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BGH · IV ZR 19/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 19/65

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23« März 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Wilden und Br. Loewenheim für Hecht erkannt: März 1963 wird zurückgewiesen, soweit das beklagte Land verurteilt ist, der Klägerin Über den im Bescheid der Bntschädigungsbehörde in Wiesbaden vom 24« Oktober 1961 zuerkannten Betrag hinaus weitere 571,— DM zu zahlen. Pie Klägerin beansprucht Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen« Pie Entschädigungsbehörde hat ihr eine Kapitalentschädigung von 2.840*— PM zuerkannt« Sie hat die Klägerin in den einfachen Pienst eingereiht und einen Entschädigungezeitraum vom 1« Juli 1938 bis zu dem 30. Die Klägerin verlangt die Einstufung in den mittleren Dienst, die Ausdehnung des Entschädigungszeitraums bis zu dem 31« Dezember 1961 sowie die Gewährung des Zu-' schlags von 20 i> und hat deshalb Klage erhoben« Sie hat beantragt, das beklagte Land zur Zahlung des Höchst« betrage der KapitulantSchädigung von 40«000,— DM abzüglich der zuerkannten 2*840,— DM zu verurteilen» Das Dandgerioht hat das beklagte Land zur Zahlung einer weiteren Kapitalentschädigung von 12*922,— DM verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen« Es bat die Klägerin in den mittleren Dienst eingestuft und den Entschädigungszeitraum bis zu dem 31« August 1932 erstreckt. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des beklagten Landes das Urteil des Landgerichts geändert und did Klage abgewiesen; die Anschlußberufung der Klägerin hat es zurückgev/iesen« 1) Bas Berufungsgericht hat entgegen dem Landgericht angenommen» daß die Klägerin nicht in den mittleren» sondern in den einfachen Bienst einzureihen sei, Es hat festgestellt» daß das Vorverfolgungseinkommen der Klägerin den für den mittleren Bienst maßgebenden Tabellensatz der Anlage 3 zur 3. Dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, daß daa Einkommen der Klägerin nicht in einem Mißverhältnis zu ihrer Gesamtaus-bildung stand, und daß sie auf Grund ihrer Berufsausbildung nicht die Aussicht hatte, ihre Einkünfte Über daa dem einfachen Dienst entsprechende Maß hinaus zu erhöhen. 2. Dagegen trägt die Begründung, die daa Berufungsgericht dafür gegeben hat, daß der Entschädigungszeitraum am 30« Juni 1943 ende, die Entscheidung nicht*, sie ent-* spricht jedenfalls nicht der geltenden, durch das BBG-Schlußgesetz geänderten gesetzlichen Regelung, die vom Revisionsgericht zu.beachten ist. Sie habe eine Erwerbstätigkeit später nicht mehr auf genommen, sondern vom Ende des Jahres 1945 an ihrem Ehemann in dessen Geschäft geholfen« Soweit die Zeit von Mitte 1945 bis Ende 1946 in Frage stehe, ende der Entschädigungszeitraum, weil die Klägerin wegen der ihr als Hausfrau und Hutter obliegenden Pflichten nicht in der Lage gewesen sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Bas ist im allgemeinen nur dann der Fall, wenn das von ihrem Ehemann erzielte Einkommen die für sie maßgebenden Tabellensätze der Anlage 1 zur 3. beantragt, die Revision nicht in vollem Umfang, sondern , nur zurückzuweisen, soweit die Klägerin über den durch den Bescheid zuorkannten Betrag hinaus mehr als 571,— DM fordere; im übrigen könne der Anspruch unter Hinweis auf Art. VII BEG-SchlußG anerkannt werden. 4. Hach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des beklagten Landes zurückzuweisen, soweit das Landgericht der Klägerin weitere 571,— DM zuerkannt hat.

