In Amerika hat er seine Ausbildung wieder aufgenommen , iin Januar 1949 auf einer High School das Abschlußzeugnis und nach einem sich daran anschließenden TJniversitätsstuÖium in» vebruar 1952 den Grad eines bachelor of Science” orlangt. September 1957 hat der Kläger eine weitere Entschädigung von 5.0C0 DK für Kachholung seiner Ausbildung beantragt. Diesen Antrag hat die Entschädigungsbehörde abgelohnt, da durch den Bescheid vom 15«. Io Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob durch den Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 15* Februar 1957 der Entschädigungsanspruch des Klägers für seinen Ausbildung schaden abschließend geregelt worden sei* Es ist der Ansicht, daß auf Grund des Werdegangs des Klägers ein Ausbildungs-schaden überhaupt nicht vorhanden sei. Ziel der vorberuflichen Ausbildung sei für den Kläger die Erlangung eines Zeugnisses gewesen, das ihn zu dem Hochßchulbesuch berechtige. Mai 1959 (1>M Kr. 12 zu § 115 BEC - KzW 1959, 47226) klargestellt ist, genügt zur Versagung einer Entschädigung für einen Ausbildungsschaden nicht allein eine zeitgerechte Nachholung der unterbrochenen Ausbildung, es müssen auch durch die Nachholung, und zwar nur der Art der unterbrochenen Ausbildung, also der vorberuflichen oder der beruflichen, keine oder nur geringfügige Mehrkosten entstanden sein. Es kann dabei dahinstehen, ob aus den vom Kläger gemachten Angaben gescMoj;>&**i werden könnte, daß die zu berücksichtigenden Mehraufwendungen für die Zeit seiner vorberuflichen Ausbildung den ihm gezahlten Betrag von 5.000 DM nicht übersteigen. März I960 - IV ZR 290/59 - ausge-sprochen hat, umfassen Bescheide der Entschädigungsbehörde, die, wie dies für den vorliegenden Fall zutrifft, keinen ausdrücklichen Vorbehalt enthalten oder nicht als Teilbescheid bezeichnet sind, grundsätzlich den gesamten Entschädigungsanspruch eines Verfolgten, wenn es sich um einen Anspruch aus einem abgeschlossenen Tatbestand handelt« Infolgedessen kann in einem solchen Fal-lo,wie dies bereits in dieser Entscheidung ausgesprochen ist der Kläger keinen neuen Antrag auf Entschädigung wegen seines Ausbildungsschadens stellen, nachdem der Bescheid vom 25. Da dieser Bescheid auch erst nach Verkündung des Änderungsgesetzes ergangen ist, kann der Kläger sich auch nicht darauf berufen, daß der Höchstbetrag einer Entschädigung für einen Ausbildungsschaden von 5.000 DM (§ 52 BErgG) auf 10.000 DM (§ 116 BEG) orhöht worden ist (vgl.
2430 083 iy_2« 19/60 kündet um 15* Juni I960 ■I, J ust luvngetrl *31 lx er Is hrkunäsbueuntor der OoschKf last eil0 Im Samen des Volkes In dein ^ntachndigungssrechtssiroit Klägers und iievisionsklägora» - rroscßbovollmächtigter: hechtsanwalt gegen das Lund Baden-Württemberg, vertreten durch das Landeaaint für die Wiedergutmachung flB Beklagten und Bovieionetaeklugt* ~ rrozeßbevolluiäehtigter: it echt sanvi alt bat, der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs aul‘ die rnünd liebe Verhandlung vom 10. Juni I960 unter Mitwirkung 3es Senatspräsidenten Ascher und der Sundesrichter Johanns er., Lr.v. Werner, Wttatenberg und Br. Graf für Keckt erkannt.! Die i.ovision gegen das ürtail des 7* Zivilsenats des Oberlandesgerichls Stuttgart;, den Parteien an Verkundungs Statt zügestellt am 2/1./25* 6.1959, wird kostenpfliehlig, jedoeb frei von Cerichtagebobren und -auslagen, zurückgewiesen. Von rechts wegen . latbestaridi. Der am ^ Kai 1930 geborene Kläger, dor jüdischer Abstammung ist, hat seine vorberufliche Ausbildung auf ei*:«r jüdischen bchule in »Stuttgart infolge einer vcrfolgungsbc-din&ten Auswanderung seinin' Eltern nach ftordaiHorika im Februar 1938 unterbrechen müssen. In Amerika hat er seine Ausbildung wieder aufgenommen , iin Januar 1949 auf einer High School das Abschlußzeugnis und nach einem sich daran anschließenden TJniversitätsstuÖium in» vebruar 1952 den Grad eines bachelor of Science” orlangt. beitdem ist ex-* als TeztiUcaufmann tätig. Er bat am 25. Hoy ember 1955 mit der Angabe t infolge der bnterbrechung seiner Ausbildung genötigt gewesen zu sein, in den Vereinigten Staaten wieder völlig von vorn anfahgec zu müssen, uro VHedergutmachung gebeten, iiti von ihm bevollmächtigter Rechtsanwalt hat hierbei folgende Erklärung abgegeben* / ’‘Antragsteller hatte beabsichtigt, unter normalen Verhältnissen die höhere »Schule (zu) besuchen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse waren gegeben (siebe .Akte des. Vaters). Ausbildung wird nicht ■ nachgeholt* Antrs* nach £ 116 SaG.’