Hebräischen nicht gleich verwerten« Später fand er eine Beschäftigung als Setzer« Diese Tätigkeit mußte er 1947 «egen einer Bleivergiftung wieder aufgeben« Seit 1959 ist der Kläger verheiratet« Br hat für 5 Kinder zu sorgen« Im Juni 1958 kehrte er ohne seine Familie nach Deutschland zurück« Br erhielt hier oine Entschädigung für Schaden in der Ausbildung von 5«ooo DM und eine Soforthilfe von 6«ooo DM« Im November 1958 reiste er zu seiner Familie nach Israel zurück« Wie er angibt, hatte er gehofft, in Deutschland Heilung oder Besserung seiner Zuckerkrankheit zu erreichen« Schon seit Jahren leidet er an einer schweren Zuckerkrankheit, sic führte 1941 erstmals zu dem Zustande tiefster Bewußtlosigkeit (ccma diabeticum)« Derartige Anfälle traten in den folgenden Jahren mehrfach auf« Im Jahre 1956 kam es in Verbindung mit einem solchen Anfall zu einer bis heute nicht vollständig überwundenen rechtsseitigen Lähmung« Wegen seiner Diabetes befand sich der Kläger mehrfach in Krankenhäusern, so auch «ährend seines vorübergehenden Aufenthaltes in Deutschland« Er ist ständig auf Diätnahrung und Insulinbehandlung angewiesen« auf den Kummer über den Tod seiner Eltern zurück* Sie ver-otarben 1940 auf Rhodos, auf dem Woge nach Israel* Er ist \ der Ansicht, daß sich der Anfang der Krankheit schon bald nach den Eintreffen in Palästina gezeigt habe, denn er habe ‘ damals untor hoftigern Durst, großer Schwäche und Gewichtsabnahme gelitten* Wegen dieser Beschwerden habe er cibor ::oincn Arzt aufgecucht, weil er sie sich aus dem Klimawechsel erklärt habe* Mit dieser Begründung fordert der Kläger Kapital-ontcchädigung und Rente für die durch die.Zuckerkrankheit bedingte Minderung der Erv/erbsfähigkeit* Er hat das Rechtsmittel damit begründet, daß seine Erkrankung* auch wenn ihr eine erbliche Anlage zugrunde liege, durch die Lebensvorhältnisse in Palästina mitverursacht oder jedenfalls verschlimmert worden sei* Er hat sich für diese Ansicht auf die seinem Schriftsatz vom 28* Oktober i960 beip- . daß die Erkrankung des Klägers schon 1934 ihren Anfang genommen habe9 weil die Krankheit erst 7 Jahre nach der Einwanderung ärztlich behandelt worden sei« Es fehle an einem zeitlichen Zusammenhang zwischen der Einwanderung und dem Ausbruch der Erkrankung0 -Das beklagte Land hält auch eine abgrenzbaro oder richtunggebende Verschlimmerung der nicht durch die Verfolgung entstandenen Zuckerkrankheit für unwahrscheinlich« Während des Verfahrens im Berufungsrechtszuge hat der Kläger seine Ansprüche auch auf eine durch das Klima, in Israel hervorgerufene Hautkrankheit gestützt« Er hot dafür das Zeugnis des Hautarztes Br, YflHP aus T0~A^P vom 24« November 1961 vorgelegt« Aus ihm ergibt sichP daß der Kläger an dieser Krankheit „seit langer Zeit11 leidet« Ber. Kläger hot beantragt5 dos anzufordernde Obergutachten auch auf die Präge aussudehnen, ob dieses Hautleiden auf die Lebens-vorhältnisso im Auswanderungslande zurückzuführen sei und in welchem Maße die Erwerbsfähigkeit des Klägers noch durch dieses Leiden vermindert werde« Io Die Revision lot zur Entscheidung der Rechtsfrage zuge- J lassen worden, ob die Hautkrankheit, unter der der Kläger | nach seiner Behauptung leidet, in einem adäquat-ursächlichen | Zusammenhang mit nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen und ihren Auswirkungen stehen kann. Nach den Gründen des angefochtenen Urteil besteht kein ursächlicher Zusammenhang zwischen diesem Leiden und der in