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BGH · IV ZR 19/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 19/57

lässig sein, wenn die Entschädigungsbehörde dem Grunde nach eine Entschädigung abgelehnt hat und für einen Zahlungsantrag eine komplizierte Berechnung erforderlich wäre, ein Streit über das Ergeh- ' nis einer solchen Berechnung aber nicht zu erwarten ist * Rechtsanwalt hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22» März 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Br=>v„ Werner und Wüstenberg für Recht erkannt? Bie Sache wird zur anderweiten verhandlung und Entscheidung« auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen, Bie Entscheidung ist gebühren- und auslagenfreio Von Rechts wegen Tatbestands Der im Jahre 1899 geborene Kläger,, der seit dem Jahre 1927 der SPD angehört hatte und im März 1953 als Kandidat dieser Partei in den Kreistag gewählt worden war, ist wegen seiner politischen Betätigung für die SPD, nachdem er zunächst im April 1933 auf eine Lehrerstelle in ein einsames Dorf, für die sich kein Bewerber fand, strafversetzt worden war, durch Erlaß des Preußischen Ministers für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung vom 25o Januar 1934 auf Grund von § 4 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums aus dem öffentlichen Schuldienst ohne Gewährung von Versorgungsbezügen entlassen worden» In den Schuldienst war er im Jahre 1923 eingetreten und mit dem 1 * Oktober 1928 lebenslänglich angestellt worden» Im April 1933 hatte der Kläger seine Aufnahme in die NSDAP beantragto Seinem Anträge wurde stattgegeben, jedoch erhielt er hierüber keine Nachricht, da den Parteidienststellen die Veränderung seiner Anschrift nicht bekannt geworden war» Er wurde daraufhin wieder als Mitglied gestrichen» Im Jahre 1937 hat der Kläger einen neuen Antrag gestellt, dem auch mit Wirkung vom 1» Mai 1937 entsprochen worden ist« Ein Amt in der NSDAP hat er nicht gehabt» Im März 1954 hat der Kläger bei der Entschädigungs-behörde einen Antrag auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen durch Ausfall von Bezügen im öffentlichen Bienst für die Zeit vor dem 1 , April 1950 und für Versicherungsschaden außerhalb der Sozialversicherung durch Schädigung an einer Lebensversicherung beantragte Hierzu hat er angegeben, er sei nach seiner Entlassung aus dem Schuldienst auf dem Kolonat seiner Eltern als landwirtschaftlicher Arbeiter tätig gewesen. der Kläger sei wegen seiner gegen den Nationalsozialismus gerichteten politischen Überzeugung verfolgt worden und habe dadurch einen Schaden erlittene Er habe der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft nicht Vorschub geleistet. In der: mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat auf Befragen des Gerichts der Prozeßbevollmächtigte des Klägers sich außerstande erklärt, zur Begründung seines Anspruchs weitere Ausführungen zu machen. Es hat ausgeführt, nach § 253 Abs 2 ZPO, der sinngemäß auf das Verfahren vor dem Entschädigungsgericht anzuwenden sei, müsse eine Klage die bestimmte Bezeichnung des Klagegrundes und einen bestimmten Antrag enthalten« Bei einer Leistungsklage sei hierfür grundsätzlich notwendig, daß der Umfang der begehrten Leistungen ersichtlich gemacht werdec Dies sei aber bei der vorliegenden Klage nicht der Fall, Diese ließe allenfalls erkennen, daß der Kläger Entschädigungsansprüche wegen Ausfalls von Bezügen im öffentlichen Dienst geltend machen wolle9 In welcher Höhe ihm aber derartige Bezüge entgangen seien, welche Entschädigungsansprüche er daraus herleiten könnte und inwieweit er solche Ansprüche geltend machen wolle, sei aus der Klage nicht ersichtlich. Welcher Schaden an seinem- Vermögen dem Kläger, aber außer seinem Ausfall an Dienstbezügen erwachsen sein könnte, lasse die Klage überhaupt