Die Beklagte wohnt noch heute zusammen mit ihren Eltern in P^BHIHHife Eine vom Kläger im August 1954 erhobene, auf §§ 45 und 48 EheG gestützte Scheidungsklage ist vom Landgericht Bochum rechtskräftig abgewiesen wordene Das Scheidungen verlangen des Klägers aus § 48 EhoG scheiterte daran«, daß nach Ansicht des Landgerichts zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung die häusliche Gemeinschaft zwischen; Dabei hht das Landgericht angenommen«, daß erst mit der Klage erhobung aus der zunächst unfreiwilligen oine vom Willen des Klägorp getragene Heimtrennung geworden seio Im April 1962 hat der Kläger wiederum Klage auf Scheidung seiner Ehe erhoben und den Scheidungsanspruch ausschließlich auf § 48 EheG gestützte Er hat hierzu vorgetragen«, daß sich die Beklagte nicht bemüht habe, zu ihm zu kommen«, obwohl sie das gekonnt und es boi ihm an Aufnahracberoitschaft«, Wohnung und Einkommen nicht gefohlt hätte. welche ehewidrigen oder gar ehebrecherischen Beziehungen zu unterhalten«, Mit dem von ihm verfaßten Briefe vom 13- Januar 1952 sei nur der Zweck verfolgt worden«, die Beklagte zur Übersiedlung nach Westdeutschland zu bewegen* Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung hat der Kläger sein Scheidungsverlangen weiterverfolgt und es hilfsweiße auch auf ein schuldhaftes Verlangen der Beklagten gestützt«. Er hat zur Begründung seines Rechtsmittels vorgetragen, daß er der Beklagten keinen Grund gegeben habe«, in Oberschlesien zu bleiben und die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wieder herzustellen* Zur Begründung ihres Antrags hat sie wiederum be hauptetj sie sei nur wegen der ehewidrigen Beziehungen i des Klägers zu Frau nicht nach Westdeutschland übergesiedelto Sie sei zwar bereit„ dem Kläger den Treubruch zu verzeihen,, er habe aber auch sonst nicht die Voraussetzungen für die Übersiedlung geschaffen« Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klagers zurückgewiesen© Mit der Revision will der Kläger er reichen, daß seine Ehe nach § 48 EheG geschieden wird«,- 238 ZPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Revisionsfrist zu bewilligen Das Berufungsurteil, in dem die Revision nicht zugelassen ist, ist nach § 54V Abs« t ZPO nur nochzu prüfen, soweit es sich um die Frage handelt, ob der von der Beklagten erhobene Widerspruch zu beachten ist« Diese Nachprüfung erstreckt sich auch auf die Entscheidung der Frage, ob die vom Berufungsgericht festgestellte unheilbare Zerrüttung von dem die Scheidung begehrenden Ehegatten ganz oder überwiegend verschuldet worden ist. 20 Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Ehe der Parteien unheilbar zerrüttet (§ 48 Abs« EheG). Das Scheidungsverlangen dos Klägers scheitert aber nach der Auffassung des Berufungsgerichts daran, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet hat o Pagegen hat das Berufungsgericht ein schweres Verschulden des Klägers darin gesehene daß er sich in seinen Briefe an die Beklagte vom 13» Januar 1953 des Ehebruchs > mit der genannten Frau bezichtigt und eine gleichlautende Darstellung seiner Mutter zugelassen habe© Der Kläger habe nichts getan* um die «irkung der beiden Briefe auf’ zuheben oder abzuschwächen* Er habe in der Folgezeit nicht genügend getan* um der Beklagten die Übersiedlung nach Westdeutschland zu ermöglichen* Nach Auffassung des Berufungsgerichts trifft ihn vor allem der Vorwurf Ja? Nach der Ansicht des Berufungsgerichts fehlt es der Beklagten weder an der Bindung an die lihe noch an der zu demutbaren Bereitschaft* sie fortzusetzen* Etwas anderes ist nach Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht daraus zu schließen* daß auch die Beklagte nicht das ihr Mögliche getan hat9 um die Wiedervereinigung mit dem Kläger herbeiZufuhren* Nach Ansicht des Berufungsgerichts da ihr Verhalten mit der Untätigkeit des Klägers im Zusammenhang stehe* Auch daraus, daß die Beklagte nach der Behauptung des Klägers mit ihren Eltern zusammen ein Haus mit Garten bewohne, kann nach der Auffassung des Berufungsgerichts nicht auf die fehlende Bindung gosehlos sen werden, ebensowenig daraus, daß sie in ihrem Heimatort eine bevorzugte Stellung als Vorarbeiterin bekleide. an dem unglücklichen Verlauf der Ehe trägt, in einem wesentlichen Punkt auf das Ergebnis der Befragung des Klägers gestützt* Ebenso hat das Berufungsgericht