblassers, entsprechend unterrichtet mit der Bitte, die Mitteilung an den Erblasser weiterzugeben. Das sei auch geschehen. Da sich aber niemand von der Familie des Erblassers als Eigentümer gemeldet habe, habe er angenommen, die Vermutung seines Vetters treffe nicht zu Zu seiner eigenen Sicherheit habe er dann die Teppiche veräußert. Sie seien nämlich als Kunstschätze der enteigneten Großgrundbesitzer der Besatzungsmacht verfallen und abzuliefern gewesen. Sofern der Erblasser nicht schon nach den hierfür ergangenen Vorschriften das Eigentum an den Teppichen verloren habe ? sei es durch die von dem russischen Offizier vorgenommene Erbeutung untergegangen. Treffe dies nicht zu, so habe er, der Beklagte, das Eigentum an.den Teppichen als Finder erworben gehabt. Keinesfalls aber habe er den durch die spätere Veräußerung eingetretenen Verlust der Teppiche verschuldet, da er sich der Teppiche habe entledigen müßsen. Erst im Jahre 1949 habe er durch einen Beauftragten des Erblassers von dessen Eigentumsanspruch erfahren. Der Kläger hat um Abweisung der Widerklage gebeten und vorgetragen5 Der Erblasser habe nur gerüchteweise davon gehört, daß der Beklagte im Besitz der beiden Wandteppiche sei. Darauf habe er unverzüglich Schritte zur Wiedererlangung seines Eigentums unternommen, indem er den Landeskonservator VMM und einen Hechtsanwalt in Ho(BHB gebeten habe, seine Interessen in der Angelegenheit wahrzunehmen , Das Landgericht hat naph Beweiserhebung dem Klageantrag entsprochen und die Widerklage abgewiesen, Es hat die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch des Erblassers auf G-rund der §§ 9B9> 990 BGB für gegeben erachtet. Der Beklagte hat Berufung eingelegt und zur Begründung dieses Rechtsmittels ergänzend vorge-tragens Der russische Offizier habe die Bildteppiche als Kriegsbeute an sich genommen. Sr sei* als der Beklagte mit ihm zusammengetroffen sei, mit einem Begleiter damit beschäftigt gewesen, die im Wald umherliegenden Gegenstände zu sammeln und zu einem Haufen aufzuschichtent Bann habe er über die Wandteppiche verfügt, indem er sie ihm, dem Beklagten, geschenkt habe, Burch den Verkauf der Teppiche sei dem Erblasser kein Schaden entstanden, weil diese, wenn über den Anspruch auf Herausgabe zu entscheiden gewesen wäre, mit Rücksicht auf die Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über die Bodenreform im Lande Mecklenburg-Vorpommern als für den Staat verfallen hätten erklärt werden müssen. Im übrigen seien alle etwaigen Ansprüche gegen ihn verwirkt, weil sich der Erblasser trotz frühzeitig erlangter Kenntnis jahrelang nicht als Empfangsberechtigter gemeldet habe, so daß er, der Beklagte, angenommen habe, die Wandteppiche gehörten nicht der Familie des Erblassers oder ein Anspruch auf Herausgabe werde-nicht geltend gemacht. Bas Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen., Mit der von ihm zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungs- und Wide rklageant rag weiter* Ber Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen. Entsche i dungsgründe s m* «Mn mm* «n «* !