* .Die antechädigungsbehörde hat daraufhin dem.Kläger gemäß den-ii 64, 115,. US BÜG eine Entschädigung wegtr Schadens win der Ausbildung, in* Höhe von 5.C00 Dil durch tjinen aeSnein Bevollmächtigten am 16.* Februar 195? »»gestellten Bescheid vom 15. Vebruar 1957 zugebilligt. . Am 4. September 1957 hat der Kläger eine weitere Entschädigung von 5.0C0 DK für Kachholung seiner Ausbildung beantragt. Liesen Antrag hat er damit begründet, daß ihm allein an Studiengebühren vom vH ntersemester 1946 bis zu dem Ainterson;cster 1952/53 Auslagen in Höhe von. 2,572,25 Dollar en Ist and e n ö e i e n. Diesen Antrag hat die Entschädigungsbehörde abgelohnt, da durch den Bescheid vom 15«. Februar 1957 der Entschädigungsanspruch wegen Ausbildungsschadens endgültig verbraucht sei. Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Landgericht unter Abweisung des Mehranspruchs das beklagte Land zur Zahlung eines Betrages von 4*242 DM verurteilt. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Ober-landesgericht die Klage in vollem Umring abgewiesen. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Ent scheid ungsg ründ e: Io Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob durch den Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 15* Februar 1957 der Entschädigungsanspruch des Klägers für seinen Ausbildung schaden abschließend geregelt worden sei* Es ist der Ansicht, daß auf Grund des Werdegangs des Klägers ein Ausbildungs-schaden überhaupt nicht vorhanden sei. Ziel der vorberuflichen Ausbildung sei für den Kläger die Erlangung eines Zeugnisses gewesen, das ihn zu dem Hochßchulbesuch berechtige. Dieses Ziel habe er erreicht und hierboi, selbst wenn man einen der deutschen Reifeprüfung entsprechenden Ausbildungs-Stand erst nach den beiden ersten Studienjahren annehmen wolle, keinen Zeitverlust erlitten, da auch in Deutschland infolge der Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse die Reifeprüfung nicht früher hätte abgelegt werden können. 4 - II. Mit diesen Erwägungen allein kann jedoch eine ^ntuchä-digung nicht versagt werden. Wie durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22. Mai 1959 (1>M Kr. 12 zu § 115 BEC - KzW 1959, 47226) klargestellt ist, genügt zur Versagung einer Entschädigung für einen Ausbildungsschaden nicht allein eine zeitgerechte Nachholung der unterbrochenen Ausbildung, es müssen auch durch die Nachholung, und zwar nur der Art der unterbrochenen Ausbildung, also der vorberuflichen oder der beruflichen, keine oder nur geringfügige Mehrkosten entstanden sein. Feststellungen hierüber hat jedoch das Berufungsgericht nicht getroffen. IIIo Trotzdem kann dem Kläger über d.en ihm bereits gewährten Betrag hinaus eine weitere Entschädigung nicht gewährt werden. Es kann dabei dahinstehen, ob aus den vom Kläger gemachten Angaben gescMoj;>&**i werden könnte, daß die zu berücksichtigenden Mehraufwendungen für die Zeit seiner vorberuflichen Ausbildung den ihm gezahlten Betrag von 5.000 DM nicht übersteigen. Denn jedenfalls ist der Auffassung der Entschädigungsbehörde zuzustimmen, daß durch den Bescheid vom 15. Februar 1957 der Kläger für seinen Schaden in der Ausbildung abschließend entschädigt worden ist» Wie der erkennende S^nat in seiner zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 50. März I960 - IV ZR 290/59 - ausge-sprochen hat, umfassen Bescheide der Entschädigungsbehörde, die, wie dies für den vorliegenden Fall zutrifft, keinen ausdrücklichen Vorbehalt enthalten oder nicht als Teilbescheid bezeichnet sind, grundsätzlich den gesamten Entschädigungsanspruch eines Verfolgten, wenn es sich um einen Anspruch aus einem abgeschlossenen Tatbestand handelt« Das war aber hier der Fall, in dem der Kläger seine vorberufliche Ausbildung lange Zeit vor der Stellung des Entschädigungsantrag es und vor dem ergangenen Bescheid abgeschlossen hatte. Infolgedessen kann in einem solchen Fal-lo,wie dies bereits in dieser Entscheidung ausgesprochen ist der Kläger keinen neuen Antrag auf Entschädigung wegen seines Ausbildungsschadens stellen, nachdem der Bescheid vom 25. Februar 1957 infolge der Nichterhebung einer Klage unanfechtbar geworden war. Da dieser Bescheid auch erst nach Verkündung des Änderungsgesetzes ergangen ist, kann der Kläger sich auch nicht darauf berufen, daß der Höchstbetrag einer Entschädigung für einen Ausbildungsschaden von 5.000 DM (§ 52 BErgG) auf 10.000 DM (§ 116 BEG) orhöht worden ist (vgl. Art. III Nr. 9 ÄndG). Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO § 225 Abs. 1 BEG zurückzuweisen. Ascher Johannsen v. Werner vWüstenberg Dr.Graf