Oktober 1936 in Hannover« Für den am ■HBP1397 geborenen Kläger war es die zweite Ehe, seine erste Ehe war geschieden worden« Die Beklagte ist am flflHIH) 1912 geboren« Aus der Ehe sind ein Sohn und eine Tochter hervorgegangen, beide Kinder sind volljährig und nicht mehr im Elternhause. Zur Begründung seines Scheidungsverlangens hat er jetzt vorgetragen, er habe die erste Scheidungsklage zurückgenommen, weil er erwartet habe, die Beklagte würde ihre Zusage halten, sich in ihrem Verhalten grundlegend zu ändern und eine harmonische Ehe zu führen. Nach einiger Zeit seien ihm aber Frau und Kinder wieder lästig geworden, so daß er einen Krankenhausaufenthalt der Beklagten im Februar/März 1959 dazu benutzt habe, um ohne jede Verständigung aus dem ehelichen Schlafzimmer auszuziehen und das Tochterzimmer zu beziehen« Trotzdem sei es noch einmal zu einer Entspannung zwischen den Ehegatten gekommen. Schon in den Jahren nach der Rücknahme der Scheidungsklage habe die Beklagte begonnen, sich nicht mehr um den Kläger zu kümmern und seine Versorgung zu vernachlässigen. Das Berufungsgericht hat nach den Gründen seiner Entscheidung angenommen, daB die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 EheG gegeben seien, weil die häusliche Gemeinschaft der Parteien spätestens seit September 1962 nicht mehr bestehe. Es hat weiter angenommen, daB jedenfalls nach der inneren Einstellung des Klägers die Ehe tiefgreifend und unheilbar zerrüttet sei. Bei der Würdigung der Beweise, die der Berufungorichter zu den von jeder Partei der andern zur Last gelegten Verfehlungen erhoben hat, ist er zu dem Ergebnis gekommen, daß eine Reihe von Behauptungen des Klägers über Pflichtverletzungen der Beklagten unbewiesen geblieben seien. ist der Vorwurf des Klägers, die Beklagte habe sehr häufig und absichtlich Lärm gemacht und seine Nachtoder Mittagsruhe gestört, nur zu einem Teil durch die Beweisaufnahme bestätigt worden, so daß der Beklagten nicht vorzuwerfen sei, sie habe den Kläger fortdauernd auf diese Weise schikaniert. c) Dagegen hat das Berufungsgericht auf Grund der Beweisaufnahme, insbesondere der Vernehmung von vier Zeuginnen, die die Beklagte belastet hatten, angenommen, daß die Beklagte Dritten gegenüber den Kläger als "alten Esel" und "altes Schwein" hingestellt hat. Dagegen hat es nur mißbilligt und nicht als schwere Eheverfehlung bewertet, daß die Beklagte, um den Kläger zu Überwachen, im Badezimmer eine Abhöranlage untergebracht habe. Bei der Bewertung dieser Verfehlung durch das Berufungsgericht war maßgebend, daß sich die Beklagte so verhalten habe, um Beweise über die Beschimpfungen durch den Kläger zu sichern. Nicht als schwere Ehcvcr-fehlung hat das Berufungsgericht es gewertet, daß die Beklagte allabendlich die elektrische Birne aus dem Badezimmer und aus der Küche entfernt und die Klosettbrille mitgenommen habe. Alle diese Verfehlungen der Beklagten seien (§43 Satz 2 EheG) durch das die Beklagte kränkende und wesentlich schwerer wiegende Verhalten des Klägers ausge- löst worden« Schwere Verfehlungen des Klägers hat das Berufungsgericht in folgendem gesehen: Bis 1959 sei die Ehe 11 einigermaßen in Ordnung" gewesen, trotzdem habe der Kläger während des Krankcnhausaufenthalts der Beklagten Anfang 1959 das eheliche Schlafzimmer aufgegeben, das Zimmer der Tochter bezogen und die Beklagte nicht ein einziges Mal im Krankenhaus besucht« Dieses Verhalten des Klägers ist nach Ansicht des Berufungsgerichts "durch nichts zu entschuldigen"• Das Berufungsgericht hat dem Kläger weiter zur Last gelegt, daß er im zweiten Halbjahr 1962 den Unterhalt der Beklagten in ganz unangemessener V/eise herabgesetzt habe, obwohl er in diesem Jahre zur Jagd nach Alaska gereist 3ei« Auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht die Überzeugung gewonnen, daß der Kläger ganz überwiegend, nahezu allein die Zerrüttung der Ehe herbeigeführt und verschuldet habe. Wenn er bei der Würdigung des Streitstoffes zu dem Ergebnis gekommen ist, daß nach § 43 Satz ^ä.a.O das Scheidungsverlangen des Klägers nicht gerechtfertigt ist, so ist damit in der Hegel keine ausreichende