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BGH · IV ZR 19/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 19/71

(AEB) § 2 Nr. 3 Soweit Bargeld nur in verschlossenen Behältnissen versichert ist, die eine erhöhte Sicherheit, und zwar auch gegen die Wegnahme der Behältnisse selbst gewähren, handelt es sich um keine "verhüllte" Obliegenheit, sondern um eine zulässige Risikobeschränkung. Abs.1: " Nur in verschlossenen Behältnissen, die eine erhöhte Sicherheit, und zwar auch gegen die Wegnahme der Behältnisse selbst gewähren, sind folgende Sachen versichert: Das Berufungsgericht hat in der hier einschlägigen Versicherungsbedingung über den Versicherungsschutz für Bargeld keine Risikobeschränkung, sondern eine verhüllte Obliegenheit gesehen. Dem wäre zuzustimmen, wenn die Annahme des Berufungsgerichts, § 2 Nr. 3 AEB beinhalte, soweit sich die Bestimmung auf Bargeld bezieht, eine Obliegenheit, zutreffend wäre. Selbst in diesem Falle bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, daB die Verletzung einer Obliegenheit, die zu dem Zwecke der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Gefahrerhöhung zu erfüllen ist, weder den Eintritt des Versicherungsfalls noch den Umfang der Leistung des Versicherers beeinflußt hat (§6 Abs. 2 WG). Die weit bessere Rechtsstellung, die der Versicherungsnehmer bei Verletzung einer Obliegenheit im Vergleich zu einer Risikobeschränkung hat, wird noch wesentlich dadurch verstärkt, daß der Versicherer sich auf eine den § 6 WG zu dem Nachteil des Versicherungsnehmers abändemde Vereinbarung nicht berufen kann (§ 15 a WG). Die danach zu dem Schutz des Versicherungsnehmers zwingende Vorschrift des § 6 WG verbietet jede Umgehung der Bestimmung, die anzunehmen ist, wenn eine Obliegenheit in die Form einer Risikobeschränkung gekleidet wird. Mit Rücksicht auf die zu beachtenden Schutzvorschriften der §§ 15 a und 34 a WG ist deshalb die Frage, ob eine Risikobeschränkung oder eine Obliegenheit vorliegt, nicht nach der äußeren Erscheinungsform, sondern nach dem materiellen Inhalt einer Versicherungsbedingung zu entscheiden (BGHZ 51, 360 m.w.N.). Das Wesen einer Obliegenheit besteht darin, daß sie dem Versicherungsnehmer eine bestimmte Verhaltensweise- ein Tun oder Unterlassen - auf erlegt, die der Versicherungsnehmer beachten muß, um sich seinen Versicherungsanspruch zu erhalten. auch gegen die Wegnahme der Behältnisse selbst gewähren", versichert sei, so werde damit dem Versicherungsnehmer ein bestimmtes Handeln auferlegt, nämlich das Verschließen des zu dem Verwahren des Geldes verwendeten Behältnisses. Für den vorliegenden Fall kommt es darauf an, ob § 2 Nr. 3 AEB vornehmlich ein bestimmtes Verhalten des Versicherungsnehmers normiert oder die versicherte Sache näher angibt. Der sich damit befassende § 4 AEB stellt eine rechtlich zulässige Risikobeschränkung dar, ohne Rücksicht darauf, daß es vom Verhalten des Nichts anderes kann dann aber für die Versicherung von Bargeld "unter anderem Verschluß im Sinne des § 2 (3) AEB' wie sie hier nach der Deklaration zu dem Versicherungsschein erfolgt ist, gelten. Besteht Versicherungsschutz nur, wem Bargeld im Tresorraum, im Geldschrank oder zu demindest in verschlossenen Behältnissen, die eine erhöhte Sicherheit auch gegen ihre Wegnahme bieten, aufbewahrt wird, dann wird damit übereinstimmend ein bestimmter Zustand gefordert, in dem die versicherte Sache sich befinden muß, um gegen Einbruchdiebstahl geschützt zu sein. Hierbei ist nicht zu verkennen, daß bei einer Versicherung für Bargeld unter anderem Verschluß der dafür einschlägige § 2 Nr. 3 