Ici-ael herrschenden Hitze, wie der Xläger unter Hinweis auf das Zeugnis des Hautarztes Dr0 YiHBBP vorgetragei hatte« Das Berufungsgericht hat das damit begründet, daß der Kläger bei seiner vcrtrauonsärztlichen Untersuchung durch die Ärzte des St, V^J^-Stiftos in vom 28«. an dem Hautleiden erkrankt sei;,unter Verletzung der sich aus §176 Abs. 1 BEG ergebenden Ermittlungspflicht festgectellto Diese Rüge ist begründet* Der Kläger befindet sich nach dem Zeugnis des Zeugen Dr* ’’seit sehr langer Zeit" in Behandlung bei diesem Arzte* Danach ist es möglich, daß der Kläger schon vor dem vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland wegen dieses Leidens behandelt wurde* Unter diesen Umständen verletzte das Berufungsgericht 3eine Pflicht zur Aufklärung der entcchcidungccrheblichcn Tatsachen, wenn es allein daraus, daß in den Bericht über die vertrauensärztlichc Untersuchung vom 28* September 1958 von einem Hautlcidcn nichts gesagt wird. Selbst wenn aber der Kläger an diesem Hautleiden erstmals nach seiner Rückkehr nach Israel Ende 1958 erkrankt sein sollte, läßt sich nicht ohne weiteres sagen, daß es infolge des Entschlusses zur Rückkehr an einem adäquat-ursächlichen Zusammenhang zwischen der verfolgungcbcdingtcn Auswanderung in das klimatisch ungünstige Land Israel und dem Auftreten dieses Leidens fehlt. auszuschließen, ist eine Frage wertender Betrachtung der Ursachenglieder (BGHZ 3, 261, 267; 18, 286, 288; 25, 86, 91)- j Bei dieser Frage nach dem ursächlichen Zusammenhang ist von Bedeutung;, daß das Bundesentschädigungsgesetz und die zur Auslegung der §§ 28 ff EEG ergangenen Entscheidungen die Haftung der beklagten Lander für solche Gesundheitcschäden, für deren Entstehung die klimatischen und sanitären Verhältnisse bestimmter Auowanderungsländer eine nicht wegzudenkende Bedingung abgeben, regelmäßig nicht deshalb eincchränken, weil die Verfolgten noch ihrer Flucht oder Auswanderung in solcher, Ländernbis zur Gegenwart geblieben sind« Es liegt auf der Hand, daß vielfach auch durch längeren Aufenthalt in ä;o;c:^ Ländern die Gefahr klimabedingter Erkrankungen gesteigert wird* Bas Verbleiben in solchen Ländern beruht jedoch auch auf der Verfolgung, Hach dem Vortrag des Klägers hatte er zwar vor, in Deutschland zu bleiben und seine Familie Nachkommen zu lassen. Nach seiner Darstellung wollte seine Ehefrau, auf deren Hilfe und Pflege er angewiesen war, ihm später nicht nach Deutschland folgen, frifft das zu, so ist für die Frage nach dem Ursachenzucammenhang zu berücksichtigen, daß der Entschluß des Klägers zur Hückkehr mit seinem Verfolgungsochick oal und der nach seiner Behauptung .verfolgungsbedingten Zuckerkrankheit eng zuoammenhängt, Falls diese Behauptungen des Klägers zutreffen, kann auch dann, wenn die Pilzerkrankung erstmals nach der Hückkehr aufgetreten sein sollte, das Bestehe eines adäquat ursächlichen Zusammenhanges zwischen diesem Leiden und den Klimabedingungen in Israel nicht deshalb verneint worden, weil sich der Kläger im Herbst 1958 entschloß, nach Israel zurückcukchren. 