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BGH

Gericht: BGH

Beklagten und Revisiensbeklagteny Rechtsanwalt Pro flHHI in hat der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1oP Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspr.äsidenten Äscher und der Bundesrichter Baske«, Johannseny Wilden und Pr0 Poewenheim für Recht erkannte Pie Revision des Klägers gägen das Urteil des 7o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 24* Oktober 1958 wird zurückgewieseno Pie Bntscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei % die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtazuges trägt der Kläger« Als Entschädigung fiir den von ihm weiter behaupteten Berufschaden hat der Kläger durch Bescheid vom 9o November 1953 den Betrag von 1#838,- DM und durch den weiteren Bescheid vom 24o August 1956 weitere 92o,~ DM, zusammen also 2#758,- DM, als Kapital ent Schädigung zugesprochen erhalten# Hierbei wurde der Kläger in die vergleichbare Boamtengruppe de3 mittleren Dienstes eingestuft• Die Gewährung der beantragten Rente wurde abgelehnt, weil der Kläger bei seinem Alter und seiner körperlichen Leistungsfähigkeit eine Erwerbstätigkeit aufnehmen könne und bei ernsthafter Bemühung auch schon gefunden hätte# Wenn der Kläger jetzt als Hendelsvertreter keine ausreichende Lebensgrundlage gefunden habe, so sei dies auf seine mangelnde Sorgfalt und Tatkraft zurückzuf ähren# Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn für seinen Schaden im beruflichen Fortkommen eine lebenslängliche Rente und einen Ausgleichsbetrag von 3»24o,- DM zu zahlen# Die Revision ist unbegründet Der Kläger verlangt unter Berufung auf § 81 BEG von dem beklagten Land wegen Schadens im beruflichen Fortkommen die Leistung einer lebenslänglichen Honte0 Voraussetzung für das durch die genannte Vorschrift eingeräumte Rentenwahlrecht ist nach § 82 BEG, daß der Verfolgte im Zeitpunkt der Entscheidung keine Erwerbstätigkeit ausübt, die ihm eine ausreichende’Lebensgrundlage bietet, und daß ihm die Aufnahme einer solchen Eiworbs tätigkcit -auch nicht zuzu demuten ist» Hach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt übt der Verfolgte zur Ze.it eine Erwerbstätigkeit, dio ihm eine ausreichende Lebensgrundlage bietet, nicht aus* Das Berufungsgericht sieht es auch als nachgev/iosen an, daß der Kläger zur Zeit keino Möglichkeit hat, eine entsprechende unselbständige Tätigkeit auszuüben« Es verneint gleichwohl den Anspruch dos Klägers auf Gewährung einer Rente, da dieser nach der Währungsreform einen entsprechenden Arbeitsplatz hätte erhalten können, wenn er sich hierum anstelle seiner Betrügereien ernsthaft bemüht hätte0 Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß der Verfolgte sich auf das Fehlen .einer ausreichenden Lebensgrundläge nicht berufen könne, da er dieses Fehlen arglistig herbeigeführt habe» Io Soweit die Revision die Ansicht des Berufungsgerichts angreift, daß es zu Basten des Verfolgten gehe, wenn die Unzu demutbarkeit der Aufnahme einer ErwerbStätigkeit nicht festzustollen sei, bedarf os hier keiner Entscheidung, da das Berufungsgericht für nachgewiesen erachtet, daß der Kläger zur Zeit keine Möglichkeit hat, eine entsprechende unselbständige Tätigkeit auszuübeno 2c Die Ablehnung des Rentenanspruchs aus den Gründen des § 9 Abs« 1 REG unterliegt ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken«, Das Entschädigungsgesetz will den im beruflichen Fortkommen geschädigten Verfolgten in erster Linie die Möglichkeit geben, im Berufsleben wieder festen Fuß zu fassen0 Das ergibt sich für den in einer selb“ ständigen beruflichen Tätigkeit beschäftigt