Feststellung darüber getroffen, aus welchen Gründen sich der Kläger von seinem Ehepartner endgültig abgewandt, dadurch die Ehe zer- Nach diesen Grundsätzen durfte das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Schuldfrage nicht von einem Zeitpunkt (1939) ausgehen, in dem nach seiner Feststellung die Ehe der Parteien "noch einigermaßen in Ordnung" war. Ob aber die eigenmächtige Änderung der Wohnraumverteilung in der Ehewohnung während der Abwesenheit der Beklagten, das Unterlassen jeden Krankenhausbesuches durch den Kläger als ein Verhalten zu werten ist, das einen wesentlichen und schuldhaften Beitrag zur weiteren Zerrüttung der Ehe beim Kläger abgegeben hat, kann davon abhängen, ob und in welcher Weise der Kläger gerade zu dieser Zeit durch die Beklagte enttäuscht und verstimmt war. Hierauf hätte das Berufungsgericht eingehen müssen, weil es an anderer Stelle des Urteils hervorgehoben hat, daß der Kläger die erwähnten Änderungen in der Benutzung der Wohnung "in einem Zeitabschnitt schwerer Verstimmung gegen die Beklagte" getroffen hatte. Oktober 1965 gesagt, wie der Tatbestand des angefochtenen Urteils ausweist, daß er bei einem Besuche der Beklagten im Krankenhaus hätte befürchten müssen, die Beklagte werde ihn "runtermachen"; er hatte weiter angegeben, daß das Verhältnis zwischen den Ehegatten Anfang 1959 sehr gespannt gewesen sei, er sei von der Beklagten monatelang nicht mehr verpflegt worden. Er hat deshalb auch nicht geprüft, ob der Kläger bei einer richtigen Einstellung zur Ehe, die sich darin zeigt, daß jeder Ehegatte sich bemüht, über Belastungen aowie über das Versagen des anderen Ehegatten hinwegzukommen, sich in der geschilderten Weise von der Beklagten zurückziehen durfte. Die Ansicht des Berufungsrichters, das Verhalten des Klägers während des Krankenhausaufenthalts der Beklagten offenbare eine ehefeindliche Einstellung und eine Rücksichtslosigkeit, wie'feie nur selten anzutreffen sei1} wird daher nicht von einer ausreichenden Würdigung des Verlaufs der Ehe vor 1959 getragen. Auch wenn der Kläger rücksichtslos und selbstherrlich ist und ein entsprechendes Verhalten im Laufe der Ehe an den Tag gelegt hat, wurde die Prüfung nicht entbehrlich, ob und wieweit die Beklagte nach ihren Anlagen auf das Verhalten des Klägers in unangemessener V/eisc reagiert hat. Das Berufungsgericht ist nicht darauf eingegangen, ob die Beklagte gegenüber dem gekennzeichneten Verhalten des Klägers ein Verhalten an den Tag legte, das trotz der Kränkungen von Nachsicht und Rücksichtnahme, wie sie zu einem ehegemäßen Verhalten gc- Durch die Aufhebung des angefochtenen Urteils erhält das Berufungsgericht nochmals Gelegenheit zu prüfen, ob sich die Beklagte noch an die Ehe gebunden fühlt und bereit ist, sie fortzusetzen, soforn der Kläger ein ehegemäßes Verhalten zeigt« Zur Begründung seiner Ansicht, daß die Beklagte sich noch an die Ehe gebunden fühle, hat sich das Berufungsgericht auf das Verhalten der Beklagten nach der Rücknahme der ersten Scheidungsklage berufen. Es hat weiter ausgeführt, die Beklagte habe damals bewiesen, daß sie gewillt und in der Lage gewesen sei, die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen und fortzusetzen. Im übrigen hat das Berufungsgericht auf die mehrfachen Erklärungen der Beklagten im Laufe des Rechtsstreits, sie wolle an der Ehe festhalten, hingewiesen. Dabei hat das Berufungsgericht nicht genügend berücksichtigt, deß die Frage der Bindung des der Scheidung widersprechenden Ehegatten nach dessen Einstellung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht zu beurteilen ist. letzten Jahren an den Tag gelegt und wie sie auf die Verfehlungen des Klägers reagiert hat* Kam es ihr darauf an, sich um jeden Preis durchzusetzen und den Kläger zu zeigen, daß sie nicht zu dem Nachgeben gebracht werden könne, so kann eine solche Einstellung der inneren, werthaften Bindung an die Ehe nachteilig sein. Es entsteht dann die Gefahr, daß die innere Bindung an die Ehe von Gefühlen der Rachsucht und der Vergeltung verdrängt wird« Auch nach dieser Seite bedarf die Präge, ob das Scheidungsverlangen des Klägers am Widerspruch der Beklagten scheitert, einer erneuten Prüfung.