nicht erkennen, da von einem solchen Schaden Inder Klagebegründung außer seiner Erwähnung im Klageanträge nicht einmalandeutungsweise die Hede sei* Dieser Mangel könne auch durch die Bezugnahme auf den angefochtenen Entsehädigungsbescheid oder die Entschädigungsakten nicht ersetzt werden. Die Klage als Peststellungsklage anzusehen sei nicht möglich, da einmal das Landgericht sie, wie sich aus dem Erlaß eines Zwischenurteils ergebe, als Leistungsklage aufgefaßt habe und sodann nach der Passung des Klageantrags eine Verurteilung zu Entschädigungsleistungen erstrebt werde. Hierbei liegt es den Entschädigungsbehörden und den Entschädigung sgerichten, wie sich aus § 176 BEG ergibt, ob, wenn ein Entschädigungsantrag fristgerecht gestellt ist, von Amts.wegen'-alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu ermitteln».Es ist daher grundsätzlich ausreichend , wenn ein Verfolgter in seinem Entschädigungsantrag den Sachverhalt, auf Grund dessen er Entschädigungsansprüche zu haben glaubt, und die Tatsachen angibt, die die Entschädigungsbehörde in die Lage versetzen, die zu einer Festsetzung einer Entschädigung erforderlichen Ermittlungen anzustellen» Das ergibt sich vor allem auch aus § 190 BEG, der abweichend von der Vorschrift des § 253 ZPO nur anordnet, daß ein Entschädigungsantrag gewisse Angaben, darunter auch nach Ziffer 4 Angaben über Art und Umfang des Anspruchs enthalten soll, somit nicht einmal zwingend solche Angaben vorschreibt (vgl, auch Blessin-WiIden S 836, Anm 3 zu § 189 BEB).. lehnt nun die Entschädigungsbehörde eine Entschädigung ab, so muß es ausreichen, wenn der Verfolgte in seiner vor dem zuständigen Landgericht erhobenen Klage erkennbar zu dem Ausdruck bringt, in welchem Umfang er die Versagung der von ihm geforderten Entschädigung angreifen will (so auch die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung des Senats vom 8»2,1957 - IV ZR 205/56), Trifft dies zu, so ist damit die Klage rechtswirksam erhoben, auch wenn in ihr der als EntSchädigung geforderte Betrag nicht ausdrücklich beziffert ist, Labei ist es wegen des engen Zusammenhangs des Verfahrens vor den Entschädigungsbehörden mit dem Verfahren vor den Entschädigungsgerichten auch zulässig, zur Begründung einer Klage auf den Inhalt des angefochtenen Entschädigungsbescheids oder der Entsehädigungsakteh Bezug zu nehmen, die dem beklagten Land genau bekannt sind und die in der Regel auch zu dem Gegenstand des Verfahrens vor dem Entschädigungsgericht gemacht werden. so ist die Klage rechtswirksam erhobene Zwar ist dem Berufungsgericht zu zu stimmen,, daß ein Rechtsanwalt bei einer sorgfältigen Wahrnehmung der Interessen seiner Partei auch in Entschädigungssachen grundsätzlich Zollvorschriften beachtet und daher, wenn er eine Klage erhebt, in ihr Gegenstand und Grund des erhobenen Anspruchs bestimmt und erschöpfend angibt und bei einer Zahlungsklage auch einen zahlenmäßig bestimmten Antrag stellt0 Per Prozeßbevollmächtigte des Klägers ist auch, wie sich aus der Schlußbemerkung seiner Klageschrift ergibty der Auffassung gewesen* daß seine Klageschrift diesen Anforderungen nicht ganz entsprach, ohne jedoch das hierfür Erforderliche zu veranlassen. b) in einer Versicherung außerhalb der Sozialversicherung hat die Entschädigungsbehörde lediglich dem Grunde nach abgelehnt und unter Bezugnahme auf diese Ablehnung und die Entsehädigungsakten ist die Klage zweifelsfrei in vollem Umfang gegen die Versagung der vor der Entschädigungsbehörde verlangten Entschädigung erhoben worden, Nun hat allerdings das Berufungsgericht bei der mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits von dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers eine Bezifferung der Ansprüche verlangt. nen, hätte das Berufungsgericht den ersichtlich nicht ausreichend unterrichteten