3* Die Revision sieht eine weitere Verletzung des § 176 BEG darin, daß das Berufungsgericht die Ablehnung der Entschädigung für die Zuckerkrankheit auf das Gutachten des Dr« Dercum gestützt hat, obwohl der Kläger schon in der Berufungsbegründung angeregt hatte, ein weiteres ärztliches Gutachten einzu-holen« Diese Rüge ist ebenfalls begründet« Das Berufungsgericht hat in den Gründen des angefochtenen Urteils ausgeführt, daß es sich bei der Zuckerkrankheit (diabetes mellitus) um ein anlagcbedingtes Leiden handle« Gewaltmaßnahmon oder ihre Auswirkungen wesentlich mitverursacht worden sei, vollen Beweis erbringen« Das Berufungsgericht hält es danach nicht für ausreichend, wenn in einem solchen Palle die Mitverursachung nur wahrscheinlich ist« Diese Er\mgun-gon sind rechtlich bedenklich« Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, daß der Senat die in dem Beschluß vom 8« April 1959 - Rz\V 1959*> 533 Nr« 39 - entwickelten Grundsätze zur Auslegung des § 28 Abs« 1 BEG in der RzY/ I960, 453 Nr« 18 abgedruckten Entscheidung näher erläutert hat« Voller Beweis ist nur dann zu erbringen, wenn es sich um ein Leiden handelt, von dem fcststcht» daß es auf einer manifest gewordenen Erbanlage beruht, derart, daß cs auf Grund dieser Anlage auch ohne Verfolgung ausgcbrochon v:ärec. Es läßt es aber aus Rcchtsgründcn unentschieden, ob die mit dieser Nachricht verbundene seelische Erschütterung als wesentliche Kiturcache für die Entstehung der Zuckerkrankheit anzu-sehen ist* Es ist der Ansicht, daß diese Erschütterung nicht als Folge einer unmittelbar gegen den Kläger gerichteten Verfolgung nach § 2 BEG gölten könne* Bei dieser Begründung wird nicht genügend berücksichtigt, daß der Kläger nach seinem Vortrag schon vorher seelisch unter den Folgen der Auswanderung litt, vor allen deshalb, weil cs ihm sehr schwer war, in Palästina Wirtschaftlich und menschlich Fuß zu fassen* Erhöhte sich die seelische Belastung plötzlich durch die Nachricht von Tode der Eltern, so läßt sich nicht abgrenzen, welcher Teil der Gosomtbülastung . Im Anschluß an die Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen Dr«, lehnt das Berufungsgericht einen so frühen Beginn der Erkrankung mit der Begründung ab, daß die Entwicklung der Krankheit den Kläger spätestens 1 bis 2 Jahre nach ihrem Beginn gezwungen hätte, sich in ärztliche Behandlung zu begeben«. Da der Kläger erstmals 1941 den Arzt in Anspruch nehmen mußte, hält cs das Berufungsgericht im Anschluß an die Gedankengängo des Sachverständigen für ausgeschlossen, daß der Kläger 1941 schon 7 Jahre an Diabetes litt«, Vincenzstiftcs, die den Kläger als Vertrauensärzte untersucht und einen weitergehenden Einfluß seelischer Faktoren vertreten hatten«, Daß diese Ärzte daboi übersehen hätten, wie das Berufungsgex’icht hei der Würdigung ihres Gutachtens horvorhebt, daß der Kläger erstmals 7 Jahre nach der Einwanderung wegen seines Leidens ärztlich
Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung:
ja
nein
BEG § 28 Abs. 1
a) Entschließt sich ein Verfolgter, der aus Israel in das Gebiet der Bundesrepublik zurückgekehrt war, zur Rückreise nach Israel, so kann ein danach in Israel ausgebrochenes, auf die dortigen Klimaverhältnisse zurückgehendes Leiden in adäquat-ursächlichem Zusammenhang mit der verfolgungsbedingten ersten Auswanderung nach Palästina stehen, wenn der Entschluß zur Rückkehr nach Israel sich aus dem Verfolgungsschicksal erklärt.
b) Zum Inhalt ärztlicher Gutachten, in denen zur Präge der Einwirkung seelischer Belastungen auf Entstehung odor Verschlimmerung der Zuckerkrankheit Stellung genommen wird o
BGH, Urt. v. 3. Juli 1963 - IV ZR 19/65 - OLG Celle
LG Hildesheim
IV ZR 19/63
Verkündet am 3. Juli 1963
Hoeppe, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftoatelle
Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
des Schriftsetzers Jakob Street 9?
