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BGH · IV ZR 19/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 19/62

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4- Juli 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg, Wilden und Br* Loewenheim für Recht erkannt: In der Folgezeit hat der Kläger nach seinen Angaben aus Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus illegal für ausländische Zeitungen gearbeitet, nachdem wegen dieser Gegnerschaft Berufsverbot gegen ihn ergangen und er nicht in die Reichsschrifttumskammer aufgenommen worden war. Das Berufungagericht ist der Auffassung, daß der Kläger durch die für den damaligen Reichsinnenminister Dr. Frick geleistete Arbeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet habe und deshalb gemäß § 6 BEG von der Entschädigung ausgeschlossen sei. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht in seinen Entscheidungsgründen davon aus, daß unter Vorschubleisten im Sinne des § 6 BEG jedes Verhalten zu verstehen sei, das objektiv geeignet war, die Bedingungen für die Ausbreitung und Entwicklung des Nationalsozialismus zu Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen jedoch nicht seine Annahme, daß der Kläger durch die Abfassung der Schrift “Die Geschichte der Reichstagsfraktion der NSDAP” den Tatbestand des Denn nur diese Kenntnis ermöglicht eine zutreffende Beurteilung der Frage, ob der Kläger durch seine schriftstellerische Betätigung die nationalsozialistische Gewaltherrschaft tatsächlich unterstützt und auf diese Weise den Tatbestand des § 6 Aba, 1 Ziff.1 BEG verwirklicht hat. Hat aber die Öffentlichkeit von der Arbeit des Klägers keine Kenntnis erhalten, so scheidet im Regelfälle auch die Annahme aus, daß das Ansehen und Es könne, so führt es auf So 7 3er Entscheidungsgrunde aus, nach der allgemeinen Lebenserfahrung und vor allem unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus der Zeit der Herrschaft des Nationalsozialismus keinem Zweifel unterliegen, daß Dr. diese Schrift für seine Arbeit als höherer Parteifunktionär benutzen wollte und auch benutzt habe, da sie nach der vom Kläger geschilderten Inhaltsübersicht zahlreiches Material enthalten habe, das u. Wenn der Auftraggeber des Klägers die von diesem gefertigte Schrift so, wie das Berufungsgericht nannimmt, benutzt hätte, so könnte hierin allerdings ein Vorschubleisten des Klägers im Sinne des § 6 Abs. 1 Ziff.1 BEG gefunden werden. lichen Zeit nicht nur Reichsminister des Innern, sondern er war neben seiner staatlichen Stellung auch ein Spitzenfunktionär der NSDAP und trug vermöge dieser doppelten Stellung zu seinem Teil die nationalsozialistische Gewaltherrschaft mit. Die Möglichkeit, daß Br. F^f^die Schrift des Klägers für Reden und Vorträge als Parteifunktionär der NSDAP benutzt hat, kann allerdings nicht ausgeschlossen werden. Die bloße Möglichkeit reicht jedoch für die Feststellung, daß der Kläger durch seine Schrift den Nationalsozialismus unterstützt hat, nicht aus. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger bereits deshalb von jeder Entschädigung ausgeschlossen sei, .veil er durch seine Schrift den Tatbestand des § 6 Abs. 1 Ziff.1 BEG verwirklicht habe, findet daher in dem vom Berufungsgericht festgestellten Tatbestand keine hinreichende Grundlage.

Zitierte Normen: § 6 BEG
SchriftKenntnisGewaltherrschaftBerufungsgerichtTatbestandBEGBerufungsgerichtsKlägerNationalsozialismus

