Ein Referendar, der den Beruf eines VollJuristen erstrebt hat und infolge nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen seinen Vorbereitungsdienst nicht beenden konnte, kann wegen des ihm im beruflichen Fortkommen entstandenen Schadens lediglich eine Entschädigung für Schaden in der Ausbildung gemäß den Bestimmungen der §§ 115 ff BEG beanspruchen» Klägers und Revisionsklägers Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr gegen das .uand Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Innenminister des Landes Mordrhein-Westfalen in Düsseldorf, Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IVc Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7» Mai 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Dr«v*Werner, Wüstenberg und Dr* Loewenheim für Recht erkannt? Tatbestands Der im Jahre 1902 geborene Kläger, der jüdischer Abstammung ist, bestand die erste juristische Staatsprüfung nach Wiederholung im Jahre 1929 r.iit "ausreichend", Die große Staatsprüfung, der er sich im Dezember 1932 unterzog, bestand er nicht, Er wurde daraufhin für sechs Monate in den Vorbereitungsdienst zurückverwiesen* Diesen hatte er am 14* Dezember 1932 wieder angetreten, Nach der Machtergreifung durch den Nationalsozialismus wurde ihm zunächst durch eine Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 5* April 1933 unter Androhung eines Verbots, das Gerichtsgebäude zu betreten, nahegelegt, unverzüglich eine längere Beurlaubung nachzusuchen. Diese Verfügung konnte dem Kläger nicht zugestellt werden, da er sich wegen der gegen die .Juden eingeleiteten Verfolgung bereits nach Paris begeben hatte und seine Anschrift dort nicht zu ermitteln war. 2o für den Pall, daß diese von ihm bestenden wird, er bevorzugt als Amtsgerichtsrat anzustellen ist, wobei die Anstellung mit Wirkung vom L Dezember 1940 zu erfolgen und die Zeit zwischen Entlassung und Anstellung als Dienstzeit zu gelten hat, Der Kläger hat nunmehr auf Orund des Bundesentschä-digungsgesetzes Entschädigungsansprüche geltend gemacht* Ihm sind von der Entschädigungsbehörde außer einer Sofort hilfe gemäß § 141 BEO in Höhe von 6*000,— DM und einem Darlehen gemäß § 69 BEO in Hohe von 30*000,— DM wegen eines Schadens in der Ausbildung gemäß §§ 115, 118 BEO 5.000,— DM und wegen Schadens im beruflichen Fortkommen für die Zeit vor dem 1« April 1950 gemäß §§ 85 ff BEO 20„736,— DM zugebilligt worden. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger unter Widerspruch des beklagten Landes erklärt, daß er auf die ihm für Schaden in der daß dem Kläger Ansprüche auf Grund der §§ 87 ff BEG überhaupt nicht zustehen* Als der Kläger im Jahre 1933 Beutschland verließ, befand er sich noch in der Berufsausbildung* Er hatte am 14c Bezember 1932 einen weiteren sechsmonatigen Vorbereitungsdienst angetreten, um nach dessen Ableistung noch einmal eine Ablegung der großen Staatsprüfung zu versuchen* Wenn der Kläger durch die gegen jüdische Beamten gerichteten nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen einen Schaden erlitt, so war dies ein Schaden? Auch die Auffassung der Revision, daß dem Klager ein Entschädigungsanspruch auf Grund des § 114 BEG zustehe, ist rechtsirrigo Denn diese Bestimmung setzt, wie ihr eindeutiger Wortlaut ergibt, eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus > Biese besaß aber der Kläger im Zeitpunkt der Verfolgung nicht„ Bas ergibt sich aus der Tatsache, daß er den Beruf eines VollJuristen erstrebte und sich damals noch in der Ausbildung hierfür beim Oberlandesgericht befand (vglo auch van Bam-Boos So 535 Annu 2 zu § 114 BEG). Ebenso genügte hierfür nicht die Ablegung der Referendarprüfung; seine Ausbildung als Referendar war schließlich auch noch nicht soweit fortgeschritten, daß er nur noch die große Staatsprüfung abzulegen gehabt hatte« Bie Ansicht der Revision, es sei zu unterstellen, daß die Berufsausbildung bereits abgeschlossen gewesen sei, ist rechtsirrig, Sie steht mit dem unstreitigen Sachverhalt sowie dem Wortlaut, Sinn und Zweck des Gesetzes im Widerspruch,