2495 091 ✓ BUNDESGERICHTSHOF IM NAHEN DES VOLKES IY ZR 19/66 URTEIL Verkündet am 14. Juni 1967 Ehrenberger, Juotizengestellter ab Urkundabeamter der Geschäftsstelle in dem Hechtsstreit des Diplom-Kaufmanns Oscar H B^HIH^straße M Klägers und Revisionsklägero - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen seine Ehefrau Anneliese in H J geb.S Beklagte und Reviaionsbeklagto, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der XV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Mai 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Johannoen, Y/üstenberg, Maaß und Dr« Graf für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urireil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 19* November 1965 aufgehoben« Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 8« Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien heirateten am 23. Oktober 1936 in Hannover« Für den am ■HBP1397 geborenen Kläger war es die zweite Ehe, seine erste Ehe war geschieden worden« Die Beklagte ist am flflHIH) 1912 geboren« Aus der Ehe sind ein Sohn und eine Tochter hervorgegangen, beide Kinder sind volljährig und nicht mehr im Elternhause. Über den Zeitpunkt des letzten Geschlechtsverkehrs gehen die Angaben der Parteien auseinander: Nach der Behauptung des Klägers fand er Anfang 1959 statt, nach der Darstellung der Beklagten am 11. November 1961. Anfang 1959 teilte der Kläger einseitig die Räume der Ehewohnung zwischen den Parteien auf, indem er sich in dem bisher von der Tochter benutzten Zimmer einquartierte. Spätestens seit Sommer 1962, nach seiner Rückkehr aus Alaska, wird der Kläger von der Beklagten nicht mehr versorgt. Ende Juli 1965 hat sich die Beklagte eine eigene Wohnung in Hannover gemietet. Schon im Jahre 1951 hatte der Kläger auf Scheidung der Ehe geklagt und sein Klagebegehren mit schuldhaften schv/eren Eheverfehlungen der Beklagten nach § 43 EheG begründet. Im April 1952 hat der Kläger mit Zustimmung der Beklagten diese Klage zurückgenommen. Im Februar 1963 hat er eine neue Scheidungsklage erhoben und sie wiederum auf § 43 des Ehegeootzes gestützt. Zur Begründung seines Scheidungsverlangens hat er jetzt vorgetragen, er habe die erste Scheidungsklage zurückgenommen, weil er erwartet habe, die Beklagte würde ihre Zusage halten, sich in ihrem Verhalten grundlegend zu ändern und eine harmonische Ehe zu führen. Das habe sie nicht getan, sondern ihm das Leben unnötig schwer gemacht und die Ehe dadurch völlig zerrüttet. /ink Als er sich ihr im Dezember I960 nochmals genähert habe, habe sie ihre Bereitschaft zu ehelichen Beziehungen davon abhängig gemacht, daß er ihr 900,- DM zahle* Sie habe schon vorher eheliche Beziehungen abgelehnt und diese Einstellung bis in die jüngste Zeit aufrechterhalten. Ihre Abneigung dagegen habe sie auch gegenüber einer Hausbewohnerin, Frau ReHHHB^ drastisch zu dem Ausdruck gebracht. Der Kläger hat ferner vorgetragen, die Beklagte störe und schikaniere ihn bewußt, indem sie Lieder singe, in denen er verspottet werde, und indem sie während der Zeit der Hacht- und Mittagsruhe laute Radiomusik ertönen lasse. So habe sie es auch geduldet, daß der Sohn Oskar in seinem Zimmer Rundfunk- und Tonbandmusik aus 13 Lautsprechern verbreitet habe. Sie habe ihn beschimpft, auch in Gegenwart von anderen Personen habe sis ihn als "alten Esel” und "altes Schwein" bezeichnet* Der Kläger hat ferner behauptet, die Beklagte spioniere ihm nach, sie suche sich die für ihn bestimmten Postsachen zu verschaffen, sie sei sogar während seiner Abwesenheit in einen verschlossenen Büroraum eingedrungen* Dort habe sie einen abgeschlossenen Schrank geöffnet und Schriftstücke und Diapositive durchsucht* Außerdem habe sie zwei Mikrofonanlagen eingebaut oder einbauen lassen, und zwar im Badezimmer und in seinem Büro* Sie habe auch versucht, seine Telefongespräche zu überwachen* Schließlich lasse sie ihn durch einen Detektiv überwachen* Ihre Pflichten als Ehefrau verletze die Beklagte auch dadurch, daß sie sich nicht um ihn kümmere* Er müsse sich sein Essen zubereiten