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BGH

Gericht: BGH

Durch das angefochtene Urteil ist die auf Scheidung seiner Ehe gerichtete Klage des Klägers abgewiesen worden» Gegen dieses ihm am 28» November 1951 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22» Dezember 1951 Revision beim Bayrischen Obersten Landesgericht eingelegt* Durch den dem Kläger am 19» Januar 1952 zugestellten Beschluss vom 15* Januar 1952 hat das Bayrische Oberste Landesgericht entschieden, dass zur Verhandlung und Entscheidung über die Revision der Bundesgerichtshof zuständig sei« Die Revisionsbegründung ist am 4» März 1952 eingegangen« An demselben Tage hat der Kläger um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revi-si onsbegründungsfrist nachgesuchtc Die Frist zur Begründung der Revision endete nach § 7 Abs 5 EGZPO, § 554 Abs 2 ZPO mit Ablauf des 19. Februar 1952* Wegen Versäumung dieser Frist musste die Revision nach § 554 a ZPO mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unzulässig verworfen werden; denn dem Kläger konnte die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erteilt werden» Die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist beruht nicht auf einem unabwendbaren Zufall im Sinne des § 253 ZPO» Sie ist vielmehr von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers, Dr» mindestens mit- Rechtsariwall&igefunden* Der Angestellte nahm an* dass es sich um einen Wunsch eines Korrespondenzanwalts in einer laufenden Sache handle und suchte daher nach den Vorgängen* Da Rechtsanwalt Dr« &PP in Urlaub war, legte er das Telegramm um 19*00 Uhr dessen amtlich bestellten Vertreter vor* Um diese Zeit war es nicht mehr möglich* bei der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs nachzufragen und die Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist zu erwirken« bevollmächtigte zu besonderer Sorgfalt verpflichtet (vgl den Beschluss des erkennenden Senats vom 4* Februar 1952 - IV ZB 8/52 -)0 Dieser Sorgfaltspflicht hat Rechtsanwalt Dr* C^B| in mehrfacher Hinsicht nicht genügte Es war schon bedenklich, dass er erst am Abend des vorletzten Tages der Revisionsbegründungsfrist telegrafisch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt bestellte, der allein die Verlängerung der Revicionsbegrü*'dungsfrist erwirken könnte* Rechtsanwalt Dr* musste erkennen, dass dieser Auf- konnten* Er hätte daher, wenn nicht besondere Gründe dafür Vorlagen, nicht • erst am Abend des 18« Februar telegrafisch den Auftrag zur Vertretung der Revision erteilen dürfen* Gründe, die dieses abwartende Verhalten seines Prozessbevollmächtigten entschuldigen können, hat der Kläger nicht vorge-

Zitierte Normen: § 7 EGZPO
RechtsanwaltrechtzeitigZPOFristAuftragRevisionsbegründungsfristKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