■■ ^MwurMnmmi I* Bas Berufungsgericht hat mit dem Landgericht die rechtliche Grundlage des vom Erblasser erhobenen und vom Testamentsvollstrecker weiterverfolgten Schadensersatzanspruchs in den §§ 990, 989 3GB gesehen. Hach diesen Bestimmungen haftet der Besitzer einer Sache, der beim Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben war, dem Eigentümer von T der Zeit des Erwerbes an für den Schaden, der dadurch entsteht5 daß die Sache von dem Besitzer infolge seines Verschuldens nicht herausgegeben werden kann., A„ Voraussetzung für den Klageanspruch ist danach zunächst; daß der Erblasser vom Besitzerwerb des Beklagten bis zur Veräußerung der Bildteppiche deren Eigentümer war^ Bas hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum bejaht. Unbestritten war der Erblasser bis zu dem Zeitpunkt Eigentümer und Besitzer der Teppiche, als die Begleiter des Trecks, die, wie das Berufungsgericht feststellt, vom Erblasser den Auftrag erhalten hatten, das mitgeführte Gut nach dem Y»esten zu schaffen, den Eesitz an den Teppichen aufgaben, Baß der Erblasser in der Folgezeit sein Eigentum verloren habe, hat der Beklagte zu beweisen. Aus seinem späteren Besitz kann er eine EigentumsVermutung gemäß § 1006 Abs 1 BGB gegenüber dem Erblasser nicht herleiten, weil diesem die Teppiche abhanden gekommen waren. Vielmehr wirkt die für den Erblasser sprechende Eigentumsvermutung des § 1006 Abs 2 BGB auch für die Zeit nach seinem Besitzverlust weiter (Staudin-ger-Berg 11,Auf1 § 1006, Anm 2 c S 841), Abhandengekommen waren die Teppiche dem Erblasser, weil sein Besitzverlust ein unfreiwilliger wars Ber Besitz war ohne seinen Willen von den Begleitern des Trecks, die den Besitz als Besitzdiener für den Erblasser ausübten, aufgegeben worden (vgl BGB RGHK 10. Aufl § 9.35, 4 S 292). Ben Beweis, daß der Erblasser das Eigentum an den Teppichen, nachdem ihm diesetabhandengekommen waren, verloren hat, hat der Beklagte nach den 5'eststellungen des Berufungsgerichts nicht geführt, 1) Der Erblasser hat zunächst seirrigentum nicht schon dadurch verloren, daß der Besitz an den Teppichen von den Begleitern des Trecks aiifgegeben war.. Dieses geschah wie dargelegt, ohne seinen Willen -Auch die Begleiter des Trecks hatten, wie das Berufungsgericht feststellt, nur den Willen, den Besitz, nicht aber auch das Eigentum aufzugeben. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 959 BGB eine Sache herrenlos wird, sind also nicht gegeben-. 2) Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend dargelegt, daß das Eigentum des Erblassers nicht durch eine Beutehandlung des russischen Offiziers untergegangen sei. Es hat es dahinstehen lassen, ob dieser die Teppiche als Kriegsbeute behandelt hat. Auch durch eine solche Beutehandlung habe ein Eigentumswechsel nicht eintreten können. Es sei nicht ersichtlich, daß die sowjetische Militärregierung ihren Besatzungsangehörigen gestattet habe, sich deutsches Privateigentum in der Weise anzueignen.-wie es hier durch den sowjetrussischen Offizier geschehen sein solle. Auch die russischen Soldaten seien nicht befugt gewesen, deutsches Privateigentum zu erbeuten, d.h. es sich, ohne dabei militärische Zwecke zu verfolgen, persönlich anzueignen. Dem ist zuzustimmen- Nach allgemeinen auch für die Sowjetmacht gültigen Völkerrechtsgrundsätzen kann eine kriegführende Macht gewisse Gegenstände, auch wenn sie in Privateigentum von Angehörigen feindlicher Staaten stehen, zu Zwecken der Kriegführung oder der Besetzung mit Beschlag belegen (vgl Haager LandkriegsOrdnung Art 53 Abs 2). Ob eine solche Beschlagnahme jedenfalls dann eine Enteig- J nung des beschlagnahmten