Prozeßbevollmächtigten des Klägers auf die von seiner Partei zu den EntSchädigungs-akten überreichte Berechnung des Regierungspräsidenten über den dem Kläger entstandenen' Verdienstausfall hin-weisen müssen, auf Grund dessen eine Berechnung der Entschädigung für den Verdienstausfall ohne weiteres möglich gewesen wäre. Hinsichtlieh der Entschädigung für Schaden an seiner Versicherung hatte das Berufungsgericht prüfen müssen, ob es nicht von der Möglichkeit einer Berechnung durch die Versicherungseinrichtung entsprechend dem § 182 BEG- Gebrauch machen sollte, bei der die Versicherung des Klägers abgeschlossen ist c Für diese Ansprüche ist übrigens die Auffassung des Berufungsgerichts, wie die von Blessin-Wilden 1 * Auf! Schließlich ist auch die Erklärung des Prozeß-bevollmächtigten des Klägers, sämtliche Prozeßbeteiligte seien sich vor dem Landgericht darüber einig gewesen, bei der Klage handele es sich um eine Feststellungsklage, ohne Bedeutung, Zwar hätte diese Erklärung Anlaß zu einer Klarstellung geben können, ob damit der Kläger im Berufungsrechtszuge einen Peststellungsantrag stellen wolle., zu dem er entsprechend dem § 268 Nr, 2 in Verbindung mit § 523 ZPO auch in der Berufungsinstanz hätte übergehen können» Labei wäre zu beachten gewesen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl insbes BGHZ 2, 250 ff und 17, 336 /3397) auch in bürgerlichen Reehtsstreitigkeiten eine Peststellungsklage trotz Möglichkeit einer Leistungsklage zulässig ist, wenn.dies einer gesunden Prozeßökonomie entspricht und es verfahrensrechtlieh sinnvoll sein kann, sich mit der PestStellung einer Entschädigungspflicht zu begnügen, wenn ein Entschädigungsanspruch lediglich dem Grunde nach von der Entschädigungsbehörde abgelehnt ist und eine Angabe der Höhe langwierige Berechnungen erforderlich machen würde und erwartet werden kann, daß über das Ergebnis einer solchen Berechnung ein Streit zwischen den Parteien nicht entstehen wird * * Es ist aber dem Berufungsgericht zuzustimmen, wenn es ebenso wie das Landgericht die Klage als Leistungsklage angesehen hat| denn der in ihr enthaltene Antrag ist seinem Wortlaut wie seinem Sinn nach auf eine Leistung gerichtet und auch der Beklagte hat, wie sich aus der Klagebeantwortung ergibt, den Antrag als Leistungsantrag aufgefaßte.

Zitierte Normen: § 57 BEG § 565 ZPO § 225 BEG
EntschädigungGrundBerufungsgerichtAnspruchBerechnungKlägerSchuldienst

Volltext der Entscheidung

Pur das Nachschlagewerk i
Nicht für die .Amtliche Sammlung l
Gesetzs BEG §§ 210/ 209? ZPO §§ 253, 256
Rechtssatzs In EntsehädigungsSachen ist eine Klage auch ohne einen zahlenmäßig bestimmten Antrag rechtswirksam erhoben, wenn der Kläger in dem vorausgegangenen . Entschädigungsverfahr.cn den Sachverhalt, auf Grund dessen er Entschädigungsansprüche zu haben glaubt, dargelegt, die Entschädigungsbehörde die Ansprüche abgewiesen hat und die Klage .zweifelsfrei ergibt, in welchem Umfang die Entscheidung der Entschädigungsbehörde angegriffen werden soll*
Trotz der Möglichkeit, die Zahlung einer Entschädigung zu verlangen, kann eine Peststellungsklage zu-. lässig sein, wenn die Entschädigungsbehörde dem Grunde nach eine Entschädigung abgelehnt hat und für einen Zahlungsantrag eine komplizierte Berechnung erforderlich wäre, ein Streit über das Ergeh- ' nis einer solchen Berechnung aber nicht zu erwarten ist *
Aktenzeichens IV ZR 19/57
ürt* des BGH v, 27c März 1957 OlG Oldenburg
IV ZR 19/57
Verkündet am 27c März 1957
Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftssteile
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Lehrers Heye 1	in
■ Klagers,und Revisionsklägers? - prozeßbevollmäehtigterg Rechtsanwalt
g egen
 das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannober,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmäehtigter?