gewesenen Verfolgten aus § 67 BEG«, Rach Abs0 1 dieser Vorschrift hat der Verfolgte Anspruch darauf, daß ihm dio Wiederaufnahme seiner früheren selbständigen odor die Aufnahme einer gleichwertigen selbständigen Erwerbstätigkeit durch Erteilung der erforderlichen Genehmigungen, Zulassungen und Bezugsberechtigungeil ermöglicht wird0 Der früher unselbständig tätig gewesene Verfolgte hat nach § 89 BEG in erster Linie Anspruch auf Einräumung seines früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes0 Daneben besteht für den im beruflichen Fortkommen geschädigten Verfolgten der Anspruch auf Kapitalentschädigung«, sowohl clom selbständig tätig gewesenen Verfolgten als auch dem in unselbständiger Stellung beschäftigt gewesenen Verfolgten anstelle der Kapitalentschädigung einen Anspruch auf Gewährung einer lebenslänglichen Rentec Pie Gewährung der Rente hängt nach den gesetzlichen Vorschriften von bestimmten Voraussetzungen ab„ Für den in selbständiger Stellung tätig gewesenen Verfolgten ist gemäß § 82 BEG Voraussetzung für das Rentenwahlrecht? Bas Bundesentschädigungsgesetz verlangt«,' daß der Verfolgte bei der Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes, der ihm eino angemessene Lebensgrundlage bieten so11$ im Rahmen i des ihm Zumutbaren mitwirkt0 Baß dies auch für das Rentenwahlrecht des Bundesentschädigungsgesetzos gilt, ergibt sich aus § 9 Abs«, 1 BEGo Biese Vorschrift, die für alle Entschädigungsansprüche gilt, bestimmt, daß die Grundsätze des bürgerlichen Rechts über die Berücksichtigung mitwirkenden Verschuldens und über die Anrechnung eines im Zusammenhang mit dem Schaden erlangten Vorteiles sinngemäß gelten«, Im Bereich der Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen gilt daher auch die Vorschrift des § 254 B'GBo Hat danach bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hangt die Verpflichtung zu dem Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil Die Vorschrift des § 254 BGB ist eine besondere Ausprägung des Gedankens von-Treu und Glauben (vgl«, RGRK Io«, Aufl«, § 254 BGB Anm«, 1 a)0 Für das Rentenwahlrecht des in selbständiger Tätigkeit geschädigten Verfolgten bedeutet die Vorschrift des § 254 BGB insbesondere«, daß der Rentenanspruch zu verneinen ist, wenn der Verfolgte durch eigenes Verschulden -keine Stellung* die ihm eine ausreichende Lebensgrundlage gewähren würde* erlangt hat oder wenn er eine solche Stellung schuldhaft wieder verloren hat«, Dies ist, wie das Berufungsgericht ohne. Rechtsirrtum und ohne Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften festgestellt hat, hier der Fall«, Dem Kläger muß zu dem Verschulden angerechnet werden* daß er in seiner Stellung als selbständiger Handelsvertreter zahlreiche Betrügereien begangen hat«, Wenn es bei dieser Sachlage weder den Bemühungen des Arbeitsamtes gelungen ist* den Kläger in eine ausreichende unselbständige Tätigkeit zu vermitteln* noch der Klager selbst in der Lage war, in selbständiger Tätigkeit ein ausreichendes Einkommen zu gewinnen* so muß der Kläger diesen Schaden selbst tragen«, Br hat keinen Anspruch darauf* daß die öffentliche Hand.auf Grund der Vorschriften des BEG ihm eine lebenslängliche Rente gewährt und hierdurch seinen Lebensunterhalt sicherstallt«,

Zitierte Normen: § 81 BEG § 254 BGB
VorschriftverfolgtRevisionBerufungsgerichtBEGKläger®VerschuldenSchaden

Volltext der Entscheidung

W\ \	,	VS
f-	2544	oro
IV_ZR__ 19/59
"	Verkündet
 am 19 o Juni 1959 H offmeister ? Justizangestellter als ürkund sbeamter der Geschaftssteile
 Im Hamen des Volkes
 In dem Intsehädigumgsrechtsstreit
 des Wilhelm M^pfcstraße
 wohnhaft in R
Klägers und Revisionsklägers?