AEB in weit größerem Umfange^als z.B. bei der Versicherung von Bargeld im Tresorraum oder im Geldschrank Verhaltensregeln enthält. Es handelt sich insoweit bereits um einen Grenzfall, für den die Frage, ob eine noc zulässige Risikobeschränkung oder schon eine verhüllte Obliegenheit anzunehmen ist, nur nach dem Sachzusammenhang zu beantworten 1st. Die Annahme einer objektiven Risikobeschränkung im vorliegenden Falle widerspricht nicht den Grundsätzen, die in der Rechtsprechung und im Schrifttum zur Abgrenzung der Risikobeschränkung von der Obliegenheit entwickelt worden sind. Von den Fällen, in denen die Rechtsprechung eine verhüllte Obliegenheit gesehen hat, unterscheidet sich die rechtliche Gestaltung des § 2 Nr. 3 AEB in wesentlichen Punkten. So hat das Reichsgericht eine Bedingung, wonach der Versicherungsschutz generell von der Anbringung und Unterhaltung bestimmter Sicherheitsvorrichtungen abhängen sollte, als Risikobeschränkung nicht anerkannt, weil dem Versicherungsnehmer damit in Wahrheit eine Obliegenheit auferlegt worden war (RG Veröffentl. Dieser Rechtsprechung folgend hat der erkennende Senat erst unlängst für die Juwelenversicherung entschieden, daB keine Risikobeschränkung, sondern eine Obliegenheit vorliegt, wenn der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten - Verwahren von Juwelen in verschlossenen und gegen eine Wegnahme sicheren Behältnissen - dazu beitragen soll, die den versicherten Gegenständen drohenden Gefahren zu vermindern (BGHZ 51, 356). Bei dem vom erkennenden Senat entschiedenen Fall handelte es sich dabei um eine Bedingung, die den gleichen Inhalt wie § 2 Nr. 3 AEB zu haben scheint und das Berufungsgericht deshalb bestimmte, gleichlautend zu entscheiden. Wesentlich für die seinerzeit vom Senat getroffene Entscheidung war aber, daß der Versicherungsnehmer bei einer potentiell durchgehenden Versicherung alle versicherten Sachen in Behältnisse, die eine erhöhte Sicherheit auch gegen ihre Wegnahme gewährleisteten, verschließen mußte, wenn er sich seinen Versicherungsschutz erhalten wollte. Das aber war im Grunde nichts anderes, als was dem Versicherungsnehmer in den Obliegenheiten der Versicherung allgemein auferlegt war, nämlich die Pflicht, die versicherten Sachen stets sorgfältig aufzubewahren. versicherungsrechtlich gerechtfertigten, gegenständlich begrenzten Sach erfordernis tritt das Verhalten des Versicherungsnehmers, Bargeld in sicheren Behältnissen verwahren und die Behältnisse verschließen zu müssen, so in den Hintergrund, daß es nicht notwendig Inhalt einer Obliegenheit sein muß, weil die Versicherung andernfalls keinen Wert mehr hätte. Stellt § 2 Nr. 3 AEB danach keine verhüllte Obliegenheit, sondern eine zulässige Risikobeschränkung dar, so ist eine Kündigung des Versicherungsverhältnisses nicht notwendig, da dieses Erfordernis nach § 6 Abs. 1 Satz 3 WG nur für Obliegenheiten gilt. Die Kassette war aber kein Behältnis, das im Sinne des § 2 Nr. 3 AEB erhöhte Sicherheit auch gegen die Wegnahme des Behältnisses selbst bot. April 1972 ausgesprochen hat, bietet ein verschlossenes Behältnis nur dann eine erhöhte Sicherheit,gegen die Wegnahme der darin verwahrten Sachen, wenn der dazu gehörige Der Versicherungsnehmer braucht deshalb den Schlüssel nicht ständig mit sich zu führen oder außerhalb des Raumes aufzubewahren, in dem sich das Behältnis befindet. Andererseits verliert das Verschließen eines Behältnisses aber den damit verbundenen Sinn und Zweck, wenn der Schlüssel griffbereit daneben oder doch in so unmittelbarer Nähe liegt, daß er ohne nennenswerte HQhe sofort zu finden ist.

