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BGH · IV ZR 19/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 19/74

Nach dem Tode der Erblasserin kam es zu Auseinandersetzungen zwischen den Parteien über die Beteiligung des Klägers am Nachlaß. April 1966 forderte der Kläger die Beklagten auf, über den Bestand des Nachlasses erschöpfende Auskunft zu geben und insbesondere ausgleichspflichtige Zuwendungen der Erblasserin an sie, sowie Schenkungen an sie und Dritte aus den letzten 10 Jahren spezifiziert mitzuteilen. Nach weiterer Korrespondenz zwischen den Parteien erteilten die Beklagten dem Kläger mit Schreiben vom 11. Oktober 1966 über den Bestand des Nachlasses eine Auskunft, die von dem Kläger als unzulänglich angesehen wird. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Beklagten hätten über den Nachlaßwert, der mindestens 3.250.000,- DM betrage, nur unzulänglich Auskunft erteilt. Die Beklagten haben Abweisung der Klage begehrt, weil der Klageanspruch verjährt und dem Kläger über den Bestand des Nachlasses bereits ordnungsgemäß Auskunft erteilt sei. September 1969 eine Zusammenstellung des Nachlasses erstellt und sich im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zur Eidesleistung bereit erklärt hatten, haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 14. Oktober 1969 den Rechtsstreit hinsichtlich des Klageantrages zu 1 in der Hauptsache für erledigt erklärt, insoweit widerstreitende Kostenanträge gestellt und übereinstimmend gebeten, einen neuen Termin nur auf Antrag einer der Parteien anzuberaumen. Im Verhandlungstermin vom 29* November 1972 hat der Kläger auch den früheren Klageantrag zu 2 für erledigt erklärt und beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 480.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11. Zu diesen Angaben über den Wert des Nachlasses haben die Beklagten in beiden Vorinstanzen nicht Stellung genommen, sondern lediglich eingewandt, daß der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch verjährt sei. Da der Pflichtteil des Klägers 1/6 des Wertes des Nachlasses beträgt und bisher zur Erfüllung dieses Anspruches an ihn nur 63.333,- DM gezahlt worden sind, ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß dem Kläger ein der Höhe nach im Betragsverfahren noch festzustellender weiterer Zahlungsanspruch zusteht, wenn die Einrede der Verjährung nicht durchgreift. Der Kläger hat sowohl in der vorprozessualen Korrespondenz zwischen den Parteien als auch in beiden Vorinstanzen vorgetragen, die Beklagten hätten ausgleichspflichtige Zuwendungen erhalten, die bei der Berechnung des ihm zustehenden Pflichtteils zu berücksichtigen seien. Für die Beklagten lag daher nichts näher als der Einwand, der Kläger habe seinerseits ausgleichspflichtige Zuwendungen in solcher Höhe erhalten, daß ihm kein Anspruch auf weiteren Pflichtteil mehr zustehe. trotz genauer Kenntnis der Höhe der dem Kläger zugeflossenen Zahlungen selbst nach Erlaß des Grundurteils des Landgerichts nicht vorgebracht haben, es handele sich hierbei um ausgleichspflichtige Zuwendungen, bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß zu weiterer Sachaufklärung in dieser Hinsicht. Auch die weitere Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe sich unter Verletzung des § 551 Abs. 1 Nr. 7 ZPO nicht mit den Erledigungserklärungen auseinandergesetzt, greift nicht durch. Daher wird in einem solchen Fall bei Übergang von der Stufenklage auf eine reine Leistungsklage der vorher geltend gemachte Anspruch auf Verurteilung zur Leistung des Offenbarungseides durch den bezifferten Zahlungsanspruch ersetzt mit der Folge, daß er verfahrensrechtlich nicht mehr vorhanden ist. Entgegen der Ansicht der Revision brauchte sich das Berufungsgericht auch nicht mit der Frage zu befassen, ob ein etwaiger Pflichtteilsergänzungsanspruch des Klägers Denn der Kläger hat mit seinem zuletzt gestellten Antrag, über den das Landgericht dem Grunde nach entschieden hat, lediglich einen Pflichtteilsanspruch geltend gemacht und zur Begründung dieses Anspruches vorgetragen, der Nachlaß betrage 3.250.000,- DM. