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BGH · IV ZR 20/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 20/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 17. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Wird bei einer Stufenklage eine Verurteilung zur Auskunft (gegebenenfalls zusätzlich verbunden mit einer Wertermittlung) ausgesprochen, so ist für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes das Interesse des Rechtsmittelsführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Hierbei kommt es auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft (und Wertermittlung) erfordert (BGHZ 164, 63, 65 f.; 128, 85, 87 f.; Senatsbeschlüsse vom 1. Kosten für die Hinzuziehung von sachkundigen Hilfspersonen können nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung allein nicht in der Lage ist (Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2008 aaO unter II 1 c; BGH, Beschluss vom 31. Auf dieser Grundlage haben die Beklagten nicht glaubhaft gemacht, dass der Wert der Beschwer 20.000 € übersteigt. Soweit sie geltend machen, bereits für die Erteilung des Nachlassverzeichnisses fielen für jede Beklagte Rechtsanwaltskosten von mindestens 4.110,97 €, insgesamt 8.221,94 €, an, so ist nicht ersichtlich, warum die Beklagten zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses anwaltlicher Hilfe bedürfen. 6 Damit verbleiben schon nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten lediglich weitere Kosten von 800 € für die Beglaubigung des Nachlassverzeichnisses, 377,83 € Kopiekosten sowie 17.850 € für die Wertermittlung der im Eigentum des Erblassers stehenden Unternehmen, also weniger als 20.000 €. Die Beklagten haben nicht dargelegt, dass auch für diesen Zeitpunkt die Wertermittlung mit Kosten in einer Größenordnung von 17.850 € verbunden wäre.

Zitierte Normen: § 26 EGZPO § 22 JVEG § 2311 BGB
KostenWertNachlassverzeichnissesZBWertermittlungJVEGAuskunft

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 20/09
vom 17. März 2010 in dem Rechtsstreit
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski
 am 17. März 2010 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Teilurteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 23. Dezember 2008 wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Streitwert: bis 5.000 €
Gründe:
1	I.	Die Klägerin macht im Wege der Stufenklage Pflichtteilsansprü-
che nach ihrem am 29. Juni 2005 verstorbenen Vater geltend.
2	Das	Landgericht	hat	die	Klage abgewiesen. Auf die Berufung sind
 die Beklagten durch Teilurteil verurteilt worden, der Klägerin Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses einschließlich von Kopien aller Unterlagen, die zur Ermittlung des Wertes erforderlich sind, ferner den Wert der
 
im Eigentum des Erblassers stehenden Unternehmen durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln sowie Auskunft über leb-zeitige Zuwendungen des Erblassers und ausgleichspflichtige Zuwendungen zu erteilen.
3	II. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
4	1. Wird bei einer Stufenklage eine Verurteilung zur Auskunft (gegebenenfalls zusätzlich verbunden mit einer Wertermittlung) ausgesprochen, so ist für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes das Interesse des Rechtsmittelsführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Hierbei kommt es auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft (und Wertermittlung) erfordert (BGHZ 164, 63, 65 f.; 128, 85, 87 f.; Senatsbeschlüsse vom 1. Oktober 2008 - IV ZB 27/07 - ZEV 2009, 38 unter II; vom 30. April 2008 - IV ZR 287/07 - FamRZ 2008, 1346 unter II; vom 20. Februar 2008 - IV ZB 14/07 - NJW-RR 2008, 889 unter II 4 c). Der eigene Zeitaufwand des Auskunftspflichtigen kann entsprechend den Regelungen für Zeugen im JVEG bewertet werden, woraus sich maximal 17 €/Stunde ergeben (§ 22 JVEG; zur entsprechenden Heranziehung des JVEG vgl. Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2008 aaO unter II 2 d). Kosten für die Hinzuziehung von sachkundigen Hilfspersonen können nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung allein nicht in der Lage ist (Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2008 aaO unter II 1 c; BGH, Beschluss vom 31. Januar 2007 - XII ZB 133/06 - FamRZ 2007, 714 Tz. 4). Das
 
kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa bei Angaben zu größeren Unternehmensbeteiligungen für länger zurück liegende Zeiträume (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. April 2009 - XII ZB 49/07 - NJW 2009, 2218 Tz. 12 ff.; vom 14. Januar 2009 -XIIZB 146/08 - FamRZ 2009, 594 Tz. 10 ff.).
5	2. Auf dieser Grundlage haben die Beklagten nicht glaubhaft gemacht, dass der Wert der Beschwer 20.000 € übersteigt. Soweit sie geltend machen, bereits für die Erteilung des Nachlassverzeichnisses fielen für jede Beklagte Rechtsanwaltskosten von mindestens 4.110,97 €, insgesamt 8.221,94 €, an, so ist nicht ersichtlich, warum die Beklagten zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses anwaltlicher Hilfe bedürfen. Grundsätzlich haben sie diese Auskunft selbst aus eigenem Wissen zu erteilen, insbesondere sich dazu zu erklären, welche Aktiva und Passiva beim Erbfall vorhanden waren und welche lebzeitigen Zuwendungen der Erblasser in den letzten 10 Jahren vor seinem Tod vorgenommen hat. Wieso die Beklagten hierzu allein nicht in der Lage sein sollen, sondern hierzu umfangreiche anwaltliche Hilfe benötigen, ist weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Ihren eigenen zeitlichen Aufwand haben sie nicht dargestellt.
6	Damit verbleiben schon nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten lediglich weitere Kosten von 800 € für die Beglaubigung des Nachlassverzeichnisses, 377,83 € Kopiekosten sowie 17.850 € für die Wertermittlung der im Eigentum des Erblassers stehenden Unternehmen, also weniger als 20.000 €. Aber auch der Kostenansatz von 17.850 € im Schreiben der Steuerberater H. vom 26. Februar 2009 ist nicht hinreichend dargelegt. Dort ist von einer Ertragswertermittlung auf der Grundlage von Planungsrechnungen für die Jahre 2007 bis 2009 die Re-
de sowie davon, dass wegen fehlender Planungsrechnungen für diese Jahre eine Planungsrechnung durch die Steuerberater oder alternativ eine Szenarioanalyse zu erstellen wäre. Für die Bewertung des Wertes des Unternehmens kommt es indessen auf die Jahre 2007 bis 2009 nicht an. Nach § 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB sind für die Berechnung des Pflichtteils der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalles zugrunde zu legen, hier also der 29. Juni 2005. Die Beklagten haben nicht dargelegt, dass auch für diesen Zeitpunkt die Wertermittlung mit Kosten in einer Größenordnung von 17.850 € verbunden wäre.
Terno	Wendt	Felsch
 Harsdorf-Gebhardt	Dr.	Karczewski
 Vorinstanzen:
LG Lübeck, Entscheidung vom 08.06.2007 -4 0 273/06 -OLG Schleswig, Entscheidung vom 23.12.2008 - 3 U 95/07 -