Volltext der Entscheidung

IV ZR 19/62
Verkündet am 11. Juli 1962
Becker, Justizangestellter als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
2434 003
Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Schriftstellers Karl Richard^AIbert
 Klägers und Hevisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 gegen
das Land Hessen ,
vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden, Luisenstraße 13»
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 in
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
 Ki
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4- Juli 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg, Wilden und Br* Loewenheim
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 23* Juni 1961 aufgehoben»
Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Re-* visionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen o
Von Rechts wegen
 Tatbestands
t
Der Kläger war Anfang der Dreißiger-Jahre Mitarbeiter verschiedener Zeitungen in Berlin. Er behauptete, er habe damals in diesen Zeitungen, insbesondere in “ludendorff's Volkswarte“, zahlreiche Hetzartikel gegen den Nationalsozialismus veröffentlicht und sei deshalb am 13* August 1933 von der Gestapo verhaftet und bis zu dem 21» November 1933 im Konzentrationslager Oranienburg in Haft gehalten worden. In der Folgezeit hat der Kläger nach seinen Angaben aus Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus illegal für ausländische Zeitungen gearbeitet, nachdem wegen dieser Gegnerschaft Berufsverbot gegen ihn ergangen und er nicht in die Reichsschrifttumskammer aufgenommen worden war. Neben dieser Tätigkeit hat -er Kläger, wie er weiter vorträgt, auch mit verschiedenen Widerstandsgruppen und Organisationen, wie insbesondere mit dem Central-Verein deutscher Volksbürger Jüdischen Glaubens und dem früheren tschechischen Außenminister Dr. B^J^, zusammen gearbeitet. Von November 1935 bis Mitte 1937 fertigte der Kläger im Auftrag des damaligen Reichsinnenministers Dr. F^^eine Schrift mit dem Titel "Die Geschichte der Reichstagsfraktion der NSDAP“. Daß diese Schrift veröffentlicht oder von dem Auftraggeber für Reden, Aufrufe, Aufträge oder für andere Zwecke benutzt worden ist, ist nicht festgeBtellt worden.
Nachdem der Kläger nach seiner Behauptung im März 1935 und im April 1938 vorübergehend einige Tage von der Gestapo in Untersuchungshaft geno men worden war, wurde er am 9* September 1938 erneut verhaftet und am 18. April 1939 durch das Schöffengericht in Berlin wegen fortgesetzten Betruges zu einer Gefängnisstrafe von 10 Monaten unter Anrechnung von 6 Monaten Schutzhaft verurteilt.
Hacji der Strafverbüßung wurde die Schutzhaft des Klägers fortgesetzt und in verschiedenen Lagern bis zu dem 5. Mai 1945 aufrechterhalten. Der Kläger führt auch diese Haft auf
 
politische Verfolgung wegen seiner illegalen Tätigkeit gegen den Nationalsozialismus zurück ♦ Er hegehrt deshalb Entschädigung für Schaden an Freiheit. Die Entschädigungsbehörde hat diesen Anspruch abgelehnt.
Das Landgericht hat die gegen den ablehnenden Bescheid der Entschädigungsbehörde erhobene Klage mit dem Antrag auf Gewährung einer Haftentschädigung von 10 950 DM abgewiesen.
Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Mit der vom erkennenden Senat durch den Beschluß vom 22. Dezember 1961 zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter.
Das beklagte Land beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweiseno
 Entscheidungsgründ e:
Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung. Das Berufungagericht ist der Auffassung, daß der Kläger durch die für den damaligen Reichsinnenminister Dr. Frick geleistete Arbeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet habe und deshalb gemäß § 6 BEG von der Entschädigung ausgeschlossen sei.
1.	Zutreffend geht das Berufungsgericht in seinen Entscheidungsgründen davon aus, daß unter Vorschubleisten im Sinne des § 6 BEG jedes Verhalten zu verstehen sei, das objektiv geeignet war, die Bedingungen für die Ausbreitung und Entwicklung des Nationalsozialismus zu
 
