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BGH

Gericht: BGH

Mai 1967 als Witwe verstorbenen Christine MHBBBi(im folgenden Erblasserin genannt) sind drei Kinder hervorgegangen, nämlich der Vater der Klägerin, die Beklagte und eine weitere Tochter Maria. Das Anwesen war von der Erblasserin und seit der Übergabe bis zu dem Beginn des Jahres 1972 von der Beklagten landwirtschaftlich genutzt worden. Sowohl die Erblasserin als auch die Beklagte bezogen nach dem Tode ihrer Männer - der Ehemann der Beklagten ist im Kriege gefallen - eine Rente. Sie hat hierzu vorgetragen: Die Übergabe des Anwesens an die Beklagte sei als gemischte Schenkung anzusehen, da der Wert des Grundbesitzes den der Gegenleistungen erheblich übersteige. Die Beklagte wird verurteilt, wegen des der Klägerin zustehenden Pflichtteilsergänzungs-anspruches von 100 000,— DM nebst Zinsen die Zwangsvollstreckung in den ihr übertragenen Grundbesitz zu dulden. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und hierzu vorgetragen: Bei dem Übernommenen Anwesen habe es sich um ein Landgut gehandelt. Sie hat hierzu ergänzend vorgetragen, die Übergabe des Anwesens sei als Ausstattung zur Sicherung der selbständigen Lebensstellung der Beklagten gegeben worden. Die Klägerin hat dann entsprechend den Pflichtteilsanspruch ihres Vaters mit 181 900,— DM und nach Abzug des Vermächtnisses von 3 000,— auf 178 900,— DM berechnet. Die Beklagte hat um Zurückweisung der Berufung gebeten und sich der Klageänderung widersetzt, die ihrer Ansicht nach darin liegt, daß die Klägerin nunmehr statt eines Pflichtteilsergänzungsanspruches einen Pflichtteilsanspruch geltend mache. 1. Das Berufungsgericht hat aus der Bestimmung des Übergabevertrages, wonach der den Wert der Gegenleistungen übersteigende Wert des Anwesens der Übernehmerin als Muttergut zugewendet wird, geschlossen, die Übertragung des Anwesens habe eine gemischte Sehen kung dargestellt. Februar 1972 - IV ZR 135/70 - (NJW 1972, 760) ausgesprochen hat, wird mit dem Pflichtteilsergänzungs-anspruch der Pflichtteil als solcher verlangt, wenn auch in anderer Höhe und Ausdehnung. Dem Pflichtteilsanspruch kann daher die Beklagte als beschenkte Erbin nicht die Einrede der Verjährung entgegenhalten, wenn sie, wie hier, zuvor in einer die Verjährung unterbrechenden Weise wegen dieses Geschenkes auf Pflicht-teilsergänzung in Anspruch genommen worden ist. Richtig ist das Berufungsgericht hierbei davon ausgegangen, daß die Bewertung nach dem Ertragswert trotz der von der Erblasserin im Übergabevertrag getroffenen Anordnung, das Anwesen gilt als zu dem Ertrags-wert übergeben (Satz 1 der Ziffer VI des Übergabevertrages), nur dann erfolgen kann, wenn es sich bei dem Anwesen objektiv um ein "Landgut" im Sinne der §§ 2312, 2049, 98 BGB gehandelt hat. Nach allgemeiner Ansicht in der Literatur und der ihr folgenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes setzt der Begriff des Landgutes ein Besitztum voraus, das eine zu dem selbständigen Betrieb der Landwirtschaft einschließlich der Viehwirtschaft oder der Forstwirtschaft geeignete und bestimmte Wirtschaftseinheit darstellt und mit den nötigen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehen ist. Diese landwirtschaftliche Nutzung gab die Beklagte im Jahre 1972 erst auf, als sie hierzu aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage war> Die Einnahmen aus der Landwirtschaft spielten auch für die Erblasserin und die Beklagte keine völlig untergeordnete Rolle. Mit dieser fehlerfrei getroffenen Feststellung des Berufungsgerichts setzt sich die Revision in Widerspruch, wenn sie aus führt, die Einnahmen aus der Landwirtschaft seien durch das Einkommen der Erblasserin und der Beklagten aus ihren Renten erheblich übertroffen worden und hätten nur eine gänzlich untergeordnete Rolle gespielt. Mit Recht hat es das Berufungsgericht daher bei seiner Einstufung des Grundstücks auf die Nutzung abgestellt, der es zur Zeit seiner Übergabe an die Beklagte unterlag. Auch die Erblasserin sei hiervon ausgegangen, und inzwischen sei der Beklagten eine Baugenehmigung für das Grundstück erteilt worden. Jedenfalls widerspricht dem die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, daß eine Verwirklichung von Bebauungsplänen selbst im Jahre 1972 noch nicht möglich war; ein Antrag der Beklagten auf Teilung des Grundbesitzes zu Bebauungszwecken sei noch mit Schreiben des Landratsamts Miesbach vom 10. 4. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht weiterhin angenommen, daß eine entsprechende Anwendung des § 2312 BGB auch für den Fall zulässig und geboten ist, in dem, wie hier, die Erblasserin ihr Landgut schon zu Lebzeiten übergeben hat. Ohne Bedeutung bleibt es auch, wenn man mit der Revision davon ausgeht, daß die Beklagte die unentgeltliche Zuwendung als Ausstattung im Sinne der §§ 1624, 2050 Abs. 1 BGB erhalten hat. Wenn auch in § 2316 Abs.3 BGB bestimmt ist, daß der Erblasser eine Ausstattung nicht zu dem Nachteil eines Pflichtteilsberechtigten von der Berücksichtigung der Ausgleichspflicht ausschließen kann, so besagt das nur, daß der Erblasser nicht wie bei Abkömmlingen, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, den Ausschluß der Ausgleichspflicht anordnen kann (§ 2050 Abs. 1 BGB). Gerade bei der Ausstattung eines Kindes, die ihm zur Begründung oder Erhaltung seiner Lebensstellung zugewendet worden ist, dürfte der in den §§ 2049, 2312 BGB enthaltene Grundgedanke noch mehr zur Geltung kommen als bei einer sonstigen schenkweise gemachten Zuwendung. 5. Danach hat das Berufungsgericht der Bewertung der Schenkung mit Recht nur die Differenz zwischen dem Ertragswert des Landgutes und dem Wert der Gegenleistungen der Beklagten zugrunde gelegt. Dabei ist es bei der Bewertung der Schenkung und der Bewertung der übrigen für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs maßgeblichen Berechnungsfaktoren den Bewertungen des Landgerichts gefolgt, die von der Klägerin schon in der Berufungsinstanz nicht mehr angegriffen worden sind und auch von der Revision nicht angegriffen werden. Hierbei hat das Berufungsgericht dem Nachlaßwert in Höhe von 25 000,— DM die gemäß §§ 2050, 2316 BGB zu dem Ausgleich zu bringenden Werte der dem Vater der Klägerin und der Schwester Maria unstreitig zugewandten Ausstattungen in Höhe von 20 430,-- DM und 268 320,— DM sowie die an die Beklagte nach § 2316 BGB zu berücksichtigende Schenkung in Höhe von 15 300,— DM hinzugerechnet und ist damit auf einen fiktiven Nachlaßwert von 329 050,— DM gekommen. Den Erbteil des Vaters der Klägerin hat daher das Berufungsgericht folgerichtig aus einem fiktiven Nachlaß von (25 000,— + 20 430,— DM + 15 300,— DM) 60 750,— DM auf 30 365 f— DM berechnet und hiervon nach § 2055 Satz 1 BGB die an ihn erfolgte Zuwendung von 20 430,— DM in Abzug gebracht, so daß als gesetzlicher Erbteil für den Vater der Klägerin 9 935,— DM und als Pflichtteil (§2303 Abs. 1 Satz 2 BGB) 4 967,50 DM verbleiben. Schließlich hat das Berufungsgericht zutreffend dem § 2307 Abs. 2 Satz 2 BGB Rechnung getragen, wonach dem Pflichtteilsberechtigten ein Recht auf den Pflichtteil nicht zusteht, soweit der Wert eines ihm zugewendeten Vermächtnisses reicht, und vom Pflichtteil des Vaters der Klägerin das ihm ausgesetzte Vermächtnis in Höhe von 3 000,— DM abgezogen, so daß ein reiner Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1 967,50 DM verbleibt. Nur in dieser Höhe hat das Berufungsgericht daher mit Recht den der Klägerin abgetretenen Pflichtteilsanspruch ihres Vaters als begründet angesehen und den weitergehenden Anspruch abgewiesen. 6. Desgleichen hat das Berufungsgericht zu Recht den von der Klägerin hilfsweise geltend gemachten Pflichtteilsergänzungsanspruch als unbegründet angesehen. Zwar griff bei der Pflichtteilsberechnung die Vorschrift des § 2056 BGB, wonach eine ausgleichspflichtige Zuwendung dem Abkömmling auch dann ganz verbleibt, wenn sie rechnerisch größer ist als sein errechnetes Auseinandersetzungsguthaben, bei der Pflichtteilsausgleichung, hinsichtlich der Tochter Maria durch. Da aber die Klägerin selbst vorgetragen hat, bei der Zuwendung an die Tochter Maria habe es sich um eine Ausstattung gehandelt, bestand für das Berufungsgericht keine Veranlassung, diese Zuwendung im Zusammenhang mit einem möglichen Pflichtteilsergänzungsanspruch in seine Betrachtung miteinzubeziehen. Aber selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellen wollte, nicht nur bei der Zuwendung an die Beklagte, sondern auch bei den Zuwendungen an den Vater der Klägerin und an die Tochter Maria habe es sich um Schenkungen gehandelt, dann würde ein Pflichtteilsergänzungsanspruch der Klägerin an der von der Beklagten