und für Reinigung und Ausbesserung r seiner Kleidung und Wäsche sorgen lassen* Jede Hilfsperson, die er dafür in Anspruch nehme, werde von der Beklagten so schikaniert, daß sie ihre Arbeit bald wieder aufgebe. Der Kläger hat beantragt, die Ehe aus dem Verschulden der Beklagten zu scheiden* Die Beklagte hat den Antrag gestellt, die Klage abzuweisen, hilfsweise den Kläger für überwiegend schuldig zu erklären* Zur Begründung dieses Antrags hat die Beklagte vorgetragen: Die erste Scheidungsklage habe der Kläger nur deshalb zurückgenommen, weil er vom Gericht darauf hingewieoen worden sei, daß er keine Scheidungsgründe habe. Nach der Zurücknahme habe er sich scheinbar versöhnungsbe-reit gezeigt* Seine wirkliche Gesinnung gehe aus einem Briefe hervor, den er am 3* April 1952 seinem Anwalt geschrieben und in dem er diesem mitgeteilt habe, er werde sein Geschäft in Deutschland verkaufen und sich im Ausland nach einer neuen Tätigkeit Umsehen. Dadurch werde seine Ehe "sowieso einfrieren". Nur aus diesem Grunde sei die gütliche Vereinbarung mit der Klagerücknahme zustandegekommen* Im Anschluß an einen Urlaub in Bad Grund im Herbst 1955 habe er allerdings den Gedanken an eine Scheidung aufgegeben und ein Verhalten an den Tag gelegt, durch das ein normales Eheleben wieder möglich gewesen sei* 1 / ft*/* Nach einiger Zeit seien ihm aber Frau und Kinder wieder lästig geworden, so daß er einen Krankenhausaufenthalt der Beklagten im Februar/März 1959 dazu benutzt habe, um ohne jede Verständigung aus dem ehelichen Schlafzimmer auszuziehen und das Tochterzimmer zu beziehen« Trotzdem sei es noch einmal zu einer Entspannung zwischen den Ehegatten gekommen. In diese Zeit falle der letzte eheliche Verkehr, er habe nach einen Jagdessen in Claustal-Zellerfcld am 11. November 1961 stattgefunden. Danach habe der Kläger die Beklagte wieder grob und verletzend behandelt und eigenmächtig Frau Kubicki, die jetzt Frau Sandering heiße, das Zimmer des infolge seines Studienaufenthalts abwesenden Sohnes überlassen, offenbar um eineh Zeugen für seine späteren Bhescheidungsstreitigkeiten zu haben. Trotz seiner günstigen Vermögensverhältnisso als Millionär habe er der Beklagten nur 250,- DM monatlich, später noch weniger, gegeben und sich im Sommer 1962 von der Beklagten und den Kindern vollständig zurückgezogen. Gegenüber dem Vorwurf des Klägers, ihn vernachlässigt und nicht versorgt zu haben, hat sie geltend gemacht, ein Hecht zu dem Getrcnntlcben zu besitzen, da der Kläger Beziehungen zu anderen Frauen unterhalte. Hegelmäßig wandere er mit Elsa Bakemeyer, mit der er sich duze und mit der er 1961 die Schweiz und Frankreich besucht habe. Es sei anzunehmen, daß dieses Verhältnis den Kläger veranlaßt habe, 1959 das gemeinsame Schlafzimmer aufzugeben. Der Kläger hat cingeruumt, in -V der Form aeines Umgangs mit seiner Wanderkameradin zu weit gegangen zu sein» er hat das aber damit zu rechtfertigen versucht, daß er durch das lieblose Verhalten der Beklagten abgestoßen worden sei. Daneben habe der Kläger Beziehungen zu anderen Frauen aufgenommen, die in Anzeigen von Tageszeitungen Freundschaften gesucht hätten* In der Zeitschrift "Wild und Hund” habe er unter dem 25- Januar 1961 selbst eine Reisegehilfin und Haushälterin gesucht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat angenommen,^haß nach § 43 Satz 2 EheG das Scheidungsbegehren nicht gerechtfertigt sei. Der Kläger habe eingeräumt, die von der Beklagten zitierten Briefe an fremde Frauen geschrieben zu haben. Der Kläger hat dieses Urteil mit der Berufung an-gefochten und seinen Scheidungsanspruch hilfsweise auch auf § 48 EheG gestutzt. Die Beklagte hat der Scheidung aus § 48 EheG widersprochen. Zur Begründung des Rechtsmittels hat der Kläger vorgebracht, nach Rücknahme der ersten Scheidungsklage hätten sich die schon früher hervorgetretenen Schwierigkeiten vergrößert. Die Beklagte habe die Kinder gegen ihn aufgehetzt, sie habe ihn weiter schikaniert. Schon in den Jahren nach der Rücknahme der Scheidungsklage habe die Beklagte begonnen, sich nicht mehr um den Kläger zu kümmern und seine Versorgung zu vernachlässigen. Im