Rechtsanwalt
 hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22» März 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Br=>v„ Werner und Wüstenberg
 für Recht erkannt?
Bas Urteil des 4° Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 30* Oktober 1956 wird aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten verhandlung und Entscheidung« auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen, Bie Entscheidung ist gebühren- und auslagenfreio
 Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der im Jahre 1899 geborene Kläger,, der seit dem Jahre 1927 der SPD angehört hatte und im März 1953 als Kandidat dieser Partei in den Kreistag gewählt worden war, ist wegen seiner politischen Betätigung für die SPD, nachdem er zunächst im April 1933 auf eine Lehrerstelle in ein einsames Dorf, für die sich kein Bewerber fand, strafversetzt worden war, durch Erlaß des Preußischen Ministers für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung vom 25o Januar 1934 auf Grund von § 4 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums aus dem öffentlichen Schuldienst ohne Gewährung von Versorgungsbezügen entlassen worden» In den Schuldienst war er im Jahre 1923 eingetreten und mit dem 1 * Oktober 1928 lebenslänglich angestellt worden»
Im April 1933 hatte der Kläger seine Aufnahme in die NSDAP beantragto Seinem Anträge wurde stattgegeben, jedoch erhielt er hierüber keine Nachricht, da den Parteidienststellen die Veränderung seiner Anschrift nicht bekannt geworden war» Er wurde daraufhin wieder als Mitglied gestrichen» Im Jahre 1937 hat der Kläger einen neuen Antrag gestellt, dem auch mit Wirkung vom 1» Mai 1937 entsprochen worden ist« Ein Amt in der NSDAP hat er nicht gehabt»
Vom 16, September 1940 an wurde der Kläger zunächst versuchsweise und dann am 25* Mai 1943 wieder endgültig im Schuldienst eingestellt«
Im März 1954 hat der Kläger bei der Entschädigungs-behörde einen Antrag auf Entschädigung wegen Schadens im
 beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen durch Ausfall von Bezügen im öffentlichen Bienst für die Zeit vor dem 1 , April 1950 und für Versicherungsschaden außerhalb der Sozialversicherung durch Schädigung an einer Lebensversicherung beantragte Hierzu hat er angegeben, er sei nach seiner Entlassung aus dem Schuldienst auf dem Kolonat seiner Eltern als landwirtschaftlicher Arbeiter tätig gewesen. Am 26, August 1939 sei er zu dem Krieg dienst eingezogen worden. Ein während des Krieges eingereichtes Gesuch um t,ledere instellung in den Schuldienst habe insofern Erfolg gehabt, als der Minister sich mit einer versuchsweisen Wiedereinstellung nach Entlassung aus dem Heeresdienst einverstanden erklärt habe. Im August 1940 sei er als Schulamtsbewerber wieder in den Schuldienst getreten. Sein finanzieller Schaden bestände in dem Verlust des Gehalts für 6 .1-/4 Jahre und in dem geringeren Anfangsgehalt eines Lehramtsanwärters für die Seit vom 15. August 1940 an. Seine Mitgliedschaft bei der NSDAP sei nur eine nominelle gewesen? ihr Erwerb beruhe auf einem auf ihn ausgeübten Bruck, Durch die Aufnahme in die Partei hätte lediglich die Möglichkeit seiner Wiedereinstellung als Lehrer erreicht werden sollen.