für das Nachschlagewerk ! Nicht für die Amtliche Sammlung ! 2515 064 Gesetz? Rec htssat zj. Aktenzeichens Urteil des BGH BEG §§ 87? 88? 114 und H5 Ein Referendar, der den Beruf eines VollJuristen erstrebt hat und infolge nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen seinen Vorbereitungsdienst nicht beenden konnte, kann wegen des ihm im beruflichen Fortkommen entstandenen Schadens lediglich eine Entschädigung für Schaden in der Ausbildung gemäß den Bestimmungen der §§ 115 ff BEG beanspruchen» IV ZR 19/58 vom 14. Mai 1958 ÖI»G Kamm IV ZR 19/38 13 u 75/57 Verkündet am 14c Uai 1958 iorm, Justizangestellter als Ur kund s b e amt e r der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Kaufmanns Ernst str. Klägers und Revisionsklägers Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr gegen das .uand Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Innenminister des Landes Mordrhein-Westfalen in Düsseldorf, Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IVc Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7» Mai 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Dr«v*Werner, Wüstenberg und Dr* Loewenheim für Recht erkannt? Die Revision gegen das Urteil des 13» Zivilsenats * des Öberlandesgerichts in Hamm vom 24* September 1957 wird zurückgewiesen* Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Revision zu tragen * Im übrigen ist das Verfahren gebühren- und auslagenfrei* Von Rechts wegen ff \ Tatbestands Der im Jahre 1902 geborene Kläger, der jüdischer Abstammung ist, bestand die erste juristische Staatsprüfung nach Wiederholung im Jahre 1929 r.iit "ausreichend", Die große Staatsprüfung, der er sich im Dezember 1932 unterzog, bestand er nicht, Er wurde daraufhin für sechs Monate in den Vorbereitungsdienst zurückverwiesen* Diesen hatte er am 14* Dezember 1932 wieder angetreten, Nach der Machtergreifung durch den Nationalsozialismus wurde ihm zunächst durch eine Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 5* April 1933 unter Androhung eines Verbots, das Gerichtsgebäude zu betreten, nahegelegt, unverzüglich eine längere Beurlaubung nachzusuchen. Diese Verfügung konnte dem Kläger nicht zugestellt werden, da er sich wegen der gegen die .Juden eingeleiteten Verfolgung bereits nach Paris begeben hatte und seine Anschrift dort nicht zu ermitteln war. Der Preußische Justizminister hat daraufhin gemäß § 105 der Beamtendienststrafordnung seine Entlassung aus dem Justizdienst verfügt, Im Jahre 1934 wanderte der Kläger nach Brasilien aus. Dort betätigte er sich kaufmännisch. Im Jahre 1956 wurde über seine Firma in Brasilien das Konkursverfahren eröffnet. Seit August 1956 lebt er wieder in Deutschland, Auf Grund eines noch von Brasilien aus gestellten Wiedergutmachungsantrags hat der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen auf Grund der Vorschriften des BWGöD und des BWGöD Ausl, dem Kläger eine Wiedergutmachung bewilligt und zwar in der Weise, daß I, dem Kläger Gelegenheit zur Ablegung der großen juristischen Staatsprüfung zu geben ist, i 2o für den Pall, daß diese von ihm bestenden wird, er bevorzugt als Amtsgerichtsrat anzustellen ist, wobei die Anstellung mit Wirkung vom L Dezember 1940 zu erfolgen und die Zeit zwischen Entlassung und Anstellung als Dienstzeit zu gelten hat, 3* dem Kläger bis zu seiner Anstellung oder iin Palle eines Kichtbestehens der großen juristischen Staatsprüfung vom 1, April 1951 ab ein der Ziff- 2 entsprechendes Buhegehalt unter Zugrundelegung einer Versetzung in den Huhestand zu dem 1, April 1951 zu zahlen ist, 4» ihm für die Zeit vom 1. April 1950 bis 31» März 1951 eine der Ziff- 3 entsprechende Entschädigung zu gewähren ist. Die juristische Laufbahn hat der Kläger bisher nicht auf genommen.» Der Kläger hat nunmehr auf Orund des Bundesentschä-digungsgesetzes Entschädigungsansprüche geltend gemacht* Ihm sind von der Entschädigungsbehörde außer einer Sofort hilfe gemäß § 141 BEO in Höhe von 6*000,— DM und einem Darlehen gemäß § 69 BEO in Hohe von 30*000,— DM wegen eines Schadens in der Ausbildung gemäß §§ 115, 118 BEO 5.000,— DM und wegen Schadens im beruflichen Fortkommen für die Zeit vor dem 1« April 1950 gemäß §§ 85 ff BEO 20„736,— DM zugebilligt worden. Hierbei ist der Kläger in die Beamtengruppe des gehobenen Dienstes eingestuft worden, Mit der von ihm erhobenen Klage erstrebt der Kläger eine Einstufung in die Beamtängruppe des höheren Dienstes Das Landgericht hat seine Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger unter Widerspruch des beklagten Landes erklärt, daß er auf die ihm für Schaden in der Ausbildung zugebilligte Entschädigung von 5*000?