- Prozeßbevollmächtigter:
TI
Klägers und Revisionsklägers? Rechtsanwalt Br« in
gegen
das Land Niedersachsen.,
vertreten durch den Niodersächaischen Minister des Innern in Hannover, Lavesallee 6,
Beklagten und Revisionsbeklagton«,
hat der IV „ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26o Juni 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichtcr Johannoen«, Wüotenberg, Maaß, Y/ildcn und Br« Graf
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2« Zivilsenats (Entochädigungssenats) des Oberlandes-gorichts Colle vom 26« Januar 1962 aufgehoben«
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen*
GerichtsgobÜhren und Auslagen für die Revisions-instans worden nicht erhoben*
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der am 22« August 1915 in geborene Kläger
.entstammt einer jüdischen Familie« Sein Vater betrieb eine Fellspitzeroi« Im Jahre 1951 trat er bei der Buchdruckerei & Co als Schriftsetzorlehrling ein, gleichseitig besuchte er die Buchdruckerlchranstalt in Diese
Ausbildung mußte er im Sommer 1954 abbrcchen« Weil er sich in Lmm nicht mehr sicher fühlte, «änderte er 1954 nach Palästina aus« Sein berufliches Wissen und Können konnte er dort «egen seiner ungenügenden Kenntnisse des. Hebräischen nicht gleich verwerten« Später fand er eine Beschäftigung als Setzer« Diese Tätigkeit mußte er 1947 «egen einer Bleivergiftung wieder aufgeben« Seit 1959 ist der Kläger verheiratet« Br hat für 5 Kinder zu sorgen« Im Juni 1958 kehrte er ohne seine Familie nach Deutschland zurück« Br erhielt hier oine Entschädigung für Schaden in der Ausbildung von 5«ooo DM und eine Soforthilfe von 6«ooo DM« Im November 1958 reiste er zu seiner Familie nach Israel zurück« Wie er angibt, hatte er gehofft, in Deutschland Heilung oder Besserung seiner Zuckerkrankheit zu erreichen« Schon seit Jahren leidet er an einer schweren Zuckerkrankheit, sic führte 1941 erstmals zu dem Zustande tiefster Bewußtlosigkeit (ccma diabeticum)« Derartige Anfälle traten in den folgenden Jahren mehrfach auf« Im Jahre 1956 kam es in Verbindung mit einem solchen Anfall zu einer bis heute nicht vollständig überwundenen rechtsseitigen Lähmung« Wegen seiner Diabetes befand sich der Kläger mehrfach in Krankenhäusern, so auch «ährend seines vorübergehenden Aufenthaltes in Deutschland« Er ist ständig auf Diätnahrung und Insulinbehandlung angewiesen«
Der Kläger führt die Zuckerkrankheit auf die erzwungene Auswanderung, die Anpassungsschwierigkoiten in Palästina sowie
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auf den Kummer über den Tod seiner Eltern zurück* Sie ver-otarben 1940 auf Rhodos, auf dem Woge nach Israel* Er ist \ der Ansicht, daß sich der Anfang der Krankheit schon bald nach den Eintreffen in Palästina gezeigt habe, denn er habe ‘ damals untor hoftigern Durst, großer Schwäche und Gewichtsabnahme gelitten* Wegen dieser Beschwerden habe er cibor ::oincn Arzt aufgecucht, weil er sie sich aus dem Klimawechsel erklärt habe* Mit dieser Begründung fordert der Kläger Kapital-ontcchädigung und Rente für die durch die.Zuckerkrankheit bedingte Minderung der Erv/erbsfähigkeit*
Die Entschädigungsbehörde hat diesen Antrag abgelehnt*
Das gegen diese Entscheidung angerufene Landgericht hat die Klage abgewiesen* Es hat die Zuckerkrankheit nicht als ver-folgungsbodingt angesehen* Dieser Entscheidung liegt ein Gutachten des leitenden Arztes der Inneren Abteilung des F^HBBM-Stiftcs in Dr* vom 23* August
i960 zugrunde*
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt*
Er hat das Rechtsmittel damit begründet, daß seine Erkrankung* auch wenn ihr eine erbliche Anlage zugrunde liege, durch die Lebensvorhältnisse in Palästina mitverursacht oder jedenfalls verschlimmert worden sei* Er hat sich für diese Ansicht auf die seinem Schriftsatz vom 28* Oktober i960 beip- . - j] Jr: JlJ fügte Stellungnahme doo Facharztes für innere Krankheiten«
Dr* vom 15« Oktober i960 berufen und gebeten, ein
weiteres ärztliches Gutachten einzuholen*
Das beklagte Land ist den Argumenten des Klägers entgegen getreten* Es hat darauf hingewiesen, daß nicht zu erkennen sei?