Die Höhe des ihm durch seine Entlassung aus dem Schuldienst entgangenen Gehalts hat er mit einer von dem ■Regierungspräsidenten aufgestellten Berechnung belegt.
Aus dieser ergibt sich ein Betrag von 27 > 1 41 ?85 RMr.
Burch seine Entlassung aus dem Schuldienst sei es ihm nicht möglich gewesen? die Prämie für eine am 29> Sep tember 1925 in Höhe von 10,000 Goldmark abgeschlossene' Lebensversicherung weiter zu zahlen, Biese sei daraufhin von der Versicherungsanstalt gekündigt und in eine prämienfreie Versicherung von 1,217,- RM umgewandelt worden.
~ 4 -
Die Entschädigungsbehörde hat mit Bescheid vom 27. September 1955 eine Entschädigung abgelehnt, weil der Kläger durch den Erwerb der Mitgliecj-schaft bei der NSDAP deren Gewaltherrschaft Vorschub geleistet habe. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 24. Dezember 1955 Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zu verurteilen, ihn für den wegen seiner gegen den Nationalsozialismus gerichteten politischen Überzeugung erlittenen Schaden an seinem Vermögen und in seinem beruflichen Fortkommen zu entschädigen. Als Begründung der Klage ist angegeben, daß er als Angehöriger der STD aus diesem Grunde am 28. Januar 1954 aus seiner Stellung als Volksschullehrer entlassen und nach außerplanmäßiger Beschäftigung seit dem 20. September 1940 erst am 25* Mai 1943 wieder zu dem Beamten auf Lebenszeit ernannt worden sei. Im einzelnen ergebe sich der Sachverhalt aus den Entschädigungsakten I / EB 6/00469 > Sein Schaden bestehe in der Nichtzahlung bezw, Teilzahlung seines Gehalts.
Der Gewaltherrschaft der NSDAP habe er keinen Vorschub geleistet*
Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt<> Es hat ausgeführt ? der Kläger sei wegen seiner gegen den Nationalsozialismus gerichteten politischen Überzeugung verfolgt worden und habe dadurch einen Schaden erlittene Er habe der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft nicht Vorschub geleistet. Gegen dieses Urteil hat das beklagte Band Berufung eingelegt.
In der: mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat auf Befragen des Gerichts der Prozeßbevollmächtigte des Klägers sich außerstande erklärt, zur Begründung seines Anspruchs weitere Ausführungen zu machen. Er hat jedoch vorgetragen, in der mündlichen Verhandlung vor dem
 
Landgericht seien seiner Meinung nach alle Prozeßbeteiligten darüber einig gewesen« daß es sich bei der Klage nicht um eine Leistungsklage, sondern um eine Feststellungsklage gehandelt habe. Eine Bezifferung seiner Ansprüche sei ihm nicht möglich gewesen«
Das/ Oberlandesgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Es hat die Revision zugelassen. Mit ihr beantragt der Kläger, die Berufung des beklagten Landes zurückzuweisen, hilfsweise die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen s
Da der Kläger trotz ordnungsmäßiger Ladung im Verhandlungstermin i nicht vertreten war, war gemäß § 209 Abs 3 BEO zu entscheiden.