die Angaben des Klägers über die Verhältnisse, unter denen die Beklagte jetzt in ihrem Heimatort lebt, bei der Entscheidung über das Bestehen einer Bindung verwertet„ Das zeigt, daß es sich bei dieser Befragung des Klägers nicht darum gehandelt hat, ihm Gelegenheit zu geben, seinen bisherigen Vortrag zu ergänzen oder klar zustolleno Die Vernehmung des Klägers ist vielmehr zu Beweiszwecken erfolgt. Auch die Frage, ob sich die Beklagte noch an die Ehe gebunden fühlt, kann meist nicht auf Grund ihres Prozeßvortrags allein entschieden werden« Ob die vom Kläger behaupteten Umstände, unter denen die Beklagte ihr Leben in Peiskretscham führen soll, gegen ihre Bindung an die Ehe sprechen, läßt sich in aller Regel I nicht mit Hilfe von Unterstellungen abwägen« Solche I Unterstellungen gestatten es regelmäßig nicht, die wirkliche Bedeutung und das Gewicht der j~ebensumstände richtig einzuschätzeno Um die Bedeutung der Wohngemein- , schaft mit den Eltern, das Wohnen und ihre berufliche Tätigkeit für das Fortbestehen der Bindung richtig bewerten zu können, müssen regelmäßig alle die Erkenntnis mittel ausgeschöpft werden, auf die sich die beweis-pflichtige Partei berufen hat0 Hier hatte der Kläger schon in der Berufungsbegründung um die Vernehmung der Beklagten als Partei geboten«» Die Vernehmung der Beklagten sowie etwaiger noch vom Kläger zu benennender Zeugen wird daher unerläßlich sein*
£#3 Jl*1
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ij_zr 19/64
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
21o Oktober 1964 Broeske,
Justo Angesto
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
des Schlossers
Georg S itraße
Klägers und Revisionsklägors?
Prozeßbovollmachtigter:
Rechtsanwalt in
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gegen
seine Ehefrau Maria gebe
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‘- Prozeßbevollmächtigterv
Beklagte und Rovisionsbekla
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Per IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raskea Wüstenberg., Maaß und Wilden
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Klägers wird das Orteil des 7° Zivilsenats des Oberlandesgerichts Kamm vom 8. Oktober 1963 aufgehoben.
Per Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurUckverwiosen*
Von Rechts wegen
Tatbestand;
Die Parteien haben am 4° September 1937 vor dem Standesamt ihres Heimatortes in Ober-
schlesien geheiratet. Der Kläger ist 1912 geboren^ die Beklagte I9I7. Aus der Ehe stammen zwei Töchter;
Anneliese ist am
1945*
1939 geboren9
Bärbel am
Der letzte Geschlechi&rerkehr hat zu Anfang des Jahres 1945 stattgefunden. Am 14° Februar 1945 wurde der Kläger in von den Russen verschleppt,
seit diesem Tage haben sich die Parteien nicht mehr gesehen. Der Kläger kehrte am 5. Januar 1950 aus der russischen Gefangenschaft nach Fürstenwalde an der Spree zurücko Von dort aus nahm er die Verbindung zu seiner Familie auf. Nach vorübergehendem Lageraufenthalt ließ
er eich in
dem Wohnort seiner
Eltern*, nieder. Die Beklagte wohnt noch heute zusammen mit ihren Eltern in P^BHIHHife
Eine vom Kläger im August 1954 erhobene, auf §§ 45 und 48 EheG gestützte Scheidungsklage ist vom Landgericht Bochum rechtskräftig abgewiesen wordene Das Scheidungen verlangen des Klägers aus § 48 EhoG scheiterte daran«, daß nach Ansicht des Landgerichts zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung die häusliche Gemeinschaft zwischen;
den Parteien n@ch nicht drei fahre aufgehoben war. Dabei hht das Landgericht angenommen«, daß erst mit der Klage erhobung aus der zunächst unfreiwilligen oine vom Willen des Klägorp getragene Heimtrennung geworden seio
Im April 1962 hat der Kläger wiederum Klage auf Scheidung seiner Ehe erhoben und den Scheidungsanspruch ausschließlich auf § 48 EheG gestützte Er hat hierzu vorgetragen«, daß sich die Beklagte nicht bemüht habe, zu ihm zu kommen«, obwohl sie das gekonnt und es boi ihm an Aufnahracberoitschaft«, Wohnung und Einkommen nicht gefohlt hätte. Wie er nach einem Besuch seiner Schwester in Oberschlesien erfahren habe, wolle dio Beklagte nicht in die Bundesrepublik überaiedoln«, weil sio sich mit den veränderten Verhältnissen in ihrer Heimat vollkommen abgefunden habe«, nur noch polnisch spreche und auch den Kindern nur die polnische Sprache boigebracht habe«.