Gegenstandes bedeutet* wenn diese Wirkung durch die beschlagnahmende Macht beabsichtigt war* (so KG in JR 1949 S 48), oder ob sie die privatrechtlichen Eigentumsverhältnisse grundsätzlich unberührt läßt, (so BGHZ 5, 124; 16,307^1l7u.OLG Gera? Verk.RechtsSammlung 1, 102) kann hier offen bleiben. Denn bei einer Aneignung der Wandteppiche durch den russischen Offizier, wie sie der Beklagte behauptet? und wie sie etwa in der von ilna behaupteten Schenkung an ihn liegen würde, würde es sich nicht um eine Beschlagnahme für militärische Zwecke oder Zwecke der Besetzung, sondern um ein unrechtmäßiges Beutemachen gehandelt haben, das in keinem Falle das Eigentum de3 Erblassers zu dem Erlöschen bringen konnte (OGHBZ in BVerw 1949 8 216; OLG Dresden daselbst, sowie die Anm von Küster zu der angef, Entscheidung des KG). Daraus folgt, daß der sowjetische Offizier auch kein Eigentum an den Teppichen auf den Beklagten übertragen konnte.. Ein gutgläubiger Eigentumserwerb durch den Beklagten gemäß § 932 BGB scheidet aus, da dieser unter den gegebenen Verhältnissen nicht, jedenfalls nicht ohne grobe Fahrlässigkeit annehmen konnte, daß der Offizier Eigentümer sei. Im übrigen war ein gutgläubiger Erwerb auch deshalb ausgeschlossen, weil die Teppiche wie dargelegt, dem Erblasser abhandengekommen waren (§ 935 BGB), 3) Der Erblasser hat das Eigentum an den Teppichen auch nicht dadurch verloren, daß der Beklagte als Finder gemäß § 973 BGB Eigentum daran erworben hat. Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Teppiche verlorene Sachen im Sinne des § 965 BGB waren, offengelassen, da in jedem Falle 1 der Beklagte nicht deren Finder gewesen sei. Auch dem ist zuzustimmen- Finder im Sinne des Gesetzes ist derjenige, welcher eine verlorene Sache findet (d.h* wahrnimmt, entdeckt, auffindet) und diese an sich nimmt (ütaudinger-Berg 11c Aufl § 965 Anm 17 S 745).. V/ie das Berufuii£Sgericht feststellt, hat der Beklagte die Teppiche nicht entdeckt, solange sie noch besitzlos waren. Als er sie wahrnahm, waren sie vielmehr bereits von dem russischen Offizier und seinem Begleiter in Besitz genommen- Der Beklagte hat sie auch nicht als besitzlose Sachen an sich genommen, sondern sich den Besitz von dem russischen Offizier übertragen lassen- Bas alles verkennt auch die Revision nicht* Sie meint jedoch, der Beklagte habe dadurch die Rechtsstellung eines Finders erlangt, daß der russische Offizier ihm die•Pflichten und Rechte des Finders übertragen habe. Diese Auffassung scheitert schon daran, daß der russische Offizier dem Beklagten nach dessen eigener Darstellung die Teppiche hat schenken, al30 ihm das Eigentumsrecht daran, nicht jedoch auch Pflichten gegenüber dem Verlierer hat übertragen wollen. Der russische -Offizier hat sich nicht als Finder mit dem für einen solchen aus dem Fund sich ergebenden Rechten und Pflichten betrachtet, sondern als Eigentümer oder doch als Verfügungsberechtigter, Die Übernahme der ihm etwa als Finder obliegenden Verpflichtungen durch den Beklagten hätte außerdem gemäß § 415 BGB der Genehmigung des Erblassers bedurft. Wenn der Beklagte unter diesen Umständen sich den Besitz der Teppiche übertragen ließ, so erwarb er diesen Besitz nicht als Finder, selbst wenn er, wie er behauptet, die Absicht hatte, die Teppiche v/ie ein Finder zu behandeln. Durch einen solchen inneren 10 - Entschluß konnte er die fehlenden objektiven gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlangung der Hechtsstellung eines Finders nicht ersetzen. 