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BGH

Gericht: BGH

ßergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen Gerichtsgebühren und Auslagen werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben. Die Klägerin hat Entschädigungsansprüche geltend gemacht Mit Schreiben vom 28. Für den Fall, daß der Antrag nicht emre" Durch Bescheid vom 19* Mai 1959 hat das Entschädigungsamt Berlin den Antrag der Klägerin wegen Versäumung der Antrags frist abgelehnt. Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Antrag, rin Das Landgericht hat den Bescheid aufgehoben und der Klage ie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt. Ansprüche der Klage rin abgelehnt hat, kann das Entschädigungsgericht nicht auf eine entsprechende Klage diesen Bescheid aufgeben und die Die Klägerin muß dann, wenn sie ihre Rechte weiterverfolgen will, nach § 210 BEG ihre Ansprüche mit einer auf Leistung gerichteten Klage vor den Entschädigungsgerichten geltend machen, und diese Gerichte haben darüber zu entscheiden, ob diese Ansprüche bestehen. Sie können sich nicht darauf beschränken, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen und etwa die Sache zur weiteren sachlichen Bearbeitung an die Entschädigungsbehörde zurückzu- (vgl, das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des erkennenden Senats vöm 17* Mai 1961 - IV ZR 279/60 - In diesem Urteil ist zwar ausgeführt, daß auf eine entsprechende Klage von den ff* Die Zulässigkeit derartiger Entscheidungen folgt aber nicht daraus, daß es sich dabei um für den Entschädigungsanspruch bedeutsame Vor- und Zwischenfragen handelt, sondern daraus, daß das Gesetz einen besonderen selbständigen verfahrensrechtlichen Anspruch auf die nach diesen Bestimmungen zu treifende Entscheidung gibt. BEG stehen mit dem Entschädigungsanspruch, für den sie getrof fen werden, nur in einem sehr losen Zusammenhang. bevor über das Bestehen des Anspruchs selbst entschieden wird Der Antragsteller hat zwar nach § 189 Abs.3 BEG auch einen Anspruch auf Erteilung der Wiedereinsetzung in den vori Durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nur eine onst cht bestehend sachliche Voraussetzung für d Der wegen Versäumung der Frist erloschene Anspruch auf Entschädigung lebt durch die Wiederein-setzung in den vorigen Stand wieder auf.Wenn festgestellt wird, daß eine Anmeldung verspätet erfolgt und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erteilt werden kann, ist damit sach lich-rechtlich festgestellt, daß kein Anspruch auf Entschäd gung besteh Dann kann nur d Das Gesetz gibt dem Kläger in diesem Falle keinen selbständigen verfahrensrechtlichen Anspruch dahin daß zunächst durch Bescheid der Entschädigungsbehörde oder auf Da die Klägerin fristgerecht Klage erhoben hat und da Damit die Klägerin in der Lage ist, einen richtigen Antrag zu stellen und damit sachlich Uber ihre Klage entschieden werden kann, mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und

Zitierte Normen: § 210 BEG § 139 ZPO
dBEGBerufungsgerichtAnspruchKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Verkündet
 Juni 1961 , Justizangest rkundsfceamter der Geschäftsstelle
o
I m
Namen
 des
Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsetreit
 des Landes
B
für Inneres in
 vertreten durch

Senator Platz
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Ci et- W
en und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
in
 gegen
4
Frau Elisabeth W e s t
Drive,
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte s

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-
liehe Verhandlung vom 21. Juni 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Dr. Loewenheira und Dr. Graf
 für Recht erkannt:
Das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammgergerichts in Berlin vom 22. September I960 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-
scheid
*
auch über d
ßergerichtlichen Kosten der
 Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen
 Gerichtsgebühren und Auslagen werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben.
«
Von Rechts wegen
2