Frühjahr 1964 habe sie - ö Scherben in das Badezimmer geworfen. Diese seien von der Frau eines icters weggeräumt worden, bald darauf vom Ehemann dieser Frau wieder vorgefunden worden. Die Beklagte habe diese Seherben im Badezimmer wieder ausgestreut und dar. sechs Monate wiederholt, wenn er die Scherben immer wieder weggeräumt habe# Sie habe sieh so verhalten, weil es ihr darum gegangen sei, daß er in die Scherben hineintrete. Die Gefahr, daß das geschehe, sei noch dadurch vergrößert worden, daß sie nachts stets die elektrischen Birnen aus dem Badezimmer entfernt habe. Sie habe weiter zu später Nacht oder in den frühesten Morgenstunden ihn durch Lärmen gestört, vor allem durch Türenrüttcln, Türenschlagen, Weckerrasseln und Absingen von Spottliedern, in denen der Kläger als Jrottel oder 100jähriger Opa hinge-stellt worden sei. So habe sie am 2. Juli 1965 bis gegen 25 Uhr laut gesungen, die Türen geschlagen und zwischen 2 und 3 Uhr nachts vor der Tür seines Schlafzimmers einen '"ecker ablaufen lassen. Aus alledem ergebe sich, daß der Beklagten jede Bindung an die Ehe fehle. Sie wolle sie nur aus wirtschaftlichen Gründen aufrechterhalten. Der Kläger hat beantragt, die Ehe der Parteien zu scheiden und die Beklagte für schuldig zu erklären, hilfsweise die Ehe der Parteien ohne Schuldausspruch zu scheiden. Die Beklagte hat den Antrag gestellt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. VI Sie bestreitet, den Kläger schikaniert und beschimpft su haben. Die Scherben im Badezimmer seien vom Kläger ausgestreut worden. Die elektrische Birne habe sie ausgeschraubt, weil wegen eines Fehlers in der elektrischen Leitung die vorhandene Birne mehrfach unbrauchbar geworden sei. Sie habe zwar im Badezimmer ein Mikrofon angebracht, aber nur, um die obszönen Gesänge des Klägers festhalten zu können. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts bestätigt, weil die Scheidungsklage weder nach $ 43 noch nach § 48 EheG begründet sei. Soweit es sich um den auf § 48 EheG gestützten Scheidungsanspruch des Klägers handelt, verfolgt er die Klage mit der nach § 347 Abs. 1 ZPO zulässigen Revision weiter. Die Beklagte hat gebeten, die Revision zurückzuweisen. EntscheidungsgrUndet Das Rechtsmittel ist begründet. I.a) Das Berufungsgericht hat nach den Gründen seiner Entscheidung angenommen, daB die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 EheG gegeben seien, weil die häusliche Gemeinschaft der Parteien spätestens seit September 1962 nicht mehr bestehe. Es hat weiter angenommen, daB jedenfalls nach der inneren Einstellung des Klägers die Ehe tiefgreifend und unheilbar zerrüttet sei. - 10- m * •: j b) Nach Ansicht des Berufungsgerichts läßt aber der Widerspruch der Beklagten die Scheidung der Ehe nicht zu. Baß der Kläger mindestens ganz überwiegend Schuld an der Zerrüttung der Ehe trage, hat das Berufungsgericht allein auf Grund der Erwägungen angenommen, die es zu § 43 EheG angestellt hat. Bei der Würdigung der Beweise, die der Berufungorichter zu den von jeder Partei der andern zur Last gelegten Verfehlungen erhoben hat, ist er zu dem Ergebnis gekommen, daß eine Reihe von Behauptungen des Klägers über Pflichtverletzungen der Beklagten unbewiesen geblieben seien. So habe der Kläger nicht bewiesen, daß ihm die Beklagte 1959 den ehelichen Verkehr verweigert habe, es sei auch nicht erwiesen, daß sie im Jahre I960 Geschlechts verkehr von einer Zahlung von 500,- BM abhängig gemacht habe. Ebensowenig habe der Kläger den Beweis geführt, daß die Beklagte ehewidrige Beziehungen zu einem älteren Hausbewohner (Hohmeyer) unterhalten habe. Als unbewiesen hat der Berufungsrichter auch den Vorwurf angesehen, die Beklagte habe sich die für den Kläger bestimmte Post aushändigen lassen und im Arbeitszimmer des Klägers Schränke und Behältnisse durchsucht oder durchsuchen lassen. Bio den Kläger belastenden Schriftstücke, z.B. seine Schreiben auf Zeitungsinserate, die von Frauen aufgegeben waren, habe die Beklagte nicht den Schränken und Behältnissen des Klägers entnommen, sondern wahrscheinlich im Mülleimer gefunden. Nach Ansicht des Berufungsgerichts - 11 ist der Vorwurf des Klägers, die Beklagte habe sehr häufig und absichtlich Lärm gemacht und seine Nachtoder Mittagsruhe gestört, nur zu einem Teil durch die Beweisaufnahme bestätigt worden, so daß der Beklagten nicht vorzuwerfen sei, sie habe den Kläger fortdauernd auf diese Weise schikaniert. c) Dagegen hat das Berufungsgericht auf Grund der Beweisaufnahme, insbesondere der Vernehmung von vier Zeuginnen, die die Beklagte belastet hatten, angenommen, daß die Beklagte Dritten gegenüber den Kläger als "alten Esel" und "altes Schwein" hingestellt hat. Hierin hat das Berufungsgericht eine schwere Eheverfehlung im Sinne des § 43 EheG gesehen. Dagegen hat es nur mißbilligt und nicht als schwere Eheverfehlung bewertet, daß die Beklagte, um den Kläger zu Überwachen, im Badezimmer eine Abhöranlage untergebracht habe. Bei der Bewertung dieser Verfehlung durch das Berufungsgericht war maßgebend, daß sich die Beklagte so verhalten habe, um Beweise über die Beschimpfungen durch den Kläger zu sichern. Nicht als schwere Ehcvcr-fehlung hat das Berufungsgericht es gewertet, daß die Beklagte allabendlich die elektrische Birne aus dem Badezimmer und aus der Küche entfernt und die Klosettbrille mitgenommen habe. Alle diese Verfehlungen der Beklagten seien (§43 Satz 2 EheG) durch das die Beklagte kränkende und wesentlich schwerer wiegende Verhalten des Klägers ausge- löst worden« Schwere Verfehlungen des Klägers hat das Berufungsgericht in folgendem gesehen: Bis 1959 sei die Ehe 11 einigermaßen in Ordnung" gewesen, trotzdem habe der Kläger während des Krankcnhausaufenthalts der Beklagten Anfang 1959 das eheliche Schlafzimmer aufgegeben, das Zimmer der Tochter bezogen und die Beklagte nicht ein einziges Mal im Krankenhaus besucht« Dieses Verhalten des Klägers ist nach Ansicht des Berufungsgerichts "durch nichts zu entschuldigen"• Das Berufungsgericht hat dem Kläger weiter zur Last gelegt, daß er im zweiten Halbjahr 1962 den Unterhalt der Beklagten in ganz unangemessener V/eise herabgesetzt habe, obwohl er in diesem Jahre zur Jagd nach Alaska gereist 3ei« Schwer verletzt habe der Kläger seine Pflichten aus der Ehe auch durch seine freundschaftlichen Beziehungen zu Else Bm^pund seine Schreiben, in denen er sich auf entsprechende Anzeige in den Jahren 1961 bis 1963 als Heiratsbewerber gemeldet habe. "Allen die Krone" habe er aber dadurch aufgesetzt, daß er im Badezimmer ein Lied mit folgender Anfangszeile gesungen habe: "Die Pom, die Pom, die Pompadour, das ist eine alte Hur usw." Es sei "keine Präge”, daß er mit diesem Liede die Fraucn-ehre der Beklagten habe in den Schmutz ziehen wollen. Durch dieses Verhalten habe er eine recht Niedrige Gesinnung offenbart”. V V Auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht die Überzeugung gewonnen, daß der Kläger ganz überwiegend, nahezu allein die Zerrüttung der Ehe herbeigeführt und verschuldet habe. 2. Diese Begründung leidet an dem Mangel, daß das Berufungsgericht die für die Anwendung des § 48 Abs. 2 EheG maßgebenden rechtlichen Gesichtspunkte nicht ausreichend beachtet hat. Nach § 48 Abs. 1 kann ein Ehegatte die Scheidung der Ehe verlangen, wenn die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit 3 Jahren aufgehoben und infolge der unheilbaren Zerrüttung der Ehe eine Wiederherstellung einer echten Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten ist. Diesen Anspruch des klagenden Ehegatten kann der andere Ehegatte zu Fall bringen, wenn er der Scheidung widerspricht und festgestellt wird, daß das schuldhafte Verhalten des Klägers die alleinige oder Überwiegende Ursache für die unheilbare Zerrüttung abgegeben hat. Eine solche Feststellung kann in der Hegel nicht rechtlich einwandfrei getroffen werden, wenn der Tatrichter sich von den rechtlichen Gesichtspunkten leiten läßt, die nach § 43 EheG zu beachten sind. Wenn er bei der Würdigung des Streitstoffes zu dem Ergebnis gekommen ist, daß nach § 43 Satz ^ä.a.O das Scheidungsverlangen des Klägers nicht gerechtfertigt ist, so ist damit in der Hegel keine ausreichende Feststellung darüber getroffen, aus welchen Gründen sich der Kläger