2 -Tatbestands Der Kläger hat gegen das an Verkündungs Statt dem beklagten Land am 8• und ihm am 9« Januar 1954 zugestellte Urteil der 2» Entschädigungskammer des Landgerichts in Stuttgart, das dem Kläger in vollständiger Form am 11. Februar 1954 zugestellt worden ist, am 8c April 1954 Berufung eingelegt» Nachdem das beklagte Land in seinem am 5« April 1954 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz auf Rechtsmittel verzichtet hatte, hat der Kläger durch einen am 27 - April 1954 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 14. Am 11» Mai 1954 hat er wiederum Berufung eingelegt und ausgeführt, das beklagte Land habe ihn durch eine wider-rechtliche Drohung und durch sittenwidrige Ausnutzung seiner Notlage genötigt, die Berufung zurückzunehmenc Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers.als unzulässig verworfen» Der Kläger hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und beantragt, Grundsätzlich kann zwar das Rechtsmittel, nachdem es zurückgenommen ist, erneut eingelegt werden, Babei kann, falls der Prozessgegner sich auf einen von dem Rechtsmittelkläger vorher erklärten Rechtsmittelverzicht Die Möglichkeit«, erneut Berufung einzulegen und die Berufung des Gegners auf den früher erklärten Rechtsmittelverzicht auszuräumen, besteht aber nur so lange, als das angefochtene Urteil noch nicht rechtskräftig geworden isto In dem hier zu entscheidenden Pall war das Urteil des Landgerichts, als der Kläger seine zweite Berufung einlegte, bereits rechtskräftig. Das Urteil des Landgerichts ist dadurch rechtskräftig geworden, dass einerseits das beklagte Land auf Rechtsmitte verzichtet hatte und dass andererseits der Kläger, nachdem er die von ihm eingelegte erste Berufung zurückgenommen hgtte, gleichfalls auf Rechtsmittel verzichtete.
r IV ZR 20/51 ^■5 076 Verkündet am 16., April 1955 Jodas, Just,Angest., als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle o Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Handlungsreisenden Robert etr. fe 9 Klägers und Revisionsklägers, Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Er 9 gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landes amt für die Wiedergutmachung, Stuttgart-S, Neue Weinsteige 21, Beklagten und Revisionsbeklagten, -•Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Er. Kpille, Karlsruhe, - hat* der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16e April 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Er*Kregel und Er für Recht erkannt« Eie Revision gegen das den Parteien am 5* und 6, Oktober 1954 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des Wiedergutmachungssenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart wird zurückgewie-sen0 Eie aussergerichtlichen Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen,, Eie Entscheidung ist gebühren- und auslagenfrei * Von Rechts wegen *70 2 -Tatbestands Der Kläger hat gegen das an Verkündungs Statt dem beklagten Land am 8• und ihm am 9« Januar 1954 zugestellte Urteil der 2» Entschädigungskammer des Landgerichts in Stuttgart, das dem Kläger in vollständiger Form am 11. Februar 1954 zugestellt worden ist, am 8c April 1954 Berufung eingelegt» Nachdem das beklagte Land in seinem am 5« April 1954 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz auf Rechtsmittel verzichtet hatte, hat der Kläger durch einen am 27 - April 1954 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 14. April 1954 seine Berufung zurückgenommen und auf MBerufungsbefugnis" verzichtet» Am 11» Mai 1954 hat er wiederum Berufung eingelegt und ausgeführt, das beklagte Land habe ihn durch eine wider-rechtliche Drohung und durch sittenwidrige Ausnutzung seiner Notlage genötigt, die Berufung zurückzunehmenc Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers.als