Io) Das Oberlandesgericht hat die Klage ohne sachliche Prüfung der erhobenen Ansprüche aus verfahrensrechtlichen Gründen als unzulässig abgewiesen. Es hat ausgeführt, nach § 253 Abs 2 ZPO, der sinngemäß auf das Verfahren vor dem Entschädigungsgericht anzuwenden sei, müsse eine Klage die bestimmte Bezeichnung des Klagegrundes und einen bestimmten Antrag enthalten« Bei einer Leistungsklage sei hierfür grundsätzlich notwendig, daß der Umfang der begehrten Leistungen ersichtlich gemacht werdec Dies sei aber bei der vorliegenden Klage nicht der Fall, Diese ließe allenfalls erkennen, daß der Kläger Entschädigungsansprüche wegen Ausfalls von Bezügen im
 öffentlichen Dienst geltend machen wolle9 In welcher Höhe ihm aber derartige Bezüge entgangen seien, welche Entschädigungsansprüche er daraus herleiten könnte und inwieweit er solche Ansprüche geltend machen wolle, sei aus der Klage nicht ersichtlich. Welcher Schaden an seinem- Vermögen dem Kläger, aber außer seinem Ausfall an Dienstbezügen erwachsen sein könnte, lasse die Klage überhaupt nicht erkennen, da von einem solchen Schaden Inder Klagebegründung außer seiner Erwähnung im Klageanträge nicht einmalandeutungsweise die Hede sei* Dieser Mangel könne auch durch die Bezugnahme auf den angefochtenen Entsehädigungsbescheid oder die Entschädigungsakten nicht ersetzt werden. Die letzteren enthielten zwar eine Aufstellung der dem Kläger entgangenen Dienstbezüge. Diese könne er aber nach § 41 BErgG- oder § 102 BEG nicht in voller Höhe ersetzt verlangen. Die in den Entschädigungsakten enthaltenen Angahen über die Lebensversicherung ließen nicht erkennen, welche der nach § 57 BErgG oder § 129 BEG (richtig wohl § 128 BEG) möglichen Ansprüche - die aus der normalen Umstellung der Versicherung auf DM sich ergebenden Leistungen oder deren Rückkaufswert - er verlange*
Die Klage als Peststellungsklage anzusehen sei nicht möglich, da einmal das Landgericht sie, wie sich aus dem Erlaß eines Zwischenurteils ergebe, als Leistungsklage aufgefaßt habe und sodann nach der Passung des Klageantrags eine Verurteilung zu Entschädigungsleistungen erstrebt werde. Im übrigen wäre eine Peststellungsklage verfahrensrechtlich auch nicht zulässig, da der Kläger jedenfalls hinsichtlich seines Ausfalls von Dienstbezügen einen bezifferten Leistungsantrag hätte stellen können.
2,) Der Rechtsansicht des Berufungsgerichts kann
 nicht gefolgt werden- Es kann hierbei dahinstehen, ob in
. •
einem gewöhnlichen Zivilprozeß ein Antrag, wie ihn der Kläger in seiner Klage gestellt hat, zulässig sein würde.. Denn § 209 BEO schreibt lediglich eine "sinngemäße” Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung vor.
Das bedeutet, daß diese Vorschriften insoweit zur Anwendung kommen sollen, als dies sich mit den Besonderheiten eines Entschädigungsverfahrens vereinbaren läßt.