Zitierte Normen: § 2312 BGB § 5 BBauG § 2312 BGB
GrundstückBGBAnwesenBerufungsgerichtZuwendungErblasserinKlägerin

Volltext der Entscheidung

1
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV 2R 19/73	URTEIL	Verkündet am
12. Juli 1974 Fieser, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Brunhilde
Straße
*
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Christine
tetraße^l
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Professor Johannsen, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und
 Knüfer
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. Dezember 1972 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisions-rechtszuges zu tragen*
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Aus der Ehe der am 28. Mai 1967 als Witwe verstorbenen Christine MHBBBi(im folgenden Erblasserin genannt) sind drei Kinder hervorgegangen, nämlich der Vater der Klägerin, die Beklagte und eine weitere Tochter Maria.
Die Erblasserin war nach dem Tode ihres Mannes im Jahre 1932 Alleineigentümerin eines Anwesens in HflBHHHund der dazugehörenden Grundstücke im ursprünglichen Umfang von etwa 21 Tagwerken. Davon
3 “
hatte sie im Jahre 4538 bereits einen Teil veräußert. Dem Vater d&r Klägerin überließ sie mit Vertrag vom 22. Januar 1947 unentgeltlich zwei Tagwerk (ca.
 6 810 qm) und ihrer Tochter Maria am 17* Oktober 1962 4 Tagwerk (ca4 13 416 qm). Das ihr hiernach verbliebene Anwesen mit etwa 12 Tagwerken (ca, 43 947 qm) übergab die Erblasserin mit notariellem Vertrag vom 2. Bebruar 1966 samt allem Zubehör, lebendem und totem landwirtschaftlichen Inventar, Vorräten und Hausrat an die Beklagte. Im Vertrage verpflichtete sich die Beklagte zu einer Reihe von Gegenleistungen, hinsichtlich derer im einzelnen auf Ziffer III des Vertrages Bezug genommen wird.
In Ziffer VI des Vertrages wurde vereinbart:
"Erbrechtliche Bestimmungen:
Das Anwesen gilt als zu dem Ertragswert Übergeben. Der den Wert der Gegenleistungen übersteigende Wert des Anwesens wird der Übernehmerin als Mutter gut zugewendet. Nach Erklärung der Ubergeberin sind die Geschwister der Übernehmerin bereits vollständig ausgestattet. Ein Pflichtteilsverzicht seitens der Übernehmerin wird nicht erklärt."
Das Anwesen war von der Erblasserin und seit der Übergabe bis zu dem Beginn des Jahres 1972 von der Beklagten landwirtschaftlich genutzt worden. Die Bewirtschaftung ist seit Kriegsende im wesentlichen von der Beklagten durchgeführt worden. Sowohl die Erblasserin als auch die Beklagte bezogen nach dem Tode ihrer Männer - der Ehemann der Beklagten ist im Kriege gefallen - eine Rente.
 
Das Anwesen ist mit allen dazugehörigen Grundstücken im Flächennutzungsplan der Gemeinde HflHHB als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für das fragliche Gebiet noch nicht aufgestellt worden.
Ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts Miesbach vom 5. Dezember 1967 ist die Beklagte testamentarische Alleinerbin der Erblasserin. Der Vater der Klägerin hat vermächtnisweise einen Betrag von 3 000,—DM erhalten. Der Nachlaß bestand aus einem Grundstück in VflgHf mit einer Größe von 1 063 qm sowie 13 000,— DM in Wertpapieren und Bargeld.
Mit Vertrag vom 20. Januar 1968 hat der Vater der Klägerin dieser seine Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche bezüglich des Nachlasses der Erblasserin abgetreten.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin den ihr abgetretenen Pflichtteils er gänzungsanspruch geltend gemacht.