4) Der Beklagte hatte geltend gemacht, der Erblasser habe das Eigentum an den Teppichen durch behördliche Enteignung verloren, Bas Berufungsge-richt hat das Vorbringen des Beklagten zu diesem Punkt eingehend gewürdigt und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß eine rechtswirksame Enteignung vom Beklagten nicht dargetan sei. Bie Ausführungen des Berufungsgerichts zu dieser Frage sind frei von rechtlichen Bedenken. Sie werden auch von der Revision nicht angegriffen, B, Rechtlich nicht bedenkenfrei ist dagegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte sei bereits beim Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben gewesen. Bösgläubig im Sinne des § 990 BGB ist der Besitzer, wenn er weiß oder wegen grober Fahrlässigkeit nicht weiß, daß er dem Eigentümer gegenüber zu dem Besitz, den er ausübt, nicht berechtigt ist, Bie Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben nicht, daß der Beklagte in diesem Sinne bösgläubig war, als er sich den Besitz von dem russischen Offizier übertrageh ließ. Bas Berufungsgericht hat nämlich ausgeführts der Beklagte habe - jedenfalls zunächst - dem Eigentümer sein Eigentum bewahren wollen.. Bas folge daraus, daß er seinem Vetter auf dessen Vermutung hin, die Sachen könnten einem Mitglied der Familie Schwerin gehören, gebeten habe, dieser Familie von dem "Fund” Mitteilung zu machen.. Ber Beklagte habe sich folglich nicht als Eigenbesitzer angesehen (BU S 11). Bas Berufungsgericht unter- il stellt auch die Behauptung des Beklagten, daß er den Fund alsbald dem Bürgermeister gemeldet und von diesem die Anweisung erhalten habe« die Teppiche zu verwahren- Hierunter habe er nur die Aufbewahrung für den bisherigen Eigentümer verstanden. Bei diesem Sachverhalt bleibt mindestens die Möglichkeit offen» daß der Beklagte den Besitz an den Teppichen mit dem Willen übernommen hat, durch ihre Inbesitznahme und Verwahrung das Interesse des Eigentümers wahrzunehmen» also, ohne von diesem beauftragt zu sein» ein Geschäft des Eigentümers zu besorgen. Hierzu durfte er sich unter den gegebenen Verhältnissen für berechtigt halten. Die Revision hat dazu ausgeführt» daß dem Eigentümer, wer immer dies gewesen sei, die Verwahrung der Teppiche durch den Beklagten lieber gewesen sein müsse» als die Erfassung des Flüchtlingsguts durch die russische' Wehrmacht, die im Zeitpunkt des Besitzerwerbs durch den Beklagten gerade eingeleitet gewesen sei. Wer aber eine Sache im vermuteten Einverständnis des Eigentümers oder Besitzers in Verwahrung nehme, sei niemals bösgläubiger Besitzer, Dem ist - immer unter der vom Berufungsgericht nicht verneinten Voraus^ Setzung, daß es dem Beklagten beim Besitzerwerb darum ging, in redlicher Weise das Interesse des Eigentümers wahrzunehmen -, zuzustimmen. Wenn der Beklagte in diesem Sinne die Teppiche unter dem Rechtstitel eines Geschäftsführers ohne Auftrag im ..Besitz und zwar wie auch das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt, nicht in Eigenbesitz, sondern in Fremdbesitz nahm, so war er rechtmäßiger Besitzer, nämlich Besitzmittler für den Eigentümer im Sinne des § 868 BGB (vgl 'StaudihgerrBerg 11, Aufl § 868 Anm 15 d, S 79, § 966 Anm 1 d, S 74-8; RG JW 1924, S 1715). 