Das Entschädigungsverfahren'hat in erster Linie zu dem Ziele, dem Verfolgten zu der ihm zustehenden Entschädigung in einem geordneten Verfahren zu verhelfen. Hierbei liegt es den Entschädigungsbehörden und den Entschädigung sgerichten, wie sich aus § 176 BEG ergibt, ob, wenn ein Entschädigungsantrag fristgerecht gestellt ist, von Amts.wegen'-alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu ermitteln».Es ist daher grundsätzlich ausreichend , wenn ein Verfolgter in seinem Entschädigungsantrag den Sachverhalt, auf Grund dessen er Entschädigungsansprüche zu haben glaubt, und die Tatsachen angibt, die die Entschädigungsbehörde in die Lage versetzen, die zu einer Festsetzung einer Entschädigung erforderlichen Ermittlungen anzustellen» Das ergibt sich vor allem auch aus § 190 BEG, der abweichend von der Vorschrift des § 253 ZPO nur anordnet, daß ein Entschädigungsantrag gewisse Angaben, darunter auch nach Ziffer 4 Angaben über Art und Umfang des Anspruchs enthalten soll, somit nicht einmal zwingend solche Angaben vorschreibt (vgl, auch Blessin-WiIden S 836, Anm 3 zu § 189 BEB).. Weiter spricht für eine derartige Auslegung des Gesetzes die Bestimmung des § 182 BEG, nach der bei Ansprüchen für Schäden aus einer Versicherung die erforderlichen Berechnungen von der beteiligten Versicherungseinrichtung vorgenorn-
men werden können. Selbstverständlich liegt es im Interesse des Verfolgten, seine Angaben möglichst genau zu machen und somit auch die Höhe seiner Forderung zu bezeichnen, da so am besten eine zutreffende Entscheidung gewährleistet wird *
lehnt nun die Entschädigungsbehörde eine Entschädigung ab, so muß es ausreichen, wenn der Verfolgte in seiner vor dem zuständigen Landgericht erhobenen Klage erkennbar zu dem Ausdruck bringt, in welchem Umfang er die Versagung der von ihm geforderten Entschädigung angreifen will (so auch die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung des Senats vom 8»2,1957 - IV ZR 205/56), Trifft dies zu, so ist damit die Klage rechtswirksam erhoben, auch wenn in ihr der als EntSchädigung geforderte Betrag nicht ausdrücklich beziffert ist, Labei ist es wegen des engen Zusammenhangs des Verfahrens vor den Entschädigungsbehörden mit dem Verfahren vor den Entschädigungsgerichten auch zulässig, zur Begründung einer Klage auf den Inhalt des angefochtenen Entschädigungsbescheids oder der Entsehädigungsakteh Bezug zu nehmen, die dem beklagten Land genau bekannt sind und die in der Regel auch zu dem Gegenstand des Verfahrens vor dem Entschädigungsgericht gemacht werden.
Wenn allerdings das Bericht auf Grund einer solchen Klage eine Entscheidung ohne die der Vorschrift des § 253 ZPO entsprechenden Angaben, insbesondere ohne eine Bezifferung der begehrten Entschädigung, nicht treffen kann, so wird es unter entsprechender Anwendung des § 139 ZPO dem Kläger die erforderlichen Angaben und gegebenenfalls auch die Stellung eines zahlenmäßig bestimmten Antrages aufzugeben und, wenn der Kläger einer solchen Auf-
läge keine Folge leiste!, die entsprechenden Folgerungen zu ziehen haben..
Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden. Fall an? so ist die Klage rechtswirksam erhobene Zwar ist dem Berufungsgericht zu zu stimmen,, daß ein Rechtsanwalt bei einer sorgfältigen Wahrnehmung der Interessen seiner Partei auch in Entschädigungssachen grundsätzlich Zollvorschriften beachtet und daher, wenn er eine Klage erhebt, in ihr Gegenstand und Grund des erhobenen Anspruchs bestimmt und erschöpfend angibt und bei einer Zahlungsklage auch einen zahlenmäßig bestimmten Antrag stellt0 Per Prozeßbevollmächtigte des Klägers ist auch, wie sich aus der Schlußbemerkung seiner Klageschrift ergibty der Auffassung gewesen* daß seine Klageschrift diesen Anforderungen nicht ganz entsprach, ohne jedoch das hierfür Erforderliche zu veranlassen.