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs des Klägers frühestens mit dem Tode der Erblasserin (13. Januar 1966) begonnen hat (§ 2332 Abs. 1 BGB) und durch das Schreiben der Beklagten vom 16. April 1966, sein Pflichtteilsrecht anzuerkennen und ihm Auskunft über die Höhe des Nachlasses sowie über ausgleichspflichtige Zuwendungen zu erteilen, dahin beantwortet, daß sie zur Feststellung der Pflichtteilsansprüche des Klägers den Nachlaß - mit Ausnahme des Firmenvermögens - inventarisieren lassen wollten. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Beklagten damit nicht nur ein Auskunftsrecht des Klägers, sondern einen Zahlungsanspruch dem Grunde nach anerkannt haben. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht angenommen, daß die Verjährung des Pflichtteilsanspruches des Klägers durch das Schreiben der Beklagten vom 16. Mai 1966 eine erneute Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 2332 Abs. 1 BGB) für den Pflichtteilsanspruch des Klägers begonnen. Die Auffassung der Revision, die Klage habe nicht mehr den Pflichtteilsanspruch umfaßt, sondern sei nur noch auf ausgleichspflichtige Zuwendungen und Schenkungen gerichtet gewesen, trifft nicht zu. Der Kläger hat zwar mit dem ursprünglichen Klageantrag zu 1 nur Auskunft über ausgleichspflichtige Zuwendungen und Schenkungen begehrt. Dieser Sachlage entsprechend hat er mit dem ursprünglichen Klageantrag zu 2 die Verurteilung der Beklagten gefordert, den Offenbarungseid zu leisten, nicht nur hinsichtlich der Richtigkeit der noch fehlenden Auskünfte über ausgleichspflichtige Zuwendungen und Schenkungen, sondern auch der Richtigkeit und Vollständigkeit des ihm bereits übermittelten Inventarverzeichnisses. Außerdem hat er zur Begründung des mit dem ursprünglichen Klageantrag zu 3 geltend gemachten Zahlungsanspruchs vorgetragen, sein Pflichtteilsanspruch betrage mindestens 350.000,- DM, die genaue Höhe könne er jedoch erst nach Erledigung der Klageanträge zu 1 und 2 angeben. Die Entscheidung hängt daher davon ab, ob die durch die Erhebung der Klage bewirkte Unterbrechung der Verjährung dadurch beseitigt worden ist, daß der Kläger den ursprünglichen Klageantrag zu 3 in den Verhandlungsterminen vom 20. Das ist nicht der Fall, wenn bei einer Stufenklage, mit der der Anspruch auf Auskunft, Leistung des Offenbarungseides und Zahlung geltend gemacht worden ist, zunächst nur die dem Antrag auf Zahlung vorgelagerten Anträge auf Auskunftserteilung oder Leistung des Offenbarungseides gestellt werden, nicht Denn ganz abgesehen davon, daß über den Zahlungsanspruch nicht vor Erledigung der ihm vorangehenden Anträge auf Auskunftserteilung und Leistung des Offenbarungseides entschieden werden kann, dienen diese Anträge der Vorbereitung des auf Zahlung gerichteten Hauptbegehrens. Ein Stillstand des Prozesses im Sinne von § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB hinsichtlich des auf Zahlung gerichteten Hauptbegehrens liegt daher nicht vor, wenn im Rahmen der Stufenklage zunächst nur die Anträge auf Auskunftserteilung und Leistung des Offenbarungseides gestellt werden (vgl. Daraus, daß nach der ständigen Rechtsprechung die bloße Klage auf Erteilung von Auskunft nach § 2314.BGB die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs nicht unterbricht, kann für den hier zu entscheidenden Fall nichts hergeleitet werden. Im vorliegenden Fall hat daher die Unterbrechung der Verjährung gemäß § 211 Abs. 2 Satz 1 ZPO erst geendet, als die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 14. Da danach der Pflichtteilsanspruch des Klägers nicht verjährt ist, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 208 BGB § 304 ZPO § 2332 BGB § 254 ZPO § 209 BGB § 97 ZPO
NachlaßBGBBerufungsgerichtZPOKlägerAuskunft

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: BGHZ:
da
 nein
BGB §§ 2332, 208
Der Verpflichtete erkennt den Pflichtteilsanspruch im Sinne des § 208 BGB an, wenn er auf das dahingehende Verlangen des Berechtigten sich bereiterklärt, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen und dementsprechend den Pflichtteilsanspruch zu befriedigen.