Der Kläger hat beantragt;, die am 4* September ’957 geschlossene Ehe der Parteien zu scheiden« Die Beklagte hat beantragt9 die Klage abzuweisen, hilfsweise, den Kläger für schuldig zu erklären«
Sie hat der Scheidung der Ehe widersprochen und geltend gemacht, daß sio nicht zu ihrem Manne ziehen
- 4
könne,. weil dieser ein ehebrecherisches und ehewidriges Verhältnis zu Brau S^BB unterhalte«, Aus dieser. Verbindung mit Brau S^Hfesei die am 951
geborene Tochter Helga hervorgegangeno Hie Geburt des Kindes hätte ihr der Kläger in seinem Briefe vom <!30 Januar 1952 se3-bst mitgeteilt«, auch seine Mutter hätte dieses Ereignis in einem Briefe vom gleichen Tage bestätigt o Schließlich hätte der Kläger in einem an die Töchter gerichteten Briefe vom 15«- Oktober 1954 geschrieben«, daß er sie auf nehmen wolle«, nicht dagegen ihre Mitater» Im übrigen hat die Beklagte behauptet«, daß sie sich noch heute an die Ehe gebunden fühlee
Per Kläger hat bestritten«, zu Frau irgend-
welche ehewidrigen oder gar ehebrecherischen Beziehungen zu unterhalten«, Mit dem von ihm verfaßten Briefe vom 13- Januar 1952 sei nur der Zweck verfolgt worden«, die Beklagte zur Übersiedlung nach Westdeutschland zu bewegen*
Pas Landgericht hat die Klage abgewiesen«, weil es den Widerspruch der Beklagten für gerechtfertigt gehalten hat«,
Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung hat der Kläger sein Scheidungsverlangen weiterverfolgt und es hilfsweiße auch auf ein schuldhaftes Verlangen der Beklagten gestützt«. Er hat zur Begründung seines Rechtsmittels vorgetragen, daß er der Beklagten keinen Grund gegeben habe«, in Oberschlesien zu bleiben und die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wieder herzustellen*
Pie Beklagte habe selbst nicht an irgendwelche ehewidrigo Beziehungen zu Frau geglaubt 3 zu demal er die Selbst-
besichtigung alsbald richtiggestellt habe und sich die
3
Beklagte in ihrem an Rechtsanwalt ge rieht etovj
Schreiben vom 2. Marz 1953 bereit erklärt habe* die eheliche Gemeinschaft wiederherzustellen* Die Zerrüttung der Ehe beruhe danach nicht auf seinem Treubruch{, senden auf der politischen Entwicklung und der Woigerung . der Beklagten,, zu ihm zu ziehen. Hierzu hat der Kläger noch vorgetragen,, daß er in einer Eingabe vom 30 o Janua? 1953 die Landesregierung in Düsseldorf gebeten habc9 ihn zur Wiedervereinigung mit seiner Familie zu verheXfen£, Daraufhin habe er vom Arbeitsund Sozialminister des Landes Eordrhein-Westfalen unter dem 20«. Februar 1953 eine Zuzugsgenehmigung für die Beklagte und die beiden Kinder erhalten,, diese Urkunden habe er sofort an die Beklagte weitergoschickt* Diese habe aber von nun an nichts mehr von sich hören lassen,, so daß er sich 1954 j entschlossen habe» die Scheidung der Ehe zu betreiben. Aus dem Verhalten der Beklagten ergäbe sich« daß ihr sowohl die Bindung an die Ehe wie die zu demutbare Bereitschaft fehle9 sie fortzusetzen«
Die Beklagte hat gebeten^ die Berufung zurückzuweisen; für den Falt der Scheidung hat sie beantragt*
I
den Kläger für schuldig zu erkla;rcn0 I
Zur Begründung ihres Antrags hat sie wiederum be hauptetj sie sei nur wegen der ehewidrigen Beziehungen i des Klägers zu Frau nicht nach Westdeutschland
übergesiedelto Sie sei zwar bereit„ dem Kläger den Treubruch zu verzeihen,, er habe aber auch sonst nicht die Voraussetzungen für die Übersiedlung geschaffen«
Er habe auch auf wirtschaftlichem Gebiet nur unzulänglich für seine Familie gesorgtQ obwohl Geldüberweisungen möglich gewesen seien*
