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BGH · IV ZR 19/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 19/75

Nach den §§ 640 c, 643 ZPO kann mit der Abstammungs-klage nur eine Klage auf Leistung des Regelunterhalts verbunden werden, nicht aber eine Klage auf Zahlung bezifferter Unterhaltsbeträge. Daß das Oberlandesgericht die nach DDR-Recht erhobene Unterhaltsklage nicht in eine Klage auf Leistung des Regelunterhalts umgedeutet hat, ist nicht zu beanstanden, zu demal die Klägerin ausdrücklich erklärt hat, einen solchen Antrag nicht stellen zu wollen. Eine solche Entscheidung hätte der Unterhaltsklage aber auch nicht zu dem von der Klägerin begehrten sachlichen Erfolg verholfen; vielmehr wäre wegen der schwebenden Abstammungsklage eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO geboten gewesen (während nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland auch eine Abweisung als zur Zeit unbegründet in Betracht käme, § 1600 a Satz 2 BGB). Die Bewilligung des Armenrechts ist da her nicht gerechtfertigt.

Zitierte Normen: § 1600a BGB
wohnhaftUnterhaltsklageOberlandesgerichtZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 19/75
in dem Rechtsstreit
 der Arbeiterin Rosemarie Z I, Krs.
, wohnhaft in
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Elektromonteur Hans F
■MS!
wohnhaft in
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
2
Der IW Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Dezember 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Dr. Bukow, Dr. Buchholz, Dr. Hoegen und Dehner
 beschlossen:
Der Klägerin wird das Armenrecht zur Durchführung der Revision verweigert.
Gründe :
Nach den §§ 640 c, 643 ZPO kann mit der Abstammungs-klage nur eine Klage auf Leistung des Regelunterhalts verbunden werden, nicht aber eine Klage auf Zahlung bezifferter Unterhaltsbeträge. Daß das Oberlandesgericht die nach DDR-Recht erhobene Unterhaltsklage nicht in eine Klage auf Leistung des Regelunterhalts umgedeutet hat, ist nicht zu beanstanden, zu demal die Klägerin ausdrücklich erklärt hat, einen solchen Antrag nicht stellen zu wollen. Das Oberlandesgericht hat zwar entgegen der in NJW 1974, 751 veröffentlichten Entscheidung des erkennenden Senats nicht die Trennung der unzulässig verbundenen Klagen nebst Zurückverweisung der Unterhaltssache an das Amtsgericht ausgesprochen. Eine solche Entscheidung hätte der Unterhaltsklage aber auch nicht zu dem von der Klägerin begehrten sachlichen Erfolg verholfen; vielmehr wäre wegen der schwebenden Abstammungsklage eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO geboten
 gewesen (während nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland auch eine Abweisung als zur Zeit unbegründet in Betracht käme, § 1600 a Satz 2 BGB). Bei dieser Sachlage würde eine nichtarme Partei von der Einlegung der das Verfahren nur verzögernden Revision Abstand genommen haben. Die Bewilligung des Armenrechts ist da her nicht gerechtfertigt.
Dr. Hoegen
 Dehner
Dr. Hauß
 Dr. Bukow
 Dr. Buchholz