Zitierte Normen: § 6 WG
WGVersicherungsnehmerVersicherungsschutzRisikobeschränkungObliegenheitAEBSacheBargeld

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
AVB f. Elnhruchdlehstahlvers. (AEB) § 2 Nr. 3
Soweit Bargeld nur in verschlossenen Behältnissen versichert ist, die eine erhöhte Sicherheit, und zwar auch gegen die Wegnahme der Behältnisse selbst gewähren, handelt es sich um keine "verhüllte" Obliegenheit, sondern um eine zulässige Risikobeschränkung.
BGH, Ort. v. 26. April 1972 - IV ZR 19/V ' 0LQ Pr*Jrücfurt <"•>
LG Frankfurt (M.)
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 19/71
URTEIL
ln dem Rechtsstreit
 Verkündet am
26. April 1972
Horn,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der AflB UflHHMI TflBBflflflflflfl Aktiengesellschaft, vertreten durch ihren Vorstandsvorsitzenden Dr. Heinz und das Vorstandsmitglied Rudolf S|
LflBbtraße fl
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
 die Firma Ch.
, Inhaberin Christine
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. April 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Dr. Buchholz
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlande sgerichts Frankfurt (Main) vom 16. Dezember 1970 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin hatte bei der Beklagten eine Einbruchdiebstahlversicherung abgeschlossen. Die Versicherungssumme für Bargeld betrug 5.000 DM. In der Nacht vom 23. zu dem 24. Januar 1969 brach ein unbekannter Täter in die Büroräume der Klägerin ein und entwendete u.a. Bargeld in Höhe von 4.880,30 DM aus einer verschlossenen Kassette, die in einem gleichfalls verschlossenen Schreibtischrollfach ver-
 
wahrt war. Der Täter öffnete das Rollfach mit einem Schlüssel, der in einer unverschlossenen Schublade des Schreibtisches lag. Die Kassette selbst wurde gewaltsam erbrochen.
Die Beklagte ersetzte der Klägerin nur den entstandenen Sachschaden. Den Ersatz des gestohlenen Geldes lehnte die Beklagte ab, weil die Voraussetzungen des Versicherungsschutzes nicht Vorgelegen hätten. Denn das Schreibtischrollfach könne nicht als verschlossenes Behältnis angesehen werden, weil der dafür bestimmte Schlüssel in einem daneben befindlichen, unverschlossenen Schreibtischfach gelegen habe.
Die Klägerin begehrt, ihr auch das entwendete Bargeld zu ersetzen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat der Klage bis auf eine Kürzung der Zinsforderung stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
I.	Nach der Deklaration zu dem Versicherungsschein kann Bargeld im Tresorraum, im gepanzerten oder ungepanzerten Geldschrank und "unter anderem Verschluß" versichert werden. Die Klägerin hatte Bargeld bis zu 5.000 DM "unter anderem Verschluß (in Möbeln oder ähnl.) im Sinne des § 2 (3) AEB" versichert. Der § 2 Nr. 2 der Allgemeinen Einbruchdiebstahlversicherungsbedingungen (AEB), die dem Vertragsverhältnis der Parteien zugrundeliegen, lautet:
 
Abs. 1:	"	Nur	in verschlossenen Behältnissen, die eine
 erhöhte Sicherheit, und zwar auch gegen die Wegnahme der Behältnisse selbst gewähren, sind folgende Sachen versichert:
1. Bargeld, Wertpapiere ....
2..........."