- Prozeßbevollmächti Pr
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Rechtsanwälte Pro und
 Pr
Pi%
in
 gegen
das Land Baden-Württemberg«, vertreten durch das Pandesamt für die Wiedergutmachung in
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisiensbeklagteny Rechtsanwalt Pro flHHI in
 hat der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1oP Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspr.äsidenten Äscher und der Bundesrichter Baske«, Johannseny Wilden und Pr0 Poewenheim
 für Recht erkannte
 Pie Revision des Klägers gägen das Urteil des 7o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 24* Oktober 1958 wird zurückgewieseno
 Pie Bntscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei % die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtazuges trägt der Kläger«
Von Rechts wegen
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Tatbestand?
Der'am (L	1897	geborene	Kläger	gehört©	nach
 dem ersten Weltkrieg zunächst der USPD und anschließend bis zu dem Jahre 1924 der KPD an® Nach diesem Zeitpunkt war er politisch nicht organisiert, er galt aber in
 nach der Bekundung verschiedener Zeugen als Gegner des Nationalsozialismuso
 Der Kläger ist nach dem Strafregisterauszug in der Zeit von 1924 bis 1927 neunmal vorbestraft, davon siebenmal wegen Betruges und einmal wegen Unterschlagung® In den Jahren 1949 bis 1953 beging der Kläger eine erhebliche Anzahl von Betrügereien» Wegen dieser Taten erhob die Staatsanwaltschaft im Jahre 1954 wegen 42 Fallen des Betruges Anklage® Das Schöffengericht in Reutlingen verurteilte den Angeklagten am 12® Januar 1956 wegen 31 Vergehen des Betruges zu einer Gefängnisstrafe von 9 Monaten® In der BerufungsVerhandlung vor dem Landgericht in Tübingen blieb die Verurteilung nicht in allen Fällen aufrecht erhalten5 der Kläger wurde v/egen 22 Fällen des Betruges zu 7 Monaten Gefängnis verurteilt®
Nach der Darstellung des Klägers wurde bei ihm im Jahre 1933 eine Hausdurchsuchung vo r ge nommen und er ' selbst verschiedene Male von der Gestapo vernommen« Am 7o November 1933 sollte der Kläger nach seiner Darstellung in	verhaftet werden® Um sich der drohen-
den Verhaftung zu entziehen, ließ der Klager sich durch ein Taxi nach der Pfalz fahren und ging über die Grenze in das Saargebiet, ohne die Fahrt bezahlt zu haben® Nach seiner Rückkehr im April 1955 wurde er deshalb wegen Betruges im Rückfall zu 5 Monaten Gefängnis verurteilt® Dieses Urteil wurde durch Beschluß der Strafkammer des Landgerichts Tübingen vom 18® Juli 195o auf Grund der
 Rechtsanordnung zur Beseitigung nationalsozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege aufgehoben«,
Vom 7o Mai 1935 bis 3oa April 1937 war der Kläger im Schutzhaftlager	und im HZ Dachau in IIaft0
Der Kläger ist gelernter Weber und WebstUhlbau-meister. Am Io Oktober 193o errichtete er in RflNHNMP ein Reklamebüro mit Nachrichten- und Drucksachenvcrtricb0 Diesem Unternehmen gliederte er am 15c Dezember 1932 eine Tausch- und Arbeitsböfoo anc Daneben war er etwa seit Ende des Jahres 1932 Anzcigcnv/crber für die bis zu dem Jahre 1933 erscheinende sozialdemokratisch aus-gerichtete lfFreie Presse" in	°l^m
Auszug aus dem Gewcrbeverzcichnis des Städtischen Steueramtes	betrugen	die gewerblichen Reinerträge
 des Klägers	....