Sie hat hierzu vorgetragen: Die Übergabe des Anwesens an die Beklagte sei als gemischte Schenkung anzusehen, da der Wert des Grundbesitzes den der Gegenleistungen erheblich übersteige. Zugrundezulegen sei nicht der Ertrags-, sondern der Verkehrswert, weil die übertragenen Grundstücke nicht als Landgut angesehen werden könnten. Wegen der Stadtnähe hätten die Grundstücke den Charakter von Bauerwartungsland. Ihr Verkehrswert übersteige den Ertragswert um ein Vielfaches.
Auch habe der landwirtschaftliche Betrieb die Existenz der Erblasserin nicht gesichert und sichere sie auch nicht für die Beklagte. Beide hätten im wesentlichen
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von ihren Witwenrenten und von Zimmervermietung gelebt.
Der landwirtschaftliche Betrieb sei daher nicht als selbständige Erwerbsquelle anzusehen. Angesichts des tatsächlichen Verkehrswerts sei es auch unbillig, wenn bei der Übergabe nur der Ertragswert zugrunde gelegt würde. Die Grundstücke seien auf drei Seiten bereits von bebauten Grundflächen umgeben, lägen in der Ortsmitte, und es sei nur eine Frage der Zeit, wann sie endgültig zur Bebauung freigegeben würden. Auch die Beklagte, die keine zur Übernahme der Landwirtschaft bereite Nachkommen besitze, habe nicht die Absicht, das Land auf die Dauer landwirtschaftlich zu nutzen.
Zur Zeit der Übergabe hätten die Grundstücke einen Wert von mindestens 20,-- DM/qm gehabt.
Die Klägerin hat unter Zugrundelegung eines Quadratmeterpreises von 20,— DM einen Pflichtteilsergänzungs-anspruch von 169 050,— DM errechnet. Davon hat sie einen Teilanspruch in Höhe von 100 000,— DM geltend gemacht.
Nachdem die Beklagte die Einrede nach § 2328 BGB erhoben hatte, hat die Klägerin beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, wegen des der Klägerin zustehenden Pflichtteilsergänzungs-anspruches von 100 000,— DM nebst Zinsen die Zwangsvollstreckung in den ihr übertragenen Grundbesitz zu dulden.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und hierzu vorgetragen: Bei dem Übernommenen Anwesen habe es sich um ein Landgut gehandelt. Es stelle ihre Existenzgrundlage dar, die ihr dann entzogen würde, wenn sie wegen
 
Übermäßiger Ergänzungsansprüche Grundstücke verkaufen müßte. Für die Übernahme sei daher entsprechend der Bestimmung durch die Erblasserin der Ertragswert zugrunde zu legen. Auch sei der Grundbesitz nicht als Bauland anzusehen. Er liege inmitten landwirtschaftlich genutzter Grundstücke. Eine Bebaubarkeit sei keineswegs sicher. Eine teilweise Schenkung liege nicht vor, da eine solche von der Erblasserin und von ihr nicht gewollt gewesen sei. Auch müsse das dem Vater der Klägerin 19^7 überlassene Grundstück bei der Berechnung der Pflichtteils- oder Pflichtteils-ergänzüngsansprüche mit seinem heutigen Wert berücksichtigt werden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
In der Berufungsinstanz hat die Klägerin in erster Linie den ihr abgetretenen Pflichtteilsanspruch und nur hilfsweise den ihr abgetretenen Pflichtteilsergän-zungsanspruch geltend gemacht.
Sie hat daher beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 100 000,—DM nebst Zinsen zu bezahlen.
hilfsweise:
Die Beklagte wird verurteilt, wegen des Pflichtteilsergänzungsanspruches der Klägerin in Höhe von 100 000,— DM nebst Zinsen die Zwangsvollstreckung in den ihr übertragenen Grundbesitz zu dulden, sofern sie die Zwangsvollstreckung nicht durch Zahlung von 100 000,— DM nebst Zinsen an die Klägerin abwendet.
 
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Sie hat hierzu ergänzend vorgetragen, die Übergabe des Anwesens sei als Ausstattung zur Sicherung der selbständigen Lebensstellung der Beklagten gegeben worden. Diese sei daher ausgleichspflichtig. Auch die Zuwendungen der Erblasserin an ihre anderen Kinder seien als Ausstattung anzusehen.
Die Klägerin hat dann entsprechend den Pflichtteilsanspruch ihres Vaters mit 181 900,— DM und nach Abzug des Vermächtnisses von 3 000,— auf 178 900,— DM berechnet.