von seinem Ehepartner endgültig abgewandt, dadurch die Ehe zer- rüttet hat und ob er daran die Hauptschuld trägt. Darüber kann sich der Tatrichter regelmäßig nur dann ein ausreichendes Urteil bilden, wenn er dem gesamten Verlauf der Ehe nachgeht und aufklärt, welche Unstände in der Entwicklung der Ehe zu ihrer Zerrüttung beigetragen haben. Dabei ist es nicht ausschlaggebend, ob dem Kläger dor Vorwurf schwerer Eheverfehlungen zu machen ist, es kommt vielmehr darauf an, welche Holle das Versagen des Klägers im Hahmcn einer Würdigung aller Ursachen der Zerrüttung gespielt hat. Auf die Notwendigkeit, in dieser Weise aufzuklären, ob der klagende Ehegatte an der Zerrüttung der Ehe die Hauptschuld trägt, hat der Senat schon mehrfach hingewiesen (BGHZ 39» 26; 39» 134; 43» 65» 71; FanRZ 1964, 33; 1966, 184; 1967, 275). Nach diesen Grundsätzen durfte das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Schuldfrage nicht von einem Zeitpunkt (1939) ausgehen, in dem nach seiner Feststellung die Ehe der Parteien "noch einigermaßen in Ordnung" war. Diese Feststellung läßt offen, ob vor 1939 die Ehe ernsthaften Belastungen ausgesetzt war. Nach dieser Feststellung bleibt weiter unklar, ob etwa die Gründe, die 1931 zu einem Scheidungsrechtc-streit zwischen den Parteien geführt hatten, in dem es zu keiner gerichtlichen Entscheidung gekommen war, nachgewirkt haben. Von dieser Feststellung aus, daß die Ehe der Parteien vor 1939 einigermaßen in Ordnung gewesen sei, 9 hat das Berufungsgericht das Verhalten des Klagers während des Aufenthalts der Beklagten im Krankenhaus Anfang 1959 gewürdigt. Ob aber die eigenmächtige Änderung der Wohnraumverteilung in der Ehewohnung während der Abwesenheit der Beklagten, das Unterlassen jeden Krankenhausbesuches durch den Kläger als ein Verhalten zu werten ist, das einen wesentlichen und schuldhaften Beitrag zur weiteren Zerrüttung der Ehe beim Kläger abgegeben hat, kann davon abhängen, ob und in welcher Weise der Kläger gerade zu dieser Zeit durch die Beklagte enttäuscht und verstimmt war. Hierauf hätte das Berufungsgericht eingehen müssen, weil es an anderer Stelle des Urteils hervorgehoben hat, daß der Kläger die erwähnten Änderungen in der Benutzung der Wohnung "in einem Zeitabschnitt schwerer Verstimmung gegen die Beklagte" getroffen hatte. Danach kann es möglich sein, daß er auch infolge dieser Verstimmung die Beklagte während des Krankenhausaufenthalts nicht besucht hat. Wie es zu dieser Verstimmung gekommen ist und ferner, wem sie zur Last zu legen ist, hat das Berufungsgericht nicht geklärt. Dazu hatte der Kläger bei seiner Anhörung vor den Berufungsgericht am 12. Oktober 1965 gesagt, wie der Tatbestand des angefochtenen Urteils ausweist, daß er bei einem Besuche der Beklagten im Krankenhaus hätte befürchten müssen, die Beklagte werde ihn "runtermachen"; er hatte weiter angegeben, daß das Verhältnis zwischen den Ehegatten Anfang 1959 sehr gespannt gewesen sei, er sei von der Beklagten monatelang nicht mehr verpflegt worden. Hierauf ist der Be- r rufungsrichter in den Gründen seiner Entscheidung nicht eingegangen. Er hat deshalb auch nicht geprüft, ob der Kläger bei einer richtigen Einstellung zur Ehe, die sich darin zeigt, daß jeder Ehegatte sich bemüht, über Belastungen aowie über das Versagen des anderen Ehegatten hinwegzukommen, sich in der geschilderten Weise von der Beklagten zurückziehen durfte. Die Ansicht des Berufungsrichters, das Verhalten des Klägers während des Krankenhausaufenthalts der Beklagten offenbare eine ehefeindliche Einstellung und eine Rücksichtslosigkeit, wie'feie nur selten anzutreffen sei1} wird daher nicht von einer ausreichenden Würdigung des Verlaufs der Ehe vor 1959 getragen. Wie die weiteren Ausführungen des Urteils erkennen lassen, beruht diese Beurteilving des Verhaltens des Klägers offenbar darauf, daß der Berufungsrichter in der von ihm fest ge st eilten selbstherrlichen Einstellung des Klägers einen mit der rechten ehelichen Gesinnung “schlechterdings unvereinbaren“ Charaktermangel sieht. Auch wenn der Kläger rücksichtslos und selbstherrlich ist und ein entsprechendes Verhalten