BGB §§ 2332, 209, 211
Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs wird durch Erhebung einer Stufenklage unterbrochen. Die Unterbrechung endet, wenn nach Erledigung der Vorstufen der Zahlungsanspruch nicht weiterverfolgt wird.
BGH, Urt. v. 14. Mai 1975 - IV ZR 19/74 - OLG Hamm
LG Hagen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 19/74
URTEIL	Verkündet	am
14. Mai 1975 Hellmann, JustizhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1. der Frau Sieglinde S t MB RMM, VoMMM Straße
2. der Frau Hannelore
 viflB immm, a:
K
Beklagten und Revisionsklägerinnen,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und
 gegen
den Fabrikanten Paul-Erich LuJJ^straße 0,
Bad NI
Kläger und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
 und
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 1975 durch die Richter Professor Johannsen, Dr. Bukow, Dr. Buchholz, Rottmüller und Dr. Hoegen
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Oktober 1973 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien sind Geschwister. Ihre am 0. HP 1966 verstorbene Mutter (Erblasserin) hat die Beklagten zu ihren Erben eingesetzt. Der Kläger begehrt seinen Pflicht teil am Nachlaß der Erblasserin. Die Beklagten haben deshalb an den Kläger 63.333,- DM gezahlt. Der Kläger fordert weitere 480.000,- DM. Die Beklagten sind der Ansicht, daß dieser Anspruch verjährt sei.
Nach dem Tode der Erblasserin kam es zu Auseinandersetzungen zwischen den Parteien über die Beteiligung des Klägers am Nachlaß. Mit Schreiben seiner Prozeßbevollmäch-
 
tigten vom 21. April 1966 forderte der Kläger die Beklagten auf,
 über den Bestand des Nachlasses erschöpfende Auskunft zu geben und insbesondere ausgleichspflichtige Zuwendungen der Erblasserin an sie, sowie Schenkungen an sie und Dritte aus den letzten 10 Jahren spezifiziert mitzuteilen.
Die Beklagten antworteten darauf mit Schreiben vom 16. Mai 1966, zur Feststellung der Pflichtteilsansprüche des Klägers wollten sie den Nachlaß - mit Ausnahme des Firmenvermögens, das sich aus den Geschäftsbüchern nach-weisen lasse - inventarisieren lassen. Nach weiterer Korrespondenz zwischen den Parteien erteilten die Beklagten dem Kläger mit Schreiben vom 11. Oktober 1966 über den Bestand des Nachlasses eine Auskunft, die von dem Kläger als unzulänglich angesehen wird. Nach Veräußerung eines zu dem Nachlaß gehörenden Grundstücks teilten die Beklagten mit Schreiben vom 30. August 1967 dem Kläger mit: Der nunmehr festgestellte Nachlaßwert belaufe sich auf 380.000,— DM. Sein Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1/6 betrage daher 63.333»- DM. Dieser Betrag sei zwischenzeitlich an ihn überwiesen worden, was zwischen den Parteien unstreitig ist.
Mit der am 26. März 1969 bei Gericht eingegangenen und den Beklagten am 8. April 1969 zugestellten Klage hat der Kläger begehrt,
1.	die Beklagten zu verurteilen, über die ihnen von der Erblasserin in der Zeit vom 14. Januar 1956 bis 13. Januar 1966 gewährten ausgleichspflichtigen Zuwendungen und über die in der gleichen Zeit an sie oder Dritte gemachten Schenkungen Auskunft zu erteilen,
2.	die Beklagten zu verurteilen, den Offenbarungseid dahin zu leisten, daß sie den Bestand des Nachlasses so vollständig und richtig angegeben haben, als sie dazu imstande sind,
3.	die Beklagten zu verurteilen, an ihn 16 2/3 % des Wertes des Nachlasses, wie er sich nach Erledigung der Klageanträge zu 1 und 2 ergibt, mindestens aber 350.000,- DM zu zahlen.
Zur Begründung hat er vorgetragen, die Beklagten hätten über den Nachlaßwert, der mindestens 3.250.000,- DM betrage, nur unzulänglich Auskunft erteilt.
