November 1996 in dem Rechtsstreit des Herrn Roland Pi Istraße Beklagten und Revisionsklägers, gegen Herrn Wolfgang P|H, Frau-H(BH|-Weg Kläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Dr. Schlichting und Seiffert am 27. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte hat lediglich behauptet, die Mutter der Parteien sei nicht Mitinhaberin des Betriebes gewesen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 19/96 vom 27. November 1996 in dem Rechtsstreit des Herrn Roland Pi Istraße Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. gegen Herrn Wolfgang P|H, Frau-H(BH|-Weg Kläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. v. / Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Dr. Schlichting und Seiffert am 27. November 1996 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. Dezember 1995 wird nicht angenommen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 78.000,- DM Gründe: Die Revision ist weder grundsätzlich (vgl. BGHZ 117, 36, 39 f.), noch hat sie Erfolgsaussicht. Im Streitfall muß die aus § 13 FGB zu entnehmende gesetzliche Vermutung, daß jedenfalls die während der Ehe erworbenen Grundstücke beiden Ehegatten gehören, widerlegt und die Behauptung nachgewiesen werden, es bestünde Alleineigentum (Grandke/Gysi/ Orth/Rieger, NJ 1977, 583, 585; Rohde/Mielich/Thoms, NJ 1982, 249, 250; Nr. 1.7 und 1.9 der vom Plenum des OG herausgegebenen Richtlinie vom 27.10.1983 zur Vermögensgemeinschaft Gesetzblatt DDR 1983, 309 f., dazu OG Urteil vom 6.8.1987 - OFK 20/87 - Urteilsgründe S. 5 - unveröffentlicht; KrG Eisenhüttenstadt FamRZ 1992, 1434). Der Beklagte hat lediglich behauptet, die Mutter der Parteien sei nicht Mitinhaberin des Betriebes gewesen. Das reicht zur Widerlegung der genannten Vermutung nicht aus. Dr. Schmitz Dr. Zopfs Dr. Ritter Dr. Schlichting Seiffert