daß die Erkrankung des Klägers schon 1934 ihren Anfang genommen habe9 weil die Krankheit erst 7 Jahre nach der Einwanderung ärztlich behandelt worden sei« Es fehle an einem zeitlichen Zusammenhang zwischen der Einwanderung und dem Ausbruch der Erkrankung0 -Das beklagte Land hält auch eine abgrenzbaro oder richtunggebende Verschlimmerung der nicht durch die Verfolgung entstandenen Zuckerkrankheit für unwahrscheinlich« Während des Verfahrens im Berufungsrechtszuge hat der Kläger seine Ansprüche auch auf eine durch das Klima, in Israel hervorgerufene Hautkrankheit gestützt« Er hot dafür das Zeugnis des Hautarztes Br, YflHP aus T0~A^P vom 24« November 1961 vorgelegt« Aus ihm ergibt sichP daß der Kläger an dieser Krankheit „seit langer Zeit11 leidet« Ber.
Kläger hot beantragt5 dos anzufordernde Obergutachten auch auf die Präge aussudehnen, ob dieses Hautleiden auf die Lebens-vorhältnisso im Auswanderungslande zurückzuführen sei und in welchem Maße die Erwerbsfähigkeit des Klägers noch durch dieses Leiden vermindert werde«
Bas Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts bestätigt« Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter*
Bas beklagte Land hat sich im Termin vor dem Bundesgerichtshof nicht vertreten lassen«
Entscheidungsgründe:
Bie Revision ist begründet«
Io Die Revision lot zur Entscheidung der Rechtsfrage zuge- J lassen worden, ob die Hautkrankheit, unter der der Kläger | nach seiner Behauptung leidet, in einem adäquat-ursächlichen | Zusammenhang mit nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen und ihren Auswirkungen stehen kann. In di esem Zusammenhang ist von Bedeutung, daß der Verfolgte nach kurzem Aufenthalt in der Bundesrepublik 1958 nach Israel surückgckchrt-ist, obwohl die dort herrschende Hitze der Entstehung und Entwickln! solcher Leiden günstig ist. Die grundsätzliche Bedeutung dieser Rechtsfrage hat nach § 219 Abc, 2 Nr, 1 BEG Anlaß gegeben, die Revision cusulaosen. Das Revisionsgericht hat jedoch-nicht nur Uber die genannte Rechtsfrage zu entscheiden, das . Rechtsmittel ermöglicht vielmehr die unbeschränkte Nachprüfung des Berufungcurtcils durch das Revisionsgericht (BGHZ 9? 357).
2, Das Berufungsgericht hat eine Entschädigung für die Hauterkrankung abgclohnt. Nach den Gründen des angefochtenen Urteil besteht kein ursächlicher Zusammenhang zwischen diesem Leiden und der in Ici-ael herrschenden Hitze, wie der Xläger unter Hinweis auf das Zeugnis des Hautarztes Dr0 YiHBBP vorgetragei hatte« Das Berufungsgericht hat das damit begründet, daß der Kläger bei seiner vcrtrauonsärztlichen Untersuchung durch die Ärzte des St, V^J^-Stiftos in vom 28«. September 195
{ . u '■ nicht unter dieser Krankheit gelitten habe, ihr
späteres Auftreten in Israel aber außer Betracht bleiben müsse? weil der Kläger ‘'freiwillig in die klimatischen Verhältnisse Israels curückgekohrt" sei.