1931	RI	o o o o CVI
1932	RM	1 oOOO *-
1933	m	10800 *-
Der Kläger hat sein Einkommen in der Zeit vor der Verfolgung günstiger bewertet und in seinem Wiedergutmachungsantrag vom 21o September 1949 ausgoführt* sein im Jahre 1929 gegründetes Werbebüro habo sich in den Jahren 193o, 1931 und 1932 so gut entwickelt? daß cs ihm jährlich durchschnittlich 5o8oo*- P.M cingcbracht habOo Außerdem hat der Kläger angegeben* er sei schon seit dem Jahre 1929 als Hauptak^uisiteur der "Breien Presse-" tätig gewesen
 Der Kläger hat eine Reihe von Entschädigungsansprüchen geltend gemacht und bisher Entschädigungsleistungen im Betrage von etwa 3o0ooo?- pli erhalten« Außerdem bezieht er wegen Körperschadens eine monatliche Rente von 2o79- DMc
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Als Entschädigung fiir den von ihm weiter behaupteten Berufschaden hat der Kläger durch Bescheid vom 9o November 1953 den Betrag von 1#838,- DM und durch den weiteren Bescheid vom 24o August 1956 weitere 92o,~ DM, zusammen also 2#758,- DM, als Kapital ent Schädigung zugesprochen erhalten# Hierbei wurde der Kläger in die vergleichbare Boamtengruppe de3 mittleren Dienstes eingestuft• Die Gewährung der beantragten Rente wurde abgelehnt, weil der Kläger bei seinem Alter und seiner körperlichen Leistungsfähigkeit eine Erwerbstätigkeit aufnehmen könne und bei ernsthafter Bemühung auch schon gefunden hätte# Wenn der Kläger jetzt als Hendelsvertreter keine ausreichende Lebensgrundlage gefunden habe, so sei dies auf seine mangelnde Sorgfalt und Tatkraft zurückzuf ähren#
Der Kläger hat beantragt,
 das beklagte Land zu verurteilen, an ihn für seinen Schaden im beruflichen Fortkommen eine lebenslängliche Rente und einen Ausgleichsbetrag von 3»24o,- DM zu zahlen#
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen„ Seine Berufung blieb erfolglos# Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageansprüche weiter#
Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen#
i
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Entsche id ungsgrund oj_
Die Revision ist unbegründet
 Der Kläger verlangt unter Berufung auf § 81 BEG von dem beklagten Land wegen Schadens im beruflichen Fortkommen die Leistung einer lebenslänglichen Honte0 Voraussetzung für das durch die genannte Vorschrift eingeräumte Rentenwahlrecht ist nach § 82 BEG, daß der Verfolgte im Zeitpunkt der Entscheidung keine Erwerbstätigkeit ausübt, die ihm eine ausreichende’Lebensgrundlage bietet, und daß ihm die Aufnahme einer solchen Eiworbs tätigkcit -auch nicht zuzu demuten ist» Hach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt übt der Verfolgte zur Ze.it eine Erwerbstätigkeit, dio ihm eine ausreichende Lebensgrundlage bietet, nicht aus* Das Berufungsgericht sieht es auch als nachgev/iosen an, daß der Kläger zur Zeit keino Möglichkeit hat, eine entsprechende unselbständige Tätigkeit auszuüben« Es verneint gleichwohl den Anspruch dos Klägers auf Gewährung einer Rente, da dieser nach der Währungsreform einen entsprechenden Arbeitsplatz hätte erhalten können, wenn er sich hierum anstelle seiner Betrügereien ernsthaft bemüht hätte0 Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß der Verfolgte sich auf das Fehlen .einer ausreichenden Lebensgrundläge nicht berufen könne, da er dieses Fehlen arglistig herbeigeführt habe»