Tatbestand^:
Die Klägerin hat Entschädigungsansprüche geltend gemacht
 Mit Schreiben vom 28. Oktober 1958, eingegangen
 am fol
 genden Tage, meldete sich der Prozeßbevollmächtigte der Klage
 rin für diese bei dem Entschädigungsamt Berlin. Er nahm Bezug auf einen von der Klägerin selbst am 21. März 1958 einge
 chten Antrag mit d
Mantelbogen und überreichte einen
 Lebenslauf der Klägerin. Für den Fall, daß der Antrag nicht
 emre"
sein sollte, beantragte er vorsorglich wiederein
 Setzung in den vorigen Stand. Nachdem von ihm mit Schreiben
■
vom 12. Januar 1959 eine Begründung des Wiedereinsetzungsge
 suches
erbeten worden war, reichte er diese am 10* März 1959
erzu vor, sie habe am 21. März 1958
nach. Die Klägerin trug hi
 in Anwesenheit zweier Zeu
d
von
 hr
gefüllten
 Mantelbogen auf dem Postamt Crescent Drive, Beverly Hills, auf gegeben. Sie fügte eidesstattliche Versicherungen der Zeugin-
nen bei. In diesen ist
 angegeben, das Postamt sei schon ge
 schlossen gewesen und die Klägerin habe den Brief in den Post kästen des Postamtes eingeworfen.
Durch Bescheid vom 19* Mai 1959 hat das Entschädigungsamt
 Berlin den Antrag der Klägerin wegen Versäumung der Antrags frist abgelehnt.
Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Antrag,
■
ihr unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Mai 1959 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Anmeldefrist zu gewähren.
Sie hat am 26. Januar I960 weitere eidesstattliche Versicherungen der Zeuginnen beigebracht, wonach der Brief als
 Luftpostsendung aufgegeben wurde.
rin
 Das Landgericht hat den Bescheid aufgehoben und der Klage ie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt. Das
3
Berufungsgericht hat die gegen dieses Urteil eingelegte Beru-
fung des Beklagten zurückgewiesen, jedoch die Revision zuge-
■
lassen, Bas beklagte Land hat Revision eingelegt. Es verfolgt seinen auf Klagabweisung gerichteten Antrag weiter. Die Klage rin hat beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidung sgriinde
 Die Revision ist begründet.
Nachd
 di
Entscheidigungsbehörde d
Ansprüche der Klage
 rin abgelehnt hat, kann das Entschädigungsgericht nicht auf eine entsprechende Klage diesen Bescheid aufgeben und die
■
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilen. Für ein solches Verfahren bietet das Gesetz keine Grundlage. Auch dann, wenn die Entschädigungsbehörde Ansprüche versagt, weil sie verspätet
 angemeldet worden sind, hat die Behörde gemäß § 195 BEG über
■
die angemeldeten Ansprüche entschieden. Die Klägerin muß dann, wenn sie ihre Rechte weiterverfolgen will, nach § 210 BEG ihre Ansprüche mit einer auf Leistung gerichteten Klage vor den Entschädigungsgerichten geltend machen, und diese Gerichte haben darüber zu entscheiden, ob diese Ansprüche bestehen. Sie können sich nicht darauf beschränken, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen und etwa die Sache zur weiteren sachlichen Bearbeitung an die Entschädigungsbehörde zurückzu-
(vgl, das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des erkennenden Senats vöm 17* Mai 1961 - IV ZR 279/60 -
Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Entschädigung»
gerichte auch über Vor- oder Zwischenfragen von besonderer
• •
Bedeutung in einem eigenen Verfahren durch Endurteil entscheiden könnten, ist unrichtig. Auch für diese Ansicht kann das
■
Berufungsgericht sich nicht auf das RzW I960, 134 veröffentlichte Urteil des erkennenden Senats berufen. In diesem Urteil ist zwar ausgeführt, daß auf eine entsprechende Klage von den
 ff*
4
Entschädigungsgerichten auch entschieden werden kann übe
 die
Genehmigung einer Abtretung, Pfändung oder Verpfändung eines Entschädigungsanspruchs nach § 14 BEG, über die Voraussetzungen der Ansprüche nach 67, 115 Abs, 2, 175 Abs. BEG sowie über die Feststellung des Zeitpunkts des Todes nach § 180 Abs. 2 BEG. Die Zulässigkeit derartiger Entscheidungen folgt aber nicht daraus, daß es sich dabei um für den Entschädigungsanspruch bedeutsame Vor- und Zwischenfragen handelt, sondern daraus, daß das Gesetz einen besonderen selbständigen verfahrensrechtlichen Anspruch auf die nach diesen Bestimmungen zu
 treifende Entscheidung gibt. In den Fällen der §§ 67, 115 Abs
2
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175 Abs. 5 BEG hat die Entschädigungsbehörde überhaupt nur diese Entscheidung zu erlassen. In der Sache selbst wird sie
 nicht weiter tätig. Die Entscheidungen nach §§ 14 und 18C Abs
2
BEG stehen mit dem Entschädigungsanspruch, für den sie getrof fen werden, nur in einem sehr losen Zusammenhang. In vielen
 Fällen wird es notwendig oder zweckmäßig sein, sie zu treffen
9
bevor über das Bestehen des Anspruchs selbst entschieden wird
 Der Antragsteller hat zwar nach § 189 Abs. 3 BEG auch einen Anspruch auf Erteilung der Wiedereinsetzung in den vori
£en c
ouand, wenn er die Anmeldefrist schuldlos versäumt hat
 Die
ser Anspruch ist aber kein verfahrensrechtlich selbständiger. Durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nur eine
 onst
cht bestehend
 sachliche Voraussetzung für d
Entsch
 digungsanspruch geschaffen. Der wegen Versäumung der Frist erloschene Anspruch auf Entschädigung lebt durch die Wiederein-setzung in den vorigen Stand wieder auf. Wenn festgestellt wird,
 daß eine Anmeldung verspätet
 erfolgt und die Wiedereinsetzung
 in den vorigen Stand nicht erteilt werden kann, ist damit sach
 lich-rechtlich festgestellt, daß kein Anspruch auf Entschäd
 gung besteh
 Dann kann nur d
Anspruch selbst mit d
Klage
 geltend gemacht werden. Das Gesetz gibt dem Kläger in diesem
 Falle keinen selbständigen verfahrensrechtlichen Anspruch dahin daß zunächst durch Bescheid der Entschädigungsbehörde oder auf
9
eine Klage vor den Entschädigungsgerichten nur eine der fehlen
 aen sachlichen Anspruchsvoraussetzungen geschaffen werde
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Da die Klägerin fristgerecht Klage erhoben hat und da
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aus dem Sinn ihrer Klage zu entnehmen ist, daß sie ihre Entschädigungsansprüche weiterverfolgen will, hätte das Berufungsgericht sie gemäß § 139 ZPO veranlassen müssen, einen sachgemäßen Leistungsantrag zu stellen; sodann hätte es sachlich über diesen Antrag entscheiden müssen.
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Damit die Klägerin in der Lage ist, einen richtigen Antrag zu stellen und damit sachlich Uber ihre Klage entschieden
 werden kann, mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und
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der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
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Die Entscheidung* über die gerichtlichen Kosten des
 Revisionsrechtszuges folgt aus
 Ascher
Johannsen
 Loewenheim