II.	Das Berufungsgericht hat in der hier einschlägigen Versicherungsbedingung über den Versicherungsschutz für Bargeld keine Risikobeschränkung, sondern eine verhüllte Obliegenheit gesehen. Es hat dazu ausgeführt: Der Ausgang des Rechtsstreits hänge davon ab, ob der § 2 Nr. 3 AEB eine Risikobeschränkung oder eine Obliegenheit enthalte. Da es sich um eine Obliegenheit handele, hätte die Beklagte bei einer Verletzung dieser Obliegenheit den Versicherungsvertrag nach § 6 Abs. 1 Satz 3 WG innerhalb eines Monats nach Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung kündigen müssen. Eine Kündigung sei aber nicht erfolgt. Infolgedessen könne die Beklagte sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen. Der Klage sei damit stattzugeben, ohne daß es der Prüfung weiterer Voraussetzungen bedürfe.
Dem wäre zuzustimmen, wenn die Annahme des Berufungsgerichts, § 2 Nr. 3 AEB beinhalte, soweit sich die Bestimmung auf Bargeld bezieht, eine Obliegenheit, zutreffend wäre.
III.	Die Abgrenzung zwischen Obliegenheit und Risiko-Beschränkung hat in neuerer Zeit wiederholt die Rechtsprechung (BGH VersR 1967, 771/72 und 774/75; BGHZ 51, 356 = VersR 1969, 507) und das Schrifttum (Hellner, VersWissArch 1956, 77; Schulz, Der Betrieb 1961 Beil.
 
Nr. 17 (Heft 46 vom 17.11.1961); Voss, VersR 1961, 866; Reimer Schmidt, ZVersWiss 57 (1968) 86 ff; Martin, VersR 1969, 583; Möller, Versicherungsrundschau 1970, 329 ff; Sieg, BB 1970, 106 ff) beschäftigt. Der Unterschied ist von erheblicher Bedeutung. Während der Versicherungsnehmer keinen Anspruch auf Versicherungsschutz hat, wenn die Voraussetzungen einer Risikobeschränkung gegeben sind, verliert der Versicherungsnehmer bei einer Obliegenheitsverletzung den Versicherungsschutz nur, wenn er schuldhaft gehandelt hat (§6 Abs. 1 Satz 1 WG). Selbst in diesem Falle bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, daB die Verletzung einer Obliegenheit, die zu dem Zwecke der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Gefahrerhöhung zu erfüllen ist, weder den Eintritt des Versicherungsfalls noch den Umfang der Leistung des Versicherers beeinflußt hat (§6 Abs. 2 WG). Neben dem Verschuldens- und dem Kausalitätserfordernis gewährt das Klarstellungserfordernis des § 6 Abs. 1 Satz 3 WG dem Versicherungsnehmer weiteren Schutz. Denn der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn er von seinem Kündigungsrecht wegen Verletzung einer Obliegenheit keinen Gebrauch gemacht hat.
Die weit bessere Rechtsstellung, die der Versicherungsnehmer bei Verletzung einer Obliegenheit im Vergleich zu einer Risikobeschränkung hat, wird noch wesentlich dadurch verstärkt, daß der Versicherer sich auf eine den § 6 WG zu dem Nachteil des Versicherungsnehmers abändemde Vereinbarung nicht berufen kann (§ 15 a WG). Die danach zu dem Schutz des Versicherungsnehmers zwingende Vorschrift des § 6 WG verbietet jede Umgehung der Bestimmung, die anzunehmen ist, wenn eine Obliegenheit in die Form einer Risikobeschränkung gekleidet wird. Bei einer sich äußerlich als Risikobeschränkung ausgebenden Versicherungsbedingung stellt sich daher immer, wie auch
 
im vorliegenden Falle, die Frage, ob es sich in Wahrheit nicht um eine sog. verhüllte Obliegenheit mit der Folge handelt, daß dem Versicherungsnehmer der Schutz des § 6 WG zugute kommt.