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Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klagers zurückgewiesen© Mit der Revision will der Kläger er reichen, daß seine Ehe nach § 48 EheG geschieden wird«,-
Die Beklagte bittet? die Revision zurückzuweisen»
S^tschoidungserun^^
Die Revision ist begründet.
1. Bas Rechtsmittel ist zulässig« Der Kläger war durch seine beengten wirtschaftlichen Verhältnisse daran gehindert, die Revision auf eigene Kosten in der gesetzlichen Frist einzulegen© Auf sein in der vorgeschriebenon Form gestelltes Gesuch war.ihm daher nach den §§ 233*
238 ZPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Revisionsfrist zu bewilligen
Das Berufungsurteil, in dem die Revision nicht zugelassen ist, ist nach § 54V Abs« t ZPO nur nochzu prüfen, soweit es sich um die Frage handelt, ob der von der Beklagten erhobene Widerspruch zu beachten ist« Diese Nachprüfung erstreckt sich auch auf die Entscheidung der Frage, ob die vom Berufungsgericht festgestellte unheilbare Zerrüttung von dem die Scheidung begehrenden Ehegatten ganz oder überwiegend verschuldet worden ist.
20 Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Ehe der Parteien unheilbar zerrüttet (§ 48 Abs« EheG). Das Scheidungsverlangen dos Klägers scheitert aber nach der Auffassung des Berufungsgerichts daran, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet hat o
Ein derartiger Vorwurf trifft; den Kläger nach dem } Ergebnis der Beweiseufnähme allerdings nicht wegen seiner Bekanntschaft mit Frau Hierzu hat das Berufungo
gez'icht festgestellt;, daß der Kläger im Umgang mit Frau die Grenzen eingehalten hat* die er als Ehemann zu beachten hatte.,
Pagegen hat das Berufungsgericht ein schweres Verschulden des Klägers darin gesehene daß er sich in seinen Briefe an die Beklagte vom 13» Januar 1953 des Ehebruchs > mit der genannten Frau bezichtigt und eine gleichlautende Darstellung seiner Mutter zugelassen habe© Der Kläger habe nichts getan* um die «irkung der beiden Briefe auf’ zuheben oder abzuschwächen* Er habe in der Folgezeit nicht genügend getan* um der Beklagten die Übersiedlung nach Westdeutschland zu ermöglichen* Nach Auffassung des Berufungsgerichts trifft ihn vor allem der Vorwurf Ja? £.r die Empfehlungen des Sozialninistcrs nicht befolgt ur.d
auch nach der «angeblichen Absendung der Zuzugsgenehmigung nichts mehr getan habe* Dieses Untätigbleiben ist ihm? wie es in dem angefochtenen Urteil heißt0 entscheidend zur Last zu legen* "Für dieses Versagen hat er trotz eingehender Befragung vor dem Senat keine plausible Erklärung abgeber können«* Sein Untätigblcibcn hat doohalL rach der Auffassung des Berufungsgerichts den Anschein erweckt., daß es ihm nicht ernstlich darum zu tun gewesen sei9 seine Familie wieder zusammenzufUhren*
Nach der Ansicht des Berufungsgerichts fehlt es der Beklagten weder an der Bindung an die lihe noch an der zu demutbaren Bereitschaft* sie fortzusetzen* Etwas anderes ist nach Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht daraus zu schließen* daß auch die Beklagte nicht das ihr Mögliche getan hat9 um die Wiedervereinigung mit dem Kläger herbeiZufuhren* Nach Ansicht des Berufungsgerichts
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fehlt deshalb der Beklagten nicht die Bindung an die Ehe? da ihr Verhalten mit der Untätigkeit des Klägers im Zusammenhang stehe* Auch daraus, daß die Beklagte nach der Behauptung des Klägers mit ihren Eltern zusammen ein Haus mit Garten bewohne, kann nach der Auffassung des Berufungsgerichts nicht auf die fehlende Bindung gosehlos sen werden, ebensowenig daraus, daß sie in ihrem Heimatort eine bevorzugte Stellung als Vorarbeiterin bekleide.