Der Kläger wendet sich gegen die Begründung mit der Rüge? das Berufungsgericht hätte die von seinem Standpunkt erhebliche latsacho, daß er erst nach seiner Rückkehr nach Israel
an dem Hautleiden erkrankt sei;,unter Verletzung der sich aus §176 Abs. 1 BEG ergebenden Ermittlungspflicht festgectellto Diese Rüge ist begründet* Der Kläger befindet sich nach dem Zeugnis des Zeugen Dr* ’’seit sehr langer Zeit" in
Behandlung bei diesem Arzte* Danach ist es möglich, daß der Kläger schon vor dem vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland wegen dieses Leidens behandelt wurde* Unter diesen Umständen verletzte das Berufungsgericht 3eine Pflicht zur Aufklärung der entcchcidungccrheblichcn Tatsachen, wenn es allein daraus, daß in den Bericht über die vertrauensärztlichc Untersuchung vom 28* September 1958 von einem Hautlcidcn nichts gesagt wird. folgerte, daß der Klüger damals an diesem Leiden nicht erkrankt war* Die Möglichkeit, daß der Kläger den Ärzten des St* Vincenz-Stiftos von seiner Hautkrankheit nichts gesagt hat, weil die Krankheit vorübergehend abgeklungen war oder weil es dem Kläger damals in erster Linie um die Anerkennung der Verfolgungsab-hängigkeit seiner schworen Zuckerkrankheit ging, liegt nicht fern. Angesichts des ärztlichen Zeugnisses, des genannten Facharztes in Israel durfto das Berufungsgericht aus dem bloßen Schweigen der Vertrauensärzte nicht die erwähnte Folgerung ziehen*
Selbst wenn aber der Kläger an diesem Hautleiden erstmals nach seiner Rückkehr nach Israel Ende 1958 erkrankt sein sollte, läßt sich nicht ohne weiteres sagen, daß es infolge des Entschlusses zur Rückkehr an einem adäquat-ursächlichen Zusammenhang zwischen der verfolgungcbcdingtcn Auswanderung in das klimatisch ungünstige Land Israel und dem Auftreten dieses Leidens fehlt. Cb der Bntscheidung des Klägers, nach Israel, dem Lande, in dem er 3eit 1934 lebte, zurückzukehron, die Bedeutung zukommt, die Adäquanz zwischen Verfolgung und Krankheit
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auszuschließen, ist eine Frage wertender Betrachtung der Ursachenglieder (BGHZ 3, 261, 267; 18, 286, 288; 25, 86, 91)- j Bei dieser Frage nach dem ursächlichen Zusammenhang ist von Bedeutung;, daß das Bundesentschädigungsgesetz und die zur Auslegung der §§ 28 ff EEG ergangenen Entscheidungen die Haftung der beklagten Lander für solche Gesundheitcschäden, für deren Entstehung die klimatischen und sanitären Verhältnisse bestimmter Auowanderungsländer eine nicht wegzudenkende Bedingung abgeben, regelmäßig nicht deshalb eincchränken, weil die Verfolgten noch ihrer Flucht oder Auswanderung in solcher, Ländernbis zur Gegenwart geblieben sind« Es liegt auf der Hand, daß vielfach auch durch längeren Aufenthalt in ä;o;c:^ Ländern die Gefahr klimabedingter Erkrankungen gesteigert wird* Bas Verbleiben in solchen Ländern beruht jedoch auch auf der Verfolgung, Hach dem Vortrag des Klägers hatte er zwar vor, in Deutschland zu bleiben und seine Familie Nachkommen zu lassen. Nach seiner Darstellung wollte seine Ehefrau, auf deren Hilfe und Pflege er angewiesen war, ihm später nicht nach Deutschland folgen, frifft das zu, so ist für die Frage nach dem Ursachenzucammenhang zu berücksichtigen, daß der Entschluß des Klägers zur Hückkehr mit seinem Verfolgungsochick oal und der nach seiner Behauptung .verfolgungsbedingten Zuckerkrankheit eng zuoammenhängt, Falls diese Behauptungen des Klägers zutreffen, kann auch dann, wenn die Pilzerkrankung erstmals nach der Hückkehr aufgetreten sein sollte, das Bestehe eines adäquat ursächlichen Zusammenhanges zwischen diesem Leiden und den Klimabedingungen in Israel nicht deshalb verneint worden, weil sich der Kläger im Herbst 1958 entschloß, nach Israel zurückcukchren. Der fatrichter wird deshalb nach Aufhebung des Urteils auf Grund einer neuen Verhandlung die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Vcrfolgungs-s chic kcal und Filzerkrankung nochmals prüfen müssen,. Es bedarf
keiner weiteren Erörterung, daß diese Bemerkungen zur Ursacherifrage den Tatrichter nicht von der Pflicht befreien können, im Übrigen zu prüfen, ob die Annahme des adäquat ursächlichen Zusammenhanges im Hinblick auf die bisher nicht festgestellten Ursachen der Entstehung solcher leiden gerechtfertigt ist«
3* Die Revision sieht eine weitere Verletzung des § 176 BEG darin, daß das Berufungsgericht die Ablehnung der Entschädigung für die Zuckerkrankheit auf das Gutachten des Dr« Dercum gestützt hat, obwohl der Kläger schon in der Berufungsbegründung angeregt hatte, ein weiteres ärztliches Gutachten einzu-holen« Diese Rüge ist ebenfalls begründet«
Das Berufungsgericht hat in den Gründen des angefochtenen Urteils ausgeführt, daß es sich bei der Zuckerkrankheit (diabetes mellitus) um ein anlagcbedingtes Leiden handle«
Boi einer solchen Erkrankung müsse der Verfolgte für seine Behauptung, daß die Krankheit durch nationalsozialistische . Gewaltmaßnahmon oder ihre Auswirkungen wesentlich mitverursacht worden sei, vollen Beweis erbringen« Das Berufungsgericht hält es danach nicht für ausreichend, wenn in einem solchen Palle die Mitverursachung nur wahrscheinlich ist« Diese Er\mgun-gon sind rechtlich bedenklich« Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, daß der Senat die in dem Beschluß vom 8« April 1959 - Rz\V 1959*> 533 Nr« 39 - entwickelten Grundsätze zur Auslegung des § 28 Abs« 1 BEG in der RzY/ I960, 453 Nr« 18 abgedruckten Entscheidung näher erläutert hat« Voller Beweis ist nur dann zu erbringen, wenn es sich um ein Leiden handelt, von dem fcststcht» daß es auf einer manifest gewordenen Erbanlage beruht, derart, daß cs auf Grund dieser Anlage auch ohne Verfolgung ausgcbrochon v:ärec.