Die Beklagten haben Abweisung der Klage begehrt, weil der Klageanspruch verjährt und dem Kläger über den Bestand des Nachlasses bereits ordnungsgemäß Auskunft erteilt sei.
In der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 1969 hat der Klägervertreter den Klageantrag zu 1 und hilfsweise den Klageantrag zu 2 verlesen. Auf diese Anträge wurde in der mündlichen Verhandlung vom 16. September 1969 Bezug genommen. Nachdem die Beklagten unter dem 12. September 1969 eine Zusammenstellung des Nachlasses erstellt und sich im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zur Eidesleistung bereit erklärt hatten, haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 14. Oktober 1969 den Rechtsstreit hinsichtlich des Klageantrages zu 1 in der Hauptsache für erledigt erklärt, insoweit widerstreitende Kostenanträge gestellt und übereinstimmend gebeten, einen neuen Termin nur auf Antrag einer der Parteien anzuberaumen.
 
Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat der Kläger im Termin vom 30. Januar 1970 auf die Eidesleistung durch die Beklagten verzichtet.
Mit seinem am 11. Oktober 1972 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger beantragt, einen neuen Verhandlungstermin zu bestimmen. Im Verhandlungstermin vom 29* November 1972 hat der Kläger auch den früheren Klageantrag zu 2 für erledigt erklärt und beantragt,
 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 480.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11. Januar 1966 zu zahlen.
Die Beklagten haben der Erledigung des früheren Klageantrages zu 2 widersprochen und beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat den jetzigen Klageantrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung der Beklagten gegen dieses Grundurteil des Landgerichts hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit ihrer Revision begehren die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
Die Revision konnte keinen Erfolg haben.
Zu Unrecht bestreitet die Revision die Zulässigkeit des Erlasses eines Grundurteils nach § 304 ZPO, die auch von Amts wegen zu prüfen war (LM Nr. 19 zu § 304 ZPO). Die Voraussetzungen des Verfahrens nach § 304 ZPO waren hier
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gegeben. Zur Begründung des jetzt von ihm geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung von weiteren 480.000,- DM hat der Kläger vorgetragen, der Nachlaßwert betrage mindestens 3.250.000,- DM. Zu diesen Angaben über den Wert des Nachlasses haben die Beklagten in beiden Vorinstanzen nicht Stellung genommen, sondern lediglich eingewandt, daß der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch verjährt sei. Da der Pflichtteil des Klägers 1/6 des Wertes des Nachlasses beträgt und bisher zur Erfüllung dieses Anspruches an ihn nur 63.333,- DM gezahlt worden sind, ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß dem Kläger ein der Höhe nach im Betragsverfahren noch festzustellender weiterer Zahlungsanspruch zusteht, wenn die Einrede der Verjährung nicht durchgreift.
Die Beklagten bringen nunmehr vor, dem Kläger könne schon deshalb kein Pflichtteilsanspruch mehr zustehen, weil er sich ausgleichspflichtige Zuwendungen in Höhe von 1.079.750,- DM anrechnen lassen müsse. Hierbei handelt es sich um neues Vorbringen in der Revisionsinstanz, das nicht berücksichtigt werden kann (§ 561 Abs. 1 ZPO). Entgegen der Ansicht der Revision beruht die Verspätung dieses Vorbringens nicht auf einer Verletzung der dem Berufungsgericht nach § 139 ZPO obliegenden Aufklärungspflicht, sondern allein auf dem Verhalten der Beklagten. Der Kläger hat sowohl in der vorprozessualen Korrespondenz zwischen den Parteien als auch in beiden Vorinstanzen vorgetragen, die Beklagten hätten ausgleichspflichtige Zuwendungen erhalten, die bei der Berechnung des ihm zustehenden Pflichtteils zu berücksichtigen seien. Für die Beklagten lag daher nichts näher als der Einwand, der Kläger habe seinerseits ausgleichspflichtige Zuwendungen in solcher Höhe erhalten, daß ihm kein Anspruch auf weiteren Pflichtteil mehr zustehe. Da die Beklagten
 
trotz genauer Kenntnis der Höhe der dem Kläger zugeflossenen Zahlungen selbst nach Erlaß des Grundurteils des Landgerichts nicht vorgebracht haben, es handele sich hierbei um ausgleichspflichtige Zuwendungen, bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß zu weiterer Sachaufklärung in dieser Hinsicht.