Nach dem Wortlaut und der Stellung im Bedingungswerk bestimmt § 2 Nr. 3 AEB Voraussetzungen des Versicherungsschutzes. Die primäre Risikobeschreibung, die der § 1 AEB hinsichtlich der versicherten Gefahr gibt, wird durch die Angabe der versicherten Sachen und des Versicherungsortes in den §§ 2 und 4 AEB ergänzt. In diesem Bereich ist danach für die Annahme einer Obliegenheit offensichtlich kein Raum. Es besteht heute Jedoch weitgehend Übereinstimmung darüber, daß Wortlaut und Stellung einer Versicherungsbedingung letzthin nicht entscheidend dafür sind, ob eine Risikobeschränkung oder eine Obliegenheit vorliegt. Denn es ist fast immer möglich, einen versicherungsrechtlich bedeutsamen Tatbestand in die Form einer Obliegenheit oder einer Risikobeschränkung zu kleiden. Da der Versicherer die Fassung der Bedingungen, denen sich der Versicherungsnehmer unterwirft, bestimmt, hätte er es in der Hand, die Versicherungsbedingungen allein nach seinen Interessen zu gestalten. Jede Auslegung, die es maßgeblich auf den Wortlaut der Versicherungsbedingungen abstellt, würde danach einseitig die Interessen des Versicherers bevorzugen und die Interessen des Versicherungsnehmers vernachlässigen. Mit Rücksicht auf die zu beachtenden Schutzvorschriften der §§ 15 a und 34 a WG ist deshalb die Frage, ob eine Risikobeschränkung oder eine Obliegenheit vorliegt, nicht nach der äußeren Erscheinungsform, sondern nach dem materiellen Inhalt einer Versicherungsbedingung zu entscheiden (BGHZ 51, 360 m.w.N.).
 
Das Wesen einer Obliegenheit besteht darin, daß sie dem Versicherungsnehmer eine bestimmte Verhaltensweise- ein Tun oder Unterlassen - auf erlegt, die der Versicherungsnehmer beachten muß, um sich seinen Versicherungsanspruch zu erhalten. Eine als Risikobeschränkung gefaßte Bestimmung kann deshalb verhüllt eine Obliegenheit enthalten, wenn sie der Sache nach eine Verhaltensregel aufstellt. Eine derartige Gestaltung liegt besonders nahe bei den gefahrvermindernden Obliegenheiten des § 32 WG. In einem solchen Falle bewahren die §§ 15 a land 34 a WG aber den Versicherungsnehmer davor, über eine scheinbare Risikobeschränkung den Schutz des § 6 WG zu verlieren.
Von diesen Grundsätzen ausgehend hat das Berufungsgericht angenommen, daß auch § 2 Nr. 3 AEB ein dem Versicherungsnehmer obliegendes Tun verlange. Wenn Bargeld nur "in verschlossenen Behältnissen, die ... erhöhte Sicherheit ... auch gegen die Wegnahme der Behältnisse selbst gewähren", versichert sei, so werde damit dem Versicherungsnehmer ein bestimmtes Handeln auferlegt, nämlich das Verschließen des zu dem Verwahren des Geldes verwendeten Behältnisses. Außerdem weise die Bestimmung ihm einen Ermessensspielraum zu, innerhalb dessen er mit der Sorgfalt eines umsichtigen und gewissenhaften Versicherungsnehmers die zur Verwahrung des Geldes geeigneten Objekte auszuwählen habe. Die dem Versicherungsnehmer auf erlegte Abwägung bei der Entscheidung, ob ein Behältnis auch gegen Wegnahme gesichert sei, lasse die ihm bei der Gefahrverwaltung auferlegte subjektive Verantwortlichkeit besonders deutlich hervortreten.