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Die Beklagte hat um Zurückweisung der Berufung gebeten und sich der Klageänderung widersetzt, die ihrer Ansicht nach darin liegt, daß die Klägerin nunmehr statt eines Pflichtteilsergänzungsanspruches einen Pflichtteilsanspruch geltend mache. Hinsichtlich dieses Pflichtteilsanspruches hat sie die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Klägerin das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1 967,50 EM nebst 4 % Zinsen seit dem 25. November 1968 zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Berufung der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre im Berufungsverfahren gestellten Anträge weiter, soweit ihnen nicht vom Berufungsgericht stattgegeben worden ist.
 
Ent sehe idungsgründe:
1.	Das Berufungsgericht hat aus der Bestimmung des Übergabevertrages, wonach der den Wert der Gegenleistungen übersteigende Wert des Anwesens der Übernehmerin als Muttergut zugewendet wird, geschlossen, die Übertragung des Anwesens habe eine gemischte Sehen kung dargestellt. Dabei sei der Wille der Vertragsschließenden dahin gegangen, daß der den Wert der Gegenleistungen übersteigende Wert des Anwesens als Schenkung auf den Erbteil der Beklagten anzurechnen und im Falle der Erbauseinandersetzung zu dem Ausgleich zu bringen sei.
Diese Auslegung läßt keine Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Revision nicht angegriffen.
2.	Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß der erstmalig in der BerufungsInstanz geltend gemachte Pflichtteilsanspruch nicht verjährt ist. Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 23. Februar 1972 - IV ZR 135/70 - (NJW 1972, 760) ausgesprochen hat, wird mit dem Pflichtteilsergänzungs-anspruch der Pflichtteil als solcher verlangt, wenn auch in anderer Höhe und Ausdehnung. Dem Pflichtteilsanspruch kann daher die Beklagte als beschenkte Erbin nicht die Einrede der Verjährung entgegenhalten, wenn sie, wie hier, zuvor in einer die Verjährung unterbrechenden Weise wegen dieses Geschenkes auf Pflicht-teilsergänzung in Anspruch genommen worden ist.
3.	Im weiteren hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs
 nienc der Verkehrswert, sondern der Ertragswert des übertragenen Anwesens zugrunde zu legen sei.
Richtig ist das Berufungsgericht hierbei davon ausgegangen, daß die Bewertung nach dem Ertragswert trotz der von der Erblasserin im Übergabevertrag getroffenen Anordnung, das Anwesen gilt als zu dem Ertrags-wert übergeben (Satz 1 der Ziffer VI des Übergabevertrages), nur dann erfolgen kann, wenn es sich bei dem Anwesen objektiv um ein "Landgut" im Sinne der §§ 2312, 2049, 98 BGB gehandelt hat. Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht diese Frage bejaht hat, lassen keine Rechtsfehler erkennen.
Der Begriff des "Landguts" ist im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht näher bestimmt. Nach allgemeiner Ansicht in der Literatur und der ihr folgenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes setzt der Begriff des Landgutes ein Besitztum voraus, das eine zu dem selbständigen Betrieb der Landwirtschaft einschließlich der Viehwirtschaft oder der Forstwirtschaft geeignete und bestimmte Wirtschaftseinheit darstellt und mit den nötigen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehen ist. Es muß eine gewisse Größe erreichen und für den Inhaber eine selbständige Nahrungsquelle darstellen. Nicht erforderlich ist jedoch, daß eine Ackernahrung vorliegt. Ein Besitztum kann auch ein Landgut sein, wenn der Inhaber neben der Landwirtschaft einen anderen Beruf ausübt oder noch über andere Einnahmequellen verfügt (BGH NJW 1964,
 1414, 1416 und die dort angeführte Literatur). Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts liegen diese Voraussetzungen vor.
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Hiernach hat das Besitztum eine Größe von etwa 12 Tagwerken (ca. 43 947 qm) und ist mit den erforderlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehen. Es wurde bis zur Übergabe von der Erblasserin und anschließend von der Beklagten bis zu dem Jahre 1972 landwirtschaftlich genutzt, wobei vorwiegend Viehwirtschaft unter Haltung zwischen 5 und 8 Stück Rindvieh betrieben wurde. Diese landwirtschaftliche Nutzung gab die Beklagte im Jahre 1972 erst auf, als sie hierzu aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage war> Die Einnahmen aus der Landwirtschaft spielten auch für die Erblasserin und die Beklagte keine völlig untergeordnete Rolle. Vielmehr reichten deren Renten für ihren Lebensunterhalt nicht aus und lagen deutlich unter ihren Einnahmen aus der Landwirtschaft.