Zitierte Normen: § 75 BEG
BienstbeklagenLandBerufungsgerichtmittlerEntschädigungszeitraumKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2b41 082
/

BUNDESGERICHTSHOF
IV ZR 19/65
CM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am 30. März 1966
Broeske
 Justizangestollte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem RntSchädigungsrechtsstreit
 der Frau Gertrud S in MgUHK/Uruguay,
 geb<
Klägerin und Revisionsklägerin , - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br.
gegen
 das Land Heesen,
 vortreten durch den Hessischen Minister des Innern, Y/ieebadon, LuiSenatr* 13,
Beklagten und Bevislonsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23« März 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Wilden und Br. Loewenheim
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 28. Februar 1964 aufgehoben.
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil der 2. Entschädigungskamaer des Landgerichts in Wiesbaden vom 7. März 1963 wird zurückgewiesen, soweit das beklagte Land verurteilt ist, der Klägerin Über den im Bescheid der Bntschädigungsbehörde in Wiesbaden vom 24« Oktober 1961 zuerkannten Betrag hinaus weitere 571,— DM zu zahlen.
Im übrigen wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren des Revisionsrechtszugs ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Pie am	1910	geborene Klägerin ist Jüdin«
Sie besuchte in Frankfurt/Main die Elisabethenschule bis zur Obersekunda-Reife und anschließend eine Handelsschule« Seit dem Jahre 1929 war sie in Frankfurt und später in Offenbach als Angestellte der Peutsehen Bank und Piskonto-Gesellechaft tätig« Wegen einer Geschäftsumorganisation verlor sie diese Stelle mit dom. 31« Oktober 1932« Sie arbeitete in den folgenden Jahren als Angestellte bei einer Metall- und Alteisenhandlung und von 1933 bis 1938 bei einer Immobilienfirma« Wegen der Judenverfolgung wandertc sie im November 1938 nach Uruguay aus« Port half sie ihrer Mutter in deren Pensionsbetrieb und war nebenher auch in fremden Haushaltungen tätig« Im Juni 1941 heiratete sie einen Kaufmann« In der folgenden Zeit war sie als Abonnent env/erberin, Hollenschreiberin und Vertreterin tätig« Von etwa Mitte des Jahres 1943 bis Ende 1946 ging sie keiner Erwerbstätigkeit nach« Seit Ende 1946 hilft sie ihrem Ehemann in seinem Geschäft.
Per Ehemann der Klägerin hat wegen der von ihm erlittenen Verfolgungsschäden Entschädigungsleistungen erhalten«
Pie Klägerin beansprucht Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen« Pie Entschädigungsbehörde hat ihr eine Kapitalentschädigung von 2.840*— PM zuerkannt« Sie hat die Klägerin in den einfachen Pienst eingereiht und einen Entschädigungezeitraum vom 1« Juli 1938 bis zu dem 30. Juni 1943 zugrunde gefegt. Pen Versorgungszuechlag hat sie der Klägerin nicht zugesprochen«
* 4 -
Die Klägerin verlangt die Einstufung in den mittleren Dienst, die Ausdehnung des Entschädigungszeitraums bis zu dem 31« Dezember 1961 sowie die Gewährung des Zu-' schlags von 20 i> und hat deshalb Klage erhoben« Sie hat beantragt, das beklagte Land zur Zahlung des Höchst« betrage der KapitulantSchädigung von 40«000,— DM abzüglich der zuerkannten 2*840,— DM zu verurteilen»
Das Dandgerioht hat das beklagte Land zur Zahlung einer weiteren Kapitalentschädigung von 12*922,— DM verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen« Es bat die Klägerin in den mittleren Dienst eingestuft und den Entschädigungszeitraum bis zu dem 31« August 1932 erstreckt. Den Versorgungszuschlag hat auch das Land-* gcricht der Klägerin nicht zugebilligt«
Das beklagte Land hat Berufung und die Klägerin Anschlußberufung eingeiegt« Das beklagte Land hat beantragt, das Urteil des Landgerichts teilweise zu ändern und die Klage abzuv/eisen, während die Klägerin beantragt hat, ihr unter, teilweiser Änderung des angefochtenen Urteils eine Kapitalentschädigung von 40.000,— DM abzüglich der ihr bereits zuerkannten Beträge zuzusprechen« Jede Partei hat ferner beantragt, das Hechtsmittel der Gegenpartei zurückzuweisen«
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des beklagten Landes das Urteil des Landgerichts geändert und did Klage abgewiesen; die Anschlußberufung der Klägerin hat es zurückgev/iesen«
 
«Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre im Berufungsrechtezug gestellten Anträge weiter,
jDas beklagte land beantragt« die Revision zurttokzu-weisen, soweit die Klägerin Uber die ihr schon zuerkannten Beträge hinaus mehr als 571»— DM fordert.