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Zu diesen Krankheiten gehört die Diabetes nicht,, Bei > ihr spielt zwar die - ::ir.ezc.:;.iYr. - vererbliche Anlage eine erhebliche Holle, wie allgemein anerkannt ist* Bine solche Anlage muß aber nicht mit Sicherheit zu einer Erkrankung führcrio Eie; ‘ Frage, unter welchen Bedingungen der Träger einer solchen Erbanlage erkrankt, ist in der medizi- j nischcn Wissenschaft noch nicht ausreichend geklärte Es ist anerkannt, daß schwerste seelische Belastungen mit Schockwirkung den Ausbruch dieser Krankheit zur Folge haben können* In solchen Fällen liegt zwischen den erwähnten Belastungen und der Entstehung der Krankheit kein nennenswerter Zeitablauf*
Das Berufungsgericht erörtert in diesem Zusammenhang die Nachricht, die der Kläger 194o von dem Tode seiner Eltern erhielt. Es läßt es aber aus Rcchtsgründcn unentschieden, ob die mit dieser Nachricht verbundene seelische Erschütterung als wesentliche Kiturcache für die Entstehung der Zuckerkrankheit anzu-sehen ist* Es ist der Ansicht, daß diese Erschütterung nicht als Folge einer unmittelbar gegen den Kläger gerichteten Verfolgung nach § 2 BEG gölten könne* Bei dieser Begründung wird nicht genügend berücksichtigt, daß der Kläger nach seinem Vortrag schon vorher seelisch unter den Folgen der Auswanderung litt, vor allen deshalb, weil cs ihm sehr schwer war, in Palästina Wirtschaftlich und menschlich Fuß zu fassen* Erhöhte sich die seelische Belastung plötzlich durch die Nachricht von Tode der Eltern, so läßt sich nicht abgrenzen, welcher Teil der Gosomtbülastung . die Folge der gegen den Kläger unmittelbai gerichteten Verfolgung war* Wenn die seelische Wirkung eigener Verfolgung durch die Nachricht vom vcrfolgungcbedingten Tode nächster Angehöriger plötzlich cchockartig gesteigert wird? so ist für die Beurteilung der Ursachonfrage von der Gcsamt-bolcstung des Verfolgten auszugehen« Das Berufungsgericht hätti
also entscheiden müssen, ob die Krankheit des Klägers durch die Nachricht vom Tode'seiner Eltern hervorgerufen worden ist0 Dabei iot von Bedeutung, daß in derartigen Fällen solche Belastungen sehr schnell den Ausbruch der Krankheit zur Folge haben,, Es müssen also gerade damals Umstande zutage getreten sein, die auf die Uanifestierung der Diabetes hinweisen«, Allerdings hat.der Kläger vorgetragen, daß er schon bald nach seiner Ankunft in Palästina unter Durst und Schwäche gelitten habe,, Sr will deshalb die Entstehung der Krankheit auf einen weit früheren Zeitpunkt verlegen«, Auch wenn er bald nach seiner Einwanderung unter heftigem Durst und Schwäche gelitten hat, iot es möglich, daß die Krankheit viel später auf Grund der erwähnten seelischen Belastung ausgebrochen ist«. Dabei ist zu berücksichtigen, daß unter den Verhältnissen dos Einwonde-rungslandes die erwähnten Beschwerden keine sicheren Anzeichen ftir das Bestehen einer Zuckerkrankheit abgeben*
Im Anschluß an die Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen Dr«, lehnt das Berufungsgericht einen so frühen