Mit dieser fehlerfrei getroffenen Feststellung des Berufungsgerichts setzt sich die Revision in Widerspruch, wenn sie aus führt, die Einnahmen aus der Landwirtschaft seien durch das Einkommen der Erblasserin und der Beklagten aus ihren Renten erheblich übertroffen worden und hätten nur eine gänzlich untergeordnete Rolle gespielt. Das Berufungsgericht konnte daher vom Vorliegen einer selbständigen Nahrungsquelle ausgeben, mag diese auch einer Ackernahrung nicht gleichgekommen sein.
Gleichfalls konnte das Berufungsgericht annehmen, daß die Lage des Besitztums und seine Ausweisung im Flächennutzungsplan als Wohngebiet nicht gegen seine Qualifizierung als Landgut zu sprechen brauchten.
Der Flächennutzungsplan dient nur der Darstellung der beabsichtigten Art der Bodennutzung nach den voraus-
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sehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in ihren Grundzügen (§5 BBauG), Er gibt keine Gewißheit dafür, daß die in ihm als Wohngebiet ausgewiesenen Flächen auch wirklich einmal Bauland werden, Änderungen sind jederzeit möglich. Insbesondere gibt die Aufnahme eines Grundstücks in den Flächennutzungsplan als Wohngebiet dem Eigentümer noch keinen Anspruch darauf, daß dieses Grundstück einmal durch Aufnahme in den Bebauungsplan zu dem Bauland wird. Mit Recht hat es das Berufungsgericht daher bei seiner Einstufung des Grundstücks auf die Nutzung abgestellt, der es zur Zeit seiner Übergabe an die Beklagte unterlag.
Es ist daher unrichtig, wenn die Revision ausführt, im Zeitpunkt der Besitztumsübertragung habe sich schon von einer sicheren Bauerwartung sprechen lassen. Auch die Erblasserin sei hiervon ausgegangen, und inzwischen sei der Beklagten eine Baugenehmigung für das Grundstück erteilt worden. Jedenfalls widerspricht dem die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, daß eine Verwirklichung von Bebauungsplänen selbst im Jahre 1972 noch nicht möglich war; ein Antrag der Beklagten auf Teilung des Grundbesitzes zu Bebauungszwecken sei noch mit Schreiben des Landratsamts Miesbach vom 10. April 1972 abgelehnt worden.
Wenn der Verkehrswert im Zuge allgemeiner Landknappheit und Bodenspekulation auch mit der Zeit laufend stieg, so rechtfertigt dies allein es nicht, das Besitztum im Zeitpunkt der Übertragung nicht mehr als Landgut anzusehen. Solange die Landwirtschaft im wesentlichen unverändert weiterbetrieben wird und insoweit auch keine Änderung in absehbarer Zeit zu erwar-
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ten ist, erscheint es nicht vertretbar, den gegenläufigen Tendenzen der Spekulation durch Nichtanwendung des § 2312 BGB Rechnung zu tragen (BGH Urteil vom 12. Januar 1972 - IV ZR 124/70 - = LM § 2312 BGB Nr. 2; MDR 1972, 496). Eine andere Beurteilung wäre möglicherweise gerechtfertigt, wenn Anzeichen dafür vorlägen, daß die Beklagte das Besitztum bei seiner Übertragung oder in absehbarer Zeit danach anderen als landwirtschaftlichen Zwecken hätte zuführen wollen. Dafür gibt jedoch der Sachverhalt nichts her, zu demal die Beklagte ihre Eigenbewirtschaftung später nur aus Gesundheitsgründen auf gegeben hat.
Schließlich kann, worauf auch das Berufungsgericht hingewiesen hat, das gewonnene Ergebnis gerade in dem hier vorliegenden Fall nicht als besonders unbillig angesehen werden. Denn nach den getroffenen Feststellungen sind auch die Übrigen Abkömmlinge der Erblasserin, nämlich der Vater der Klägerin und die Schwester der Beklagten, schon zu Lebzeiten der Erblasserin mit Grundstücken abgefunden worden, die teils schon als Bauland und teils als sicheres Bauerwartungsland erhebliche Werte darstellten.