Auch die weitere Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe sich unter Verletzung des § 551 Abs. 1 Nr. 7 ZPO nicht mit den Erledigungserklärungen auseinandergesetzt, greift nicht durch. Den früheren Klageantrag zu 1 haben die Parteien in dem Termin vom 14. Oktober 1969 übereinstimmend für erledigt erklärt und insoweit nur noch widerstreitende Kostenanträge gestellt. Da das Grundurteil des Landgerichts keine KostenentScheidung enthält, brauchte das Berufungsgericht auf diesen früheren Antrag nicht einzugehen. Hinsichtlich des früheren Klageantrags zu 2 hat das Berufungsgericht auf S. 10 bis 11 des angefochtenen Urteils ausgeführt: Für die rechtliche Würdigving (hinsichtlich des Eintritts der Verjährung) mache es keinen Unterschied, daß dieser Antrag später ebenfalls in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist. Es brauche auch nicht entschieden zu werden, ob diese Erledigungserklärung eine Klagerücknahme im Sinne des § 271 ZPO darstelle und deshalb eine analoge Anwendung des § 212 Abs. 1 BGB in Betracht käme. Denn die Unterbrechung der Verjährung sei frühestens im Termin vom 14. Oktober 1969 durch die Erledigterklärung des früheren Klageantrages zu 1 beendet worden und vor Ablauf von drei Jahren durch die Einreichung des Schriftsatzes vom 10. Oktober 1972 am 11. Oktober 1972 erneut herbeigeführt worden. Einer weiteren Stellungnahme des Berufungsgerichts zu dem früheren Klageantrag zu 2 bedurfte es schon deshalb nicht, weil hierüber eine Entscheidung des Landgerichts nicht vorlag. Hierin
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liegt kein Mangel des landgerichtlichen Verfahrens, der von dem Berufungsgericht zu beachten gewesen wäre. Es kann auf sich beruhen, ob ein Grundurteil hätte ergehen dürfen, wenn der Antrag auf Verurteilung zur Leistung des Offenbarungseides noch anhängig gewesen wäre (bejahend Wieczorek 2. Aufl. Anm. A II zu § 254 ZPO; a. A. wohl Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann Anm. 3 zu § 254 ZPO). Denn der Kläger war hier mit seinem im Schriftsatz vom 10. Oktober 1972 gestellten Antrag von der Stufenklage zur Leistungsklage übergegangen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß im Rahmen der Stufenklage der Übergang von der Auskunfts- zur Leistungsklage nach § 268 Nr. 2 ZPO keine Klageänderung darstellt (vgl. RGZ 144, 74; 40, 9; siehe auch BGHZ 52, 171) und daher weder der Einwilligung des Gegners noch der Zulassung durch das Gericht nach § 264 ZPO bedarf. Gleiches muß auch für den Übergang von der Klage auf Leistung des Offenbarungseides auf eine reine Zahlungsklage gelten, weil auch der Antrag auf Verurteilung zur Ablegung des Offenbarungseides der Vorbereitung des auf Zahlung gerichteten Hauptbegehrens dient und daher neben einem Zahlungsanspruch keine selbständige Bedeutung hat. Daher wird in einem solchen Fall bei Übergang von der Stufenklage auf eine reine Leistungsklage der vorher geltend gemachte Anspruch auf Verurteilung zur Leistung des Offenbarungseides durch den bezifferten Zahlungsanspruch ersetzt mit der Folge, daß er verfahrensrechtlich nicht mehr vorhanden ist. Er kann daher weder übereinstimmend für erledigt erklärt werden, noch kann über ihn im Sinne der Feststellung einer Erledigung oder einer Abweisung entschieden werden (vgl. OLG Koblenz NJW 1963, 912).