12 ~ IIo Die Voraussetzungen für eine Haftung des Beklagten aus § 990 EGB würden trotzdem erfüllt sein, wenn man mit dem Landgericht in Hof (Bay JMB1 1952 S 14) annimmt, daß ein Fremdbesitzer, der als solcher den Besitz zunächst berechtigterweise innehat, später aber seinen Fremdbesitz in Eigenbesitz umwandelt, obwohl er weiß, daß er dazu nicht berechtigt istf in dem Augenblick dieser eigenmächtigen Umwandlung seines Besitzes bösgläubig 3esitz erwerbe.. Dieser Sachverhalt würde hier gegeben sein, denn spätestens in dem Augenblick, als der Beklagte sich entschloß, die Teppiche im eigenen Namen und für eigene Rechnung zu veräußern, hätte er auf diese Weise seinen ursprünglichen Fremdbesitz, ohne dazu berechtigt zu sein, in Eigenbesitz umgewandelt. Es bedarf indes hier keiner Entscheidung, ob dem Landgericht Hof beizutreten ist1, daß daraus eine Haftung des Beklagten nach Maßgabe des § 990 BGB herzuleiten ist» Ebenso kann es offen bleiben, ob der Beklagte, weil er die Teppiche unter Überschreitung des ihm als Fremdbesitzer zustehenden Besitzrechts wie ein Eigenbesitzer veräußert hat, dem .Eigentümer nach § 823 Abs 1 BGB wegen einer darin liegenden unerlaubten Handlung (sog, Exzess des Fremdbesitzes) Schadensersatz zu leisten hat, wie in der Rechtsprechung allgemein angenommen wird (vgl RG 157? 1^32 /T3J57 sowie die in LM Nr 1 zu § 817. BGB £=■ NJW 1951? 6457 abgedruckte Entscheidung des Senats vom 14»6.1951; ferner IM Nr 8 zu § 985 ff BGB und BGB RGRK, 10. Aufl § 992 Anm 2, S 353)-Die Schadenersatzpflicht des Beklagten ergibt sich nämlich in jedem Falle aus § 687 Abs 2 BGB in Verbindung mit § 678 BGB. i .... 13 - Der Beklagte hat durch den Verkauf der Teppiche des Erblassers, von denen er, wie das Berufungsgericht (BU S 12) feststellt, wußte, daß sie ihm nicht gehörten, weil er sich nicht für den Finder gehalten hat und auch nicht halten konnte, ein fremdes Geschäft als sein eigenes behandelt, obwohl er wußte, daß er dazu nicht berechtigt war. Der Beklagte hat die Bildteppiche nicht nur im eigenen Namen, sondern auch für eigene Rechnung verkauft. Er hat den Erlös nicht etwa für den Eigentümer verwahrt oder hinterlegt, sondern, wie das Berufungsgericht feststellt, für sich verbraucht. Gemäß § 678 BGB haftet er deshalb für allen Schaden, der dem Erblasser aus dieser Ge-schäftsbesorgung entstanden ist (vgl RG 138, 45 /48J). 1) Daß dem Erblasser durch den Verkauf der Teppiche ein Schaden entstanden ist, hat das Berufungsgericht mit zutreffender Begründung bejaht. Der Erwerber der Teppiche, so führt e3 aus, sei nicht bekannt« Ob ihre Wiedererlangung unter diesen Umständen jemals möglich sein werde, sei ganz ungewiß. Diese Sachlage komme dem Verlust des Eigentums gleiche Dem ist umsomehr zuzustimmen, als alle Versuche des Erblassers, den Verbleib der Teppiche zu ermitteln, bisher erfolglos geblieben sind (vgl auch BGB RGRK 10« Aufl § 989 Anm 2, S 347/348). Gegenüber diesem tatsächlich feststehenden Geschehensablauf, der für den Erblasser durch das schuldhafte Handeln des Beklagten zu dem Verlust der Bildteppiche geführt hat, kann der Beklagte nicht mit Erfolg geltend machen, der Erblasser würde die Teppiche auch dann verloren haben, wenn sie in der Sowjetzone verblieben seien, der Beklagte sie also nicht verkauft hätte. Wenn man 14- - eine Berücksichtigung von hypothetischen Schadens-Ursachen, wie