 
Dieser Beurteilung kann nicht zugestimmt werden.
Die oben dargelegten Grundsätze über den Schutz des Versicherungsnehmers vor Risikobeschränkungen, die in Wahrheit verhüllte Obliegenheiten enthalten, rechtfertigen nicht die daraus vom Berufungsgericht für den vorliegenden Fall gezogenen Schlüsse. Außerhalb der Beschränkungen der Bertragsfreiheit durch die §§ 15 a und 34 a WG steht es dem Versicherer grundsätzlich frei, Versicherungsschutz nur für eine bestimmte Gefahr, für bestimmte Sachen und unter besonderen Umständen zu gewähren. Diese Umstände dürfen allerdings in der Regel nicht in Handlungen oder Unterlassungen bestehen, die den Gegenstand von Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bilden. Eine Verhaltensregel wird allgemein als wesentliches Indiz für eine Obliegenheit angesehen. Nicht jedes Verhalten spricht aber für eine Obliegenheit, wie schon § 61 WG zeigt, der einen subjektiven Risikoausschluß darstellt. Man will deshalb unterscheiden, ob es sich um Klauseln handelt, die "ziemlich nahe an ein bestimmtes Handeln anknüpfen", oder um Klauseln, die "nur indirekt zu einem Verhalten zwingen" (so Hellner aaO 83 und ihm folgend Schulz aaO 3). Damit wird ein Weg gewiesen, um eine noch zulässige Risikobeschränkung von einer verhüllten Obliegenheit abzugrenzen.
Für den vorliegenden Fall kommt es darauf an, ob § 2 Nr. 3 AEB vornehmlich ein bestimmtes Verhalten des Versicherungsnehmers normiert oder die versicherte Sache näher angibt. Für die Einbruchdiebstahlversicherung ist kennzeichnend, daß die Sachen nur an einem bestimmten Verälcherungs-o r t versichert sind. Der sich damit befassende § 4 AEB stellt eine rechtlich zulässige Risikobeschränkung dar, ohne Rücksicht darauf, daß es vom Verhalten des
 
Versicherungsnehmers abhängen kann, ob er eine Sache an den Versicherungsort verbringt oder dort belaßt. Innerhalb des primären Versicherungsortes wird weiter eine spezielle Art der Aufbewahrung gefordert. Dabei steht immer noch die versicherte Sache im Vordergrund. Eine Regelung dieser Art kann daher noch Gegenstand einer Risikobeschränkung sein, obwohl der Versicherungsschutz bereits ein Verhalten des Versicherungsnehmers, z. B. das Hineinlegen des Geldes in einen Geldschrank und das Verschließern des Geldschrankes, verlangt. Nichts anderes kann dann aber für die Versicherung von Bargeld "unter anderem Verschluß im Sinne des § 2 (3) AEB' wie sie hier nach der Deklaration zu dem Versicherungsschein erfolgt ist, gelten. Besteht Versicherungsschutz nur, wem Bargeld im Tresorraum, im Geldschrank oder zu demindest in verschlossenen Behältnissen, die eine erhöhte Sicherheit auch gegen ihre Wegnahme bieten, aufbewahrt wird, dann wird damit übereinstimmend ein bestimmter Zustand gefordert, in dem die versicherte Sache sich befinden muß, um gegen Einbruchdiebstahl geschützt zu sein. Hierbei ist nicht zu verkennen, daß bei einer Versicherung für Bargeld unter anderem Verschluß der dafür einschlägige § 2 Nr. 3 AEB in weit größerem Umfange^als z.B. bei der Versicherung von Bargeld im Tresorraum oder im Geldschrank Verhaltensregeln enthält. Denn der Versicherungsnehmer muf außer dem Hineinlegen des Geldes in das zur Aufbewahrung dienende Behältnis und dem Verschließen des Behältnisses auch nich ein Behältnis auswählen, das erhöhte Sicherheit auch gegen seine Wegnahme bietet. Es handelt sich insoweit bereits um einen Grenzfall, für den die Frage, ob eine noc zulässige Risikobeschränkung oder schon eine verhüllte Obliegenheit anzunehmen ist, nur nach dem Sachzusammenhang zu beantworten 1st. Entscheidend ist, daß der Diebstahl von Bargeld für den Versicherer nur dann ein noch tragba-
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res Risiko bildet, wenn zur Aufbewahrung Behältnisse verlangt werden, die Eigenschaften aufweisen, die zu demindest denen eines Geldschrankes nahekommen, wenn sie diese auch nicht erreichen, nämlich Verschließbarkeit und Sicherheit des Behältnisses gegen seine Wegnahme.