4.	Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht weiterhin angenommen, daß eine entsprechende Anwendung des § 2312 BGB auch für den Fall zulässig und geboten ist, in dem, wie hier, die Erblasserin ihr Landgut schon zu Lebzeiten übergeben hat. Eine solche Übergabe zielt auf eine Vorverlegung der erbschaft-lichen Regelung ab. Die Gründe, die Anlaß für die BewertungsvorSchriften der §§ 2049, 2312 BGB waren, liegen auch hier in gleicher Weise vor. Es wäre mit
 dem gesetzlichen Regelungsplan unvereinbar , wenn der Pflichtteilsberechtigte bei einer Übergabe des Landgutes an den Erben schon bei Lebzeiten des Erblassers mehr erhalten würde als er bekäme, wenn der Erbe das Landgut erst auf Grund einer letztwilligen Verfügung erhalten hätte (BGH Urteil vom 15. März 1965 - III Zft 108/63 - = LM § 2325 Nr. 5 = MDR 65, 642; Staudinger/Ferid, BGB 10./11. Aufl., § 2312 Rdz. 8; Palandt/Keidel BGB 35- Aufl., § 2312 Anm. 1).
Ohne Bedeutung bleibt es auch, wenn man mit der Revision davon ausgeht, daß die Beklagte die unentgeltliche Zuwendung als Ausstattung im Sinne der §§ 1624, 2050 Abs. 1 BGB erhalten hat. Wenn auch in § 2316 Abs. 3 BGB bestimmt ist, daß der Erblasser eine Ausstattung nicht zu dem Nachteil eines Pflichtteilsberechtigten von der Berücksichtigung der Ausgleichspflicht ausschließen kann, so besagt das nur, daß der Erblasser nicht wie bei Abkömmlingen, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, den Ausschluß der Ausgleichspflicht anordnen kann (§ 2050 Abs. 1 BGB). Dagegen läßt sich hieraus nichts für die Bewertung der Ausstattung herleiten. Die Vorschrift des § 2312 BGB gilt für das gesamte Pflichtteilsrecht. Damit stände aber nicht im Einklang, wenn man eine als Ausstattung hingegebene Zuwendung anders als eine sonstige schenkweise hingegebene Zuwendung bewerten wollte. Gerade bei der Ausstattung eines Kindes, die ihm zur Begründung oder Erhaltung seiner Lebensstellung zugewendet worden ist, dürfte der in den §§ 2049, 2312 BGB enthaltene Grundgedanke noch mehr zur Geltung kommen als bei einer sonstigen schenkweise gemachten Zuwendung.
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Soweit es aber um die Bewertung der unentgeltlichen Zuwendung an die Beklagte als solche geht, konnte das Berufungsgericht es dahingestellt lassen, ob sie als Schenkung oder als Ausstattung anzusehen sei. Denn auch als Ausstattung wäre die Zuwendung auszugleichen gewesen, wobei es nicht einmal einer Vereinbarung der Ausgleichspflicht bedurft hätte (§ 2316 Abs. 3 BGB).
5.	Danach hat das Berufungsgericht der Bewertung der Schenkung mit Recht nur die Differenz zwischen dem Ertragswert des Landgutes und dem Wert der Gegenleistungen der Beklagten zugrunde gelegt. Dabei ist es bei der Bewertung der Schenkung und der Bewertung der übrigen für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs maßgeblichen Berechnungsfaktoren den Bewertungen des Landgerichts gefolgt, die von der Klägerin schon in der Berufungsinstanz nicht mehr angegriffen worden sind und auch von der Revision nicht angegriffen werden.
Hierbei hat das Berufungsgericht dem Nachlaßwert in Höhe von 25 000,— DM die gemäß §§ 2050, 2316 BGB zu dem Ausgleich zu bringenden Werte der dem Vater der Klägerin und der Schwester Maria unstreitig zugewandten Ausstattungen in Höhe von 20 430,-- DM und 268 320,— DM sowie die an die Beklagte nach § 2316 BGB zu berücksichtigende Schenkung in Höhe von 15 300,— DM hinzugerechnet und ist damit auf einen fiktiven Nachlaßwert von 329 050,— DM gekommen. Bei gesetzlicher Erbfolge hätten daher Jedem der drei Abkömmlinge Erbteile von Je einem Drittel, also Je 109 683,33 DM zugestanden. Da hiernach die Schwester Maria mehr erhalten hat, als ihrem gesetzlichen Erbteil entspricht, hat das Beru-
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fungsgeiicht bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs richtig den Wert der Zuwendung an die Schwester Maria und deren Erbteil gemäß § 2056 BGB außer Ansatz gelassen, da nach § 2316 Abs. 1 BGB die bloß hypothetische Berechnung des gesetzlichen Erbteils auch unter Berücksichtigung der Ausgleichs-pflicht zu erfolgen hat und damit auf die Vorschrift der §§2056 ff BGB Bezug genommen ist (RGZ 77, 282).