Für den vorliegenden Fall ist dies Verhalten aber unschädlich, Penn der Sachverhalt, aus dem Entschädigungsansprüche hergeleitet werden, ist ausreichend bereits im Entschädigungsverfahren vorgetragen worden, Pie sich aus diesem Sachverhalt ergebenden Ansprüche* nämlich wie es in dem Bescheid der Entschädigungsbehörde heißt , für Schaden
a)	im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen -
durch Ausfall an Bezügen im öffentlichen Bienst -;
»
b)	in einer Versicherung außerhalb der Sozialversicherung
 hat die Entschädigungsbehörde lediglich dem Grunde nach abgelehnt und unter Bezugnahme auf diese Ablehnung und die Entsehädigungsakten ist die Klage zweifelsfrei
 in vollem Umfang gegen die Versagung der vor der Entschädigungsbehörde verlangten Entschädigung erhoben worden,
 Nun hat allerdings das Berufungsgericht bei der mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits von dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers eine Bezifferung der Ansprüche verlangt. Abgesehen davon, daß es angebracht gewesen wäre, diese Auflage gemäß § 272 b ZPO schon vor der mündlichen Verhandlung dem Kläger zu machen, damit rechtzeitig bis zu dem Verhandlungstermin der Pro-zeßbevollmäehtige des Klägers sich die? erforderliche Information hätte beschaffen und Angaben hätte machen und der Beklagte:	zu	ihnen	Stellung	hätte	nehmen kön-
nen, hätte das Berufungsgericht den ersichtlich nicht ausreichend unterrichteten Prozeßbevollmächtigten des Klägers auf die von seiner Partei zu den EntSchädigungs-akten überreichte Berechnung des Regierungspräsidenten über den dem Kläger entstandenen' Verdienstausfall hin-weisen müssen, auf Grund dessen eine Berechnung der Entschädigung für den Verdienstausfall ohne weiteres möglich gewesen wäre. Hinsichtlieh der Entschädigung für Schaden an seiner Versicherung hatte das Berufungsgericht prüfen müssen, ob es nicht von der Möglichkeit einer Berechnung durch die Versicherungseinrichtung entsprechend dem § 182 BEG- Gebrauch machen sollte, bei der die Versicherung des Klägers abgeschlossen ist c Für diese Ansprüche ist übrigens die Auffassung des Berufungsgerichts, wie die von Blessin-Wilden 1 * Auf! in Anm 5 und 6 zu § 57 BErgG S 294 über ein Wahlrecht des Klägers nicht zutreffend (vgl hierzu Beeker-Huber-Küster S 542 Anm 5 zu § 57 BErgG sowie die Begründung für die Neufassung des BErgG /Bundestagsdrucksache 1949 S 160/
sowie die Neufassung des § 128 HEG)* Aus diesen Gründen konnte das Berufungsgericht aus der unterbliebenen Bezifferung des Klageantrages noch keine dem Kläger ungünstige Folgerungen ziehen.
Schließlich ist auch die Erklärung des Prozeß-bevollmächtigten des Klägers, sämtliche Prozeßbeteiligte seien sich vor dem Landgericht darüber einig gewesen, bei der Klage handele es sich um eine Feststellungsklage, ohne Bedeutung, Zwar hätte diese Erklärung Anlaß zu einer Klarstellung geben können, ob damit der Kläger im Berufungsrechtszuge einen Peststellungsantrag stellen wolle., zu dem er entsprechend dem § 268 Nr, 2 in Verbindung mit § 523 ZPO auch in der Berufungsinstanz hätte übergehen können» Labei wäre zu beachten gewesen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl insbes BGHZ 2, 250 ff und 17, 336 /3397) auch in bürgerlichen Reehtsstreitigkeiten eine Peststellungsklage trotz Möglichkeit einer Leistungsklage zulässig ist, wenn.dies einer gesunden Prozeßökonomie entspricht und es verfahrensrechtlieh sinnvoll sein kann, sich mit der PestStellung einer Entschädigungspflicht zu begnügen, wenn ein Entschädigungsanspruch lediglich dem Grunde nach von der Entschädigungsbehörde abgelehnt ist und eine Angabe der Höhe langwierige Berechnungen erforderlich machen würde und erwartet werden kann, daß über das Ergebnis einer solchen Berechnung ein Streit zwischen den Parteien nicht entstehen wird * *
Es ist aber dem Berufungsgericht zuzustimmen, wenn es ebenso wie das Landgericht die Klage als Leistungsklage angesehen hat| denn der in ihr enthaltene Antrag ist seinem Wortlaut wie seinem Sinn nach auf eine Leistung gerichtet und auch der Beklagte hat, wie sich aus der
 Klagebeantwortung ergibt, den Antrag als Leistungsantrag aufgefaßte.
3« La somit die Klage zu Unrecht aus verfahrensrechtlichen Gründen abgewiesen worden ist, war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung gemäß § 565 Abs 1 ZPO (vgl. die Entscheidung des Senats BGHZ 11, 222 ff) an das Berufungsgericht zurüekzuverweisen.
Lie Kostenentscheidung beruht auf § 225 BEG.
Schmidt	Ascher Johannsen v. Werner Wüstenberg