Die Annahme einer objektiven Risikobeschränkung im vorliegenden Falle widerspricht nicht den Grundsätzen, die in der Rechtsprechung und im Schrifttum zur Abgrenzung der Risikobeschränkung von der Obliegenheit entwickelt worden sind. Auch soweit das Schrifttum in dieser Hinsicht strenge Anforderungen stellt, sieht es in § 2 Nr. 3 AEB eine zulässige Risikobeschränkung (vgl. Bruck/Möller,
 WG 8. Aufl. § 32 Anm. 39; Schulz aaO 3). Von den Fällen, in denen die Rechtsprechung eine verhüllte Obliegenheit gesehen hat, unterscheidet sich die rechtliche Gestaltung des § 2 Nr. 3 AEB in wesentlichen Punkten. So hat das Reichsgericht eine Bedingung, wonach der Versicherungsschutz generell von der Anbringung und Unterhaltung bestimmter Sicherheitsvorrichtungen abhängen sollte, als Risikobeschränkung nicht anerkannt, weil dem Versicherungsnehmer damit in Wahrheit eine Obliegenheit auferlegt worden war (RG Veröffentl. des Reichsaufsichtsamtes 1921 Nr. 1210 = JW 1922, 100). Dieser Rechtsprechung folgend hat der erkennende Senat erst unlängst für die Juwelenversicherung entschieden, daB keine Risikobeschränkung, sondern eine Obliegenheit vorliegt, wenn der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten - Verwahren von Juwelen in verschlossenen und gegen eine Wegnahme sicheren Behältnissen - dazu beitragen soll, die den versicherten Gegenständen drohenden Gefahren zu vermindern (BGHZ 51, 356). Beiden Entscheidungen ist gemeinsam, daß für alle versicherten Sachen zunächst Versicherungsschutz bestand, aber entfallen sollte, wenn der Versicherungsnehmer be-
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stimmte Sicherheitsmaßnahmen nicht in dem von ihm erwarteten Umfange befolgt. Bei dem vom erkennenden Senat entschiedenen Fall handelte es sich dabei um eine Bedingung, die den gleichen Inhalt wie § 2 Nr. 3 AEB zu haben scheint und das Berufungsgericht deshalb bestimmte, gleichlautend zu entscheiden. Wesentlich für die seinerzeit vom Senat getroffene Entscheidung war aber, daß der Versicherungsnehmer bei einer potentiell durchgehenden Versicherung alle versicherten Sachen in Behältnisse, die eine erhöhte Sicherheit auch gegen ihre Wegnahme gewährleisteten, verschließen mußte, wenn er sich seinen Versicherungsschutz erhalten wollte. Das aber war im Grunde nichts anderes, als was dem Versicherungsnehmer in den Obliegenheiten der Versicherung allgemein auferlegt war, nämlich die Pflicht, die versicherten Sachen stets sorgfältig aufzubewahren. Bei einer Zuwiderhandlung entfiel der gesamte Versicherungsschutz. Demgegenüber hatte der Senat bereits damals ausgesprochen, daß eine andere Rechtslage gegeben sein könne, wenn bestimmte Ausschnitte aus dem gesamten Risiko von vornherein nicht versichert sein sollten. So ist es im vorliegenden Falle.