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verbessern, wobei der Vorschubleistende von dem Bestehen der Gewaltherrschaft Kenntnis gehabt haben und sich bewußt gewesen sein muß, daß er sie durch sein Verhalten förderte. Hierbei ist nicht erforderlich, daß der Vorschubleistende die Förderung beabsichtigt hat* Es genügt vielmehr, daß sie in Kauf genommen worden ist«,
An dieser Rechtsauffassung, die der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt (vgl. z. B. BGH in RzW 1958, 147 und 405), ist festzuhalten.
2.	Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen jedoch nicht seine Annahme, daß der Kläger durch die Abfassung der Schrift “Die Geschichte der Reichstagsfraktion der NSDAP” den Tatbestand des
$ 6 Abs. 1 Ziff. 1 BEG erfüllt hat. Dieser Annahme steht zunächst entgegen, daß der Inhalt der Schrift des Klägers nicht ermittelt werden konnte. Über diesen Inhalt liegen daher kleine objektiven Feststellungen vor. Wenn auch nicht angenommen werden kann, daß die Schrift der national sozialistischen Gewaltherrschaft abträglich gewesen ist, so erfordert doch auf der anderen Seite die positive Feststellung, der Kläger habe durch seine Schrift der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet, die Kenntnis seines Inhaltes. Denn nur diese Kenntnis ermöglicht eine zutreffende Beurteilung der Frage, ob der Kläger durch seine schriftstellerische Betätigung die nationalsozialistische Gewaltherrschaft tatsächlich unterstützt und auf diese Weise den Tatbestand des § 6 Aba, 1 Ziff. 1 BEG verwirklicht hat.
3.	Die Auffassung des Berufungsgerichts begegnet auch deshalb rechtlichen Bedenken, weil nicht festgestellt worden ist, daß die Schrift des Klägers veröffentlicht worden ist. Hat aber die Öffentlichkeit von der Arbeit des Klägers keine Kenntnis erhalten, so scheidet im Regelfälle auch die Annahme aus, daß das Ansehen und
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der Einfluß des Nationalsozialismus durch seine Darstellung erhöht worden ist» Eine solche Wirkung setzt regelmäßig die Kenntnis der Schrift durch die Öffentlichkeit voraus, wobei es allerdings genügen mag, daß das schriftstellerische Erzeugnis zur Kenntnis eines, wenn auch vielleicht nur kleinen Teiles der Bevölkerung gekommen ist. An dieser Voraussetzung fehlt es im vorliegenden Falle,
 Das Berufungsgericht sieht gleichwohl den Tatbestand des Vorschubleistens als erfüllt an. Es könne, so führt es auf So 7 3er Entscheidungsgrunde aus, nach der allgemeinen Lebenserfahrung und vor allem unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus der Zeit der Herrschaft des Nationalsozialismus keinem Zweifel unterliegen, daß Dr.	diese	Schrift	für	seine	Arbeit	als höherer
 Parteifunktionär benutzen wollte und auch benutzt habe, da sie nach der vom Kläger geschilderten Inhaltsübersicht zahlreiches Material enthalten habe, das u. a, als Grundlage für parteipolitische Reden habe Verwendung finden können. Wenn der Auftraggeber des Klägers die von diesem gefertigte Schrift so, wie das Berufungsgericht nannimmt, benutzt hätte, so könnte hierin allerdings ein Vorschubleisten des Klägers im Sinne des § 6 Abs. 1 Ziff. 1 BEG gefunden werden. Dr.	war	in der frag-
lichen Zeit nicht nur Reichsminister des Innern, sondern er war neben seiner staatlichen Stellung auch ein Spitzenfunktionär der NSDAP und trug vermöge dieser doppelten Stellung zu seinem Teil die nationalsozialistische Gewaltherrschaft mit. Wenn es daher richtig wäre, daß Dr.	das	Werk	des Klägers in der Weise, wie es
 das Berufungsgericht unterstellt, benutzt hätte, so läge allerdings die Annahme nahe, daß der Kläger die nationalsozialistische Gewaltherrschaft unterstützt habe.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts entbehren jedoch einer ausreichenden Feststellung. Weder der
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Inhalt der Akten noch der Vortrag des Klagers noch auch schließlich die vom Berufungsgericht ongestellten Ermittlungen ergeben etwas für die Richtigkeit seiner Annahme. Auch die allgemeine Bebenserfahrung oder die Erfahrungen aus der Zeit der Herrschaft des Nationalsozialismus sprechen nicht für die Annahme des Berufungsgerichts. Die Möglichkeit, daß Br. F^f^die Schrift des Klägers für Reden und Vorträge als Parteifunktionär der NSDAP benutzt hat, kann allerdings nicht ausgeschlossen werden. Die bloße Möglichkeit reicht jedoch für die Feststellung, daß der Kläger durch seine Schrift den Nationalsozialismus unterstützt hat, nicht aus.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger bereits deshalb von jeder Entschädigung ausgeschlossen sei, .veil er durch seine Schrift den Tatbestand des § 6 Abs. 1 Ziff. 1 BEG verwirklicht habe, findet daher in dem vom Berufungsgericht festgestellten Tatbestand keine hinreichende Grundlage.
4.	Das Urteil des Berufungsgerichts ist aus diesem Grunde aufzuheben. Der Rechtsstreit ist zur Entscheidung der vom Berufungsgericht offen gelassenen Frage, öb der Kläger aus den Gründen des § 1 BEG verfolgt worden ist, an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Bei der erneuten Prüfung und Entscheidung wird das Berufungsgericht in diesem rechtlichen Zusammenhang den persönlichen
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Beziehungen des Klägers zu dem früheren General Ludendorff und seiner Tätigkeit für die von diesem geleitete und herausgegehene Schrift "Ludendorffs Volkswarte" besondere Aufmerksamkeit z$zuwenden haben«
Baske Johannsen Wüstenberg Wilden Br« Loewenheim