Entgegen der Ansicht der Revision brauchte sich das Berufungsgericht auch nicht mit der Frage zu befassen, ob ein etwaiger Pflichtteilsergänzungsanspruch des Klägers
 
verjährt sei. Denn der Kläger hat mit seinem zuletzt gestellten Antrag, über den das Landgericht dem Grunde nach entschieden hat, lediglich einen Pflichtteilsanspruch geltend gemacht und zur Begründung dieses Anspruches vorgetragen, der Nachlaß betrage 3.250.000,- DM. Es braucht daher nicht darüber entschieden zu werden, ob dem Kläger neben dem geltend gemachten Pflichtteilsanspruch noch ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zusteht.
Der dem Kläger dem Grunde nach zugesprochene Pflichtteilsanspruch ist entgegen der Ansicht der Revision nicht verjährt.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs des Klägers frühestens mit dem Tode der Erblasserin (13. Januar 1966) begonnen hat (§ 2332 Abs. 1 BGB) und durch das Schreiben der Beklagten vom 16. Mai 1966 unterbrochen worden ist.
Die Beklagten haben mit ihrem Schreiben vom 16. Mai 1966 die Aufforderung des Klägers vom 21. April 1966, sein Pflichtteilsrecht anzuerkennen und ihm Auskunft über die Höhe des Nachlasses sowie über ausgleichspflichtige Zuwendungen zu erteilen, dahin beantwortet, daß sie zur Feststellung der Pflichtteilsansprüche des Klägers den Nachlaß - mit Ausnahme des Firmenvermögens - inventarisieren lassen wollten. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Beklagten damit nicht nur ein Auskunftsrecht des Klägers, sondern einen Zahlungsanspruch dem Grunde nach anerkannt haben. Diese tatrichterliche Würdigung des Verhaltens der Beklagten durch das Berufungsgericht unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Denn allein schon daraus, daß die Beklagten nach der von ihnen im Schreiben vom 30. August 1967 vorgenommenen Errechnung des Nachlaßwertes an den Kläger eine Zahlung von 63.333,- DM zur Erfüllung seines Pflichtteilsanspruchs ge-
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leistet haben, ergibt sich, daß die Beklagten bei Abfassung des Schreibens vom 16. Mai 1966 davon ausgegangen sind, dem Kläger zur Erfüllung seines Pflichtteilsanspruches Zahlungen leisten zu müssen. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht angenommen, daß die Verjährung des Pflichtteilsanspruches des Klägers durch das Schreiben der Beklagten vom 16. Mai 1966 gemäß § 208 BGB unterbrochen worden ist. Bei dieser Sachlage kann es nicht darauf ankommen, ob die Beklagten das Vorliegen eines Anerkenntnisses als Tatsachenvortrag zugestanden haben. Unerheblich ist ferner, daß die Beklagten mit ihrem Schreiben vom 11. Oktober 1966 den Pflichtteilsanspruch des Klägers ziffernmäßig eingeschränkt haben. Denn diese Einschränkung konnte die Unterbrechungswirkung des in dem Schreiben vom 16. Mai 1966 enthaltenen Anerkenntnisses, das keine Einschränkung hinsichtlich der Höhe enthielt, nicht aufheben.
Demnach hat frühestens am 17. Mai 1966 eine erneute Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 2332 Abs. 1 BGB) für den Pflichtteilsanspruch des Klägers begonnen. Sie ist durch die am 8. April 1969 erfolgte Zustellung der Klage erneut rechtzeitig unterbrochen worden (§ 209 Abs. 1 BGB). Der Kläger hat diese Klage zwar zunächst in Form der Stufenklage nach § 254 ZPO erhoben. Eine solche Stufenklage reicht jedoch zu dem Eintritt der Unterbrechungswirkung nach § 209 Abs. 1 BGB aus.