sie der Beklagte zur Begründung dieses seines üinwandes anführt# grundsätzlich für möglich halten wollte, so könnten doch nach feststehender Rechtsprechung jedenfalls nur solche Schadensursachen als erheblich angesehen werden, hinsichtlich derer behauptet und bewiesen wäre, daß sie mit Sicherheit eingetreten wären und unabhängig von dem Verschulden des Beklagten den gleichen Schaden verursacht hätten« An die Barlegungs- und Beweispflicht des Beklagten müßten insofern, wie das der Senat bereits früher in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts ausgesprochen hat (JR 1952, 70/71) strenge Anforderungen gestellt werden, weil man sich sonst zugunsten der Beachtung irrealer Umstände zu weit vom Boden wirklicher Gegebenheiten entfernen würde. Dieser Darlegungsund Beweispflicht hat der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht genügt. Er kann noch nicht einmal mit'Sicherheit nachweisen, daß bei einem Verbleib der Teppiche in der Sowjetzone ihre Ablieferung an den Staat unvermeidbar gewesen wäre. Aber auch wenn es zur Ablieferung gekommen wäre, könnten die Teppiche damit nicht als für den Erblasser und seine Erben endgültig verloren betrachtet werden, V/ie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, würde nach einer Ablieferung an eine sowjetzonale Behörde* der Aufbewahrungsort der Wandteppiche bekannt gewesen sein, so daß der Erblasser ihren Rückerwerb mit größerer Aussicht auf Erfolg betreiben könnte, als dies nach dem Verkauf an den Unbekannten der Fall ist, 2) Gegenüber dem Anspruch des Erblassers aus § 687 Abs 2 BGB kann der Beklagte sich nicht mit - 15 ■ ■ Erfolg darauf berufen- daß er bei dem Verkauf der Teppiche nicht schuldhaft gehandelt habe- weil eine weitere Verwahrung ihm nicht habe zugemutet werden können und er sich durch ein weiteres Behalten der Teppiche in Gefahr gebracht haben würde. Dieser - vom Beklagten übrigens ebenfalls keineswegs bewiesene - Umstand hätte allenfalls eine Veräußerung der Teppiche für Rechnung des Eigentümers rechtfertigen können'. Das Verschulden des Beklagten besteht aber gerade darin* daß er die Veräußerung für sich selbst vorgenommen hat, obwohl er wußte,.daß er dazu nicht berechtigt war- Das verpflichtet ihn nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 678 BGB auch dann zu dem Schadenersatz, wenn ihm ein sonstiges Verschulden nicht zur Last fällt- 3) Behl geht schließlich auch der Einwand des Beklagten, der Erblasser habe seinen etwaigen Schadensersatzanspruch dadurch verwirkt, daß er bis zu dem Jahre 1949 ihm, dem Beklagten, gegenüber sein Eigentumsrecht an den Teppichen nicht geltend gemacht habe, Bas Berufungsgericht hat diesen Einwand mit ausführlicher Begründung, die einen Rechts-irrtum nicht erkennen läßt,, zurückgewiesen- IIIc Da die Wiederbeschaffung der Bildteppiche unmöglich ist, hat der Beklagte die Erben des Eigentümers gemäß § 251 BGB in Geld zu entschädigen-Daß der »Vert der Teppiche mindestens den hier umstrittenen Betrag von 1,500,— DM erreicht, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum festgestellt. Nach allem hält das Berufungsurteil im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung stand, so daß die Revision keinen Erfolg haben konnte - Die Kosten der Revision fallen gemäß § 97 Abs 1 ZPO dem Beklagten zur Last« Schmidt Raske v. Werner Scheffler Wüstenberg % i