unzulässig verworfen» Der Kläger hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und beantragt, t das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das beklagte Land hat beantragt, die Revision zurückzuweisen» Ent s che _i dungsgründes Die frist- und formgerecht eingelegte Revision ist nach § 98 BEGr in Verbindung mit § 547 Abs 1 Nr 1 ZPO an sich zulässig, sie ist jedoch nicht begründet» 1. Der Kläger hat die von ihm am 8» April 1954 eingelegte Berufung zurückgenommen. Die Zurücknahme der Berufung ist eine Prozesshandlung» Sie kann als solche nicht nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts angefochten werden- Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, der der erkennende Senat sich in dem in BGHZ 12, 284 veröffentlichten Beschluss angeschlossen hat, kann die Rücknahme des Rechtsmittels nur widerrufen werden, wenn sie durch eine strafbare Handlung herbeigeführt worden war, so dass das Urteil, durch welches die Berufung als unzulässig verworfen wurde, nach § 580 Nr 4 ZPO mit der Wiederaufnahme-klage beseitigt werden könnte, Bass das beklagte Land den Kläger durch eine strafbare Handlung zur Zurücknahme des von ihm eingelegten Rechtsmittels bestimmt hat, hat der Kläger selbst nicht behauptet« Abgesehen davon würde er seine Rücknahme der Berufung aber auch deswegen nicht widerrufen können, weil die Voraussetzungen des § 581 Abs 1 ZPO nicht erfüllt sind« Wie der erkennende S'enat in dem eben erwähnten Beschluss entschieden hat, müssen auch die in § 581 Abs 1 ZPO aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sein, um die Rücknahme eines Rechtsmittels widerrufen zu können« Ber Widerruf kann daher nicht geltend gemacht werden, solange wegen der behaupteten strafbaren Handlung ein- Strafverfahren zwar möglich, aber noch nicht durchgeführt ist, 2, Bie von dem Kläger erneut eingelegte Berufung ist unzulässig? denn ihr steht hier die Rechtskraft des Urteils entgegen« Grundsätzlich kann zwar das Rechtsmittel, nachdem es zurückgenommen ist, erneut eingelegt werden, Babei kann, falls der Prozessgegner sich auf einen von dem Rechtsmittelkläger vorher erklärten Rechtsmittelverzicht # , beruft, unter Umständen diese Einrede durch eine Gegeneinrede entkräftet werden, Biese Gegeneinrede kann darauf gegründet werden, dass der Prozessgegner den Rechtsmittelverzicht arglistig durch ein gegen Treu und Glauben ver- 7o. stossendes Verhalten herbeigeführt hat. Die Möglichkeit«, erneut Berufung einzulegen und die Berufung des Gegners auf den früher erklärten Rechtsmittelverzicht auszuräumen, besteht aber nur so lange, als das angefochtene Urteil noch nicht rechtskräftig geworden isto In dem hier zu entscheidenden Pall war das Urteil des Landgerichts, als der Kläger seine zweite Berufung einlegte, bereits rechtskräftig. Das Urteil des Landgerichts ist dadurch rechtskräftig geworden, dass einerseits das beklagte Land auf Rechtsmitte verzichtet hatte und dass andererseits der Kläger, nachdem er die von ihm eingelegte erste Berufung zurückgenommen hgtte, gleichfalls auf Rechtsmittel verzichtete. Für den Eintritt der Rechtskraft ist es unerheblich, ob der Rechtsmittelverzicht dem Gericht gegenüber oder dem Gegner gegenüber erklärt worden ist. In allen Pallen tritt die Rechtskraft *ües Urteils in dem Augenblick ein, wo die letzte der beiden Erklärungen wirksam geworden ist. Nachdem das Urteil rechtskräftig geworden ist, können die Parteien dagegen kein zulässiges Rechtsmittel mehr einlegen, denn die Rechtskraft ist der Verfügung der Parteien entzogen (Besohl Vc15-6.1954 - IV ZB 30/54 ~ ~ LM Np 5 zu § 514 ZPO), ~ 5 - Da somit die Berufung des Klägers mit Recht als unzulässig verworfen ist, musste auch seine Revision mit der Kostenfolge aus § 87 BEG zurückgewiesen werden0 Schmidt Ascher Johannsen Kregel von Werner