Auch § 82 BEG wolle eine Entschädigungsleistung er-bringen$ deshalb müsse § 9 Abs. 1 BEG in Verbindung mit § 254 BEG Anwendung finden, wenn ein Verschulden des Verfolgten vorliege0 Demnach komme es darauf an, ob das Fehlen einer Stellung mit ausreichender Lebenagrundlage durch das eigene schuldhafte Verhalten des Klägers vorwiegend verursacht wo.rden sei« Dies sei zu bejahen*
~ 6 -
Die Angriffe der Revision gegen diese Rechtsauf -fas sung sind unbegründet«»
Io Soweit die Revision die Ansicht des Berufungsgerichts angreift, daß es zu Basten des Verfolgten gehe, wenn die Unzu demutbarkeit der Aufnahme einer ErwerbStätigkeit nicht festzustollen sei, bedarf os hier keiner Entscheidung, da das Berufungsgericht für nachgewiesen erachtet, daß der Kläger zur Zeit keine Möglichkeit hat, eine entsprechende unselbständige Tätigkeit auszuübeno
2c Die Ablehnung des Rentenanspruchs aus den Gründen des § 9 Abs« 1 REG unterliegt ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken«, Das Entschädigungsgesetz will den im beruflichen Fortkommen geschädigten Verfolgten in erster Linie die Möglichkeit geben, im Berufsleben wieder festen Fuß zu fassen0 Das ergibt sich für den in einer selb“ ständigen beruflichen Tätigkeit beschäftigt gewesenen Verfolgten aus § 67 BEG«, Rach Abs0 1 dieser Vorschrift hat der Verfolgte Anspruch darauf, daß ihm dio Wiederaufnahme seiner früheren selbständigen odor die Aufnahme einer gleichwertigen selbständigen Erwerbstätigkeit durch Erteilung der erforderlichen Genehmigungen, Zulassungen und Bezugsberechtigungeil ermöglicht wird0 Der früher unselbständig tätig gewesene Verfolgte hat nach § 89 BEG in erster Linie Anspruch auf Einräumung seines früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes0 Daneben besteht für den im beruflichen Fortkommen geschädigten Verfolgten der Anspruch auf Kapitalentschädigung«,
In den Fällen, in denen der Verfolgte seinen frü-, heren Beruf oder einen anderen gleichwertigen Igeruf nicht mehr auf nehmen kann, eröffnet das Bundesentschädigungs-geeetz die Möglichkeit, die Altersversorgung des Verfolgten sicherzustellen0 Aus diesem Grunde gewährt sie
 
sowohl clom selbständig tätig gewesenen Verfolgten als auch dem in unselbständiger Stellung beschäftigt gewesenen Verfolgten anstelle der Kapitalentschädigung einen Anspruch auf Gewährung einer lebenslänglichen Rentec Pie Gewährung der Rente hängt nach den gesetzlichen Vorschriften von bestimmten Voraussetzungen ab„ Für den in selbständiger Stellung tätig gewesenen Verfolgten ist gemäß § 82 BEG Voraussetzung für das Rentenwahlrecht? daß der Verfolgte im Zeitpunkt der Entscheidung keine Erwerbstätigkeit ausübt« die ihm eino ausreichende Lebensgrundlage bietet uncl daß ihm die die Aufnahme einer solchen Erwerbstätigkeit auch nicht zuzu demuten ist«. Auch der im privaten Bienst tätig gewesene Verfolgte kann nach § 93 BEG anstelle der Kapitalentschädigung eino Rente wählen«, Bieses Wahlrecht hängt nach § 94 BEG davon ab, daß der Verfolgte im Zeitpunkt der Entscheidung das 65o Lebensjahr vollendet hat oder in seinem Beruf nicht mehr als 5o vQ Ho arbeitsfähig ist«,