Den Erbteil des Vaters der Klägerin hat daher das Berufungsgericht folgerichtig aus einem fiktiven Nachlaß von (25 000,— + 20 430,— DM + 15 300,— DM)
60 750,— DM auf 30 365 f— DM berechnet und hiervon nach § 2055 Satz 1 BGB die an ihn erfolgte Zuwendung von 20 430,— DM in Abzug gebracht, so daß als gesetzlicher Erbteil für den Vater der Klägerin 9 935,— DM und als Pflichtteil (§2303 Abs. 1 Satz 2 BGB) 4 967,50 DM verbleiben. Schließlich hat das Berufungsgericht zutreffend dem § 2307 Abs. 2 Satz 2 BGB Rechnung getragen, wonach dem Pflichtteilsberechtigten ein Recht auf den Pflichtteil nicht zusteht, soweit der Wert eines ihm zugewendeten Vermächtnisses reicht, und vom Pflichtteil des Vaters der Klägerin das ihm ausgesetzte Vermächtnis in Höhe von 3 000,— DM abgezogen, so daß ein reiner Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1 967,50 DM verbleibt. Nur in dieser Höhe hat das Berufungsgericht daher mit Recht den der Klägerin abgetretenen Pflichtteilsanspruch ihres Vaters als begründet angesehen und den weitergehenden Anspruch abgewiesen.
6.	Desgleichen hat das Berufungsgericht zu Recht den von der Klägerin hilfsweise geltend gemachten Pflichtteilsergänzungsanspruch als unbegründet angesehen. Zwar
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hax das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang dem Landgericht folgend die unentgeltliche Zuwendung an die Tochter Maria im Verte von 268 320,— DM unberücksichtigt gelassen. Das kann aber die Richtigkeit seiner Entscheidung im Ergebnis nicht in Frage stellen.
Zwar griff bei der Pflichtteilsberechnung die Vorschrift des § 2056 BGB, wonach eine ausgleichspflichtige Zuwendung dem Abkömmling auch dann ganz verbleibt, wenn sie rechnerisch größer ist als sein errechnetes Auseinandersetzungsguthaben, bei der Pflichtteilsausgleichung, hinsichtlich der Tochter Maria durch. Doch schloß das nicht aus, daß sich hinsichtlich eines solchen ttüberbedachtenw Abkömmlings für die Klägerin die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Beklagten aus § 2325 BGB ergeben konnte (Stau-dinger/Ferid, Kommentar zu dem BGB .10./II. Aufl,, § 2316 Anm. 42 und 61, § 2325 Anm. 18 und 19). Das konnte Jedoch immer nur Schenkungen betreffen. Da aber die Klägerin selbst vorgetragen hat, bei der Zuwendung an die Tochter Maria habe es sich um eine Ausstattung gehandelt, bestand für das Berufungsgericht keine Veranlassung, diese Zuwendung im Zusammenhang mit einem möglichen Pflichtteilsergänzungsanspruch in seine Betrachtung miteinzubeziehen.
Aber selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellen wollte, nicht nur bei der Zuwendung an die Beklagte, sondern auch bei den Zuwendungen an den Vater der Klägerin und an die Tochter Maria habe es sich um Schenkungen gehandelt, dann würde ein Pflichtteilsergänzungsanspruch der Klägerin an der von der Beklagten
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erhobenen Einrede nach § 2328 BGB scheitern. Hiernach kann die Beklagte als pflichtteilsberechtigte Erbin die Ergänzung des Pflichtteils soweit verweigern, daß ihr ihr eigener Pflichtteil mit Einschluß dessen verbleibt, was ihr zur Ergänzung des Pflichtteils gebühren würde.
Wie schon bei der Pflichtteilsberechnung wäre auch hierbei von einem fiktiven Nachlaßwert in Höhe von 329 050,— DM auszugehen. Der Pflichtteilsanspruch der Beklagten würde sich auf 1/6 hiervon, also auf 54 841,— DM belaufen. Zugekommen wären ihr aber nur die schenkweisen Zuwendungen in Höhe von 15 300,-- DM und der Nachlaß im Werte von 25 000,— DM, insgesamt also 40 300,— DM. Danach würde aber ihr Verweigerungsrecht aus § 2328 BGB gegenüber dem Pflichtteilsergänzungsanspruch der Klägerin durchgreifen.
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7.	Aus den erörterten Gründen erweist sich somit die Revision der Klägerin als unbegründet.
Dr. Hauß	Johannsen	Dr.	Reinhardt
 Dr. Bukow
 Knüfer