im Laufe der Ehe an den Tag gelegt hat, wurde die Prüfung nicht entbehrlich, ob und wieweit die Beklagte nach ihren Anlagen auf das Verhalten des Klägers in unangemessener V/eisc reagiert hat. Das Berufungsgericht ist nicht darauf eingegangen, ob die Beklagte gegenüber dem gekennzeichneten Verhalten des Klägers ein Verhalten an den Tag legte, das trotz der Kränkungen von Nachsicht und Rücksichtnahme, wie sie zu einem ehegemäßen Verhalten gc- - 17- hören, bestimmt war. Auch wenn nach Ansicht des Berufungsrichters das Verhalten der Beklagten, wie er es festgestellt hat, nämlich ihre Schimpfereien, das Einbauen der Abhöranlage im Badezimmer, ihr Lärmen und Singen, durch das Verhalten des Klägers ausgelöst worden ist, so mußte eine nach § 48 Abs. 2 EheG notwendige Erforschung der Zerrüttungsursachen darauf cingehen, ob das Verhalten der Beklagten von Vergeltung und Rachsucht mitbestimmt war und das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme in einer Weise außer acht ließ, die auch durch etwaige Ausfälle des anderen Eheteils nicht entschuldigt werden kann und geeignet war, den andern Sheteil in seiner ehefeindli-chon Einstellung zu bestärken. Biese Mängel in der Beurteilung der Schuldfragc nötigen zur Aufhebung des Urteils. Es bedarf daher keines weiteren Eingehens auf die Verfahrensrügen der Revision, die im wesentlichen beanstanden, daß der Berufungsrichter nicht alle diejenigen Beweise erhoben hat, durch die der Kläger den Nachweis erbringen wollte, daß die Beklagte mit dauernden Schikanen dem Kläger das Leben schwer gemacht hat. Burch die Aufhebung des angefochtenen Urteils erhält der Kläger Gelegenheit, auf diejenigen Beweisanträge zurückzukommen (vgl. Schriftsatz vom 29. Januar 1965» Bl. 227 ff und 19- September 1964, Bl. 200 ff), mit denen er Beweise für ein unangemessenes Verhalten der Beklagten erbringen wollte. 18 - Durch die Aufhebung des angefochtenen Urteils erhält das Berufungsgericht nochmals Gelegenheit zu prüfen, ob sich die Beklagte noch an die Ehe gebunden fühlt und bereit ist, sie fortzusetzen, soforn der Kläger ein ehegemäßes Verhalten zeigt« Zur Begründung seiner Ansicht, daß die Beklagte sich noch an die Ehe gebunden fühle, hat sich das Berufungsgericht auf das Verhalten der Beklagten nach der Rücknahme der ersten Scheidungsklage berufen. Es hat weiter ausgeführt, die Beklagte habe damals bewiesen, daß sie gewillt und in der Lage gewesen sei, die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen und fortzusetzen. Im übrigen hat das Berufungsgericht auf die mehrfachen Erklärungen der Beklagten im Laufe des Rechtsstreits, sie wolle an der Ehe festhalten, hingewiesen. Dabei hat das Berufungsgericht nicht genügend berücksichtigt, deß die Frage der Bindung des der Scheidung widersprechenden Ehegatten nach dessen Einstellung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht zu beurteilen ist. Ob sich die Beklagte noch damals an die Ehe gebunden fühlte, läßt sich nicht allein nach ihren Erklärungen im Rechtsstreit und ihrem Verhalten aus einer lange zurückliegenden Zeit beurteilen. In die Prüfung müssen vielmehr alle Tatsachen einbezogen werden, aus denen Schlüsse auf die jetzige Einstellung gegenüber dem Kläger gezogen werden können. Hierbei muß auch berücksichtigt werden, und zwar auf Grund der weiteren Feststellungen dos Berufungsgerichts zu dem Eheablauf, welches Vorhalten die Beklagte in den -19- letzten Jahren an den Tag gelegt und wie sie auf die Verfehlungen des Klägers reagiert hat* Kam es ihr darauf an, sich um jeden Preis durchzusetzen und den Kläger zu zeigen, daß sie nicht zu dem Nachgeben gebracht werden könne, so kann eine solche Einstellung der inneren, werthaften Bindung an die Ehe nachteilig sein. Es entsteht dann die Gefahr, daß die innere Bindung an die Ehe von Gefühlen der Rachsucht und der Vergeltung verdrängt wird« Auch nach dieser Seite bedarf die Präge, ob das Scheidungsverlangen des Klägers am Widerspruch der Beklagten scheitert, einer erneuten Prüfung. Baske Die Bundesrichter Johannscn und 2)r« Graf sind beurlaubt und verhindert zu unterschreiben« Baske Maaß Wüstenberg