Sntsoheidungsgründei
1) Bas Berufungsgericht hat entgegen dem Landgericht angenommen» daß die Klägerin nicht in den mittleren» sondern in den einfachen Bienst einzureihen sei, Es hat festgestellt» daß das Vorverfolgungseinkommen der Klägerin den für den mittleren Bienst maßgebenden Tabellensatz der Anlage 3 zur 3. BV-BEG nicht erreicht und ihre Berufsausbildung nicht der eines Beamten des gehobenen Bienstes entsprochen habe; diese sei nicht wesentlich Uber das Maß dessen hinausgegangen» das fUr eine derartige Stellung oder einen Beamten des einfachen Bienstes zu verlangen sei.
Bie Einstufung der Klägerin in den einfachen Bienst ist aus Rechtsgriinden nioht zu beanstanden. Wenn der Senat in dem RzW i960» 465 Nr, 29 veröffentlichten Urteil darauf hingewiesen hat» daß für den Eintritt in den mittleren Bienst neben dem Besuoh einer Volksschule eine handwerksmäßige oder sonstige Fachbildung und für den Eintritt in den gehobenen Bienst ein Besuch von sechs Klassen einer höheren Lehranstalt erforderlich gewesen sei» so hat er damit nicht gesagt» daß ein Verfolgter mit mittlerer Reife und anschließender Fachausbildung mindestens in den mittleren
 
Dienst eingestuft, werden müßte. Es kommt maßgebend darauf an, welche Berufsaussichten ihm seine Schulbildung in Verbindung mit seiner weiteren beruflichen Ausbildung eröffnet hat (Senatsurteil RzW 1965» 231 Nr. 28). Dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, daß daa Einkommen der Klägerin nicht in einem Mißverhältnis zu ihrer Gesamtaus-bildung stand, und daß sie auf Grund ihrer Berufsausbildung nicht die Aussicht hatte, ihre Einkünfte Über daa dem einfachen Dienst entsprechende Maß hinaus zu erhöhen.
2.	Dagegen trägt die Begründung, die daa Berufungsgericht dafür gegeben hat, daß der Entschädigungszeitraum am 30« Juni 1943 ende, die Entscheidung nicht*, sie ent-* spricht jedenfalls nicht der geltenden, durch das BBG-Schlußgesetz geänderten gesetzlichen Regelung, die vom Revisionsgericht zu.beachten ist. .