IV.ZR 20/52
B e o hjL^ u js_s
In Sachen
 des Betriebsprtffers Wolf von in Mi
 Klägers, Berufungsheklagten und Revisionsklägers ,
vertreten durch Rechtsanwalt Br,
 gegen
die Ehefrau Kläre von in
 geh» F
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtscug*vertreten durch Rechtsanwalt
 hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5« April 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br, Lersch, Raske, Br, Hartz, Johannsen und Br, v, Werner Beschlossen:
Bie Revision des Klägers gegen das am 12, Eo~ vember 1951 beschlossene und am 24» November 1951 an Verkündung Statt zugestellte Urteil des 4- Zivilse,-nats des Oberlandesgerichts in München wird als unzulässig auf Kosten des Klägers verworfen.
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Gründe;
Durch das angefochtene Urteil ist die auf Scheidung seiner Ehe gerichtete Klage des Klägers abgewiesen worden» Gegen dieses ihm am 28» November 1951 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22» Dezember 1951 Revision beim Bayrischen Obersten Landesgericht eingelegt* Durch den dem Kläger am 19» Januar 1952 zugestellten Beschluss vom 15* Januar 1952 hat das Bayrische Oberste Landesgericht entschieden, dass zur Verhandlung und Entscheidung über die Revision der Bundesgerichtshof zuständig sei« Die Revisionsbegründung ist am 4» März 1952 eingegangen« An demselben Tage hat der Kläger um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revi-si onsbegründungsfrist nachgesuchtc
 Die Frist zur Begründung der Revision endete nach § 7 Abs 5 EGZPO, § 554 Abs 2 ZPO mit Ablauf des 19. Februar 1952* Wegen Versäumung dieser Frist musste die Revision nach § 554 a ZPO mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unzulässig verworfen werden; denn dem Kläger konnte die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erteilt werden»
Die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist beruht nicht auf einem unabwendbaren Zufall im Sinne des § 253 ZPO» Sie ist vielmehr von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers, Dr»	mindestens	mit-
verschuldet « Das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten hat der Kläger sich nach § 2J2 ZPO zurechnen - zu lassen*
Der Kläger hatte seinen Prozessbevollmächtigten
 des zweiten Rechtssuges, Dr*	^f9	beauftragt,
 Revision gegen das angefochtene Urteil einzulegen«
Dieser ist dem Auftrag nachgekommen* hat es aber
 zunächst unterlassen* einem beim Bundesgerichtshof
 zügelassenen Rechtsanwalt einen Vertretungsauftrag
 zu erteilen,»- Erst am 18* Februar 1952 um 18,* 35 Uhr
 hat er ein Telegramm an den beim Bundesgerichtshof
 zugelassenen Rechtsanwalt Dr«	gesandt*	das	wie
♦
folgt lautet:
”Erbitte in Revisionssache von Wolf* gegen von	Kläre* wegen Ehe-
scheidung ^ IV ZR 20/52, Verlängerung der Frist für Revisionsbegründung* Dr* CPHBP, Rechtsanwalt*”
Das Telegramm wurde gegen 21*30 Uhr? nachdem das Büro des Rechtsanwalts Dr* K^P bereits geschlossen v/ar, von dessen Wirtschafterin entgegengenommen und ins Büro gelegt« Dort wurde es aus nicht geklärten Gründen erst im Laufe des Rachmittags von einem Büroangestel3k-? *\* ten-des. Rechtsariwall&igefunden* Der Angestellte nahm an* dass es sich um einen Wunsch eines Korrespondenzanwalts in einer laufenden Sache handle und suchte daher nach den Vorgängen* Da Rechtsanwalt Dr« &PP in Urlaub war, legte er das Telegramm um 19*00 Uhr dessen amtlich bestellten Vertreter vor* Um diese Zeit war es nicht mehr möglich* bei der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs nachzufragen und die Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist zu erwirken«
Es kann dahingestellt bleiben, ob den Angestellten
 des Rechtsanwalts Dr<>	ein Verschulden trifft, denn
 für dieses Verschulden des Büroangestellten des Anwalts hat die Partei nicht einzustehen* Ein Verschulden, das für die Versäumung der Frist mindestens mitursächlich
 gerechterweise zuzu demutende Sorgfalt walten lassen, um die Frist zu wahren (vgl den Beschluss des erkennenden Senats vom 13c Februar 1552 - IV ZB 7/52 -)* Steht der
 Fristablauf unmittelbar bevor, dann ist der Prozess-
♦ *
bevollmächtigte zu besonderer Sorgfalt verpflichtet (vgl den Beschluss des erkennenden Senats vom 4* Februar 1952 - IV ZB 8/52 -)0 Dieser Sorgfaltspflicht hat Rechtsanwalt Dr* C^B| in mehrfacher Hinsicht nicht genügte Es war schon bedenklich, dass er erst am Abend des vorletzten Tages der Revisionsbegründungsfrist telegrafisch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt bestellte, der allein die Verlängerung der Revicionsbegrü*'dungsfrist erwirken könnte* Rechtsanwalt Dr*	musste	erkennen, dass dieser Auf-
trag frühestens am letzten Tage der Frist in den Geschäftsgang des Büros des Revisionsanwalts kommen konnte,»
Er musste auch mit der Möglichkeit rechnen, dass irgendwelche unvorhergesehenen Zwischenfälle, z*B,> eine kurzfristige Abwesenheit des Anwalts in den Vormittagsstunden oder ähnliches, sich der Erledigung des Auftrags am 19* Februar entgegenstellfen'-. konnten* Er hätte daher, wenn nicht besondere Gründe dafür Vorlagen, nicht • erst am Abend des 18« Februar telegrafisch den Auftrag zur Vertretung der Revision erteilen dürfen* Gründe, die dieses abwartende Verhalten seines Prozessbevollmächtigten entschuldigen können, hat der Kläger nicht vorge-
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tragen* Der Kläger befand sich damals in Haft im Unter- ’ S
ist, trifft den Rechtsanwalt Dr* C Der	Anwal
 muss die äusserste, ihm nach den Umständen des Falles
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suchungsgefängnis in Memmingen (Allgäu)« Es mag zutreffend sein, dass dadurch seine Korrespondenz mit Rechtsanwalt Dr» CflHHBi erschwert worden ist und dass es diesem deswegen nicht möglich gewesen ist, seine Absicht, eine Revisionsbegründung zu entwerfen, rechtzeitig durchzuführen« Dadurch war Dr0	8ker
 nicht verhindert, rechtzeitig einen beim Revisionsgericht zugelassenen Rechtsanwalt zu bestellen, der dann die erforderliche Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist erwirken konnte« Der Kläger kann auch nicht geltend machen, dass Dr«	noch	die	Post
 vom .18# Februar 1952 habe abwarten wollen, ehe er das Telegramm absandte« Selbst wenn die erwarteten Instruktionen mit der Post am 18« Februar 1952 eingegangen wären, wäre es doch nicht möglich gewesen, auf Grund dieser Instruktionen eine Revisionsbegründung zu entwerfen, die noch von dem Revisionsanwalt geprüft, unterzeichnet und rechtzeitig vor Fristablauf p^gereicht werden konnte# Die Revisionsbegründungsfrist musste auf jeden Fall verlängert werden# Es bestand daher kein Anlass3 die dazu erforderlichen Schrate nicht schon am 17© Februar oder in den Morgenstun r-den des 18« Februar zu ergreifen«
Wenn aber Dr«	zu dem	Abend	des 18# Fe-
bruar wartete, dann musste.er wenigstens seinerseits alles tun, um, soweit es in seinen Kräften lag, zu gewährleisten, dass der Auftrag rechtzeitig erfüllt wurde^ Da es sich um einen neuen Auftrag handelte, musste er den Revisionsanwalt darauf und auch auf den Afclauf der Frist hinweisen« Beides hat er unterlassen« Dar» durch hat er den Irrtum des Angestellten des Revisionsanwalts verschuldet# Hätte er in dem Telegramm deutlich zu dem Ausdruck gebracht, dass es sich um einen
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neuen Auftrag handle, und hätte er mitgeteilt« daß die Prist am 19* Februar ablaufe, dann hätte unter den hier gegebenen Umständen die Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist noch rechtzeitig beantragt werden können*
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO
Dr* Lersch	Raske	Dr*Hartz
 Johannsen	v„Werner