Bas Bundesentschädigungsgesetz verlangt«,' daß der Verfolgte bei der Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes, der ihm eino angemessene Lebensgrundlage bieten so11$ im Rahmen i des ihm Zumutbaren mitwirkt0 Baß dies auch für das Rentenwahlrecht des Bundesentschädigungsgesetzos gilt, ergibt sich aus § 9 Abs«, 1 BEGo Biese Vorschrift, die für alle Entschädigungsansprüche gilt, bestimmt, daß die Grundsätze des bürgerlichen Rechts über die Berücksichtigung mitwirkenden Verschuldens und über die Anrechnung eines im Zusammenhang mit dem Schaden erlangten Vorteiles sinngemäß gelten«, Im Bereich der Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen gilt daher auch die Vorschrift des § 254 B'GBo Hat danach bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hangt die Verpflichtung zu dem Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil
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verursacht worden ist«, Der Begriff des Verschuldens im Hahmen des § 254 Abs«, 1 BGB bedeutet Verschulden gegen sich selbst (vgl«, Soergel BGB 8«, Aufl«, § 254 Anm«, 1). Für den* der den Schaden geltend macht* besteht gegenüber dem anderen Teil die Verpflichtung, den durch zurechenbares eigenes Verschulden verursachten Teil des Schadens selbst zu übernehmen«. Die Vorschrift des § 254 BGB ist eine besondere Ausprägung des Gedankens von-Treu und Glauben (vgl«, RGRK Io«, Aufl«, § 254 BGB Anm«, 1 a)0 Für das Rentenwahlrecht des in selbständiger Tätigkeit geschädigten Verfolgten bedeutet die Vorschrift des § 254 BGB insbesondere«, daß der Rentenanspruch zu verneinen ist, wenn der Verfolgte durch eigenes Verschulden -keine Stellung* die ihm eine ausreichende Lebensgrundlage gewähren würde* erlangt hat oder wenn er eine solche Stellung schuldhaft wieder verloren hat«, Dies ist, wie das Berufungsgericht ohne. Rechtsirrtum und ohne Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften festgestellt hat, hier der Fall«, Dem Kläger muß zu dem Verschulden angerechnet werden* daß er in seiner Stellung als selbständiger Handelsvertreter zahlreiche Betrügereien begangen hat«, Wenn es bei dieser Sachlage weder den Bemühungen des Arbeitsamtes gelungen ist* den Kläger in eine ausreichende unselbständige Tätigkeit zu vermitteln* noch der Klager selbst in der Lage war, in selbständiger Tätigkeit ein ausreichendes Einkommen zu gewinnen* so muß der Kläger diesen Schaden selbst tragen«, Br hat keinen Anspruch darauf* daß die öffentliche Hand.auf Grund der Vorschriften des BEG ihm eine lebenslängliche Rente gewährt und hierdurch seinen Lebensunterhalt sicherstallt«,
Daß eine Vermittlung des Klägers ohne seine Betrügereien möglich gewesen wäre* stellt das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der Fähigkeiten des Klägers einerseits und der Wirtschaftslage in der Bundesrepublik andererseits ohne Rechtsirr tum fest«,
Wenn die Revision den Ausführungen des Berufungsgerichts mit dem Angriff begegnen will, das Gericht habe Ursache und Wirkung verwechselt? so ist dem entgegen zu halten? daß der mangelnde Brfolg des Klägers als Vertreter keinen hinreichenden Grund für ihn darst.cllen konnte? sich unberechtigte Einnahmen auf betrügerische Art und Weise zu verschaff eno Zutreffend führt das Berufungsgericht aus? daß der Kläger? wenn er als selbständiger Handelsvertreter zunächst keine großen Erfolge gehabt habe? verpflichtet gewesen wäre? langsam das Vertrauen seiner Kunden durch zuverlässige Bedienung zu gewinnen? anstatt den Versuch zu machen, die mangelnden Anfangserfolge durch Betrügereien aus zuglei ch/jj
 Hach alledem war die Revision des Klägers mit der Kostenfolge der §§ 97 ZPO und 225 Abs* 1 BEG zurUckzuweisen*
Ascher Raske Johannsen
 Wilden
Dr0 Loewenheim