Die Auffassung der Revision, die Klage habe nicht mehr den Pflichtteilsanspruch umfaßt, sondern sei nur noch auf ausgleichspflichtige Zuwendungen und Schenkungen gerichtet gewesen, trifft nicht zu. Der Kläger hat zwar mit dem ursprünglichen Klageantrag zu 1 nur Auskunft über ausgleichspflichtige Zuwendungen und Schenkungen begehrt. Die Fassung dieses Antrages beruht darauf, daß ihm mit Schreiben des Rechtsanwalts Dr. Stahl vom 11. Oktober 1966 be-
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reits ein Nachlaßinventar übermittelt worden war und er daher nur noch Auskunft über ausgleichspflichtige Zuwendungen und Schenkungen fordern konnte. Dieser Sachlage entsprechend hat er mit dem ursprünglichen Klageantrag zu 2 die Verurteilung der Beklagten gefordert, den Offenbarungseid zu leisten, nicht nur hinsichtlich der Richtigkeit der noch fehlenden Auskünfte über ausgleichspflichtige Zuwendungen und Schenkungen, sondern auch der Richtigkeit und Vollständigkeit des ihm bereits übermittelten Inventarverzeichnisses. Außerdem hat er zur Begründung des mit dem ursprünglichen Klageantrag zu 3 geltend gemachten Zahlungsanspruchs vorgetragen, sein Pflichtteilsanspruch betrage mindestens 350.000,- DM, die genaue Höhe könne er jedoch erst nach Erledigung der Klageanträge zu 1 und 2 angeben. Rechtshängig geworden ist daher nicht ein bloßer Pflichtteilsergänzungsanspruch, sondern der Pflichtteilsanspruch des Klägers.
Die Entscheidung hängt daher davon ab, ob die durch die Erhebung der Klage bewirkte Unterbrechung der Verjährung dadurch beseitigt worden ist, daß der Kläger den ursprünglichen Klageantrag zu 3 in den Verhandlungsterminen vom 20. Juni und 16. September 1969 nicht verlesen hat. Das ist nicht der Fall. Es kann auf sich beruhen, ob es bei einer Stufenklage überhaupt zulässig ist, sämtliche Anträge gleichzeitig zu stellen (bejahend OLG Köln NJW 1973, 1848; a. A. OLG Düsseldorf NJW 1973, 2034). Denn nach § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB endet die Unterbrechung der Verjährung nur dann, wenn der Prozeß zu dem Stillstand kommt. Das ist nicht der Fall, wenn bei einer Stufenklage, mit der der Anspruch auf Auskunft, Leistung des Offenbarungseides und Zahlung geltend gemacht worden ist, zunächst nur die dem Antrag auf Zahlung vorgelagerten Anträge auf Auskunftserteilung oder Leistung des Offenbarungseides gestellt werden, nicht
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aber der Zahlungsantrag selbst. Denn ganz abgesehen davon, daß über den Zahlungsanspruch nicht vor Erledigung der ihm vorangehenden Anträge auf Auskunftserteilung und Leistung des Offenbarungseides entschieden werden kann, dienen diese Anträge der Vorbereitung des auf Zahlung gerichteten Hauptbegehrens. Dieses wird durch Stellung der Anträge auf Auskunftserteilung und Leistung des Offenbarungseides in der prozessual richtigen, der Stufenklage entsprechenden Weise weiter verfolgt. Ein Stillstand des Prozesses im Sinne von § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB hinsichtlich des auf Zahlung gerichteten Hauptbegehrens liegt daher nicht vor, wenn im Rahmen der Stufenklage zunächst nur die Anträge auf Auskunftserteilung und Leistung des Offenbarungseides gestellt werden (vgl. Soergel/Siebert/Augustin 10. Aufl. § 211 BGB Rdn. 10 a.E.). Daraus, daß nach der ständigen Rechtsprechung die bloße Klage auf Erteilung von Auskunft nach § 2314.BGB die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs nicht unterbricht, kann für den hier zu entscheidenden Fall nichts hergeleitet werden. Denn anders als bei der Stufenklage wird bei der nur auf Auskunft gerichteten Klage der Anspruch auf Leistung des Pflichtteils nicht rechtshängig. Im vorliegenden Fall hat daher die Unterbrechung der Verjährung gemäß § 211 Abs. 2 Satz 1 ZPO erst geendet, als die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 14. Oktober 1969 übereinstimmend gebeten haben, einen neuen Termin nur auf Antrag einer der Parteien anzuberaumen. Die von da an beginnende neue Verjährungsfrist ist gemäß § 211 Abs. 2 Satz 2 BGB durch Einreichung des Schriftsatzes vom 10. Oktober 1972 am 11. Oktober 1972 vor Ablauf der Dreijahresfrist des § 2332 BGB erneut unterbrochen worden.
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Da danach der Pflichtteilsanspruch des Klägers nicht verjährt ist, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Johannsen	Dr. Bukow Dr.	Buchholz
 Rottmüller
Dr. Hoegen