— M verzichte und seinen Anspruch auch auf die Vorschrift des § 114 LEG stütze? weil er eine Erwerbstätigkeit trotz abgeschlossener Berufsausbildung nicht habe auf-nehmen können* Bas Oberlandesgericht hat seine Berufung zurückgewiesen* Es hat die Hevision zugelassen. Mit dieser verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Entsche1dungsgründe? *** m* • M*wv**p4r*^ «*r MutiwMmNw Ba das beklagte Band trotz ordnungsmäßiger Ladung in dem zur mündlichen Verhandlung anberaumten Termin nicht vertreten war? ist eine Entscheidung gemäß § 209 Abs* 3 BEGr auf die einseitige mündliche Verhandlung des Klägers zu erlassen* Die Hevision des Klägers hatte jedoch keinen Erfolg* Soweit sie sich die Auffassung der Entschädigungs-behörde und des Oberlandesgerichts zu eigen machen will, übersieht sie? daß dem Kläger Ansprüche auf Grund der §§ 87 ff BEG überhaupt nicht zustehen* Als der Kläger im Jahre 1933 Beutschland verließ, befand er sich noch in der Berufsausbildung* Er hatte am 14c Bezember 1932 einen weiteren sechsmonatigen Vorbereitungsdienst angetreten, um nach dessen Ableistung noch einmal eine Ablegung der großen Staatsprüfung zu versuchen* Wenn der Kläger durch die gegen jüdische Beamten gerichteten nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen einen Schaden erlitt, so war dies ein Schaden? der ihm durch Ausschluß von der erstrebten Ausbildung entstand. Eine Entschädigung dieses Schadens wird in dem § 11$ ff BEG geregelt in dem Abschnitt? der die Überschrift ^Schaden in der Ausbildung” trägt* Bie dort getroffene Begelung ist abschließend» Sie läßt eine Entschädigung wegen eines anderweitigen Schadens in beruflichen Fortkommen, insbesondere wegen der Nicht- aufnähme oder verspäteten Aufnahme der erstrebten borufliehen Tätigkeit nicht zu (so auch Blessin-Y/ilden S« 621 Anm. 1 zu § 115 und So 583 Anm, 2 zu § 99 BEG sowie van Dam-Boos S. 539 zu Ziff. 1 und So 483 Anm« 6 b zu § 99 BEG). Auch die Auffassung der Revision, daß dem Klager ein Entschädigungsanspruch auf Grund des § 114 BEG zustehe, ist rechtsirrigo Denn diese Bestimmung setzt, wie ihr eindeutiger Wortlaut ergibt, eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus > Biese besaß aber der Kläger im Zeitpunkt der Verfolgung nicht„ Bas ergibt sich aus der Tatsache, daß er den Beruf eines VollJuristen erstrebte und sich damals noch in der Ausbildung hierfür beim Oberlandesgericht befand (vglo auch van Bam-Boos So 535 Annu 2 zu § 114 BEG). Bie Meinung der Revision, der Kläger habe seine Ausbildung bereits damals beendet, weil er eine abgeschlossene Schul-ausbildung besessen habe, geht fehl» Benn eine Schulausbildung ist, wie sich zweifelsfrei aus § 115 BEG ergibt, noch keine Berufsausbildung, sondern eine vorberufliclie Ausbildung« Bei dem von ihm erstrebten Berufsziel war seine Berufsausbildung auch noch nicht mit dem Abschluß eines Studiums beendet. Ebenso genügte hierfür nicht die Ablegung der Referendarprüfung; seine Ausbildung als Referendar war schließlich auch noch nicht soweit fortgeschritten, daß er nur noch die große Staatsprüfung abzulegen gehabt hatte« Bie Ansicht der Revision, es sei zu unterstellen, daß die Berufsausbildung bereits abgeschlossen gewesen sei, ist rechtsirrig, Sie steht mit dem unstreitigen Sachverhalt sowie dem Wortlaut, Sinn und Zweck des Gesetzes im Widerspruch, ~ 6 - Auf die Präge, ob der Kläger als Referendar in die Gruppe des höheren Dienstes einzureihen wäre* kommt es daher nicht an«, Die Revision war vielmehr schon aus c.en vorstehend dargelegten Gründen zuriickzuweisen, Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§97 ZPO? 225 BEG» Ascher Johannsen v„ Werner Wüstenberg Bundesriehter DrcLoewenheim ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben, Ascher