Das Berufungsgericht führt aus, die Klägerin habe ihre bis dahin ausgeübte Erwerbstätigkeit Mitte 1945 eingestellt, weil sie im November 1945 die Geburt eines Kindes erwartet habe. Sie habe eine Erwerbstätigkeit später nicht mehr auf genommen, sondern vom Ende des Jahres 1945 an ihrem Ehemann in dessen Geschäft geholfen« Soweit die Zeit von Mitte 1945 bis Ende 1946 in Frage stehe, ende der Entschädigungszeitraum, weil die Klägerin wegen der ihr als Hausfrau und Hutter obliegenden Pflichten nicht in der Lage gewesen sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Später habe sie wegen der Mitarbeit in dem 'Geschäft ihres Ehemannes keine bezahlte Tätigkeit ausgeübt. Sie habe also»freiwillig auf eine bezahlte und ihr zu demutbare Tätigkeit verzichtet, weil sie den Mittelpunkt ihres Lebens in der 'Ehe; gefunden*-habe•
Wie der Senat in dem RzW 1966, 135 Kr. 33 veröffentlichten Urteil, auf das er in dem v/eiteren Urteil vom 19* November 1965 - XV ZR 238/64 - Bezug genommen hat, eingehend dargelegt hat, schließt die Neufassung, die die Vorschrift des § 75 BEG durch Art. I Nr. 44 BBG-SchlußG erhalten hat, die Annahme aus, daß für eine verheiratete Frau der BntSchädigungszeitraum ohne weiteres dann ende, wenn für sie nach den Verhältnissen, in denen sie lebe, eine Berufstätigkeit nicht üblich sei oder sie die Möglichkeit zu einer üblichen Brwerbstätigkeit mit den üblichen Brträgnissen habe, wie auch die Eingliederung in das Brwerbs- und Wirtschaftsleben des Abnahmelandes als solche keinen Beendigungsgrund für den Entschädigungszeitraum mehr darstelle. Es kommt vielmehr ~ darauf an, ob die Ehefrau durch die Bhe unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse ihres Ehemannes eine wirtschaftliche Stellung erlangt hat, die derjenigen eines ihr vergleichbaren deutschen Bundesbeamten entspricht. Bas ist im allgemeinen nur dann der Fall, wenn das von ihrem Ehemann erzielte Einkommen die für sie maßgebenden Tabellensätze der Anlage 1 zur 3. DV-BBG so weit überstiegen hat, daß davon ein angemessener Betrag auf sie entfällt. Auf die in den angegebenen Entscheidungen enthaltenen Ausführungen wird Bezug genommen.
Der Sachverhalt muß unter den angegebenen Gesichtspunkten nochmals geprüft werden.
3.	Bas beklagte Land hat mit Rücksicht auf die Neufassung dos § 92 Abs. 2 BEG durch Art. X Nr. 56 BEG-SchlußG
 
beantragt, die Revision nicht in vollem Umfang, sondern , nur zurückzuweisen, soweit die Klägerin über den durch den Bescheid zuorkannten Betrag hinaus mehr als 571,— DM fordere; im übrigen könne der Anspruch unter Hinweis auf Art. VII BEG-SchlußG anerkannt werden. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgerioht nicht vertretene Klägerin hat den E^laß eines Anerkenntnisurteils (§ 307 ZfO, § 209 Abs. 1 BEO) nicht beantragt. Gleichwohl ist der Klägerin der . von ihr geltend gemachte Anspruch in dem, entsprechenden Umfang zuzuerkennen.
Baß der Entschädigungszeitraum auch unter Berücksichtigung der nach der neuen.Rechtslage maßgebenden Umstände nicht vor dem 1. Juli 1945 endet, kann unbedenklich angenommen werden. Damit aber steht der Klägerin jedenfalls für diesen Zeitraum der in $ 92 Abs. 2 BEG ^vorgesehene/Zuschlag zur Kapitalentschädigung zu. penn . aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich, daß sie keinen Anspruch oder keine Anwartschaft*auf eine lebenslängliche Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder auf Ruhelohn sowie auf Hinterbliebenenversorgung hat. Der Anspruch auf die Kapitalentschädigung erhöht sich deshalb mindestens um 571,— DM über den von der Entschädigungsbehörde zuerkannten Betrag.
4.	Hach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des beklagten Landes zurückzuweisen, soweit das Landgericht der Klägerin weitere 571,— DM zuerkannt hat. Im übrigen ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
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Das Berufungsgericht wird auch Uber die außer-gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen des Revisionsrecht8sugs zu entscheiden haben. Das Revisionsverfahren ist nach § 225 Abs. 1 BEG frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Ascher	WUstenberg
 Bundesrichter Johannsen und	Wilden
 Dr. Loewenheim sind beurlaubt und verhindert zu unterschreiben
 Ascher