3o Wie sich aus denörtlich wiedergegebenen Sätzen
des angefochtenen Urteils ergibt, hat sich das Borufungs.
gericht bei der Entscheidung der Frage, ob und in welchem Umfang der Kläger die Schu3.d an dem unglücklichen Verlauf der Ehe trägt, in einem wesentlichen Punkt auf das Ergebnis der Befragung des Klägers gestützt* Ebenso hat das Berufungsgericht die Angaben des Klägers über die Verhältnisse, unter denen die Beklagte jetzt in ihrem Heimatort lebt, bei der Entscheidung über das Bestehen einer Bindung verwertet„
Das zeigt, daß es sich bei dieser Befragung des Klägers nicht darum gehandelt hat, ihm Gelegenheit zu geben, seinen bisherigen Vortrag zu ergänzen oder klar zustolleno Die Vernehmung des Klägers ist vielmehr zu Beweiszwecken erfolgt.
Was der Kläger bei dieser Vernehmung gesagt hat, ist weder in der Sitznngsnioderschrift noch im Tatbestand des angefochtenen Urteils noch in einem im Urteil in Bezug genommenen Vermerk festgehalten worden* Auch die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils lassen nicht hinreichend deutlich erkennen, was der Kläger im einzelnen, vor allem auf die Fragen des Gerichts, angegeben hat.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgericl^ hofs liegt in dem Pehlen einer ausreichenden Niederschrift der Parteiaussagen nicht nur ein Verfahrensverstoß, sondern ein Mangel im Urteilstatbestande (§ 3:3 AbSo 1 Nro 3 ZPO), der auch ohne Verfahronsrüge zu berücksichtigen ist,, Dieser Mangel steht nicht nur der Prüfung entgegen, ob die auf Grund der Aussagen getroffenen Feststellungen fehlerfrei zustande gekommen sind, sondern verhindert auch eine erschöpfende sachlichere eheliche Prüfung des Berufungsurteils (BGHZ 40, 84)» i
Aus diesem Grunde kann das angefochtene Urteil nicht, bestehen bleibeno
4. Durch die Aufhebung dieses Urteils erhält das ßeru-* fungsgericht Gelegenheit, die Schuldfrage nochmals zu prüfen 6
Auch die Frage, ob sich die Beklagte noch an die Ehe gebunden fühlt, kann meist nicht auf Grund ihres Prozeßvortrags allein entschieden werden« Ob die vom Kläger behaupteten Umstände, unter denen die Beklagte ihr Leben in Peiskretscham führen soll, gegen ihre Bindung an die Ehe sprechen, läßt sich in aller Regel I nicht mit Hilfe von Unterstellungen abwägen« Solche I Unterstellungen gestatten es regelmäßig nicht, die wirkliche Bedeutung und das Gewicht der j~ebensumstände richtig einzuschätzeno Um die Bedeutung der Wohngemein- , schaft mit den Eltern, das Wohnen und ihre berufliche Tätigkeit für das Fortbestehen der Bindung richtig bewerten zu können, müssen regelmäßig alle die Erkenntnis mittel ausgeschöpft werden, auf die sich die beweis-pflichtige Partei berufen hat0 Hier hatte der Kläger
schon in der Berufungsbegründung um die Vernehmung der Beklagten als Partei geboten«» Die Vernehmung der Beklagten sowie etwaiger noch vom Kläger zu benennender Zeugen wird daher unerläßlich sein*
Ascher Raske IVustenberg
Maa ß
Wilden