In der Einbruchdiebstahlversicherung könnte der Diebstahl von Bargeld vom Versicherungsschutz von vornherein gänzlich ausgeschlossen sein, ohne daß die Versicherung damit jeden Wert verlieren würde. Wenn anstelle eines völligen Ausschlusses der Versicherungsschutz für Bargeld von vornherein beschränkt wird, nur bei Aufbewahrung in sicheren und verschlossenen Behältnissen gewährt werden soll, so kann für einen solchen von vornherein beschränkten Versicherungsschutz dim Form einer Risikobeschränkung gewählt werden (ebenso KG Veröffentl. des Reichsaufsichtsamts 1920 Nr. 1168). Gegenüber diesem
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versicherungsrechtlich gerechtfertigten, gegenständlich begrenzten Sach erfordernis tritt das Verhalten des Versicherungsnehmers, Bargeld in sicheren Behältnissen verwahren und die Behältnisse verschließen zu müssen, so in den Hintergrund, daß es nicht notwendig Inhalt einer Obliegenheit sein muß, weil die Versicherung andernfalls keinen Wert mehr hätte.
IV. Stellt § 2 Nr. 3 AEB danach keine verhüllte Obliegenheit, sondern eine zulässige Risikobeschränkung dar, so ist eine Kündigung des Versicherungsverhältnisses nicht notwendig, da dieses Erfordernis nach § 6 Abs. 1 Satz 3 WG nur für Obliegenheiten gilt. Wegen der unterbliebenen Kündigung kann der Klage daher nicht stattgegeben werden.
Es ist nunmehr zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 2 Nr. 3 AEB gegeben sind. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts befand sich das gestohlene Geld in einer verschlossenen Kassette, die gewaltsam erbrochen wurde. Die Kassette war aber kein Behältnis, das im Sinne des § 2 Nr. 3 AEB erhöhte Sicherheit auch gegen die Wegnahme des Behältnisses selbst bot. Dieser Forderung genügte allerdings das Schreibtischfach, in dem die Kassette verwahrt war. Es war zwar verschlossen, wurde aber mit einem Schlüssel geöffnet, der in einer daneben befindlichen offenen Schreibtischschublade lag.
Wie der Senat in dem zur VerBffentlichung bestimmten Urteil - IV ZR 108/71 - vom 26. April 1972 ausgesprochen hat, bietet ein verschlossenes Behältnis nur dann eine erhöhte Sicherheit,gegen die Wegnahme der darin verwahrten Sachen, wenn der dazu gehörige
 
Schlüssel so auf bewahrt wird, daß der Dieb genötigt ist, entweder das Behältnis aufzubrechen oder nach dem Schlüssel ernstlich zu suchen. Der Versicherungsnehmer braucht deshalb den Schlüssel nicht ständig mit sich zu führen oder außerhalb des Raumes aufzubewahren, in dem sich das Behältnis befindet. Andererseits verliert das Verschließen eines Behältnisses aber den damit verbundenen Sinn und Zweck, wenn der Schlüssel griffbereit daneben oder doch in so unmittelbarer Nähe liegt, daß er ohne nennenswerte HQhe sofort zu finden ist. Das wäre hier anzunehmen, wenn der Schlüssel nicht versteckt, sondern völlig offen in der unverschlossenen Schreibtischschublade gelegen hätte, so daß ihn der Dieb beim öffnen der Schublade sofort entdeckt hätte (vgl. KG Veröffentl. des Reichsaufsichtsamtes 1929 Nr. 2015 und OLG Celle Veröffentl. des Bundesaufsichtsamtes 1967 Nr. 444).
Um die danach noch erforderlichen Feststellungen treffen zu können, muß der Rechtsstreit unter Aufhebung des Berufungsurteils an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Dr. Hauß
 Dr. Pfretzschner
 Dr. Reinhardt
 Dr
Bukow
 Dr
Buchholz