Beginn der Erkrankung mit der Begründung ab, daß die Entwicklung der Krankheit den Kläger spätestens 1 bis 2 Jahre nach ihrem Beginn gezwungen hätte, sich in ärztliche Behandlung zu begeben«. Da der Kläger erstmals 1941 den Arzt in Anspruch nehmen mußte, hält cs das Berufungsgericht im Anschluß an die Gedankengängo des Sachverständigen für ausgeschlossen, daß der Kläger 1941 schon 7 Jahre an Diabetes litt«,
Die Ausführungen des Sachverständigen in diesem Punkte reichen nicht aus, um die Entscheidung des Berufungsgerichts zu tragen«. Der genannte Sachverständige hot nämlich in diesen Zusammenhänge nicht erörtert, daß eine Zuckerkrankheit boi
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Violen Patienten nur geringe und wenig ins Gewicht fallende j Beschwerden hervorruft und deshalb in vielen Fällen unent- | deckt bleibt«, Es ist in der medizinischen Wissenschaft allge- | mein bekannt, daß cs sehr viele unbekannte Diabetiker gibt (vgl« Bärtolsheimer, Das ärztliche Gutachten im Versicherungs^ wesen, 3d. II, S«, 849, 853)« Es fragt sich daher, ob nicht eine leichte Erkrankung dieser Art länger als zwei Jahre.be- i stehen kann, ohne zu Acidose und Coma zu führen« Auf diese Frage hätte das Gutachten im Susanmenhang mit dem Hinweis auf die Entwicklung der Krankheit beim Kläger eingehen müssen,,
Erat dann konnte sich das Berufungsgericht ein Urteil darüber bilden, ob der Kläger erst Jahre nach seiner Einwanderung an diesem Leiden erkrankt aein kamu
Das Gutachten des Sachverständigen läßt ferner eine Erörterung der in der medizinischen Wissenschaft noch umstrittenen Frage vermissen, ob seelische Belastungen im Zusammenhang mit sonstigen Erschwerungen des Daseins geeignet sein können, die Entstehung der Krankheit herbeizuführen oder ihren Verlauf zu verschlimmern« Da der genannte Sachverständige in der Nachricht vom Tode der Eltern immerhin eine Ursache für eine zeitweilige Verschlimmerung des Leidens sicht, hätte er darlegen müssen, welches Ausmaß seelische Belastungen nach Ansicht bedeutender Kenner dieser Krankheit erreichen müssen, um eine Ursache^ für_ die^ Entstehung oder Verschlimmerung ab zugeb cn6 Zu einer eingehenden Erörterung dieser Frage nötigten ferner die Ansichten der Arzte des St«,. Vincenzstiftcs, die den Kläger als Vertrauensärzte untersucht und einen weitergehenden Einfluß seelischer Faktoren vertreten hatten«, Daß diese Ärzte daboi übersehen hätten, wie das Berufungsgex’icht hei der Würdigung ihres Gutachtens horvorhebt, daß der Kläger erstmals 7 Jahre nach der Einwanderung wegen seines Leidens ärztlich
behandelt wurde, steht im Gegensatz zu den Angaben der Vorgeschichte der Krankheit, die diese Sachverständigen ihrem Gutachten vorangestellt haben«,
Aus alledem ergibt sich, daß das erörterte Gutachten im Hinblick auf die besonderen Schwierigkeiten der hier zu beurteilenden Prägen der ärztlichen Wissenschaft nicht ausreichte, um dem Berufungsgericht genügend Anhaltspunkte für die Entscheidung des Rechtsstreits zu vermitteln* Die hier angedeuteton Lücken und liängel des Gutachtens hätten daher das Berufungsgericht zur weiteren Aufklärung der medizinischen Präge veranlassen müssen, die Ladung des Sachverständigen anzuordnen (§ 411 ZPO) oder ein Cbergutachten arisufordern*
Aus diesen Gründen muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an da3 Berufungsgericht zurückverwiesen werden*
Johannsen Wüstenberg Maaß Wilden Br* Graf